Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 13 U 13/24

In dem Rechtsstreit
R. S. GmbH, ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro R., ...,
gegen
M. B. GmbH, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro G., ...,
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 14. November 2024 beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Januar 2023 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 365.000 € festzusetzen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss bis zum 20. Dezember 2024 gegeben.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Beendigung zweier Kooperationsverträge durch die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Daneben begehrt die Klägerin die Feststellung der Erledigung weiterer ursprünglich geltend gemachter Klageanträge.

Die Beklagte betreibt ein Maschinenbauunternehmen. Dieses fertigte im Auftrag und nach Vorgaben der Klägerin Puderbeschichtungs- und Schneideanlagen, die die Klägerin anschließend im eigenen Namen an Endkunden verkaufte.

Die Parteien schlossen am 6. November 1996 (Anlage K 1, Bl. 28 d. A.) sowie am 2./4. April 2001 (Anlage K 2, Bl. 29 d. A.) jeweils eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte u.a. verpflichtete, die in den Verträgen genannten Maschinen jeweils exklusiv für die Klägerin herzustellen (vgl. Ziff. II Abs. 1 des Vertrags vom 6. November 1996, Ziff. III Abs. 1 des Vertrags vom 2./4. April 2001). Die Klägerin verpflichtete sich, während der Vertragsdauer diese Maschinen ausschließlich bei der Beklagten zu beziehen (vgl. Ziff. IV Abs. 1 des Vertrags vom 6. November 1996, Ziff. IV des Vertrags vom 2./4. April 2001).

Am 13. April 2016 erklärten die Parteien, dass in den kommenden fünf Jahren nicht beabsichtigt sei, Änderungen im normalen Geschäftsbetrieb in der seit vielen Jahren bestehenden Zusammenarbeit vorzunehmen (vgl. Anlage K 3, Bl. 30 d. A.). Zudem teilte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2016 auf Anfrage der Klägerin u.a. mit, dass nicht beabsichtigt sei, in den nächsten fünf Jahren die Preise für Montageleistungen an Maschinen maßgeblich zu erhöhen, und dass es auch im Eigeninteresse der Beklagten sei, die Kooperation mit der Klägerin in Zukunft bestmöglich zu pflegen (vgl. Anlage K 10, Bl. 374 d. A.). Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 informierte die Beklagte die Klägerin, zum 31. Januar 2019 den exklusiven Vertrieb der von ihr hergestellten Produkte über die Klägerin zu beenden und diese fortan ausschließlich im eigenen Namen zu vertreiben. Die Klägerin könne diese jedoch auf Vermittlungsbasis weiter verkaufen. Schließlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar 2019 etwaig bestehende Kooperationsverträge mit der Klägerin außerordentlich fristlos gekündigt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die zuletzt von der Beklagten für sie produzierten und von ihr vertriebenen Maschinen gingen auf die Kooperation aus den neunziger Jahren zurück. Diese sei auf sehr lange Zeit angelegt gewesen. Sie meint, die von der Beklagten erklärte Kündigung der Kooperationsverträge mit einer Frist von sechs Monaten sei unwirksam. Es handle sich um Verträge, in denen eine Partei sich hinsichtlich des Bezugs von Maschinen binde und sich zugleich verpflichte, das bei ihr vorhandene technische Know-how einzubringen bzw. auch, soweit möglich, weiterzuentwickeln, während die andere Partei die ihr übertragenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der Fertigung einsetze, sodann allerdings auch eine ausschließliche Fertigung für den Partner zusichere. Dies stelle eine im technischen Bereich übliche Konstellation dar, in der das Interesse beider Parteien voneinander abgegrenzt werde und eine der Parteien den Part der Herstellung übernehme, aber keine eigenen Vertriebsbemühungen schulde und auch nicht vornehmen dürfe, während die andere Partei den Vertrieb alleinverantwortlich und mit alleinigem Risiko übernehme und den Schutz des die Produktion vornehmenden Partners vor Wettbewerb durch eine Ausschließlichkeitsvereinbarung für den Bezug von Maschinen sicherstelle.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kooperationsverträge zwar grundsätzlich kündbar seien. Sie dürften jedoch nicht - wie vorliegend von der Beklagten geschehen - zur Unzeit gekündigt werden. Die Kündigung der Verträge durch die Beklagte sei zudem treuwidrig gewesen. Die Beklagte habe der Klägerin unter Berücksichtigung der langen Laufzeit der Kooperationsverträge und der Komplexität der streitgegenständlichen Anlagen keinen ausreichenden Zeitraum für eine Ersatzbeschaffung bzw. -herstellung eingeräumt.

Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, dass die gemeinsame Erklärung von April 2016 zumindest einen Kündigungsverzicht für einen Zeitraum von fünf Jahren enthalte. Die Kooperationsverträge seien daher frühestens zum 13. April 2021 kündbar gewesen.

Nachdem die Klägerin die zunächst angekündigten Klageanträge teilweise für erledigt erklärt und sich die Beklagte dieser Erledigungserklärung teilweise angeschlossen hatte, hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. 4.

    festzustellen, dass der Antrag auf Feststellung, dass die Erklärung der Beklagten vom 23. Juli 2018 die zwischen den Parteien bestehenden Kooperationsverträge nicht vor dem 13. April 2021 enden lässt, in der Hauptsache erledigt ist,

  2. 6.

    die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

    1. a)

      welche Geschäfte ab 1. August 2018 bis einschließlich 13. April 2021 über den Verkauf von solchen pneumatischen/elektrostatischen Puderbeschichtungsanlagen ähnlich der Bauart R..., wie sie zuletzt als Vertragsgegenstand zwischen den Parteien gehandelt wurden, mit den Komponenten

      • Gestell Puderbeschichtungsanlage,

      • Puderbehälter,

      • Abgasreinigungsanlage,

      • Seitenkanalverdichter,

      • Beiluftschieber,

      • Manuelle Befülleinrichtung,

      • Pulverstrahlpumpe ... sowie

      • solchen Anlagen, die optionale Bauteile der Puderbeschichtungsanlage beinhalten,

      sie abgeschlossen hat und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit es sich im vorgenannten Zeitraum nicht um solche Anlagen handelt, die die Klägerin geliefert hat,

    2. b)

      welche Geschäfte sie im Zeitraum ab 1. August 2018 bis 13. April 2021 über die Geräte Schneidanlagen (Typ 1..., 2..., 3..., 4...) sowie Tellerwickler und Kommissionierer, wie sie bis Ende 2018 auch an Endkunden der Klägerin geliefert worden ist [richtig: sind], in ähnlicher Ausstattung der ehemaligen Endkunden der Klägerin gelieferten Geräten sie getätigt hat und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit nicht Anlagen dieser Art an die Klägerin geliefert wurden,

  3. 7.

    die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

    1. a)

      welche Serviceaufträge für die gemäß Auskunftserteilung gemäß Ziff. 6.a) und b) bezeichneten Geräte im Zeitraum bis 13. April 2021 ausgehend vom 1. August 2018 erteilt wurden und wie diese abgerechnet worden sind, durch Vorlage der Auftragsdokumente und Rechnungslegung zu den Aufträgen,

    2. b)

      welche Service- und Reparaturaufträge sie beginnend ab 1. August 2018 bis zum 13. April 2021 für die pneumatische/elektrostatische Puderbeschichtungsanlage R... bzw. die Schneidanlagen und deren Vorgängermodelle - für an ehemalige Endkunden der Klägerin gelieferte Maschinen erteilt hat, durch Vorlage der Aufträge und Rechnungslegung,

  4. 8.

    festzustellen, dass der Rechtsstreit bezogen darauf, der Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegenüber einem der Geschäftsführer oder den Geschäftsführern von bis zu sechs Monaten festzusetzen, in der Hauptsache erledigt ist,

  5. 9.

    die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch ihre Geschäftsführer an Eides Statt zu versichern,

  6. 10.

    an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise zu den Anträgen zu 6 und 7 hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

  1. a)

    welche Geschäfte ab 1. August 2018 bis einschließlich 13. April 2021 über den Verkauf von solchen pneumatischen/elektrostatischen Puderbeschichtungsanlagen, wie sie zuletzt als Vertragsgegenstand zwischen den Parteien gehandelt wurden, mit den Komponenten

    • Gestell Puderbeschichtungsanlage,

    • Puderbehälter,

    • Abgasreinigungsanlage,

    • Seitenkanalverdichter,

    • Beiluftschieber,

    • Manuelle Befülleinrichtung,

    • Pulverstrahlpumpe ... sowie

    • solchen Anlagen, die optionale Bauteile der Puderbeschichtungsanlage beinhalten,

    sie abgeschlossen hat und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit es sich im vorgenannten Zeitraum nicht um solche Anlagen handelt, die die Klägerin geliefert hat,

  2. b)

    welche Geschäfte sie im Zeitraum ab 1. August 2018 bis 13. April 2021 über die Geräte Schneidanlagen (Typ 1..., 2..., 3..., 4...) sowie Tellerwickler und Kommissionierer, wie sie bis Ende 2018 auch an Endkunden der Klägerin geliefert worden ist, getätigt hat und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit nicht Anlagen dieser Art an die Klägerin geliefert wurden.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage hinsichtlich der Anträge 6 und 7 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass sich die Kooperationsverträge auf die im Zeitpunkt der Beendigung der Zusammenarbeit vertriebenen Maschinen erstreckt hätten. Der Vertrag aus 1996 habe sich nur auf die damals entwickelte Maschine bezogen und habe 2004 sein Ende durch Zweckerreichung gefunden. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, die Verträge seien ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten kündbar gewesen. Jedenfalls sei die außerordentliche Kündigung wirksam. Hierzu hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe drei Mustermaschinen, die ihr lediglich zur Ausstellung auf der Messe ... für den Zeitraum vom 12. bis 20. Oktober 2018 überlassen worden seien, unberechtigt einbehalten. Zudem habe die Klägerin bösgläubig eine Markenanmeldung vornehmen lassen, unter der sie die Maschinen verkauft habe. Darüber hinaus habe die Klägerin trotz mehrfacher Mahnungen fällige Zahlungen nicht beglichen. Unabhängig von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen seien die Kooperationsverträge wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften unwirksam.

Das Landgericht hat mit dem am 26. Januar 2023 verkündeten Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage hinsichtlich der Klageanträge 6 und 7 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge 6 und 7 seien nicht hinreichend bestimmt. Die Anträge müssten aus sich heraus verständlich sein. Im Rahmen von Auskunftsklagen müsste der Gegenstand des Auskunftsbegehrens sowie der Zeitraum, auf den sich das Begehren beziehe, genau angegeben werden. Dies sei nicht der Fall.

Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Das Vertragsverhältnis habe zwischen den Parteien mit Ablauf des 31. Januar 2019 geendet. Es sei bereits zweifelhaft, ob die langjährige Geschäftsbeziehung mit der Beklagten auf einem gemeinsamen Vertrag fuße oder sich nicht lediglich in zahlreichen Einzelverträgen erschöpfe. Die rechtliche Einordnung der Geschäftsbeziehung sei zudem bedeutsam für die Frage, mit welchem zeitlichen Vorlauf sich die Beklagte von dieser Geschäftsbeziehung habe lösen können. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ein Maklervertrag hätten nicht bestanden. Die Klägerin sei auch nicht Handelsvertreterin im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Weiter sei zwischen den Parteien durch die gelebte Praxis in den Jahren der gemeinsamen Zusammenarbeit auch nicht konkludent ein Rahmenvertrag in Gestalt eines Vertragshändlerverhältnisses geschlossen worden. Die von der Beklagten gefertigten Maschinen seien nach dem Vortrag beider Parteien auf die individuellen Anforderungen der einzelnen Kunden angepasst worden. Dem entspreche es, dass die Verträge keine Abnahme- oder Vertriebspflicht für die Klägerin und keine Herstellungspflicht für die Beklagte enthielten. Zudem fehle es an einer abstrakten Regelung zur Preisbildung.

Selbst wenn aber von einem Vertragshändlerverhältnis ausgegangen würde, hätte die Beklagte den Vertrag jedenfalls fristgerecht gekündigt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien eine über sechs Monate hinausgehende Kündigungsfrist vereinbart hätten. Die Erklärung vom 13. April 2016 stelle keine Vereinbarung einer Fristverlängerung dar. Diese bringe lediglich zum Ausdruck, im Zeitpunkt der Erklärung keine Änderung zu beabsichtigen. Keinesfalls hätte sich die Beklagte damit der Möglichkeit berauben wollen, das Verhältnis auch vor Ablauf von fünf Jahren zu beenden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre zuletzt vor dem Landgericht gestellten Klageanträge im Wesentlichen weiterverfolgt.

Die Auskunftsanträge seien hinreichend bestimmt. Der erstinstanzliche Hauptantrag 6a (nunmehr Hauptantrag 2a) sei durch die Typenbezeichnung R... hinreichend bestimmt. Wann ein Gerät einer Anlage vom Typ R... ähnele, sei eine technische Frage, die erforderlichenfalls durch einen Sachverständigen geklärt werden könne. Jedenfalls seien die Hilfsanträge hinreichend bestimmt. Damit werde Auskunft beantragt über jegliche Geschäfte, die die Beklagte im Zeitraum vom 1. August 2018 bis 13. April 2021 getätigt habe, betreffend jedwede Maschinen der bezeichneten Typen. Insbesondere beziehe sich der Hilfsantrag 2a auf Geschäfte mit "jeglichen" Puderbeschichtungsanlagen, welche die genannten technischen Komponenten enthalten würden. Entsprechendes gelte für den Hauptantrag 6b (nunmehr Hauptantrag 2b). Auch der erstinstanzliche Auskunftsantrag 7 (nunmehr Auskunftsantrag 3) sei hinreichend bestimmt. Der Begriff "Serviceauftrag" sei eine im Geschäftsverkehr und in der Alltagssprache übliche Bezeichnung für Wartungsaufträge. Deshalb sei nunmehr vorsorglich in den Anträgen jeweils auch das Wort "Wartungsaufträge" ergänzt worden.

Bei den mit Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Verträgen handle es sich um Rahmenverträge über die exklusive Herstellung und den exklusiven Vertrieb von Bepuderungs- und Schneideanlagen. Die Verträge hätten nicht nur die Herstellung einer einzelnen Mustermaschine geregelt, sondern auch die spätere Herstellung und den Vertrieb der Seriengeräte. Keine abweichende Bewertung rechtfertige es, dass später noch Einzelaufträge jeweils über die Lieferung einzelner Maschinen erteilt worden seien. Es entspreche gerade der Natur eines Rahmenvertrages, dass in der Folgezeit Einzelaufträge erteilt würden.

Die beiden Rahmenverträge seien frühestens zum 13. April 2021 beendet worden. Mit der Erklärung vom 13. April 2016 hätten die Parteien einen Ausschluss ordentlicher Kündigungen für einen Zeitraum von fünf Jahren vereinbart. Unabhängig davon sei die Kündigung der Beklagten rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Beklagte habe nicht nur das durch sie selbst erzeugte Vertrauen gebrochen, dass die Zusammenarbeit (wie auch schon in den 20 Jahren zuvor) weitergeführt werde. Die Beklagte habe zudem versucht, die Klägerin durch sittenwidriges Verhalten aus dem Markt zu drängen und wirtschaftlich zu zerstören. Die Beklagte habe die Klägerin im Jahr 2016 in Sicherheit gewogen, indem sie die Erklärung vom 13. April 2016 abgegeben habe. Parallel, jedenfalls bald danach, habe die Beklagte bereits im Hintergrund die Trennung von der Klägerin vorbereitet. Sie habe wichtige Zulieferer für Komponenten der Bepuderungsmaschinen dazu verpflichtet, keine Bauteile an die Klägerin zu liefern. Damit habe sie versucht, die Klägerin daran zu hindern, selbst derartige Maschinen herzustellen. Zudem habe sie einen bei der Klägerin beschäftigten Vertriebsmitarbeiter abgeworben. Nachdem ihr dies gelungen sei, habe sie praktisch gleichzeitig die Zusammenarbeit mit der Klägerin gekündigt. Weiter habe die Beklagte unmittelbar nach der Kündigung versucht, Kunden der Klägerin abzuwerben. Schließlich habe die Beklagte die Versorgung der Klägerin mit Ersatzteilen und Wartungsgeräten behindert. Damit sollte die Klägerin in Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Gewährleistungspflichten und Wartungsverträgen gebracht werden und gegenüber ihren Kunden als unfähig erscheinen.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

  1. 1.

    festzustellen, dass auch die ursprünglichen Klageanträge 4 und 8 in der Hauptsache erledigt sind,

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft darüber zu erteilen,

    1. a)

      welche Geschäfte ab 1. August 2018 bis einschließlich 13. April 2021 über den Verkauf von solchen pneumatischen/elektrostatischen Puderbeschichtungsanlagen ähnlich der Bauart R..., wie sie zuletzt als Vertragsgegenstand zwischen den Parteien gehandelt wurden (Anlage K 5), mit den Komponenten

      • Gestell Puderbeschichtungsanlage,

      • Puderbehälter,

      • Abgasreinigungsanlage,

      • Seitenkanalverdichter,

      • Beiluftschieber,

      • manuelle Befülleinrichtung,

      • Pulverstrahlpumpe ... sowie

      • solchen Anlagen, die optionale Bauteile der Puderbeschichtungsanlagen beinhalten,

      sie abgeschlossen hat, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit es sich im vorgenannten Zeitraum nicht um solche Anlagen handelt, die die Klägerin geliefert hat,

      hilfsweise zu a):

      welche Geschäfte ab 1. August 2018 bis einschließlich 13. April 2021 über den Verkauf von pneumatischen/elektrostatischen Puderbeschichtungsanlagen, die dem Modell R... R... ohne technische Abweichungen oder mit geringfügigen technischen Abweichungen entsprechen, mit den Komponenten

      • Gestell Puderbeschichtungsanlage,

      • Puderbehälter,

      • Abgasreinigungsanlage,

      • Seitenkanalverdichter,

      • Beiluftschieber,

      • manuelle Befülleinrichtung,

      • Pulverstrahlpumpe ... sowie

      • solchen Anlagen, die optionale Bauteile der Puderbeschichtungsanlagen beinhalten, sie abgeschlossen hat,

      und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit es sich im vorgenannten Zeitraum nicht um solche Anlagen handelt, die die Klägerin geliefert hat,

      höchst hilfsweise zu a):

      welche Geschäfte ab dem 1. August 2018 bis einschließlich 13. April 2021 über den Verkauf von pneumatischen/elektrostatischen Puderbeschichtungsanlagen mit den Komponenten

      • Gestell Puderbeschichtungsanlage,

      • Puderbehälter,

      • Abgasreinigungsanlage,

      • Seitenkanalverdichter,

      • Beiluftschieber,

      • manuelle Befülleinrichtung,

      • Pulverstrahlpumpe ... sowie

      • solchen Anlagen, die optionale Bauteile der Puderbeschichtungsanlagen beinhalten,

      sie abgeschlossen hat, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit es sich im vorgenannten Zeitraum nicht um solche Anlagen handelt, die die Klägerin geliefert hat,

    2. b)

      welche Geschäfte sie im Zeitraum ab 1. August 2018 bis 13. April 2021 über die Geräte Schneidanlagen (Typ 1..., 2..., 3..., 4...) sowie Tellerwickler und Kommissionierer, wie sie bis Ende 2018 auch an Endkunden der Klägerin geliefert worden sind, in ähnlicher Ausstattung der ehemaligen an Endkunden der Klägerin gelieferten Geräte sie getätigt hat, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit nicht Anlagen dieser Art an die Klägerin geliefert wurden,

      hilfsweise zu b):

      welche Geschäfte sie im Zeitraum ab 1. August 2018 bis 13. April 2021 über die Geräte Schneidanlagen (Typ 1..., 2..., 3..., 4...) sowie Tellerwickler und Kommissionierer sie getätigt hat, soweit diese Geräte ohne technische Abweichungen oder mit nur geringfügigen technischen Abweichungen jenen Geräten entsprechen, welche die Beklagte bis Ende 2018 auch an Endkunden der Klägerin geliefert hatte, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit nicht Anlagen dieser Art an die Klägerin geliefert wurden,

      höchst hilfsweise zu b):

      welche Geschäfte sie im Zeitraum ab 1. August 2018 bis 13. April 2021 über die Geräte Schneidanlagen (Typ 1..., 2..., 3..., 4...) sowie Tellerentwickler und Kommissionierer getätigt hat, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit nicht Anlagen dieser Art an die Klägerin geliefert wurden;

  3. 3.

    die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft darüber zu erteilen,

    1. a)

      welche Serviceaufträge oder Wartungsaufträge für die gemäß Auskunftserteilung gemäß Ziff. 2. a) und b) bezeichneten Geräte im Zeitraum bis zum 13. April 2021 ausgehend vom 1. August 2018 erteilt wurden und wie diese abgerechnet worden sind, durch Vorlage der Auftragsdokumente und Rechnungslegung zu den Aufträgen,

    2. b)

      welche Service-, Wartungs- und Reparaturaufträge sie beginnend ab 1. August 2018 bis zum 13. April 2021 für die pneumatische/elektrostatische Puderbeschichtungsanlage R... bzw. die Schneidanlagen und deren Vorgängermodelle - für an ehemalige Endkunden der Klägerin gelieferte Maschinen erteilt erhalten hat, durch Vorlage der Aufträge und der Rechnungslegung,

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch ihre Geschäftsführer an Eides Statt zu versichern, sowie

  5. 5.

    ihr Schadensersatz in einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung sei bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung beschränke sich auf Allgemeinplätze, die keine konkreten Stellen des landgerichtlichen Urteils angriffen. Außerdem enthielten die Berufungsanträge neue Anträge, die mit diesem Wortlaut bisher noch nicht gestellt worden seien. Den Antragsänderungen werde widersprochen.

Die Berufung sei zudem unbegründet. Die Auskunftsanträge seien auch unter Berücksichtigung der Antragsänderung mangels hinreichender Bestimmtheit weiterhin unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet. Der Berufungsantrag 2a sei wegen Erfüllung abzuweisen. Die Beklagte habe bereits mitgeteilt, dass es keine ähnlichen Maschinen gebe und solche auch nicht geliefert worden seien. R... Maschinen habe die Beklagte zu keiner Zeit an Endkunden verkauft. Seit 2019 seien keine R... Maschinen durch die Beklagte verkauft worden.

Auch im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die als Anlage K 1 vorgelegte Vereinbarung habe spätestens seit 2004 keine Bedeutung mehr gehabt. Diese habe ein Einzelprojekt betroffen; das auf dieses bezogene Patent sei 2004 ausgelaufen. Es habe danach keine gemeinsame Weiterentwicklung gegeben. Darüber hinaus sei auch die als Anlage K 2 vorgelegte Vereinbarung nicht mehr wirksam. Auch diese habe sich auf ein Einzelprojekt bezogen, das ausgelaufen sei.

Selbst wenn es unbefristete Kooperationsverträge gegeben hätte, so hätte die Beklagte diese zumindest mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr kündigen können. Aus der Erklärung vom 13. April 2016 ergebe sich kein Ausschluss des Kündigungsrechts für einen Zeitraum von fünf Jahren. Darin werde nur ein Geschäftsbetrieb und eine Zusammenarbeit genannt, nicht aber ein Vertragsverhältnis. Wenn die Vereinbarungen in Anlage K 1 und K 2 zu diesem Zeitpunkt noch wirksam gewesen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass jene Anlagen von der Klägerin in der Anlage K3 erwähnt worden wären. Unabhängig davon seien jedenfalls etwaige Kooperationsverträge mit der Klägerin wirksam durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 1. Februar 2019 beendet worden. Schließlich könne die Klägerin sich nicht auf den Fortbestand dieser Verträge berufen, weil die darin geregelte Exklusivbindung auf eine wettbewerbswidrige Handlung gerichtet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht dürfte die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen haben.

I.

Der Antrag zu 1 dürfte unbegründet sein. Der Klägerin stand von Anfang an weder ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass die von ihr behaupteten Kooperationsverträge nicht vor dem 13. April 2021 beendet worden seien (1.), noch auf Androhung eines Ordnungsgeldes für die ursprünglich begehrte Unterlassung (2.).

1. Der Klägerin stand vor der Erledigungserklärung kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass die von ihr behaupteten Kooperationsverträge nicht vor dem 13. April 2021 beendet worden seien (ursprünglicher Klageantrag zu 4).

a) Mit den als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Verträgen dürfte bereits kein Kooperationsverhältnis begründet worden sei, das über die Entwicklung der in diesen Vereinbarungen in ihren technischen Spezifikationen bezeichneten Bepuderungsmaschine bzw. Schneideanlage hinausging und die Beklagte auch für etwaige Nachfolgeprodukte, wie sie zuletzt von ihr für die Klägerin produziert worden sind, einer fortdauernden Alleinbelieferungspflicht unterwarfen und der Klägerin ein Alleinvertriebsrecht einräumen sollte.

aa) In Ziff. I des Vertrags vom 6. November 1996 wird zwar geregelt, dass die Klägerin die Beklagte mit der Herstellung und Ausführung von Bepuderungsmaschinen beauftragt. Ausdrücklich enthält Ziff. I dieses Vertrags jedoch lediglich den Auftrag, nach den aufgeführten grundlegenden technischen Anforderungen eine Mustermaschine herzustellen. Ähnlich ist der Vertrag vom 2./4. April 2001 ausgestaltet. Dieser wird zwar als Kooperationsvertrag bezeichnet. In Ziff. I wird die Beklagte jedoch mit der Entwicklung und Fertigung einer bestimmten konkret beschriebenen Schneideanlage beauftragt, für die nach Ziff. II des Vertrags zunächst ein Prototyp angefertigt werden soll.

bb) Selbst wenn mit der Klägerin anzunehmen sein sollte, dass die beiden Verträge auch die Herstellung und den Vertrieb der auf der Mustermaschine bzw. dem Prototyp beruhenden Serienmaschinen regeln sollten, was die Klägerin u.a. auch anhand des in den Verträgen verwendeten Plurals "Maschinen" (vgl. Ziff. IV des Vertrags vom 6. November 1996; Präambel und Ziff. III und IV. des Vertrags vom 2./4. April 2001 begründet (vgl. S. 8 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 755 ff. d. A.), und wenn diese Vereinbarungen nach der Behauptung der Klägerin auf "sehr lange Zeit" ausgelegt gewesen sein sollten, lassen sich beiden Verträgen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die darin vereinbarte Zusammenarbeit über den konkret zu entwickelnden Maschinentyp hinausgreifen und damit insbesondere auch die nunmehr produzierten Nachfolgeprodukte erfassen sollte. Es dürfte demnach nicht entscheidend auf die von den Parteien geführte Auseinandersetzung ankommen, ob die im Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten über die Beendigung der Zusammenarbeit gefertigten Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen auf die in den Verträgen genannte Maschine und Anlage zurückgingen.

Gegen ein solches Verständnis der Parteien spricht nicht nur, dass die Verträge in ihrer Ausgestaltung und Regelungstiefe deutlich hinter derjenigen Vertragsgestaltung zurückbleiben, die für eine langfristige, über ein konkretes Produkt hinausgehende Zusammenarbeit zu erwarten gewesen wäre. So enthalten die Verträge keinerlei Regelungen dazu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Nachfolgemodelle entwickelt werden sollten und erst recht nicht, dass hierfür erneut die in den Verträgen geregelte Alleinbelieferungspflicht der Beklagten und das damit korrespondierende Alleinvertriebsrecht gelten sollte, auf das sich die Klägerin maßgeblich stützt. Angesichts der einschneidenden Wirkung dieser Ausschließlichkeitsbindungen hätte eine ausdrückliche Regelung nahegelegen, wenn diese auch für etwaige Nachfolgeprodukte gelten sollten. Außerdem enthalten beide Verträge keine Regelungen zur Dauer des Kooperationsverhältnisses und etwaigen Kündigungsmöglichkeiten. Weiter trägt die Klägerin weder nachvollziehbar vor noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien solche Vereinbarungen nachträglich getroffen hätten.

cc) Darüber hinaus spricht gegen das Verständnis der Klägerin von der Zusammenarbeit der Parteien, dass diese und der damalige Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten, S. D., in zeitlich engem Zusammenhang mit dem ersten Vertrag am 18. Juli 1997 eine Bürgschaftsvereinbarung über einen der Beklagten von der Klägerin gewährten Betrag in Höhe von 100.000 DM schlossen (vgl. Anlage K 8, Bl. 114 d. A.), in der die Parteien erklärten, dass die Beklagte entsprechende Maschinen "von Fall zu Fall" im Auftrag der Klägerin herstelle. Dem entspricht es, dass nach dem übereinstimmenden Parteivortrag über die für die Endkunden der Klägerin bestimmten Maschinen zwischen den Parteien jeweils ein Einzelvertrag geschlossen und diese anschließend nach den von der Klägerin jeweils mitgeteilten Kundenanforderungen von der Beklagten hergestellt wurden.

b) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen von zwei Kooperationsverträgen mit wechselseitigen Ausschließlichkeitsbindungen auszugehen wäre, die auch noch die zuletzt für Kunden der Klägerin produzierten Nachfolgeprodukte erfassten, dürfte die Beklagte aufgrund ihrer Erklärung vom 23. Juli 2018 spätestens ab dem 1. Februar 2019 nicht mehr an diese Verträge gebunden gewesen sein.

aa) Allerdings folgt dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass es sich bei den wechselseitigen Ausschließlichkeitsbindungen um eine gegen Art. 101 AEUV, § 1 GWB verstoßende Wettbewerbsbeschränkung handelt, die nach Art. 101 Abs. 2 AEUV, § 134 BGB zur Nichtigkeit der Kooperationsverträge führte. Gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Nach § 1 GWB sind u.a. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, verboten. Diese Voraussetzungen dürften für die beiden von der Klägerin angenommenen Kooperationsverträge nicht vorliegen.

Eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung dürfte unter Berücksichtigung des bisherigen Parteivorbringens nicht festzustellen sein. Unabhängig davon dürften die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Abs. 1 der hier maßgeblichen Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (fortan Vertikal-GVO aF) freigestellt sein. Diese Wirkung gilt gemäß § 2 Abs. 2 GWB auch für eine etwaige Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. § 1 GWB.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der "bezweckten Wettbewerbsbeschränkung" eng auszulegen und nur auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen anzuwenden, die ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden, etwa im Fall horizontaler Preiskartelle oder der Aufteilung von Kunden, wobei der Katalog des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht abschließend ist und sowohl Vereinbarungen unter Wettbewerbern als auch solche zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind, erfasst werden. Es reicht aus, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, d.h. wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes zu führen. Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine - horizontale oder vertikale - Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt. Für diese Prüfung ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen.

Dabei kann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck auch dann vorliegen, wenn die Vereinbarung nicht ausschließlich auf eine Wettbewerbsbeschränkung abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt. Liegt danach eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, so brauchen die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Vereinbarungen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen. Lässt die Prüfung der Vereinbarung hingegen keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (vgl. zu den vorstehenden beiden Absätze EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-209/07, juris Rn. 15 ff.; vom 13. Dezember 2012 - C-226/11, juris Rn. 17, 35 ff.; vom 14. März 2013 - C-32/11, juris Rn. 34 ff.; vom 11. September 2014 - C-67/13, juris Rn. 49 ff., 58; vom 19. März 2015 - C-286/13, juris Rn. 113 ff.; vom 16. Juli 2015 - C-172/14, juris Rn. 31 ff.; vom 26. November 2015 - C-345/14, juris Rn. 17 ff.; vom 27. April 2017 - C-469/15 P, juris Rn. 103 ff.; vom 29. Juni 2023 - C-211/22, juris Rn. 31 ff.).

Dieselben Maßstäbe gelten für die Annahme einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung nach § 1 GWB (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, juris Rn. 19; BeckOK KartellR/Füller, § 1 GWB Rn. 22 [Stand: 1. Juli 2024]).

(2) Nach diesen Maßstäben dürften die in den Verträgen vom 6. November 1996 und vom 2./4. April 2001 getroffenen Vereinbarungen keine bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen darstellen.

(a) Insbesondere beinhalten sie keine Kernbeschränkungen, die nach Art. 4 Vertikal-GVO aF zum Verlust der Freistellung führten und damit die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nahelegen könnten (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16, juris Rn. 23; vom 12. Juni 2018 - KZR 4/16, juris Rn. 33). So verstoßen Ziff. II des Vertrags vom 6. November 1996 und Ziff. III des Vertrags vom 2./4. April 2001 nicht gegen Art. 4 Buchst. b Vertikal-GVO aF. Danach gilt die Freistellung nach Art. 2 Vertikal-GVO aF nicht für die Vereinbarung einer Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in das oder an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer, vorbehaltlich einer etwaigen Beschränkung in Bezug auf den Ort seiner Niederlassung, Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf. So liegt der Fall hier nicht. Zwar räumen die vorgenannten Vertragsklauseln der Klägerin ein Alleinvertriebsrecht ein. Die Klägerin unterliegt nach der vertraglichen Vereinbarung aber keiner Beschränkung im Vertrieb der streitgegenständlichen Maschinen.

(b) Darüber hinaus dürften auch keine Umstände vorliegen, die es außerhalb der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen bezweckter Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigten, die hier in Rede stehenden Vereinbarungen ihrer Art nach als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu werten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Ziff. II des Vertrags vom 6. November 1996 und Ziff. III des Vertrags vom 2./4. April 2021 normierten Alleinbelieferungspflicht der Beklagten und der in Ziff. IV geregelten Alleinbezugsverpflichtung der Klägerin. Zwar ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht nur bei Vereinbarungen unter Wettbewerbern in Betracht zu ziehen, sondern auch bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die - wie hier - auf verschiedenen Marktstufen tätig sind (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1966 - C-56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, 387; vom 28. April 1998 - C-306/96, juris Rn. 11; vom 14. März 2013 - C-32/11, juris Rn. 43; vom 26. November 2015 - C-345/14, juris Rn. 21). Solche vertikalen Absprachen sind ihrer Natur nach aber oft weniger schädlich als horizontale Vereinbarungen (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-32/11, juris Rn. 43). Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union etwa im Falle eines Bierlieferungsvertrags (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C-234/89, juris Rn. 13), eines Alleinbezugsvertrags für Kraftstoffe (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-214/99, juris Rn. 25) und einer Exklusivitätsvereinbarung in einem Geschäftsraummietvertrag über die Vermietung einer Gewerbefläche in einem Einkaufszentrum (EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-345/14, juris Rn. 17 ff.) eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung verneint.

Die Beklagte hat weder nachvollziehbar dargelegt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den hier im Streit stehenden Vereinbarungen anders verhielte. Verträge mit einer Alleinbelieferungspflicht des Anbieters und einer Alleinbezugsverpflichtung des Abnehmers bieten regelmäßig beiden Vertragsparteien Vorteile. Der Anbieter erhält eine gewisse Absatzgarantie, weil der Abnehmer aufgrund der Alleinbezugsverpflichtung in Bezug auf das Verkaufsprodukt an den Anbieter gebunden ist. Zudem ermöglicht die Zusammenarbeit mit dem Abnehmer es dem Anbieter, den Verkauf seiner Waren während der Vertragsdauer zu planen sowie die Produktion und den Vertrieb effizient zu organisieren. Diese Verträge sind auch für den Abnehmer vorteilhaft, soweit sie ihm den Zugang zum Markt unter günstigen Bedingungen und mit einer Bezugsgarantie ermöglichen. Das gemeinsame Interesse des Abnehmers und des Lieferanten an der Förderung des Absatzes der Vertragsprodukte gibt dem Abnehmer darüber hinaus die Gewähr, dass der Anbieter ihn dabei unterstützt, die Qualität der Waren und den Kundendienst sicherzustellen. Verträge dieser Art ermöglichen beiden Vertragsparteien den Zugang zum Markt und bezwecken nicht typischerweise spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2024 - Kart 4/22 (V), juris Rn. 134).

(3) Ferner dürften die in den Verträgen geregelten Alleinbelieferungs- und Alleinbezugsverpflichtungen auch keine konkret spürbaren Wettbewerbsbeschränkungen bewirken.

(a) Zwar hinderte die Alleinbelieferungspflicht die Beklagte daran, die Maschinen selbst oder über Dritte an Endkunden zu verkaufen, sodass die Klägerin auf dem relevanten Absatzmarkt keine wettbewerbliche Auseinandersetzung mit der Beklagten oder anderen Handelsunternehmen befürchten musste. Andererseits schränkt die Alleinbezugsverpflichtung die Klägerin ein, die Maschinen selbst oder durch andere Maschinenbauunternehmen herzustellen. Dadurch musste die Beklagte auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt keinen wettbewerblichen Vorstoß der Klägerin oder anderer Maschinenbauunternehmen fürchten. Denn der Klägerin ist die Möglichkeit genommen, etwaige Preisunterschiede durch den Bezug bei anderen Maschinenbauunternehmen auszunutzen. Zusammen führen beide Regelungen dazu, dass der Zugang sowohl zu dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt als auch dem nachgelagerten Absatzmarkt für andere Anbieter bzw. Abnehmer beschränkt wird (vgl. Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen vom 30. Juni 2022 (Abl. C 248 vom 30. Juni 2022) zur aktuelle geltenden Vertikal-GVO, Rn. 321 f.; ferner Mesch WuW 2017, 62, 63).

(b) Diese Wettbewerbsbeschränkung dürfte jedoch nicht spürbar sein. Hierfür ist zu prüfen, ob die Verträge geeignet sind, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zum Markt oder die Möglichkeit zur Steigerung ihres Marktanteils spürbar zu verschließen. Diese Beurteilung hängt maßgeblich von der Stellung der Parteien auf den betroffenen Märkten ab. Daneben kann auch die Dauer der Verträge Bedeutung erlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2024 - Kart 4/22 (V), juris Rn. 139 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben dürfte eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung nicht vorliegen.

Mangels konkreter Angaben in den beiden Verträgen ist davon auszugehen, dass der weltweite Beschaffungs- und Absatzmarkt für Bepuderungsmaschinen bzw. Schneideanlagen betroffen ist. Dem entspricht es, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die streitgegenständlichen Maschinen weltweit vertrieben hat.

In sachlicher Hinsicht ist der Beschaffungs- und nachgelagerte Absatzmarkt für Bepuderungsmaschinen bzw. Schneideanlagen betroffen. Die sachliche Marktabgrenzung erfolgt nach dem Bedarfsmarktkonzept. Danach gehören zu einem Markt alle Waren oder gewerblichen Leistungen, die sich aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2019 - KZR 73/17, juris Rn. 23; Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, juris Rn. 23 m.w.N.). Bei einem Angebotsmarkt ist maßgebliche Marktgegenseite der jeweilige Nachfrager der betreffenden Ware oder Leistung. Dabei ist die funktionale Austauschbarkeit nach einem objektiven Maßstab zu bewerten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2004 - KVR 14/03, juris Rn. 18; vom 16. Januar 2008 - KVR 26/07, juris Rn. 57).

Danach dürften die auf Grundlage der Verträge vom 6. November 1996 und 2./4. April 2001 hergestellten Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen jeweils keinen eigenen Produktmarkt darstellen. Nach dem Vortrag der Beklagten (S. 19 der Klageerwiderung, Bl. 143 d. A.) gebe es hunderte andere Anbieter, die Maschinen vertrieben, welche für die gleiche Aufgabenstellung geeignet seien und sich lediglich in der technischen Lösung unterschieden. Die Klägerin hat diesen Vortrag zwar einfach bestritten (vgl. S. 38 des Schriftsatzes vom 8. April 2022, Bl. 431 d. A.). Dieses Bestreiten dürfte jedoch nicht ausreichen. Der Klägerin dürfte es durch ihre selbst behauptete langjährige Marktpräsenz möglich sein, näher zu den verfügbaren technischen Lösungen für Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen vorzutragen. Mangels solchen Vortrags ist davon auszugehen, dass aus Sicht anderer Abnehmer auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt sowie der Endkunden auf dem nachgelagerten Absatzmarkt die streitgegenständlichen Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen jeweils durch Produkte anderer Hersteller austauschbar sind.

Weiter dürfte nach dem bisherigen Parteivorbringen nicht festzustellen sein, dass die Parteien auf den relevanten weltweiten Beschaffungs- und Absatzmärkten für Bepuderungsmaschinen bzw. Schneideanlagen über derartige Marktanteile verfügten, dass neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern der Zugang zum Markt oder die Möglichkeit zur Steigerung ihres Marktanteils verschlossen wurde. Einen Anhaltspunkt, ab welchem Marktanteil von einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung auszugehen ist, enthalten die jeweils nicht bindenden Bekanntmachungen der Europäischen Kommission vom 30. August 2014 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung, Abl. C 291 vom 30. August 2014), sowie des Bundeskartellamtes über die Nichtverfolgung von Kooperationsabreden mit geringer wettbewerbsbeschränkender Bedeutung vom 13. März 2007 (Bagatellbekanntmachung). Die Kommission geht in Ziff. II. 8 der De-minimis-Bekanntmachung davon aus, dass eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung nicht spürbar ist, wenn der von den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 10 % überschreitet, sofern die Vereinbarung zwischen Unternehmen geschlossen wird, die tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber auf einem dieser Märkte sind, oder der von jedem der beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 15 % überschreitet. Das Bundeskartellamt sieht regelmäßig von der Einleitung eines Verfahrens ab, wenn der von jedem an einer nicht-horizontalen Vereinbarung beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil auf keinem der betroffenen Märkte 15 % überschreitet.

Dem bisherigen Parteivortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Marktanteile der Parteien auf dem relevanten Beschaffungs- und dem nachgelagerten Absatzmarkt diese Schwellen überschritten. Die Klägerin gibt an, während der Zusammenarbeit mit der Beklagten ab 1996 jährlich etwa 45 und insgesamt 1100 Bepuderungsmaschinen verkauft zu haben. Von den Schneideanlagen habe sie während der Zusammenarbeit ab 2001 etwa 240 verkauft (S. 46 f. der Replik, Bl. 439 f. d. A.). Angesichts des hier maßgeblichen weltweiten Beschaffungs- und Absatzmarktes für Bepuderungsmaschinen bzw. Schneideanlagen ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien über solche Marktanteile verfügt haben, aufgrund derer angenommen werden kann, dass die in den Verträgen geregelte Alleinbelieferungs- und Alleinbezugsverpflichtung den Marktzugang für andere Anbieter spürbar beschränkt haben. Keine andere Bewertung dürfte im Übrigen selbst dann gelten, wenn abweichend von den obigen Ausführungen nicht der weltweite, sondern lediglich der bundesweite Markt für Bepuderungsmaschinen bzw. Schneideanlagen in den Blick genommen würde. Darüber hinaus lassen sich dem Parteivorbringen auch keine anderen Umstände entnehmen, die bei einem - unterstellt nur geringen Marktanteil der Parteien - die Annahme einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen könnten. Insbesondere rechtfertigte die Dauer der von der Klägerin angenommenen Kooperationsverträge keine abweichende Bewertung, da diese grundsätzlich jederzeit ordentlich kündbar waren (s.u. B. I. 1. b.) bb) (3)).

(4) Unabhängig davon dürften die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO aF freigestellt sein.

(a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die für die Freistellung nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO aF maßgebliche Marktanteilsschwelle von 30 % gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Vertikal-GVO aF auf dem relevanten Markt überschritten haben.

(b) Ferner enthalten die Verträge weder nach Art. 4 Vertikal-GVO aF unzulässige Kernbeschränkungen (s.o. B. I. 1. b) aa) (2) (a)) noch einzelne nach Art. 5 Vertikal-GVO aF nicht freigestellte Klauseln. Insbesondere regeln beide Verträge kein unmittelbares oder mittelbares Wettbewerbsverbot i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Vertikal-GVO aF. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d Vertikal-GVO aF ist ein Wettbewerbsverbot eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung, die den Abnehmer veranlasst, keine Waren oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen, oder eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung des Abnehmers, auf dem relevanten Markt mehr als 80 % seines Gesamtbezugs an Vertragswaren oder -dienstleistungen und ihren Substituten, der anhand des Werts des Bezugs oder, falls in der Branche üblich, am bezogenen Volumen im vorangehenden Kalenderjahr berechnet wird, vom Anbieter oder von einem anderen vom Anbieter benannten Unternehmen zu beziehen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar war die Klägerin nach den Verträgen verpflichtet, die dort näher bezeichneten Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen bei der Beklagten zu erwerben. Selbst wenn sich diese Verpflichtung auch auf die zuletzt von der Beklagten produzierten Nachfolgeprodukte erstrecken sollte, war es der Klägerin nach den vorgelegten Verträgen jedoch nicht untersagt, andere Maschinen und Anlagen, mit denen aus Sicht der Endkunden die streitgegenständlichen Produkte ersetzt werden können, selbst herzustellen oder bei anderen Herstellern zu beziehen und auf dem nachgelagerten Absatzmarkt an Endkunden zu verkaufen. Außerdem besteht auch keine Verpflichtung zu einem etwaigen Mindestbezug der streitgegenständlichen Produkte.

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nach den Verträgen verpflichtet ist, die streitgegenständlichen Produkte ausschließlich an die Klägerin zu liefern. Denn ein in dieser Alleinbelieferungspflicht liegendes Wettbewerbsverbot der Anbieterseite einer vertikalen Vereinbarung wird von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d Vertikal-GVO aF nicht erfasst (vgl. BeckOK KartellR/Grafunder, Art. 1 Vertikal-GVO Rn. 75 [Stand: 1. Juli 2024]; MüKoEuWettbR/Bernhard, 4. Aufl., Art. 1 Vertikal-GVO Rn. 52, jew. zur Nachfolgeregelung in der Vertikal-GVO 2022).

bb) Die Beklagte hat jedoch wirksam mit der Erklärung vom 23. Juli 2018 das nach dem Klägervortrag aufgrund der Verträge vom 6. November 1996 und vom 2./4. April 2001 angenommene Kooperationsverhältnis zum 31. Januar 2019 beendet. Auf die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 1. Februar 2019 kommt es daher nicht mehr entscheidend an.

(1) Das von der Klägerin angenommene Kooperationsverhältnis dürfte - allenfalls - als Rahmen-Liefervertrag einzustufen sein (zum Rahmenvertrag grundlegend BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 159/91, juris Rn. 23; ferner MüKoHGB/Maultzsch, 5. Aufl., vor § 343 Rn. 34; Illiou, ZVertriebsR 2023, 81). In einem solchen Vertrag werden lediglich die grundsätzlichen Bedingungen für den und ggf. die Pflicht zum Abschluss von einzelnen Lieferverträgen geregelt (vgl. Budde/Geks, ZVertriebsR 2012, 37 f.; Martinek in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl., § 4 Rn. 1 ff.; Muhl/Lüthge, GWR 2016, 26; Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 241 Rn. 372).

So dürfte der Fall hier liegen. In Ziff. I des Vertrags vom 6. November 1996 wird zwar geregelt, dass die Klägerin die Beklagte mit der Herstellung und Ausführung von Bepuderungsmaschinen beauftragt. Daneben enthält Ziff. I dieses Vertrags auch den Auftrag, nach den aufgeführten grundlegenden technischen Anforderungen eine Mustermaschine herzustellen. Jedoch regelt der Vertrag keinen Anspruch der Klägerin auf die Lieferung einer bestimmten Menge an den für Endkunden bestimmten (Serien-)Bepuderungsmaschinen zu einem bestimmten Preis. Dieser vertraglichen Ausgestaltung entspricht es, dass nach dem übereinstimmenden Parteivortrag über die für die Kunden der Klägerin bestimmten Maschinen zwischen den Parteien jeweils ein Einzelvertrag geschlossen wurde. Dieselbe Bewertung gilt nach Ziff. I und II des Vertrags vom 2./4. April 2001 für die Schneideanlagen.

(2) Ein Rahmen-Liefervertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar (vgl. Budde/Geks, ZVertriebsR 2012, 37; Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 314 Rn. 3b; Muhl/Lüthge, GWR 2016, 26; Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 241 Rn. 370). Da dieses Dauerschuldverhältnis hier auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, ist es grundsätzlich ordentlich kündbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris Rn. 207; Senat, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 13 U 65/19, juris Rn. 138, jeweils für Zulieferverträge, die einen speziellen Unterfall von Rahmen-Lieferverträgen darstellen; ferner Muhl/Lüthge, GWR 2016, 26, 27). Entsprechendes gälte, wenn das von der Klägerin angenommene Kooperationsverhältnis als Absatzmittlungsverhältnis einzustufen wäre (vgl. van der Moolen in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl., § 26 Rn. 25 f.; s. ferner unten B. I. 1. b) bb) (3) (b)).

Keine andere Bewertung dürfte sich ferner daraus ergeben, wenn die streitgegenständlichen Verträge nicht nur als Rahmen-Lieferverträge einzustufen wären, sondern ein darüber hinaus gehendes Kooperationsvertragsverhältnis begründet hätten, welches nicht nur von Austauschbeziehungen, sondern auch von kooperativen Momenten bei der Herstellung und Entwicklung der Maschinen mit der Folge geprägt gewesen wäre, dass eine Vereinbarung mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag vorliegen könnte. Nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier bis zum 31. Dezember 2023 maßgeblichen Fassung kann ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Gesellschaftsverhältnis jederzeit gekündigt werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 207; Senat a.a.O. Rn. 138). Schließlich ist den vorgelegten Verträgen bei verständiger Auslegung auch kein Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung zu entnehmen.

(3) Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das von der Klägerin angenommene Kooperationsverhältnis jedenfalls mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich kündbar gewesen ist.

(a) Zwar besteht für Rahmen-Lieferverträge keine Regelung für die bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltende Kündigungsfrist. Auch haben die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent in den Verträgen eine solche Frist vereinbart. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass Rahmen-Lieferverträge, die für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen worden sind, grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 627 BGB mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden können (Senat, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 13 U 65/19, juris Rn. 138; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris Rn. 207). Zwar betraf diese Entscheidung einen Zuliefervertrag in der Automobilindustrie. Bei diesen Verträgen handelt es sich jedoch um spezielle Rahmen-Lieferverträge. Diese zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass ein produzierendes Unternehmen bei anderen Unternehmen Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse oder vollständige Komponenten kauft, um damit Endprodukte zu fertigen. Dabei werden häufig dem Zulieferer vom Hersteller die für die vereinbarte Produktion der Vorprodukte erforderlichen Technologien, Hilfsmittel und Know-how zur Verfügung gestellt. In anderen Fällen verfügt hingegen bereits der Zulieferer über das erforderliche, oft geheime Know-how und die notwendigen Werkzeuge zur Herstellung der Vorprodukte oder entwickelt diese sogar komplett selbst (vgl. zum Vorstehenden Budde in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl., § 39 Rn. 28; Hopt/Leyens, HGB, 43. Aufl., Einl. vor § 373 Rn. 30; speziell zur Rechtsnatur dieser Verträge auch Martinek jM 2022, 354 f.).

Diese damit verbundene enge Zusammenarbeit zwischen Zulieferer und Hersteller, die regelmäßig mit besonderen Rücksichtnahme- und Treuepflichten einhergeht und durch umfangreiche vertragliche Regelungen abgesichert wird (vgl. Budde in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl., § 39 Rn. 28; Hopt/Leyens, HGB, 43. Aufl., Einl. vor § 373 Rn. 30), ähnelt der Pflichtenbeziehung, deren Geltung die Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Verträge für das Verhältnis zur Beklagten behauptet (vgl. insoweit auch das Schreiben der Klägerin an ihre Kunden aus dem Oktober 2018, in der die Beklagte ausdrücklich als Zulieferer bezeichnet wird, Anlage B 6, Bl. 222 f. d. A.). Dies gilt trotz des Umstands, dass die Verträge in ihrer Ausgestaltung und Regelungstiefe deutlich hinter einem typischen Zuliefervertrag zurückbleiben. Jedenfalls gehen der von der Klägerin behauptete Umfang der Zusammenarbeit und die daraus resultierenden wechselseitigen Abhängigkeiten nicht über die für einen Zuliefervertrag typischen Pflichten hinaus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Klägerin keine Verpflichtung bestanden hat, ausschließlich die von der Beklagten hergestellten Maschinen und Anlagen zu beziehen und zu vertreiben. Eine längere Kündigungsfrist als sechs Monate erscheint daher auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten Ausgestaltung des Kooperationsverhältnisses mit der Beklagten nicht gerechtfertigt.

(b) Schließlich wäre eine längere Kündigungsfrist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das von der Klägerin behauptete Kooperationsverhältnis entgegen den vorstehenden Ausführungen mit Blick auf das ihr in den streitgegenständlichen Verträgen eingeräumte Alleinvertriebsrecht als Absatzmittlungsverhältnis einzustufen wäre. Denn in diesem Fall dürfte mit dem Landgericht davon auszugehen sein, dass die Beklagte dieses Absatzmittlungsverhältnis entsprechend § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB mit einer Frist von sechs Monate hätte kündigen dürfen. Die von der Rechtsprechung für KFZ-Vertragshändlerverhältnisse angenommene Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, juris Rn. 16; van der Moolen in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016 Rn. 26) dürfte für den hiesigen Sachverhalt nicht gelten. Diese gegenüber § 89 Abs. 1 HGB längere Kündigungsfrist wurde maßgeblich mit kartellrechtlichen Erwägungen und dem Umfang der regelmäßig dem Vertragshändler vom KFZ-Hersteller abverlangten Investitionen begründet, die außerhalb der Vertragshändlerbeziehung nicht oder nur unter Schwierigkeiten verwendet werden können, insbesondere wenn sie auf einen speziellen KFZ-Hersteller bezogen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, juris Rn. 15; van der Moolen in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016, Rn. 25; MüKoEuWettbR/Westermann, 4. Aufl., § 19 GWB Rn. 59). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (s.u. unter B. I. 1. b) dd)).

cc) Der Wirksamkeit der Kündigung steht weder die Erklärung der Parteien vom 13. April 2016 (Anlage K 3) noch die weitere Erklärung der Beklagten vom 9. Juni 2016 (vgl. Anlage K 10, Bl. 374 d. A.) entgegen. Bei verständiger Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte kann diesen Erklärungen weder ein Kündigungsverzicht (1) noch eine Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts dergestalt entnommen werden, dass dieses den Parteien nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes zustehen sollte (2).

(1) Beide Erklärungen enthalten keinen ausdrücklichen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren. Auch ein konkludenter Kündigungsverzicht lässt sich ihnen nicht entnehmen.

(a) Gegen einen entsprechenden Rechtsbindungswillen spricht zunächst der Wortlaut der Erklärungen. Beide Erklärungen nehmen schon nicht Bezug auf die Verträge vom 6. November 1996 und 2./4. April 2001. Zudem haben die Parteien in der Erklärung vom 13. April 2016 lediglich "beabsichtigt", in den kommenden fünf Jahren keine Änderungen im normalen Geschäftsbetrieb in der seit vielen Jahren bestehenden Zusammenarbeit vorzunehmen. Eine solche auf die Fortführung der Zusammenarbeit gerichtete Absichtserklärung unterscheidet sich von einem Kündigungsverzicht dadurch, dass die Parteien sich nicht rechtlich bindend ihrer Möglichkeit zur einseitigen Vertragsbeendigung begeben wollen. Dass sich eine solche Absichtserklärung von einer verbindlichen Vereinbarung einer weiteren Zusammenarbeit unterscheidet, ist jedenfalls für wirtschaftlich erfahrene Parteien offensichtlich.

Dieselbe Bewertung gilt für das Schreiben der Beklagten vom 9. Juni 2016. Darin bringt die Beklagte nur die Absicht zum Ausdruck, in den nächsten fünf Jahren die Preise für Montageleistungen an Maschinen nicht maßgeblich erhöhen zu wollen. Diese Erklärung betrifft bereits nicht die Fortdauer des Vertragsverhältnisses, sondern die Preisgestaltung für Montageleistungen. Unabhängig davon handelt es sich erneut um eine Absichtserklärung, der ein Wille der Beklagten zu einem rechtsverbindlichen Kündigungsverzicht nicht entnommen werden kann. Dies gilt auch für die weitere Angabe der Beklagten, es sei beabsichtigt, die Kooperation mit der Klägerin in Zukunft bestmöglich zu pflegen. Aus dieser allgemein gehaltene Aussage lässt sich nicht auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten schließen. Im Gegenteil unterstreicht dieser letzte Absatz den Charakter der bloßen Absichtserklärung. Hätten die Parteien hier oder in der Erklärung vom 13. April 2016 eine weitere Zusammenarbeit verbindlich festschreiben wollen, hätte es sich zumindest für die kommenden fünf Jahre erübrigt, zu betonen, dass die Kooperation auch im Eigeninteresse der Beklagten zukünftig bestmöglich gepflegt werden sollte.

(b) Keine abweichende Bewertung ergibt sich unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu den Umständen des Zustandekommens beider Erklärungen.

Nach dem Klägervortrag hätten beide Erklärungen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Wechsel der Gesellschafter und der Geschäftsführung der Klägerin gestanden. Die Klägerin sei für die Erwerberin der Gesellschaftsanteile, die B. ... GmbH, und ihren Gesellschafter L. B. gerade wegen der stabilen und entwicklungsfähigen Geschäftsbeziehung mit der Beklagten interessant gewesen. Im Zuge der weiter geführten Verkaufsverhandlungen habe Herr B. die Frage gestellt, inwiefern gerade wegen der Abhängigkeit von der Beklagten diese zur Abgabe von Erklärungen veranlasst werden könnte, damit er eine gewisse Perpetuierung des vertrauensvollen Zusammenarbeitsverhältnisses erkennen könne. Die Beklagte sei daher von den bisherigen Gesellschaftern gefragt worden, ob sie bei neuen Führungsstrukturen und Gesellschafterstrukturen der Klägerin irgendeine Änderung ihres geschäftlichen Verhaltens beabsichtige. Die Erklärung vom 13. April 2016 sei dann bei einem entsprechenden Besuch mit dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen worden sei, wobei der frühere Gesellschafter der Klägerin J. S. ausdrücklich erklärt habe, man strebe eine Generationennachfolge an und habe auch ernsthafte Erwerbsinteressenten gefunden, die wegen der wechselseitigen Abhängigkeit entsprechende Erklärungen benötigten (vgl. zum Vorstehenden S. 15 ff. des Schriftsatzes vom 11. August 2022, Bl. 581 ff. d. A.).

Diesem Vortrag kann lediglich entnommen werden, dass die Erklärung aus Anlass des beabsichtigten Wechsels der Gesellschafter der Klägerin abgegeben wurde und naheliegend auch, dass die Beklagte bei Abgabe gewusst hat, dass die Fortsetzung der behaupteten Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung für den Gesellschafterwechsel gewesen sei. Auch dürfte sich dem Vortrag noch entnehmen lassen, dass bei beiden Parteien im Erklärungszeitpunkt die Absicht bestanden hat, die von der Klägerin behauptete Zusammenarbeit fortzusetzen. Der Vortrag bietet hingegen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte anlässlich des beabsichtigten Gesellschafterwechsels bei der Klägerin verbindlich auf ein etwaiges Kündigungsrecht habe verzichten wollen. Hierfür hätte es vor dem Hintergrund, dass auch nach dem Klägervortrag für die Beklagte nicht vorhersehbar war, wie sich die Zusammenarbeit mit den neuen Gesellschaftern und der neuen Geschäftsführung entwickeln wird, eindeutiger Anhaltspunkte bedurft, die sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen lassen. Erst recht lässt sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen, die Parteien hätten mit dieser Erklärung ein neues bzw. weiteres Kooperationsverhältnis begründet. Ein hierauf gerichteter Rechtsbindungswille kann nicht festgestellt werden.

Keine abweichende Bewertung folgt aus den Angaben der Klägerin zum Hintergrund des Schreibens vom 9. Juni 2016. Hierzu führt die Klägerin lediglich aus, dass die den Anteilserwerb finanzierenden Bank der B. ... GmbH eine Erklärung zu Montageleistungen an Maschinen bzw. eine wechselseitiges Vertrauen erfassende Erklärung benötigt habe. Daher sei Herr J. S. erneut an die Beklagte herangetreten und habe erklärt, diese möge auch für die Montageleistungen noch eine Erklärung formulieren, wobei Herr S. darum gebeten habe, diese Erklärung ebenfalls auf fünf Jahre zu beziehen (vgl. zum Vorstehenden S. 18 ff. des Schriftsatzes vom 11. August 2022, Bl. 584 ff. d. A.). Auch diesem Vortrag lässt sich lediglich entnehmen, dass es für die Erwerberin der Gesellschaftsanteile an der Klägerin von Bedeutung war, dass die Zusammenarbeit mit der Beklagten unverändert fortgesetzt werde, und dies der Beklagten mitgeteilt worden sei. Die Klägerin legt jedoch weder nachvollziehbar dar noch bestehen Anhaltspunkte dafür, weshalb das als Absichtserklärung formulierte Schreiben entgegen seinem Wortlaut als eine rechtlich bindende Kündigungsverzichtserklärung auszulegen sei.

(2) Darüber hinaus lässt sich beiden Erklärungen weder ausdrücklich noch konkludent eine Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts dergestalt entnehmen, dass dieses den Parteien nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes zustehen sollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags. Insbesondere rechtfertigt der Verweis auf die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27. März 2019 - 7 U 1001/18, juris) keine solche Annahme. Dieser Entscheidung lag schon ein anderer Sachverhalt als dem hiesigen Verfahren zugrunde. Im dortigen Verfahren verlangte die Klägerin wegen der aus ihrer Sicht unberechtigten Beendigung von Vertriebs- bzw. Importeurverträgen im Automobilbereich Schadensersatz, nach denen die Klägerin neben dem Bau eines repräsentativen Autohauses bestimmte Vertriebstätigkeiten schuldete. Das von der Klägerin angenommene Kooperationsverhältnis stellt aber gerade keinen solchen Vertriebs- oder Importeurvertrag dar, sondern vielmehr einen Rahmen-Liefervertrag. Außerdem war der Vertrag im dortigen Verfahren befristet und die Parteien stritten darum, ob eine Verlängerung des Vertrags wirksam vereinbart wurde oder die dortige Beklagte bei der Klägerin zumindest ein besonderes Vertrauen auf eine Vertragsverlängerung hervorgerufen habe, weil diese ausdrücklich erklärt habe, derzeit nicht die Absicht zu haben, von jährlichen Verlängerungen der Importeurverträge über einen Zeitraum von fünf Jahren abzusehen. Hier geht es hingegen um die Frage, ob sich aus den beiden o.g. Erklärungen eine Einschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung bei zwei nach dem Vortrag der Klägerin auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kooperationsverträgen ergibt und daher sich die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung als unwirksam erweist. Hinzu kommt, dass die hier streitgegenständlichen Erklärungen keine mit der Absichtserklärung im Verfahren des Oberlandesgerichts München vergleichbare konkrete ausdrückliche Erklärung enthielten, in den kommenden fünf Jahren auf das ihr zustehende ordentliche Kündigungsrecht zu verzichten.

dd) Ferner ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht wegen der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bzw. einer relativen Marktmacht gegenüber der Klägerin gemäß § 134 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der bis zum 18. Januar 2021 maßgeblichen Fassung (fortan aF) unwirksam.

(1) Gemäß § 19 Abs. 1 GWB aF ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB aF liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte dürfte auf dem sachlich und räumlich relevanten Beschaffungsmarkt für Bepuderungsmaschinen bzw. Schneideanlagen nicht marktbeherrschend i.S.v. § 18 Abs. 1 GWB gewesen sein. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag zu den Marktanteilen der Beklagten auf diesem Markt (s.o. B. I. 1. b) aa) (3) (b)).

(2) Die Beklagte dürfte auch keine etwaig gegenüber der Klägerin bestehende relative Marktmacht missbräuchlich ausgenutzt haben. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB aF gilt § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GWB aF auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen (relative Marktmacht). Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen.

(a) Die Beklagte dürfte bereits keine relative Marktmacht gegenüber der Klägerin besessen haben. Zwar erfasst § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB aF auch eine sog. unternehmensbedingte Abhängigkeit. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass ein Unternehmen sein Geschäftsmodell vertraglich oder auch durch eine autonome Bezugskonzentration auf die Lieferung durch das andere Unternehmen ausgerichtet hat, sodass ihm ein Ausweichen auf einen anderen Anbieter nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile möglich wäre (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, juris; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, juris Rn. 54; vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, juris Rn. 28; ferner MüKoEuWettbR/Westermann, 4. Aufl., § 20 GWB Rn. 35 f.).

Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen. Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe sich im Hinblick auf die Herstellung und die Produktion der Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen von der Beklagten abhängig gemacht. Denn sie habe über keine eigenen Produktionsanlagen, kein eigenes Logistiknetz und keine Lieferantenbeziehungen verfügt (vgl. S. 16 der Klageschrift, Bl. 16 d. A.). Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass sie ca. 70-80 % ihre Umsätze mit den von der Beklagten bezogenen Produkten erzielt habe (vgl. S. 15 des Schriftsatzes vom 11. August 2022, Bl. 581 d. A.). Selbst wenn diesem von der Beklagten bestrittenen Vortrag zu entnehmen sein sollte, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb auf den Verkauf der von den Beklagten bezogenen Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen ausgerichtet hatte, dürfte weder ausreichend vorgetragen worden noch ersichtlich sein, weshalb ihr ein Wechsel zu einem anderen Hersteller nicht zumutbar gewesen sei.

Darüber hinaus wäre ausgehend von der von der Klägerin angenommenen Geltung der Alleinbelieferungspflicht der Beklagten für die zuletzt an die Klägerin gelieferten Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen zugleich von einer Abhängigkeit der Beklagten von der Klägerin auszugehen. So können auch Anbieter von bestimmten Nachfragern unternehmensbedingt abhängig sein, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb wesentlich auf den Absatz an ein bestimmtes Unternehmen ausgerichtet haben (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl., § 20 Rn. 17; MüKoEuWettbR/Westermann, 4. Aufl., § 20 GWB Rn. 38; ferner Markert/Podszun in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 20 GWB Rn. 37). So dürfte der Fall hier liegen. Aufgrund der angenommenen Alleinbelieferungspflicht der Beklagten und des damit korrespondierenden Alleinvertriebsrechts der Klägerin hätte sich die Beklagte derart an die Klägerin gebunden, dass sie selbst die streitgegenständlichen Maschinen und Anlagen weder an Absatzmittler noch direkt an Endkunden hätte verkaufen dürfen. Die daraus resultierende Gegenmacht der Klägerin dürfte dazu führen, dass bereits deren unternehmensbedingte Abhängigkeit zu verneinen sein dürfte (vgl. grundlegend zu diesem Kriterium BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - KVR 3/17, juris Rn. 26; MüKoEuWettbR/Westermann, 4. Aufl., § 20 GWB Rn. 18). Dem entspricht es, dass nach der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB in der seit dem 19. Januar 2021 geltenden Fassung eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nur noch dann vorliegt, wenn ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht des anderen Unternehmens vorliegt. Diese weitere Voraussetzung dient nicht nur dem Ausgleich für das gleichzeitig gestrichene Kriterium, wonach es sich bei dem abhängigen Unternehmen um ein kleines oder mittleres Unternehmen handeln muss, sondern orientiert sich zugleich an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Bestehen von adäquater Gegenmacht das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses ausschließt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen [GWB-Digitalisierungsgesetz] vom 19. Oktober 2020, BT-Drs. 19/23492, S. 78 f.; ferner Nothdurft in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 20 GWB Rn. 29).

(b) Unabhängig vom Vorliegen einer relativen Marktmacht der Beklagten gegenüber der Klägerin dürfte die Beklagte diese auch nicht missbraucht haben.

Ob der Normadressat des § 20 Abs. 1 GWB aF das abhängige Unternehmen unbillig behindert hat, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Das umfasst das Recht des Normadressaten, seine Waren statt wie bisher über gesonderte Absatzmittler künftig direkt zu vermarkten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 - KZR 65/10, juris Rn. 29; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, juris Rn. 59). Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, Rn. 59; vgl. ferner BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - KZR 65/10, juris Rn. 29 f.).

Danach stellt sich die ordentliche Kündigung einer Geschäftsbeziehung durch den Normadressaten grundsätzlich nur dann als unbillige Behinderung des abhängigen Unternehmens dar, wenn dem abhängigen Unternehmen keine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt wird (vgl. BGH Urteile vom 10. Februar 1987 - KZR 6/86, juris Rn. 64; vom 17. März 1998 - KZR 30/96, juris Rn. 31; vom 31. Januar 2012 - KZR 65/10, juris Rn. 22; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 19 GWB Rn. 130; MüKoEuWettbR/Westermann, 4. Aufl., § 20 GWB Rn. 39). Ist diese gewahrt, bedarf die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung grundsätzlich keines Kündigungsgrundes (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, juris Rn. 34; vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, juris Rn. 31; vom 23. Januar 2018 - KZR 48/15, Rn. 34; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 19 GWB Rn. 130; Nothdurft in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 19 GWB Rn. 452 f.). Die Länge der zu gewährenden Umstellungsfrist kann nicht abstrakt, sondern nur im konkreten Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung bestimmt werden. Maßgeblich ist dabei, ob die eingeräumte Frist das abhängige Unternehmen in die Lage versetzt, mit den gebotenen Anstrengungen eine Lieferbeziehung zu einem anderen Hersteller aufzubauen oder seinen Geschäftsbetrieb in anderer Weise wettbewerbsfähig umzugestalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2020 - VI-U (Kart) 10/20, juris Rn. 45; Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl., § 20 Rn. 18). Andererseits sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, juris Rn. 32; vom 23. Januar 2018 - KZR 48/15, juris Rn. 35).

Nach diesen Maßstäben war im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls die von der Beklagten im Schreiben vom 23. Juli 2018 eingeräumte Umstellungsfrist bis zum 1. Februar 2019 ausreichend. Insbesondere trägt die Klägerin weder vor noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es ihr innerhalb dieser Frist nicht zumutbar war, ihren Geschäftsbetrieb umzugestalten. Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, welche besondere Investitionen sie getätigt hat, die eine längere Umstellungsfrist erforderlich machen würden, wobei ein Anspruch darauf, etwaig getätigte Investitionen in vollem Umfang erwirtschaften zu können, von vornherein nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, juris Rn. 18; Nothdurft in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 19 GWB Rn. 452). Hinzu kommt, dass es der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag mit Hilfe des ehemaligen Gesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten, S. D., gelungen ist, eine Ersatzproduktion aufzubauen.

Keine abweichende Bewertung rechtfertigt der Einwand der Klägerin, dass die alternative Produktion zu wirtschaftlich schlechteren Konditionen erfolge. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass der Klägerin die Umstellung ihres Geschäftsbetriebs innerhalb der eingeräumten Umstellungsfrist nicht zumutbar war. Die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB aF hat nicht die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, juris Rn. 31; Nothdurft in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 19 GWB Rn. 452) und gewährt damit gerade keinen Anspruch darauf, dass die wirtschaftlichen Bedingungen sich durch eine zumutbare Umstellungsmöglichkeit des Geschäftsbetriebs nicht verschlechtern. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Entwicklungskosten für die Ersatzprodukte von 42.403 € für die Bepuderungsmaschine zzgl. 20.000 € für die E-Statik und 39.950 € für die Schneideanlage rechtfertigen mit Blick auf die von der Klägerin vorgetragenen jährlichen Umsätze (vgl. S. 50 ff. des Schriftsatzes vom 8. April 2022, Bl. 443 ff. d. A.) mit den zuvor von der Beklagten bezogenen Produkten keine längere Umstellungsfrist. Die Entwicklungskosten dürften schon nicht signifikant von der Länge der Umstellungsfrist abhängen.

Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit ihrem Vortrag, das Ersatzprodukt sei nicht bis zum Ablauf der Umstellungsfrist marktreif gewesen. Die Klägerin trägt schon nicht vor, welchen Zeitraum der Entwicklungsprozess in Anspruch genommen hat und welche Anstrengungen sie konkret unternommen hat, um möglichst schnell ein marktreifes Ersatzprodukt vertreiben zu können. Etwaige Härten im Zusammenhang mit der Umstellung könnten auch dadurch abgemildert worden sein, dass die Klägerin zumindest für eine Übergangszeit auf das Angebot der Beklagten hätte eingehen können, die von der Beklagten hergestellten Produkte, wenn auch nur noch auf Vermittlungsbasis und nicht mehr exklusiv im eigenen Namen, weiterzuvertreiben (vgl. grundlegend zu den geringen Anforderungen an die Umstellungsfrist bei einer Änderungskündigung Nothdurft in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 19 GWB Rn. 453). Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ihr dies nicht zumutbar gewesen wäre.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin behauptete unternehmensbedingte Abhängigkeit nur in untergeordnetem Umfang durch die von ihr angenommenen Kooperationsverträge, im Wesentlichen aber durch ihren autonomen Entschluss der Ausrichtung ihres Geschäftsbetriebs auf die Produkte der Beklagten bedingt war (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, juris Rn. 54; vom 26. Januar 2016 - KZR 41/14, Rn. 28; Nothdurft in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 19 GWB Rn. 40). Zwar bestand danach eine Alleinbezugspflicht der Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen. Jedoch war die Klägerin nicht gehindert, während der von ihr angenommen Dauer der Kooperationsverträge Konkurrenzprodukte von anderen Herstellen zu vertreiben (s.o. B. I. 1. b) aa) (4) (b)).

Eine unbillige Behinderung der Klägerin durch die Beklagte scheidet nach alledem aus.

ee) Aufgrund der der Klägerin eingeräumten ausreichenden Umstellungsfrist und mangels abweichender Anhaltspunkte liegt auch keine Kündigung zur Unzeit vor.

Auch sonst dürfte die Kündigung nicht treuwidrig gewesen sein. Zwar mögen die Absichtserklärungen der Beklagten vom 13. April und vom 9. Juni 2016 ein gewisses Vertrauen dahin begründet haben, die Kooperation nicht kurzfristig grundlos aufzukündigen. Unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit dem Gesellschafterwechsel bei der Klägerin nachvollziehbare Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit entstanden sein mögen, hat die Klägerin aber auch keine Investitionen dargelegt, die sie gerade im Vertrauen auf die weitere Zusammenarbeit vorgenommen hätte und die ihre besondere Schutzwürdigkeit begründeten. Schließlich überwöge ein etwaiges Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand des angenommenen Kooperationsverhältnisses mehr als zweieinhalb Jahre nach Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr das Beendigungsinteresse der Beklagten.

Schließlich dürfte die Kündigung auch nicht wegen der weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umstände rechtsmissbräuchlich gewesen sein, nach denen die Beklagte versucht haben soll, sie aus dem Markt zu drängen und wirtschaftlich zu zerstören. Soweit dieser Vortrag überhaupt hinreichend substantiiert war, war das behauptete Verhalten der Beklagten nicht sitten- und treuwidrig. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Erwägungen zu einem Anspruch aus § 826 BGB verwiesen (unten, B.IV.2.).

2. Darüber hinaus standen der Klägerin vor Abgabe der Erledigungserklärung nicht die mit den ursprünglichen Klageanträgen 1 bis 3 (vgl. LGU 3 f.) geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Denn die Beklagte dürfte die von der Klägerin angenommenen Kooperationsverträge jedenfalls wirksam zum 1. Februar 2019 beendet haben. Daher lagen auch vor Abgabe der Erledigungserklärung die Voraussetzungen für die mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 8 beantragte Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die begehrte Unterlassungsverpflichtung nicht vor.

II.

Weiter dürften die mit der Berufungsbegründung angekündigten Auskunftsanträge zu 2 lediglich in der höchsthilfsweise angekündigten Fassung zulässig, jedoch in der Sache unbegründet sein.

1. Die Auskunftsanträge zu 2 dürften lediglich in der höchsthilfsweise gestellten Fassung zulässig sein.

a) Der Hauptantrag und der erstrangige Hilfsantrag 2a und 2b dürften unzulässig sein, weil sie nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind.

aa) Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies umfasst im Rahmen von Auskunftsanträgen grundsätzlich die Angaben, für welchen Zeitraum und worüber Auskunft verlangt wird und ggf. welche Belege zu diesem Zweck vorgelegt werden sollen (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rn. 33 m.w.N.). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung des Gegenstands der begehrten Auskunft ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Fassung der Auskunftsverpflichtung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, juris Rn. 23 m.w.N. [zum Unterlassungsantrag]).

bb) Nach diesen Maßstäben sind die Hauptanträge 2a und 2b nicht hinreichend bestimmt. Es bleibt unklar und wird von der Klägerin auch in der Berufungsschrift nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Puderbeschichtungsanlage der Bauart R... "ähnelt", die zuletzt als Vertragsgegenstand zwischen den Parteien gehandelt wurde. Der Umfang der begehrten Auskunft kann nicht hinreichend durch Auslegung ermittelt werden. Es ist schon streitig, welche Puderbeschichtungsanlage zuletzt Vertragsgegenstand zwischen den Parteien war. Weiter bleibt nach verständiger Auslegung des Antrags offen, unter welchen Voraussetzungen eine Puderbeschichtungsanlage der Bauart R... hinreichend ähnlich sein soll. Es kann auch nicht einem Sachverständigen überlassen werden, die diesem Begriff zugrundeliegende Wertung vorzunehmen; vielmehr wären die maßgeblichen tatsächlichen Abgrenzungen von der Klägerin selbst zu definieren.

Dieselbe Bewertung gilt für den Hauptantrag 2b. Auch hier wird von der Klägerin nicht näher dargelegt und lässt sich auch durch Auslegung nicht ermitteln, über welche Schneideanlagen, Tellerwickler und Kommissionierer die Beklagte Auskunft erteilen soll.

cc) Nicht hinreichend bestimmt sein dürften auch die erstrangigen Hilfsanträge 2a und 2b. Es bleibt ebenso unklar und kann auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, wann eine "ähnliche" Ausstattung der an die Klägerin gelieferten Maschinen und Anlagen vorliegt.

b) Die höchsthilfsweise gestellten Klageanträge 2a und 2b sind hingegen zulässig. Die in diesen Anträgen liegende Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf die für die Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen gestützt werden. Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt. Denn die Anträge beziehen sich bei verständiger Auslegung auf sämtliche Bepuderungsmaschinen und Schneideanlagen einschließlich Tellerwickler (bei dem ausschließlich im höchsthilfsweisen Antrag verwendeten Begriff "Tellerentwickler" dürfte es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handeln) und Kommissionierer, die die Beklagte im beantragten Auskunftszeitraum verkauft hat. Diese Produktbezeichnungen sind hinreichend bestimmt, um den sachlichen Umfang der Auskunftsverpflichtung zu bestimmen.

2. Die höchsthilfsweisen Anträge 2a und 2b sind jedoch unbegründet.

a) Es dürfte bereits an dem von der Klägerin angenommenen langfristigen Kooperationsverhältnis fehlen (s.o. B. I. 1. a)), aus dem sich ein etwaiger Auskunftsanspruch gemäß § 259 Abs. 1, § 260 BGB sowie ggf. unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 242 BGB ableiten lassen könnte. Zudem dürfte für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2019 schon deshalb kein Auskunftsanspruch bestehen, weil die Beklagte die von der Klägerin angenommenen Verträge wirksam zu diesem Zeitpunkt gekündigt hat.

b) Für den Zeitraum bis zum 1. Februar 2019 hat die Beklagte bereits erstinstanzlich erklärt, keine dort genannten Maschinen und Anlagen an andere Abnehmer als die Klägerin geliefert zu haben (S. 43 Klageerwiderung, Bl. 167 d. A., S. 22 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2022, Bl. 516 d. A.). Die Klägerin hat keine nachvollziehbaren Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft dargelegt. Ein weitergehender Auskunftsanspruch dürfte demnach nicht bestehen. Auch eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsprechend § 259 Abs. 2 BGB scheidet vor diesem Hintergrund aus.

III.

Die weiteren Auskunftsanträge 3a und 3b sind zulässig, soweit sie auf die höchsthilfsweise Fassung der Auskunftsanträge zu 2a und 2b bezogen sind. Sie sind in der Sache jedoch ebenfalls unbegründet.

1. Die Anträge sind zulässig. Soweit die Antragsfassung von den erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträgen 7a und 7b abweicht, liegt eine nach § 533 ZPO zulässige Klageänderung vor. Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt.

2. Die Anträge sind allerdings unbegründet.

a) Es dürfte erneut bereits an dem von der Klägerin angenommenen Kooperationsverhältnis fehlen (s.o. s.o. B. I. 1. a)), aus dem sich ein etwaiger Auskunftsanspruch ableiten lassen könnte. Außerdem hat die Klägerin weder nachvollziehbar dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es der Beklagten nach den von ihr angenommenen Kooperationsverträgen untersagt gewesen sei, diese Leistungen gegenüber Kunden der Klägerin zu erbringen. Für ein derartig weitgehendes Verständnis der von der Klägerin behaupteten Ausschließlichkeitsbindungen bieten die Verträge vom 6. November 1996 und 2./4. April 2001 keinen Anhaltspunkt. Allein aus dem Vortrag, wonach es über Jahrzehnte der Kooperation der Parteien entsprochen habe, dass die Klägerin Service und Kundendienst bei der Beklagten in Auftrag gegeben habe, den diese dann bei den Kunden der Klägerin durchgeführt und dieser gegenüber abgerechnet habe (vgl. S. 35 des Schriftsatzes vom 8. April 2022, Bl. 428 d. A.), lässt sich eine derartig weitreichende Verpflichtung nicht ableiten.

b) Zudem dürfte für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2019 schon deshalb kein Auskunftsanspruch bestehen, weil die Beklagte die von der Klägerin angenommenen Kooperationsverträge wirksam zu diesem Zeitpunkt gekündigt hat.

IV.

Schließlich steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der von der Beklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2018 erklärten Kündigung der ausschließlichen Belieferung der Klägerin ab dem 1. Februar 2019 scheidet aus. Die von der Klägerin angenommenen Kooperationsverträge dürften nach den o.g. Ausführungen (B.I. 1. a)) nicht bestehen. Jedenfalls hätte die Beklagte diese wirksam zum 1. Februar 2019 beendet. Aus demselben Grund scheidet auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß § 33a Abs. 1 GWB aus.

2. Schließlich steht der Klägerin kein Schadensersatz gemäß § 826 BGB mit der Behauptung zu, die Beklagte habe mit sittenwidrigem Verhalten versucht, sie aus dem Markt zu drängen. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin dürfte nicht vorliegen.

a) Der diesbezügliche Klägervortrag (vgl. etwa S. 13 f. der Klageschrift, Bl. 13 f. d. A.; S. 10 des Schriftsatzes vom 8. April 2022, Bl. 403 d. A.; S. 27 f. des Schriftsatzes vom 11. August 2022, Bl. 593 f. d. A., S. 10 des Schriftsatzes vom 17. November 2022, Bl. 660 d. A.; S. 19 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 766 ff. d. A.) dürfte bereits nicht hinreichend substantiiert sein. Die Klägerin legt nicht dar, welche Zulieferer neben der Firma I. die Beklagte dazu verpflichtete, ihr keine Bauteile für Bepuderungsmaschinen oder Schneideanlagen zu liefern. Auch wird zum Zeitpunkt und vermeintlichen Inhalt dieser Verpflichtungen nicht weiter vorgetragen.

Nicht hinreichend substantiiert dürfte auch der Vortrag der Klägerin sein, die Beklagte sei noch während der Kündigungsfrist an ihre Kunden herangetreten, insbesondere solchen mit offenen Gewährleistungsfällen und Wartungsaufträgen, um diese abzuwerben, und habe die Versorgung der Klägerin mit Ersatzteilen und Wartungsgeräten massiv behindert. Konkrete Einzelfälle werden nicht benannt. Der einzige insoweit vorgetragene Fall des Kunden C. L. (vgl. S. 32 f. des Schriftsatzes vom 8. April 2022, Bl. 425 f. d. A.) soll sich 2020 und damit deutlich nach dem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem die Beklagte die von der Klägerin angenommenen Kooperationsverträge wirksam gekündigt hat. Auch legt die Klägerin nicht dar, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte Kunden der Klägerin Leistungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Maschinen angeboten haben soll. Schließlich hat die Beklagte diesen pauschalen Vortrag der Klägerin bestritten, ohne dass die Klägerin hierfür ausreichend Beweis angeboten hat. Dies gilt auch für den weiteren Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe gezielt ihren früheren Vertriebsmitarbeiter Dr. E. abgeworben.

b) Unabhängig davon dürfte der Vortrag der Klägerin nicht die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung rechtfertigen. Das Abwerben von Kunden, und Mitarbeitern anderer Unternehmen ist nicht grundsätzlich sittenwidrig, sondern erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - I ZR 96/04, Rn. 15 f. [für das Abwerben von Mitarbeitern]; Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, juris Rn. 30 [für das Abwerben von Kunden] m.w.N.; BeckOK BGB/Förster, § 826 Rn. 230 [Stand: 1. August 2024]). Solche Umstände zeigt die Klägerin indes nicht auf. Auch die exklusive Bindung von Zulieferern ist in den kartellrechtlich zulässigen Grenzen nicht sittenwidrig. So beruft sich die Klägerin selbst darauf, dass sich die Beklagte ihr gegenüber exklusiv gebunden habe.

C.

Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Es handelt sich um einen Einzelfall, dessen Entscheidung von den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abhängig ist und dem deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder setzt sich der Senat in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch ist in Bezug auf die konkrete Fallgestaltung eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ersichtlich.

Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

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