Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 5 U 33/23
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richterin am Oberlandesgericht ...am 6. Dezember 2024 beschlossen:
Tenor:
Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz sowie - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für die erste Instanz wird auf 2.100 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Beklagten 600 € und auf die Anschlussberufung des Klägers 1.500 €.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (dazu nachfolgend Ziffer 1.), das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und auch der Senat hierfür keine Veranlassung sieht, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO (dazu nachfolgend Ziffer 2.).
1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 300 € verurteilt, zudem hat es dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Letzterer hat einen Wert von jedenfalls nicht mehr als 300 €, weshalb die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil den Wert von 600 € nicht übersteigt.
a) Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das Landgericht die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages nicht teilweise - und zwar hinsichtlich des Teilaspektes von zukünftigen immateriellen Schäden - abgewiesen hat (was anderenfalls die Beschwer der Beklagten noch weiter verringert hätte). Das ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Urteils. Dort hat das Landgericht ausgeführt, dass es den diesbezüglichen Klageantrag dahingehend verstehe, dass mit diesem lediglich die Feststellung zukünftiger materieller Schäden begehrt werde.
b) Der Senat setzt in Verfahren wie dem vorliegenden in ständiger Rechtsprechung den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.100 € fest. Davon entfallen auf den Zahlungsantrag 1.000 €, auf den Feststellungsantrag 300 €, auf den Unterlassungsantrag 500 € sowie auf den Auskunftsantrag 300 €.
aa) Zur Begründung hat der Senat beispielsweise in seinem Urteil vom 4. April 2022 (5 U 77/23, juris Rn. 76 f.; insoweit inhaltsgleich wie in dem weiteren Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 31/23, juris Rn. 119 f.) Folgendes ausgeführt:
"Zur Begründung hat der Senat in seinem am heutigen Tag verkündeten Urteil in dem Parallelverfahren 5 U 31/23 (an dem die hiesige Beklagte sowie die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers beteiligt waren) die folgenden Ausführungen gemacht, die im Ergebnis auch gleichermaßen in dem vorliegenden Verfahren gelten:
"1. Der Senat hatte bislang in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden auf 7.500,00 € festgesetzt und dabei den Zahlungsantrag nach Ziffer 1. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Feststellungsantrag nach Ziffer 2. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Unterlassungsantrag nach Ziffer 3. der Klageschrift mit 5.000,00 € und den Auskunftsantrag nach Ziffer 4. der Klageschrift mit 500,00 € bemessen. Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln (Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23, juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet. Danach ergibt sich Folgendes:
a) Die bisherige Bewertung des Unterlassungsanspruches mit 5.000,00 € durch den Senat in Verfahren wie dem vorliegenden hatte seine Grundlage in den Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, 36 Abs. 3 GNotKG. Den Wert des Feststellungs- sowie des Auskunftsanspruchs hatte der Senat nach § 3 ZPO geschätzt.
b) Indes hat sich für den Senat zwischenzeitlich gezeigt, dass von einem eigenen Interesse der jeweiligen Klagepartei (§ 3 ZPO) in Verfahren wie dem vorliegenden an dem Unterlassungs-, dem Auskunfts- sowie dem Feststellunganspruch im Regelfall nicht oder allenfalls in einem geringen Maße ausgegangen werden kann. Das zeigte sich für den Senat instruktiv im Rahmen der Anhörung des Klägers in dem vorliegenden Verfahren. Danach gefragt, welche "Zielrichtung" seine Klageanträge auf Unterlassung, Feststellung und Auskunft haben bzw. welches Interesse für ihn an der Durchsetzung dieser Anträge besteht, war der - ansonsten überaus eloquente - Kläger nicht in der Lage, substanzielle Antworten zu geben, er blieb mit seinen diesbezüglichen Ausführungen vielmehr im Vagen und hat sich auf "Allgemeinplätze" verlegt (wie z.B. in Bezug auf den Unterlassungsantrag: "Ich möchte natürlich nicht, dass das noch mal passiert"). Mindestens zum Teil hatte der Senat von dem Kläger auch den Eindruck, dass diesem noch nicht einmal bewusst war, welchen Inhalt diese Klageanträge haben.
Der Senat hat insgesamt von dem hiesigen Kläger den Eindruck gewonnen, dass ein eigenes Interesse an diesen drei Klageanträgen - also neben dem Zahlungsantrag - für ihn nicht besteht. Im Gegenteil hat der Senat zwischenzeitlich - und zwar ausdrücklich nicht nur aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in dem vorliegenden Verfahren, der zwangsläufig nur für die Wertfestsetzung in dem vorliegenden Verfahren von Relevanz sein kann - aufgrund des Gesamteindrucks der Verfahren der vorliegenden Art den Eindruck gewonnen, dass diese jeweiligen drei Klageanträge in den massenhaften Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers zwischenzeitlich in ganz Deutschland anhängig gemacht haben, mindestens in erster Linie der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei dienen. Damit im Einklang steht im Übrigen der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verfahren wie dem vorliegenden bei dem Senat Streitwertbeschwerden im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) in einer inzwischen dreistelligen Anzahl erhoben haben, jeweils mit dem Ziel, den Streitwert heraufzusetzen.
Nach Abwägung der vorgenannten sowie aller weiteren Umstände des vorliegenden Falles bewertet der Senat mithin den Feststellungsantrag sowie den Auskunftsantrag jeweils auf der niedrigsten Wertstufe, also jeweils mit 300,00 € und den Unterlassungsantrag mit 500 €. Dies gilt für das vorliegende Verfahren und wird der Senat nunmehr - sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände eine andere Entscheidung bedingen - in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig praktizieren."
Daran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren - in dem sich der Kläger durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten lässt, wie in den beiden vorgenannten Verfahren - fest, weshalb er den Streitwert für die erste Instanz von Amts wegen auf diesen Wert festsetzt.
bb) In Bezug auf die - vorliegend für die Frage der Zulässigkeit der Berufung allein maßgebliche - Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil des Landgerichts ergibt sich, dass diese vermutlich sogar noch unter dem Wert von 600 € liegt, jedenfalls diesen Wert aber nicht überschreitet. Das begründet sich wie folgt:
Bei der Frage der Beschwer der Beklagten als Berufungsführerin ist darauf abzustellen, in welchem Maße diese durch das angefochtene Urteil belastet wird (vgl. allgemein z.B. BeckOK ZPO/Wulf, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 511 Rn. 18). Beispielsweise für einen Unterlassungsantrag hat der Bundesgerichtshof nach dieser Maßgabe ausgeführt, dass sich die Beschwer der zu einer Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, juris Rn. 8). Demgemäß muss bei dem hier allein in Rede stehenden (die Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Zahlung von 300 € beträgt natürlich 300 €) Feststellungsantrag geprüft werden, in welcher Weise und welchem Ausmaß sich die diesbezügliche Verurteilung für die Beklagte auswirkt.
Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist von einer diesbezüglichen Belastung bzw. Beeinträchtigung nicht auszugehen, weshalb die Beschwer der Beklagten durch den ausgeurteilten Feststellungsantrag aller Wahrscheinlichkeit nach sogar (deutlich) weniger als 300 € beträgt, jedenfalls aber diesen Wert nicht überschreitet. Die Beklagte hat nämlich sowohl in ihrer Klage- wie ihrer Berufungsbegründung auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Die Klagepartei hat weder konkret vorgetragen, welche materiellen Schäden ihr aus dem Scraping-Sachverhalt entstehen könnten noch dazu, warum sie einen Schadenseintritt für wahrscheinlich hält. Im Gegenteil hat sich die Klagepartei dahingehend eingelassen, dass ,noch nicht abgesehen werden (kann), welche Dritten Zugriff auf die Daten (...) erhalten haben und für welche konkreten kriminellen Zwecke die Daten missbraucht werden.' (Klage, Abschnitt B. II. 2.). Die Klagepartei räumt damit ein, dass der Eintritt künftiger Schäden derzeit ungewiss ist; eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht daher schon nach den Darstellungen der Klagepartei nicht.
Ein künftiger Schadenseintritt ist bei objektiver Betrachtung schon nicht ersichtlich. Das Missbrauchspotenzial der streitgegenständlichen Daten ist äußerst gering. Schon nach dem Vortrag der Klagepartei berührt der Scraping-Sachverhalt keine sensiblen Daten wie zum Beispiel Anschriften oder Kreditkarten- bzw. Zahlungsinformationen der Klagepartei. Insofern ist es fernliegend, dass unbefugte Dritte mit den betroffenen Daten einen Vermögensschaden der Klagepartei herbeiführen werden oder könnten. Zudem erfolgte nach dem Vortrag der Klagepartei der Zugriff auf ihre Daten bereits im Jahr 2019. Sie wurden aber bisher nicht für kriminelle Aktivitäten genutzt. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die Daten erst drei Jahre, nachdem unbefugte Dritte angeblich erstmalig darauf zugriffen, für kriminelle Zwecke missbraucht werden".
Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung (vgl. dazu im Überblick mit Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung:
Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 511 Rn. 14) - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie - abweichend von den diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris Rn. 49) - für sich selber nicht von etwaigen zukünftigen Belastungen aus diesem Teil der Verurteilung ausgeht. Dann aber müsste die Beschwer der Beklagten durch diesen Feststellungsausspruch eigentlich sogar mit 0 € bemessen werden, jedenfalls aber beträgt die diesbezügliche Beschwer nicht mehr als 300 €.
2. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.
a) Das Landgericht hat in seinem angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht, bevor es die Berufung mangels - aus seiner Sicht - nicht ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es auf der Grundlage seiner Wertbemessung von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zulasten der Partei gehen (vgl. statt vieler zum Beispiel BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16, juris Rn. 10).
aa) Ob eine solche Fallkonstellation vorliegend überhaupt gegeben ist, vermag der Senat nicht eindeutig zu erkennen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 hat das Landgericht den Streitwert für die erste Instanz auf 11.000 € festgesetzt. Eine Differenzierung dahingehend, welche Werte insoweit auf die einzelnen Klageanträge entfallen, enthält dieser Beschluss indes nicht. Eine diesbezügliche Erläuterung vermag der Senat auch nicht der Kostenentscheidung bzw. -begründung in dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Denn auch in diesem Rahmen hat das Landgericht nicht erläutert, welche Werte auf die einzelnen Klageanträge entfallen und weshalb also die Tatbestandsvoraussetzungen der - vom Landgericht in diesem Rahmen angeführten - Vorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt sein sollen.
bb) Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass das Landgericht dem hier maßgeblichen Feststellungsantrag einen Wert beigemessen hat, der in Addition zu dem Zahlungsbetrag in Höhe von 300 € gemäß Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils zu einer höheren Beschwer auf Seiten der Beklagten als 600 € geführt hätte, sähe der Senat keinen Anlass für eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Denn der Bundesgerichtshof hat mittlerweile die sich bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden stellenden Rechtsfragen geklärt (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris Rn. 49).
II.
Die Anschlussberufung des Klägers wird mit der beabsichtigten Verwerfung der Berufung der Beklagten gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlieren.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 6x
- 5 U 77/23 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 31/23 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 19/23 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 33/23 1x
- § 48 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZB 29/14 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 10/24 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZB 57/16 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 524 Anschlussberufung 1x