Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 156/25

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 27. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Osnabrück vom 12. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Verfahrens nach § 109 ff. StVollzG bzw. einem Eilverfahren nach § 114 StVollzG gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit welchem das gegen die zur Entscheidung berufene Richterin gerichtete Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Denn nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung - auch dieses des Senats - kann nach Maßgabe von § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 28 Abs. 2 StPO die Entscheidung über den Befangenheitsantrag nur zusammen mit der dem Verfahren zugrunde liegen Hauptsache angefochten werden (OLG Celle, ZfStrVo 1999, 56; Beschl. v. 19. Februar 2013 - 1 Ws 21/13 (StrVollz); vgl. auch KG, Beschl. v. 24.5.2018 - 2 Ws 83/18 Vollz; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1996, 352; OLG Hamburg, StraFo 2008, 520; OLG Hamm, Beschl. v. 26.1.2023 - 1 Vollz (Ws) 57/23; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.1.1985 - 1 Ws 4/85; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.6.2016 - 2 Ws 250/16 Vollz; OLG Rostock, Beschl. v. 13.8.2010 - I Vollz (Ws) 9/10; OLG Stuttgart, NStZ 1985, 524 [OLG Stuttgart 06.08.1985 - 4 Ws 246/85]).

Dies gilt im Ergebnis auch, soweit der Antragsteller ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz betreibt. Zwar kommt in diesem Verfahren nach § 114 StVollzG eine Anfechtbarkeit der Hauptsache von vornherein nicht in Betracht (§ 114 Abs. 2 S. 3, 1.HS StVollzG). Die Formulierung im Gesetz aber, wonach Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch bezüglich eines erkennenden Richters nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden können, hat zur Folge, dass eine Anfechtungsmöglichkeit nicht eröffnet ist, wenn gegen die Sachentscheidung selbst kein Rechtsmittel stattfhaft ist (OLG Köln, MDR 1976, 774 (775); BeckOK-StPO/Cirener, § 28 StPO, Rn. 8).

III.

Einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bedurfte es nicht, da das GKG für Beschwerden außerhalb von § 119a Abs. 5 StVollzG keine Gebühren vorsieht.

IV.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 5 StVollzG).

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