Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 59/26
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss der 20. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2025 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am 7. April 2022 gegen die Angeklagte u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Hannover erhoben. Die zuständige 20. große Strafkammer des Landgerichts Hannover hat die Anklage durch Beschluss vom 4. März 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Kurz vor Beginn der auf den 5. August 2024 terminierten Hauptverhandlung übersandte der Verteidiger der Angeklagten dem Landgericht ein ärztliches Attest der Praxis für Frauengesundheit vom 25. Juli 2024, ausweislich dessen die Angeklagte wegen einer nicht heilbaren Krebserkrankung in der dortigen onkologischen Tagesklinik in Behandlung sei und unter einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom leide; eine Gerichtsverhandlung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten.
Hierauf beschloss das Landgericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 9. August 2024 die Einstellung des Verfahrens wegen einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten. Der Beschluss ist seit dem 27. August 2024 rechtskräftig.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Hannover die Einholung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, da diese nach Auskunft der Landeshauptstadt Hannover Massagen mit "Extras" anbiete, so dass Zweifel an ihrer Verhandlungsunfähigkeit bestehen würden.
Mit Beschluss vom 22. September 2025 ordnete die 20. große Strafkammer daraufhin die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten an. Die hiergegen durch die Angeklagte erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 13. November 2025 (Az.: 2 Ws 320/25) als unzulässig verworfen.
Nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens der Region Hannover vom 17. November 2025 hob das Landgericht am 16. Dezember 2025 den Beschluss vom 9. August 2024 auf und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an, denn aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass die Angeklagte nicht mehr verhandlungsunfähig sei.
Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer als Beschwerde bezeichneten Eingabe ihres Verteidigers vom 23. Dezember 2025. Sie macht geltend, die "Untersuchung" durch die Amtsärztin habe lediglich fünf Minuten gedauert und die amtsärztliche Stellungnahme sei nicht im Ansatz geeignet, die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten zu belegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die als das statthafte Rechtsmittel auszulegende sofortige Beschwerde der Angeklagten ist insgesamt zulässig (vgl. im Folgenden die Ausführungen unter 1.) und hat auch in der Sache Erfolg (im Folgenden Ziffer 2.).
1.) Der Senat verkennt nicht, dass gegen gerichtliche Beschlüsse die Beschwerde gemäß § 304 StPO statthaft und die sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO demgegenüber grundsätzlich nur dann statthaft ist, wenn das im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
Für die hier von der großen Strafkammer angeordnete Fortsetzung des bereits endgültig eingestellten Verfahrens unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses existiert keine ausdrückliche Rechtsgrundlage; es ist indes in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine derartige Verfahrensfortsetzung auf einer analogen Anwendung von § 206a StPO beruht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06 -, BGHSt 52, 119-124). Vor diesem Hintergrund ist auch die in § 206a Abs. 2 StPO verankerte Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde entsprechend gegeben, denn der Aufhebungsbeschluss ist als actus contratius zum Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO zu verstehen (so auch Rieß, NStZ 2008, S. 298 f.).
Dies ist auch sachgerecht. Der Beschluss des Landgerichts vom 9. August 2024, mit dem die Kammer das Verfahren gem. § 206a StPO endgültig eingestellt hat, ist seit dem 27. August 2024 formell rechtskräftig. Er ist auch der materiellen Rechtskraft fähig und hat grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO (BGH a.a.O.; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 206a Rn. 15, Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 206a, Rn. 15).
Mit dem angefochtenen Beschuss hat die Strafkammer nach alledem die Rechtskraft durchbrochen. Nach der Systematik der §§ 304ff. StPO ist die sofortige Beschwerde grundsätzlich das Rechtsmittel, das aus Gründen der Rechtssicherheit eine Rechtsfrage einer schnellen und endgültigen Klärung zufügen soll (Schmitt/Köhler, a.a.O., vor § 304, Rn. 2). Es liegt demnach nahe, bei Rechtskraftdurchbrechungen eine sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel anzunehmen.
Die sofortige Beschwerde ist auch nicht gem. § 305 StPO unzulässig. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Beschwerde in Fällen, bei denen eine Einstellung gem. § 206a StPO abgelehnt wird, nach vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen sein soll, weil es sich insoweit um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt und der Angeklagte das von ihm behauptete Verfahrenshindernis in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelzug geltend machen kann (Stuckenberg in: Erb/Graalmann-Scheerer/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, StPO, Fünfter Band, Teilband 2, 27. Auflage 2018, § 206a StPO, Rn. 108 m.w.N.).
Diese Grundsätze sind indes auf die vorliegende Konstellation, bei der der Beschwerdeführerin durch den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts vom 9. August 2024 vermittelt wurde, das Verfahren sei endgültig beendet, und bei der der Angeklagten unter Durchbrechung der Rechtskraft nunmehr doch die Durchführung einer Hauptverhandlung zugemutet werden soll, nicht zu übertragen.
Denn § 305 StPO bedarf der einschränkenden Auslegung und findet gerade keine Anwendung bei Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, aber eine darüberhinausgehende Rechtswirkung und eine selbstständige Beschwer erzeugen (KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 305 Rn. 5; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 305, Rn. 1; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2022 - 2 Ws 46 - 47/22 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 1 Ws 479/18 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - 3 Ws 728/94 -, juris). So liegt der Fall hier, denn zum einen stellt bereits die von der Kammer beschlossene Durchbrechung der Rechtskraft eine selbstständige Beschwer dar und zum anderen kann einem Beschwerdeführer jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht zugemutet werden, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls im Revisionsrechtszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung nicht hätte stattfinden dürfen, wenn ihm bei Durchführung der Hauptverhandlung eine später nicht mehr zu behebende Grundrechtsbeeinträchtigung droht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, juris).
Im Übrigen ergibt auch eine vergleichende Betrachtung der im Gesetz verankerten Anfechtungsmöglichkeit einer Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten des Verurteilten, dass § 305 StPO in der hier gegebenen Konstellation der Anfechtbarkeit der von der Strafkammer beschlossenen Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegenstehen kann. Wird unter Durchbrechung der Rechtskraft gem. §§ 362, 368 StPO die Zulassung der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens angeordnet, ist diese Entscheidung gem. § 372 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Schmitt/Köhler, a.a.O., § 368, Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2022 - 2 Ws 62/22 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. März 2009 - 1 Ws 226/08 -, juris). § 305 StPO ist zwar im Wiederaufnahmeverfahren sinngemäß anzuwenden, steht aber der Anfechtbarkeit der die Wiederaufnahme anordnenden Entscheidung nicht entgegen (Schuster in: Schuster, Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 1, §§ 359-373a, 27. Auflage 2022, § 372 StPO, Rn. 7f.; KK-StPO/Tiemann, a.a.O.; § 372 Rn. 4). Nichts anderes kann in der vorliegenden Konstellation gelten.
2.) Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Beschluss des Landgerichts vom 9. August 2024 ist - wie unter 1.) dargelegt - rechtskräftig geworden und hat grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO.
a) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Verfahren in einer derartigen Konstellation selbst dann nicht unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortgesetzt werden kann, wenn sich dessen Unrichtigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich herausstellt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06 -, BGHSt 52, 119-124; OLG Köln, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - III-2 Ws 293/17 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 1980 - 3 Ss 691/79 -, juris, Schmitt/Köhler a.a.O.; Schmidt/El-Ghazi in Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 206a, Rn. 18; Teubner in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 206a StPO, § 206a, Rn. 6). Denn die formelle Rechtskraft steht der Verfahrensfortsetzung entgegen; das Gericht, das den Einstellungsbeschluss erlassen hat, ist gem. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zu dessen Aufhebung befugt (Stuckenberg in: Erb/Graalmann-Scheerer/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, StPO, Fünfter Band, Teilband 2, 27. Auflage 2018, § 206a StPO, Rn. 110).
b) Es liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden könnte.
aa) Denn der Bundesgerichtshof hat nicht nur die Durchbrechung der Rechtskraft, sondern auch die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des eigentlich bereits endgültig eingestellten Verfahrens lediglich für den Fall der dem Beschuldigten zurechenbaren Täuschung über ein Verfahrenshindernis angenommen, weil eine derartige Täuschung ohnehin nach § 362 StPO eine Rechtskraftdurchbrechung erlauben würde (BGH a.a.O.).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr hatte die Angeklagte durch ein ärztliches Attest vom 25. Juli 2024 kurz vor Beginn der Hauptverhandlung glaubhaft gemacht, ihr sei eine Gerichtsverhandlung aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten. Der Umstand, dass diese Einschätzung in dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. November 2025, mithin gut 15 Monate später, nicht geteilt wird, lässt ungeachtet der Frage, ob die amtsärztliche Expertise tatsächlich eine verifizierbare Einschätzung des Gesundheitszustandes der Angeklagten darstellt, keinen Schluss auf ein täuschendes Verhalten der Angeklagten zu.
bb) In Teilen der Literatur wird die Fortsetzung des alten Verfahrens darüber hinaus auch in Konstellationen für zulässig erachtet, bei denen das Verfahrenshindernis nachträglich wegfällt, z.B. durch Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit (Schmitt/Köhler, a.a.O., § 206a, Rn. 11). Von anderen Teilen der Literatur wird jedoch angenommen, dass auch in diesen Fällen lediglich ein neues Verfahren durchgeführt werden kann (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 206a, Rn. 15; Stuckenberg in: Erb/Graalmann-Scheerer/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, StPO, Fünfter Band, Teilband 2, 27. Auflage 2018, § 206a StPO). Teilweise wird diese Frage auch offengelassen (BeckOK StPO/Ritscher, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 206a Rn. 11).
Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Verfahren die von der Strafkammer beschlossene Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
Der Senat braucht angesichts der mangels ausreichender Aufklärung der Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten im Freibeweisverfahren im Jahr 2024 nicht auszuschließenden, ggf. fälschlich erfolgten Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO nicht zu entscheiden, ob im Falle einer hier ebenfalls möglich erscheinenden nachträglichen Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten die angeordnete Fortsetzung des Verfahrens zulässig wäre (zum Streitstand bei nachträglichem Wegfall des Verfahrenshindernisses s.o.).
Der Senat kann nämlich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen erst nachträglich weggefallen sind.
Denn nach Aktenlage kommt sowohl in Betracht, dass die vom Landgericht mit Beschluss vom 9. August 2024 angenommene Verhandlungsunfähigkeit bereits zum damaligen Zeitpunkt unrichtig war, als auch, dass diese - wie von der Kammer offenkundig angenommen - erst nachträglich weggefallen ist.
Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist bei einem Angeklagten, dessen geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eingeschränkt ist, erst dann überschritten, wenn ihm auch bei Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfen - namentlich durch einen Verteidiger - eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (BGH , Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320). Ist die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten eingeschränkt, kann dieser durch eine angepasste Verhandlungsführung (Pausen, Unterbrechungen, ärztliche Aufsicht) begegnet werden (Schmitt/Köhler, a.a.O., Einleitung, Rn. 97a). Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist stets im Freibeweisverfahren zu klären (BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - 2 StR 124/10, BeckRS 2010, 11621); ihre Beurteilung ist Aufgabe des Gerichts, dass sich dabei in der Regel der Sachkunde eines Sachverständigen zu bedienen hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 24.02.1995 - 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951; KK-StPO/Fischer, a.a.O., Einleitung, Rn. 328; Bischoff/Kusnik/Bünnigmann, StraFo 2015, 222-230; Detlef Burhoff/Annika Hirsch in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Auflage 2025, Rn. 3488).
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer die endgültige Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsfähigkeit allein auf der Grundlage eines vom Verteidiger der Angeklagten vorgelegten ärztlichen Attests der Praxis für Frauengesundheit vom 25. Juli 2024 getroffen. Der Senat verkennt nicht, dass darin bescheinigt wird, trotz erfolgversprechender Behandlung der metastastierten Situation sei die Prognose "infaust" und eine Heilung nicht herbeizuführen; die Einschätzung, der Angeklagten sei eine Gerichtsverhandlung aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten, basiert indes offenkundig nicht auf den aufgrund der Krebserkrankung hervorgerufenen körperlichen Einschränkungen, sondern allein auf der Grundlage eines durch die langjährige Therapie hervorgerufenen Erschöpfungssyndroms.
Der Senat erachtet das Attest als Grundlage für die Beurteilung der Frage einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten für unzureichend. Dies folgt schon daraus, dass sich das Attest nicht zu der Frage verhält, ob den gesundheitlichen Einschränkungen der Angeklagten nicht durch eine angepasste Verhandlungsführung (Pausen, Unterbrechungen, ärztliche Aufsicht) begegnet werden kann. Dem Attest ist ferner nicht zu entnehmen, ob eine Besserung der diagnostizierten Konzentrationsstörungen und der Leistungsfähigkeit möglich erscheint. Die Kammer wäre mithin gehalten gewesen, die Frage der Verhandlungsfähigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären.
Nach Aktenlage lässt sich mithin bereits nicht abschließend beurteilen, ob die Angeklagte im August 2024 tatsächlich verhandlungsunfähig war. Hierüber liefert auch das von der Strafkammer eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 17. November 2025 keine Erkenntnisse. Unabhängig davon, dass dieses von der Generalstaatsanwaltschaft - nach Auffassung des Senates zutreffend - als "wenig umfangreich" und von der Verteidigung gar als "Treppenwitz" bezeichnet wird, verhält es sich ausschließlich zu der Frage des aktuellen Gesundheitszustandes und der derzeitigen Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten.
Der angefochtene Beschluss konnte mithin keinen Bestand haben. Das vorliegende Strafverfahren ist vielmehr beendet.
Hinsichtlich der Frage, ob eine neue Strafverfolgung und eine neue Anklageerhebung hinsichtlich der der Angeklagten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten möglich ist, weist der Senat darauf hin, dass dies im Falle eines nachträglichen Wegfalls der ursprünglich bestehenden Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten unproblematisch zu bejahen ist (vgl. hierzu: Stuckenberg in: Erb/Graalmann-Scheerer/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 206a StPO, Rn. 114). Auch im Fall einer fehlerhaft angenommenen Verhandlungsunfähigkeit und einer damit fälschlich erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO erachtet der Senat die Durchführung eines neuen Verfahrens bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel jedoch in Anlehnung an § 211 StPO für zulässig (vgl. hierzu: KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 206a Rn. 15, MüKoStPO/Wenske, a.a.O., § 206a Rn. 49; Schmidt/El-Ghazi in Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, a.a.O., § 206a, Rn. 18; a.A.: Dr. Többerns, Der Freibeweis und die Prozessvoraussetzungen im Strafprozess, NStZ 1982, S. 184ff.; insoweit zweifelnd: BeckOK StPO/Ritscher, a.a.O.; § 206a, Rn. 11; Stuckenberg in: Erb/Graalmann-Scheerer/Stuckenberg, Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 206a StPO, Rn. 112f.). Indes wird im Falle einer erneuten Anklageerhebung der Gesundheitszustand und die Frage der (ggf. eingeschränkt vorhandenen) Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten nur nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu beurteilen sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO analog.
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