Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 150/25

Tenor:

Das Verfahren wird nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt.

Der Beklagten wird nach § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VII eine Frist zur Einleitung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens bis zum 15.05.2026 gesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17.05.2021 auf der Autobahn A... in Frankreich in der Nähe des Ortes M. ereignete.

Die Klägerin war Beifahrerin in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, einem Kleintransporter mit dem Kennzeichen ... Halterin des Fahrzeugs war die Firma B. GmbH, ein Transport- und Logistikunternehmen. Fahrer war ein Mitarbeiter der B. GmbH, H. W., der gleichzeitig der Lebensgefährte der Klägerin war. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Geschäftsführerin der B. GmbH. Gesetzliche Unfallversicherung der B. GmbH war die Berufsgenossenschaft ... (im Folgenden: BG ...).

Auf der Autobahn in Frankreich kam es zum Unfall mit einem LKW mit dem französischen Kennzeichen ... Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug war auf der mittleren von drei Fahrspuren im Begriff, den LKW zu überholen, und fuhr dabei von hinten mit der rechten Fahrzeughälfte auf die linke hintere Ecke des LKW auf und überschlug sich. Die Klägerin, die sich im Unfallzeitpunkt schlafend auf dem Beifahrersitz befand, wurde erheblich verletzt.

Die BG ... hat mit Bescheid vom 09.06.2021 (Anlage StrH1, Bl.145 f. eLG) die Anerkennung des Ereignisses vom 17.05.2021 als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH nicht zu dem versicherten Personenkreis gehöre. Der Widerspruch der Klägerin ist mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2021 (StrH2, Bl. 138 ff. eLG) zurückgewiesen worden.

Die Beklagte hat eine Schadensregulierung mit Schreiben vom 04.05.2024 (Anlage K 1, Bl. 15 f. d. A.) abgelehnt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um einen haftungsprivilegierten Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handele. Demgemäß sei für die Regulierung der Personenschäden der Klägerin die für sie zuständige Berufsgenossenschaft zuständig.

Die Klägerin hat der BG ... im Rahmen der Klageschrift den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28.4.2025 (Bl. 198 f. d. A.) auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, es habe sich für sie um eine privat motivierte Fahrt gehandelt. Sie sei zum Unfallzeitpunkt arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Die Reise sei insbesondere aus gesundheitlichen Gründen angetreten worden, denn die Klägerin habe sich längerfristig für eine Chemotherapie auf Teneriffa aufhalten sollen, wo sie seit 2020 ein Apartment gemietet habe.

Die Nebenintervenientin hat die Auffassung vertreten, es stehe nach Rechtskraft des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2021 fest, dass die Klägerin keinen Versicherungsfall gemäß §§ 7, 8 SGB VII erlitten habe, so dass ein Haftungsprivileg des H. W. bzw. der Beklagen gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausscheide.

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich auf das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII berufen. Die Fahrt sei beruflich motiviert gewesen; es habe Ware nach Spanien transportiert werden sollen.

Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört (Sitzungsprotokoll vom 25.06.2025, Bl. 255 eLG) und die Klage mit Urteil vom 29.08.2025 (Bl. 265 ff. eLG) abgewiesen.

Die Beklagte könne sich auf das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII berufen. Die Klägerin sei als Geschäftsführerin Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Der streitgegenständliche Unfall sei durch eine betriebliche Tätigkeit des Fahrers des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs eingetreten. Die Fahrt habe im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem betrieblichen Wirkungskreis des H. W. gestanden, da er Ware (einen Ethanolkamin) von Deutschland nach Spanien transportiert habe. Aus welcher Motivation die Klägerin die Reise angetreten habe und ob die Fahrt aus ihrer Sicht beruflich oder privat motiviert gewesen sei, sei nicht entscheidend. Gleichwohl habe die Klägerin angegeben, dass es sich bei der Fahrt jedenfalls auch um eine Firmenfahrt gehandelt habe, da ein Neukunde auf den Kanaren gerade auf ihre Teilnahme (zu repräsentativen Zwecken in ihrer Eigenschaft als Beauftragte der UN für Logistik) wert gelegt habe. Zudem habe man auch Büroequipment für die Arbeit im Homeoffice von Teneriffa aus dabeigehabt.

Nach diesen Angaben stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Fahrt für H. W., auf den es diesbezüglich ankomme, beruflich motiviert gewesen sei.

Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Nebenintervenientin in Bezug genommenen Rechtskraft des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2021. Da die Beklagte weder als Partei noch als Beigeladene an dem Verwaltungsrechtsstreit beteiligt gewesen sei, entfalte der dort ergangene Bescheid ihr gegenüber keine Rechtskraft und damit auch keine Bindungswirkung im Zivilprozess zwischen der Klägerin und der Beklagten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Das Landgericht verkenne, dass die Fahrt für die Klägerin aus privaten und gesundheitlichen Gründen erfolgt sei; sie habe auf der Fahrt keinerlei betriebliche Tätigkeiten übernommen. Es möge zutreffen, dass die Fahrt für den Fahrer des Fahrzeuges berufsbedingt gewesen sei. Dies gelte jedoch nicht für die Klägerin. Das Landgericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass die Klägerin als Geschäftsführerin "Versicherte" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sei. Dem stehe entgegen, dass die BG ... die Anerkennung eines Versicherungsfalls für das Ereignis vom 17.05.2021 ausdrücklich abgelehnt habe und der hiergegen erhobene Widerspruch bestandskräftig zurückgewiesen worden sei. Folglich scheide ein Haftungsprivileg des Fahrers H. W. nach § 105 Abs. 1 SGB VII aus. Das Erstgericht verkenne zudem § 108 SGB VII und damit die prozessuale Behandlung der sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage. Das Landgericht hätte - bei unterstellter Nichtbestandskraft - das Verfahren nach § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII aussetzen müssen, anstatt die versicherungsrechtliche Einordnung selbst vorzunehmen. Die Annahme eines Haftungsprivilegs nach § 105 SGB VII bei gleichzeitig bestandskräftiger Ablehnung eines Versicherungsfalls durch die Berufsgenossenschaft hätte zur Konsequenz, dass die Klägerin für den - nach Ansicht des Gerichts im beruflichen Kontext passierten - Unfall gänzlich ohne jede Versicherung oder Entschädigung bliebe. Eine solche Schutzlücke sei systemwidrig.

Die Nebenintervenientin rügt, dass das Landgericht mit der Entscheidung in die alleinige Entscheidungsbefugnis der Sozialverwaltungsbehörden bzw. der Sozialgerichte eingreife.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2025 selbst bestätigt, dass die Fahrt beruflichen Zwecken gedient habe. Der ablehnende Bescheid der Nebenintervenientin enthalte keine bindenden Feststellungen über die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen haftungsprivilegierten Unfall vorliegen oder nicht. Die Frage, ob ein Haftungsprivileg nach §§ 104, 105 SGB VII eingreift, sei ausschließlich zivilrechtlich zu entscheiden. Es bestehe deshalb keine Bindung des Zivilgerichts an eine Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

II.

Das Verfahren ist gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen.

1.

Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche u.a. hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist (§ 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Deshalb steht die Aussetzung nicht im Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - VI ZR 189/03, 1. Leitsatz und Rn. 6 - 7 mwN, juris).

Wird diese Vorschrift nicht beachtet, kann dies zu Ergebnissen führen, die das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern, wenn - wie hier - zwischen dem Zivilgericht und den Unfallversicherungsträgern unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen und der Geschädigte deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen erhält. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein (BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16, Rn. 11, juris).

Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Denn die Versicherteneigenschaft ist eine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und damit als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Eine eigenständige Beurteilung dieser Fragen ist den Zivilgerichten dementsprechend grundsätzlich verwehrt (BGH, Urteil vom 30.05.2017 - VI ZR 501/16, Rn. 12 mwN, juris). Ein Berufungsurteil wäre daher schon deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Vorschrift des § 108 SGB VII nicht beachtet hat (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - VI ZR 189/03, Rn. 9 juris).

2.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Tatsache, dass die Nebenintervenientin den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 09.06.2021 "über die Ablehnung eines Arbeitsunfalls sowie Ablehnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" (StrH1, Bl. 145 eLG) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2021 (StH2, Bl. 138 eLG) bestandskräftig abgelehnt hat.

Denn diese Entscheidung entfaltet gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung. Nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Bindungswirkung voraus, dass die Entscheidung auch für den Schädiger unanfechtbar ist, der sich im Zivilverfahren gegenüber Schadensersatzansprüchen des Geschädigten auf den Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SBG VII beruft (vgl. mwN: Andreas Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, März 2020, § 108 SGB 7, Rd. 6, juris). Gemäß § 108 SGB VII kann eine Entscheidung des Berufungsgerichts grundsätzlich erst ergehen, wenn auch gegenüber der Beklagten, die sich auf einen Haftungsausschluss beruft, ein bestandskräftiger Bescheid des Unfallversicherungsträgers vorliegt (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - VI ZR 189/03, Rn. 10, juris). Diese Bestandskraft kann gegenüber den Parteien aber nur dann eingetreten sein, wenn sie in der gebotenen Weise am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt worden sind. Denn ihre Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung nachteilig berührt oder berühren kann (BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16, Rn. 15, juris).

Dies ist vorliegend der Fall. Denn falls bindend feststeht, dass kein Versicherungsfall eingetreten ist, steht nach § 108 Abs. 1 SGB VII zulasten des Schädigers auch für das zivil- bzw. arbeitsgerichtliche Verfahren bindend fest, dass der Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII nicht zu seinen Gunsten eingreift (vgl. NK-ArbR/Karmanski, 2. Aufl. 2023, SGB VII § 108 Rn. 7, beck-online).

Hatte der Unfallversicherungsträger dem Schädiger keine Gelegenheit zur Beteiligung gegeben und war dieser daher nicht am Verfahren beteiligt, obwohl dies wegen der rechtsgestaltenden Wirkungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X geboten war, ist auf seinen Antrag das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren zu wiederholen (Andreas Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, März 2020, § 108 SGB 7, Rn. 61, juris). Über § 109 SGB VII hat die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer selbst die Möglichkeit, eine für die ordentlichen Gerichte bindende Entscheidung über die unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen herbeizuführen, weil sie der geschädigten Person nach §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2-4, 117 VVG neben dem Schädiger als Gesamtschuldner haften (Andreas Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, März 2020, § 109 SGB 7, Rn. 4; BSG, Urteil vom 01.07.1997 - 2 RU 26/96, BSGE 80, 279-282, SozR 3-2200 § 639 Nr 1, juris).

3.

Der Beklagten ist daher nach § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VII eine Frist zur Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens zu setzen. Die Fristdauer steht im gerichtlichen Ermessen. Angesichts der geringen Anforderungen an die Verfahrenseinleitung durch die Parteien genügen etwa 6 Wochen (BeckOGK/Seiwerth, 15.11.2025, SGB VII § 108 Rn. 64, beck-online). Soweit nach anderer Auffassung als Orientierungsgröße die gesetzliche Frist für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG von 6 Monaten herangezogen werden soll (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/von Koppenfels-Spies, 9. Aufl. 2025, SGB VII § 108 Rn. 8, beck-online; BeckOK SozR/Stelljes, 79. Ed. 1.12.2025, SGB VII § 108 Rn. 24, beck-online), erscheint diese Frist zu lang. Die Verfahrenseinleitung dürfte innerhalb der bis zum 15.05.2026 gesetzten Frist möglich sein. Nach Verfahrenseinleitung kann eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfolgen bis eine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Abs. 1 SGB VII ergangen ist.

Ist bis zum Fristablauf kein sozialrechtliches Verfahren eingeleitet worden, kann und muss das Gericht alle tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 104 ff. SGB VII in eigener Verantwortung prüfen (ErfK/Rolfs, 26. Aufl. 2026, SGB VII § 108 Rn. 6, beck-online; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/von Koppenfels-Spies, 9. Aufl. 2025, SGB VII § 108 Rn. 8, beck-online).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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