Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 133/73
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 1973 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgericht Duis-burg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.916,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1972 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- DM abzuwenden.
Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässi-gen großen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Am 03.06.1971 gegen 7 Uhr befuhr der in Diensten der Klägerin stehende Arbeiter X. mit seinem Moped die 7,8 m breite A. Straße in B. in Richtung C., und zwar außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Die Geschwindigkeit war dort durch ein Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt. X. hatte Alkohol genossen. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,14 ‰. Der Beklagte zu 2 befuhr mit seinem Personenkraftwagen, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, die A. Straße ebenfalls in Richtung C.. Als X. nach links in ein Gründstück abbog, stießen beide Fahrzeuge zusammen. X. wurde verletzt. Für die ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit zahlte ihm die Klägerin 2.247,23 DM Lohn und 24,23 DM Sozialzulage. Außerdem führte sie in Höhe von 283,87 DM Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ab und zahlte in Höhe von 40,43 DM Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Mit der Klage verlangt sie von den Beklagten die Erstattung dieser Aufwendungen.
3Die Klägerin hat vorgetragen: X. habe die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig angezeigt und sich dann nach links zur Straßenmitte eingeordnet. Er sei mit minimaler Geschwindigkeit weitergefahren, weil er einen entgegenkommenden Wagen habe passieren lassen müssen; dabei habe er weiterhin Zeichen gegeben. Der Beklagte zu 2, der sich der Unfallstelle mit erheblicher Geschwindigkeit genähert habe, habe offenbar den Mopedfahrer übersehen, obwohl er ihn bereits aus einer Entfernung von 100 m bis 130 m in der Straßenmitte hätte wahrnehmen könne.
4Die Klägerin hat beantragt,
5die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 2.595,76 DM nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 10. Juli 1972 zu zahlen.
6Die Beklagten haben gebeten,
7die Klage abzuweisen.
8Sie haben vorgetragen: X. sei infolge seines erheblichen Alkoholgenusses und der daraus resultierenden absoluten Fahruntüchtigkeit plötzlich nach links gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2 gefahren. Dieser habe trotz starken Bremsens den Unfall nicht mehr verhindern können. X. habe kein Handzeichen gegeben. Die kritische Verkehrslage habe er offensichtlich in einer sehr kurzen Zeit zwischen zwei und drei Sekunden ausgelöst.
9Das Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugen X. und Y. mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 15.02.1973 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben und durch Urteil vom 18.05.1973 die Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs zugesprochen. Es hat ausgeführt: Der Beklagte zu 2 habe den Unfall durch Unaufmerksamkeit verschuldet. Ein Mitverschulden des Zeugen X. könne dagegen nicht festgestellt werden. Die Betriebsgefahr des Mopeds trete hinter der erheblich größeren Betriebsgefahr des Personenkraftwagens und dem Verschulden des Beklagten zu 2 völlig zurück. Gemäß § 4 LFG könne die Klägerin auch die Erstattung der an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge verlangen; denn diese Vorschrift erfasse alle Aufwendungen des Arbeitgebers, mit denen dieser auf Grund der Lohnfortzahlung belastet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
10Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie die volle Abweisung des Anspruchs auf Erstattung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Begrenzung ihrer Haftung auf 3/4 der übrigen Schadensposten erstreben.
11Sie tragen vor: X. müsse sich eine Mithaftung von 1/4 anrechnen lassen. Denn er sei ohne Fahrtrichtungsanzeige und ohne Rückschau nach links abgebogen und geradewegs vor das im Überholen befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 2 geraten. Dieser habe das Abbiegemanöver des Mopedfahrers nicht rechtzeitig erkennen können. Der Zeuge Y. habe den Unfall unter ungünstigen Sichtbedingungen beobachtet und auch keine zuverlässige Erinnerung mehr an den Unfall gehabt.
12Die Beklagten beantragen,
13unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt sind, mehr als 1.916.50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.10.1972 zu zahlen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen,
16hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft, abzuwenden.
17Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der zur Information beigezogenen Akten 3 Cs 385/71 des Amtsgerichts Dinslaken, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
21Auf die Klägerin ist gemäß § 4 LFG der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls übergegangen, der dem Arbeiter X. infolge seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in den ersten sechs Wochen nach dem Unfall entstanden ist; denn die Klägerin hat ihm unstreitig sechs Wochen lang das Arbeitsentgelt nach dem Lohnfortzahlungsgesetz fortgezahlt und die darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. X. kann aber von den Beklagten als Gesamtschuldnern nur 3/4 seines Verdienstausfalls ersetzt verlangen. Zu den übergangsfähigen Schadensposten, die diesen Verdienstausfall ausmachen, gehören nicht die von der Klägerin an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge.
22Da X. beim Betriebe des Karftfahrzeuges des Beklagten zu 2 verletzt worden ist, ergibt sich eine Haftung des Beklagten zu 2 aus § 7 StVG. Die Beklagte zu 1 haftet mit ihm als Gesamtschuldnerin gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz.
23Der Unfall war für den Beklagten zu 2 nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Es ist unaufgeklärt geblieben, in welcher Entfernung sich der Beklagte zu 2 von dem Mopedfahrer befunden hat, als er dessen Abbiegeabsicht erkannt hat oder bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können. Die Aussagen der Zeugen X. und Y. bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass X. plötzlich und unter Verkürzung des Sicherheitsabstandes des Beklagten zu 2 von der Normalspur aus zur Straßenmitte gefahren ist. Die Möglichkeit, dass der Unfall bei sachgerechtem und geistesgegenwärtigem Verhalten des Beklagten zu 2 vermeidbar gewesen wäre, ist unter diesen Umständen nicht auszuschließen.
24Die Haftung der Beklagten wird durch eine Mithaftung des Arbeiters X. gemäß den §§ 7, 17 StVG eingeschränkt, weil sein Moped an dem Unfall beteiligt war. Es handelt sich hierbei, wie die Beklagten ohne Widerspruch der Klägerin vortragen, um ein Fahrzeug, das eine Geschwindigkeit von 40 kmh erreichen kann (S. 2 des Privatgutachtens des Sachverständigen Z., Bl. 68 d. A.), so dass es auf sich beruhen kann, ob für die Ausgleichspflicht § 17 StVG auch auf langsam fahrende, von den Vorschriften des § 7 StVG ausgenommene Kraftfahrzeuge im Sinne von § 8 StVG anwendbar ist (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 17 StVG, Anm. 1). Auch für den Mopedfahrer war der Unfall kein unabwendbares Ereignis. Es ist nämlich nicht bewiesen, dass er, wie nach § 9 Abs. 1 StVO geboten, seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich angekündigt hat. Er selbst hat, wie er glaubhaft bekundet hat, an den Unfallhergang keine Erinnerung mehr. Auch der Aussage des Zeugen Y. lässt sich nicht entnehmen, dass X. vor dem Unfall ein Zeichen gegeben hat. Ein Handzeichen des Mopedfahrers wird zwar in der schriftlichen Äußerung des Beklagten zu 2 vom 01.07.1971 (Bl. 10 BA) erwähnt. Dort heißt es jedoch, X. habe die Hand erst gehoben, als der Beklagte zu 2 sich ihm bereits bis auf wenige Meter genähert habe.
25Da zwei Kraftfahrzeuge an dem Unfall beteiligt waren und beide Halter grundsätzlich für die Unfallfolgen einzustehen haben, hängt nacht § 17 StVG die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz und der Umfang der zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden -vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für die Fragen dieser Abwägung hat der eine Teil dem anderen die als Verschulden zu wertenden Umstände sowie das Mitwirken von dessen Fahrzeug-Betriebsgefahr und auch deren Ausmaß zu beweisen (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 17 StVG, Anm. 22 und die dort zitierte Rechtsprechung).
26Den Beklagten zu 2 trifft ein Verschulden an dem Unfall. Wie der Zeuge Y. am 15.02.1973 auf Grund unmittelbarer Erinnerung glaubhaft bekundet hat, ist der Mopedfahrer nicht in den Personenkraftwagen des Beklagten zu 2 hineingefahren, sondern von hinten von dem Personenkraftwagen angefahren worden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Beklagten zu 2 an diesem Auffahrunfall. Dieser Anschein ist nicht ausgeräumt. Im Gegenteil lässt sich auf Grund der weiteren Aussage, die der Zeuge Y. nach Vorhalt seiner schriftlichen Aussagen vom 07.06.1971 und 10.08.1971 (Bl. 13 und 16 BA) gemacht hat, konkret feststellen, dass der Beklagte zu 2 den Unfall durch Unaufmerksamkeit verschuldet hat. Y. hat nämlich insoweit bekundet, er erinnere sich jetzt wieder daran, dass der Mopedfahrer zur Straßenmitte hin eingeordnet gewesen sei und dass zu dieser Zeit der Beklagte zu 2 noch ein ganzes Stück, nach der Schätzung des Zeugen vom 10.08.1971 100 m bis 130 m, hinter dem Mopedfahrer gewesen sei. Kann auch der Entfernungsangabe nicht gefolgt werden, die der Zeuge selbst als Schätzung bezeichnet und nicht durch konkrete Einzelbeobachtungen untermauert hat, so ist auf Grund dieser Aussage doch festzustellen, dass sich X. bereits mehrere Sekunden vor dem Unfall deutlich erkennbar zur Straßenmitte eingeordnet hat. Denn gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Y. sind keine Bedenken ersichtlich. Seine Aussage steht auch im Einklang mit dem eigenen Vorbringen der Beklagten, X. habe die kritische Verkehrslage in einer sehr kurzen Zeit zwischen zwei und drei Sekunden ausgelöst. Damit steht fest, dass der Beklagte zu 2 bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den zur Straßenmitte eingeordneten Mopedfahrer jedenfalls so rechtzeitig hätte erkenne könne, dass er auf der insgesamt 7,8 m breiten A. Straße noch rechts an ihm hätte vorbeifahren könne. Der Beklagte zu 2 hat somit den Unfall fahrlässig herbeigeführt.
27Dagegen ist nicht bewiesen, dass er die an der Unfallstelle vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 60 kmh überschritten hat. Der Zeuge Y. hat zwar in seiner schriftlichen Aussage vom 23.06.1971 angegeben, der Personenkraftwagen sei dem Moped mit "scheinbar erhöhter Geschwindigkeit" näher gekommen (Bl. 13 Rs. BA). Er hat jedoch in der schriftlich Aussage vom 10.08.1971 ausdrücklich davon abgesehen, sich auf eine Geschwindigkeitsangabe festzulegen, und in seiner gerichtlichen Aussage die Geschwindigkeit des Wagens des Beklagten zu 2 nicht mehr erwähnt. Somit fehlen zuverlässige Anhaltspunkte für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
28Ein unfallursächliches Verschulden des Arbeiters X. liegt nicht vor. Das bedarf keiner näheren Begründung. Denn im zweiten Rechtszuge ist - abgesehen von der Erstattungsfähigkeit der Beiträge zur Berufsgenossenschaft - nur eine Mithaftungsquote des Arbeiters X. von 1/4 streitig. Eine Mithaftung des Genannten in dieser Höhe ergibt sich jedoch bereits aus der Betriebsgefahr seines Mopeds. Sie war durch das Abbiegen in ein Grundstück, das ein besonders gefährliches Fahrmanöver darstellt, erheblich gegenüber dem Durchschnitt erhöht. Deshalb kann im vorliegenden Falle die Betriebsgefahr des Mopeds gegenüber der Betriebsgefahr des Personenkraftwagens des Beklagten zu 2 nicht als geringfügig angesehen werden. Sie behält vielmehr sowohl gegenüber der Betriebsgefahr des bedeutend schnelleren und schwereren Personenkraftwagens als auch gegenüber dem nicht besonders schwer wiegenden Verschulden des Beklagten zu 2 ein erhebliches Gewicht und rechtfertigt es, die Haftung der Beklagten auf 3/4 zu beschränken.
29Die Klägerin kann die Beiträge, die sie während der ersten sechs Wochen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters X. für diesen an die Berufsgenossenschaft entrichtet hat, nicht von den Beklagten ersetzt verlangen. Ob ein derartiger Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 4 LFG auf den Arbeitgeber übergeht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Frage wird zum Beispiel bejaht von Doetsch-Schnabel-Paulsdorf, Kommentar zum Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Auflage, § 4 Anm. 2; Schmidt, VersR 1972, 28 ff., Betr. 1972 190 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen; LG Berlin VersR 1973, 570, und verneint von Kehrmann-Pelikan, Kommentar zum Lohnfortzahlungsgesetz, § 4 Anm. 4; Lange, VersR 1970, 486, 493; Marburger, BB 1972, 320 ff.; AG Duisburg-Hamborn VersR 1973, 477. Der Senat schließt sich im Ergebnis der verneinenden Ansicht an.
30Der geschädigte Arbeitnehmer kann nach § 249 BGB die Herstellung desjenigen Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand, in aller Regel ein Unfall, nicht eingetreten wäre. Gemäß den §§ 842, 843 BGB hat er auch Anspruch auf Ersatz der Nachteile, die für seinen Erwerb oder sein Fortkommen eintreten oder die in einer Vermehrung seiner Bedürfnisse bestehen. Nach keiner dieser Vorschriften kann der Geschädigte vom Schädiger die Zahlung von Beiträgen zur Unfallversicherung verlange. Denn ihm entsteht durch den Unfall kein Nachteil, der durch Zahlung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft ausgeglichen werden könnte. Der Schaden, der durch Weiterentrichtung der Beiträge zur Berufgenossenschaft verursacht wird, entsteht nicht in seiner Person, stellt vielmehr einen nicht erstattungsfähigen Drittschaden des Arbeitgerbers dar. Der Bundesgerichtshof hat das für Beiträge zur Berufsgenossenschaft, die nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs (BAT) während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterentrichtet werden, überzeugend damit begründet, dass diese Lasten nicht zugunsten des Arbeitnehmers getragen werden (VersR 1966, 89). An dieser Entscheidung ist jedenfalls insoweit festzuhalten, als es sich um die Auslegung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften über den Umfang des zu leistenden Ersatzes handelt.
31Der Senat hält es nicht für ausschlaggebend, dass einer der Hauptzwecke der Unfallversicherung die Freistellung des Unternehmers von Ersatzpflichten gegenüber dem Arbeitsnehmer (§§ 636 ff. RVO) ist. Denn die Unfallversicherung löst nicht nur Ersatzpflichten des Arbeitgebers ab, sichert den Arbeitnehmer vielmehr überhaupt gegen Arbeitsunfälle und Unfälle auf dem Wege zwischen Wohnung und Arbeitstätte. Deshalb kann zwar allgemein gesagt werde, dass die gesetzliche Unfallversicherung schlechthin und auch die zu ihrer Aufrechterhaltung notwendige Beitragszahlung der Unternehmer den Arbeitnehmer zugute kommen. Für die Frage, in welchem Umfang der einzelne Arbeitnehmer durch einen Unfall geschädigt worden ist, kommt es jedoch darauf an, ob ihm die Fortzahlung der Beiträge während seiner Arbeitsunfähigkeit in irgendeiner Form zugute kommt. Diese Frage ist zu verneinen. Denn der Arbeitnehmer hat weder sofort noch in der Zukunft einen Vorteil davon, dass sein Arbeitgeber die Beiträge zur Berufsgenossenschaft für ihn weiterentrichtet. Umgekehrt würde er weder während seiner Arbeitsunfähigkeit noch später einen Nachteil erleiden, wenn die Beiträge während dieser Zeit nicht weitergezahlt würden. Das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes hängt ohnehin nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nicht davon ab, dass innerhalb bestimmter Zeiten bestimmte Beiträge entrichtet werden sondern nur davon, dass eine unter die Unfallversicherung fallende Tätigkeit ausgeübt wird. Auch die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses, insbesondere die Höhe der Leistungen, welche die Unfallversicherung im Versicherungsfall zu gewähren hat, ist unabhängig von der Dauer der Unfallversicherung und der Gesamthöhe der für den einzelnen Versicherten entrichteten Beiträge.
32Da die Beiträge zur Berufsgenossenschaft ausschließlich von den Unternehmern aufgebracht werden (§ 723 RVO), kann man einen eigenen Schaden und dementsprechend einen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auch nicht mit der Begründung bejahen, dass infolge des Unfalls Aufwendungen des Arbeitnehmers weitergehend nutzlos geworden sind.
33Schließlich lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Beiträge zur Berufsgenossenschaft auch nicht unmittelbar aus § 4 LFG herleiten. Allerdings kann man in dieser Vorschrift eine Regelung der früher umstrittenen Frage erblicken, ob auch die auf das weiter zu entrichtende Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung übergangsfähige Schadensposten darstellen. Die Wortauslegung der so verstandenen Vorschrift führt zu dem Ergebnis, dass sie zwar die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nicht aber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Denn die ersteren Aufwendungen sind "Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung". Hierunter können jedoch bei unbefangener Betrachtung die allein von den Arbeitgeber aufzubringenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht mitverstanden werden. Dieses Ergebnis entspricht genau der Rechtslage, wie sie bei Erlass des Lohnfortzahlungsgesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beurteilen war. Nach Aufgabe der in BGHZ 7, 30 [53] begründeten Rechtsprechung waren nämlich die " Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung" (VersR 1965, 620, 622) unter Ausschluss der Beiträge zur Berufsgenossenschaft (VersR 1966, 89) übergangsfähige Schadensposten. Eben diese Aufwendungen werden präzise durch den in § 4 LFG verwandten Ausdruck "Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung" getroffen. Dass sich der Gesetzgeber der Unterschiede zwischen den verschiedenen Beiträgen zur Sozialversicherung bewusst war, ergibt sich eindeutig aus § 10 LFG, denn dort sind neben den Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit die "Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung" aufgeführt. Hat somit der Gesetzgeber im Lohnfortzahlungsgesetz Wert auf eine rechtstechnische Bezeichnung der verschiedenen Beiträge zur Sozialversicherung gelegt und in § 4 LFG genau die bei Erlas des Gesetztes geltende Rechtslage umrissen, so liegt die Annahme fern, dass er mit dieser Vorschrift erstmalig die Erstattungsfähigkeit der Beiträge zur Berufsgenossenschaft habe anordnen wollen.
34Eine solche Auslegung des § 4 LFG ist auch nicht ein unabweisbares Gebot der Gerechtigkeit. Zwar können, wie der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHZ 21, 112 [119] und VersR 1965, 620 [621] ausgeführt hat, vom Gesamtergebnis her die Auswirkungen der erheblichen Arbeitsausfälle, die vor allem durch Verkehrsunfälle herbeigeführt werden, billigerweise nur den Schädigern und nicht den Beschäftigungsbetrieben zur Last gelegt werden. Dieser Gesichtspunkt hat aber für die in Rede stehende Frage keine unmittelbare, sonder nur rechtspolitische Bedeutung. Zu den schädlichen Auswirkungen, die ein unfallbedingter Arbeitsausfall für den Arbeitgeber hat, gehört zwar die Fortzahlung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Diesen Beiträgen steht aber für die Zeit der Lohnfortzahlung nur ein sehr stark vermindertes Unfallrisiko gegenüber. Es beschränkt sich auf Ausnahmefälle wie zum Beispiel den von Schmidt (VersR 1972, 28, 30) erwähnten Fall, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer bei der Abholung des Lohns auf dem Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verunglückt. Andererseits bestehen die Risiken der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auch während der Zeit der Lohnfortzahlung unvermindert weiter. Angesichts dieser Unterschiede zwischen den einzelnen Arten der Sozialversicherung geht es nicht an, eine für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sinnvoller weise geltende Regelung auf den Fall der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu übertragen, in welchem die Notwendigkeit dieser Regelung nicht ohne weiteres einleuchtet.
35Die übrigen Schadensposten belaufen sich unstreitig auf 2.555,33 DM. 3/4 dieses Betrages ergeben 1.916,50 DM.
36Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 7 ZPO, die über den Vollstreckungsnachlass aus § 713 Abs. 2 ZPO.
38Die Revision war zuzulassen, weil mit der Frage, ob der Arbeitgeber nach § 4 LFG von einem schadensersatzpflichtigen Dritten die Erstattung der während der Dauer der Lohnfortzahlung an die Berufsgenossenschaft entrichteten Beiträge verlangen kann, eine Rechtsfrage vorn grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 546 Abs. 2 ZPO).
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