Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 133/73

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 1973 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgericht Duis-burg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.916,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1972 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- DM abzuwenden.

Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässi-gen großen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.


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