Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 14 U 178/79

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1979 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:10.087,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1977, abzüglich am 10. Juli 2977 gezahlter 7.427,99 DM; ferner 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Juli 1977.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse geleistet werden.Die Revision wird zugelassen


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