Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - U (Kart) 26/82

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1980 über die Entscheidung des Senats vom 20. Januar 1981 hinaus weiterhin teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, über die durch Urteil des Senats vom 20. Januar 1981 zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin-nen zu 1) und 3) gemeinschaftlich 300.813,23 DM zuzüglich folgender Mehrwertsteuerbeträge zu zahlen:

11 % aus 170.831,03 DM,

12 % aus 267,89 DM und

13 % aus 6.022,28 DM.

Die weitergehende Zahlungsklage, soweit hierüber noch zu entscheiden ist, und die Zwischenfeststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) werden abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 1/12 und die Beklagte zu 1) 11/12.

Von den im ersten Rechtszug durch die Nebenintervention der Firma K. GmbH (jetzt A. GmbH) verursachten Kosten tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 1/12 und die Nebenintervenientin 11/12.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

a) Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1) und 3)

18/44 und die Beklagte zu 1) 26/44.

b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 3)

tragen die Beklagte zu 1) 2/3 und die Klägerinnen zu 1) und 3)

1/3.

c) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die

Klägerinnen zu 1) und 3) 1/5 und die Beklagte zu 1) 4/5.

d) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 6) tragen die

Klägerinnen zu 1) und 3).

e) Von den im zweiten Rechtszug durch die Nebenintervention der

Firma K. GmbH (jetzt A. GmbH) verursachten Kosten

tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 1/5 und die Nebeninter-

venientin 4/5.

f) Von den im zweiten Rechtszug durch die Nebenintervention der

Firma H. R. GmbH & Co.KG verursachten Kosten tragen

die Beklagte zu 1) 14/15 und die Nebenintervenientin 1/15.

Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 7/26 und die Beklagte zu 1) 19/26.

Von den in der Revisionsinstanz durch die Nebenintervention der Firma K. GmbH (jetzt A. GmbH) verursachten Kosten tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 7/26 und die Nebenintervenientin 19/26.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung abgewendet werden, und zwar der Klägerinnen zu 1) und 3) in

Höhe von 12.000,- DM (Vollstreckung der Beklagten zu 1), in Höhe von 9.000,- DM (Vollstreckung der Beklagten zu 2 – 6) und in Höhe von 12.000,- DM (Vollstreckung der Nebenintervenientin A.), der Beklagten zu 1) in Höhe von 50.000,- DM (Vollstreckung der Klägerinnen zu 1 und 3) und in Höhe von 15.000,- DM (Vollstreckung der Nebenintervenientin R.), wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in der genannten Höhe leisten.

Die Sicherheit kann in allen Fällen durch die selbstschuldnerische Bürg-schaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Zwischenfeststellungsklage ge-gen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist.


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