Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - U (Kart) 26/82
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1980 über die Entscheidung des Senats vom 20. Januar 1981 hinaus weiterhin teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, über die durch Urteil des Senats vom 20. Januar 1981 zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin-nen zu 1) und 3) gemeinschaftlich 300.813,23 DM zuzüglich folgender Mehrwertsteuerbeträge zu zahlen:
11 % aus 170.831,03 DM,
12 % aus 267,89 DM und
13 % aus 6.022,28 DM.
Die weitergehende Zahlungsklage, soweit hierüber noch zu entscheiden ist, und die Zwischenfeststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) werden abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 1/12 und die Beklagte zu 1) 11/12.
Von den im ersten Rechtszug durch die Nebenintervention der Firma K. GmbH (jetzt A. GmbH) verursachten Kosten tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 1/12 und die Nebenintervenientin 11/12.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
a) Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1) und 3)
18/44 und die Beklagte zu 1) 26/44.
b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 3)
tragen die Beklagte zu 1) 2/3 und die Klägerinnen zu 1) und 3)
1/3.
c) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die
Klägerinnen zu 1) und 3) 1/5 und die Beklagte zu 1) 4/5.
d) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 6) tragen die
Klägerinnen zu 1) und 3).
e) Von den im zweiten Rechtszug durch die Nebenintervention der
Firma K. GmbH (jetzt A. GmbH) verursachten Kosten
tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 1/5 und die Nebeninter-
venientin 4/5.
f) Von den im zweiten Rechtszug durch die Nebenintervention der
Firma H. R. GmbH & Co.KG verursachten Kosten tragen
die Beklagte zu 1) 14/15 und die Nebenintervenientin 1/15.
Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 7/26 und die Beklagte zu 1) 19/26.
Von den in der Revisionsinstanz durch die Nebenintervention der Firma K. GmbH (jetzt A. GmbH) verursachten Kosten tragen die Klägerinnen zu 1) und 3) 7/26 und die Nebenintervenientin 19/26.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung abgewendet werden, und zwar der Klägerinnen zu 1) und 3) in
Höhe von 12.000,- DM (Vollstreckung der Beklagten zu 1), in Höhe von 9.000,- DM (Vollstreckung der Beklagten zu 2 – 6) und in Höhe von 12.000,- DM (Vollstreckung der Nebenintervenientin A.), der Beklagten zu 1) in Höhe von 50.000,- DM (Vollstreckung der Klägerinnen zu 1 und 3) und in Höhe von 15.000,- DM (Vollstreckung der Nebenintervenientin R.), wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in der genannten Höhe leisten.
Die Sicherheit kann in allen Fällen durch die selbstschuldnerische Bürg-schaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Zwischenfeststellungsklage ge-gen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist.
1
Tatbestand
2Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum 25.11.1980 wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 20.1.1981 verwiesen.
3Der Senat hat unter teilweiser Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu 1) unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 3) gemeinschaftlich 140.009,12 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Senat hat dabei die Auffassung vertreten, daß die Klägerinnen Lizenzgebühren von der Beklagten zu 1) auch für Lieferungen der Beklagten zu 1) an die Auslandsgesellschaften der K.-Gruppe verlangen könne, daß aber Lieferungen der Beklagten zu 1) an die K. GmbH (jetzt A. GmbH) wegen Ziffer 2. der Vereinbarung vom 27.9.1967 von der Lizenzpflicht ausgenommen seien. Wegen der Berechnung des den Klägerinnen zu 1) bis 3) zuerkannten Betrages wird auf die Seiten 31 bis 34 der Ausfertigung des Senatsurteils vom 20.1.1981 Bezug genommen.
4Außerdem hat der Senat die Zwischenfeststellungsklagen gegen die Beklagten zu 1) bis 6) abgewiesen.
5Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen zu 1) bis 3) Revision eingelegt, soweit die Zahlungsklage und die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen wurden.
6Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 23.3.1982 die Revision wegen eines Betrages von 9.429,79 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer als unzulässig verworfen und im übrigen das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zahlungsklage und die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden sind.
7Nach Zurückverweisung haben die Klägerinnen zu 1) und 3) erklärt, daß die Klägerin zu 2) aus der BGB-Gesellschaft der Patentinhaber ausgeschieden sei, daß ihnen der Gesellschaftsanteil der Klägerin zu 2) zugewachsen sei und daß sie deshalb den Prozeß anstelle der Klägerin zu 2) übernähmen. Die Beklagten und die beiden Nebenintervenienten haben dem zugestimmt.
8Die Klägerinnen zu 1) und 3) machen geltend: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs stehe fest, daß auch die Lieferungen an die frühere K. GmbH in den Jahren 1971 bis 1976 lizenzpflichtig seien. Insoweit sei laut Prüfbericht vom 3.6.1982 (Anlage F 13) einschließlich Zinsen bis zum 30.6.1982 ein Anspruch in Höhe von 294.224,51 DM entstanden. Hinzu kämen weitere 2.658,72 DM für nicht gezahlte Lizenzen in den Jahren 1977 bis 1981 sowie 3.930,- DM für den Prüfbericht vom 3.6.1982, so daß sich eine Gesamtsumme von 300.813,23 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ergebe. Auf diese Summe und die bereits zuerkannten Beträge habe die Beklagte – was unstreitig ist – inzwischen Zahlung geleistet. Obwohl die Beklagte zu 1) die Zahlung hinsichtlich der Lizenzgebühren für die K.-Lieferungen unter dem Vorbehalt des Ausganges des vorliegenden Rechtsstreits geleistet habe, sei durch diese Zahlung die bestehende Schuld getilgt, so daß der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt sei.
9Ebenso sei durch die zwischenzeitliche Abrechnung der Lizenzgebühren bis 1981 (Ablauf des Patents) die Zwischenfeststellungsklage erledigt. Auch insoweit seien der Beklagten zu 1) die Kosten aufzuerlegen, da die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen sei.
10Im letzten Termin haben die Klägerinnen zu 1) und 3) für die bestrittene Behauptung, daß auch ab 1977 noch Lieferungen an K. erfolgt seien, Beweis durch Zeugnis des Herrn L. angetreten.
11Die Klägerinnen zu 1) und 3) beantragen:
121. den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Beklagten an die Klägerinnen zu zahlenden Lizenzgebühren für erledigt zu erklären,
13hilfsweise:
14auf die Berufung der Klägerinnen das Urteil des Landgerichts Düssel- dorf vom 21.2.1980 abzuändern und die Beklagte zu 1) weiterhin zur
15Zahlung von DM 300.813,23 zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer aus DM 177.121,20 zu verurteilen, und zwar an die Klägerinnen zu 1) und 3),
162. den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage betreffend die Ver- barungen R.-K. für erledigt zu erklären,
173. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
18Die Nebenintervenientin R. schließt sich den den ursprünglichen Zahlungsanspruch betreffenden Anträgen an, soweit es um die Lieferungen an die K.-Gruppe geht.
19Die Beklagte zu 1) widerspricht den Erledigungserklärungen, stimmt einer etwaigen Klagerücknahme zu und beantragt,
20die Berufung der Klägerinnen insoweit zurückzuweisen, als über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
21Die Beklagte zu 1) macht geltend:
22Trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei eine Zahlungspflicht wegen der Lieferungen an die frühere K. GmbH nicht gegeben, weil der Lizenzvertrag solche Lieferungen nicht erfaßt habe. Jedenfalls verstoße das Vorgehen der Klägerinnen gegen § 242 BGB.
23Die Zwischenfeststellungsklage sei von Anfang an unzulässig, aber zumindest unbegründet gewesen.
24Die Nebenintervenientin A. (früher K.) schließt sich den Anträgen der Beklagten an (die bezüglich dieses Antrages im Protokoll vom 8.3.1983 angegebene Blattzahl ist irrtümlich).
25Im übrigen nehmen die Parteien und Nebenintervenienten auf ihren früheren Vortrag Bezug.
26Soweit vorstehend Einzelheiten des Parteivortrags nicht mitgeteilt sind, wird auf die ergangenen Urteile, die Schriftsätze, Protokolle und überreichten Unterlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28I. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hat die Berufung der Klägerinnen (jetzt nur noch Klägerinnen zu 1 und 3) überwiegend Erfolg.
291. Allerdings ist der insoweit gestellte Hauptantrag, den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühren für erledigt zu erklären, nicht begründet.
30Im letzten Termin wurde klargestellt, daß sich die Erledigungserklärung nicht auf die bereits ausgeurteilten Beträge bezieht. Darüber hinaus kann sich die Erledigungserklärung nicht auf diejenigen Beträge beziehen, die mit Schriftsatz vom 3.3.1983 erstmals in den Rechtsstreit eingeführt worden sind (Lizenzgebühren 1977 bis 1981 sowie Kosten für den WP-Bericht vom 3.6.1982), da diese Beträge zu keiner Zeit Gegenstand eines Haupt-Zahlungsantrages waren. Der Erledigungserklärung unterliegen deshalb nur diejenigen Zahlungsansprüche, welche die Klägerinnen für Lieferungen der Beklagten an die Nebenintervenientin K. (jetzt A.) bisher geltend gemacht hatten.
31Die einseitige Erledigungserklärung in dem beschriebenen Umfange kann jedoch keinen Erfolg haben. Wie die Klägerinnen selbst einräumen, erfolgte die Zahlung der Beklagten unter dem Vorbehalt des Ausganges des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerinnen haben diesen Vorbehalt hingenommen. Die Erfüllungswirkung der Zahlung ist deshalb aufschiebend bedingt bis zur Rechtskraft des vorliegenden Streits über den Zahlungsanspruch; denn es war gerade der Sinn des von der Beklagten gemachten Vorbehalts, daß den Klägerinnen der gezahlte Betrag nur dann endgültig verbleiben soll, wenn die Berechtigung ihres Anspruchs gerichtlich bestätigt wird.
322. Demgegenüber ist der Zahlungshilfsantrag der Klägerinnen zu 1) und 3) im wesentlichen bis auf einen Teil der geltend gemachten Mehrwertsteuer begründet.
33a) Die Klägerinnen zu 1) und 3) können über den durch Urteil des Senats den Klägerinnen zu 1) bis 3) zuerkannten Betrag hinaus von der Beklagten zu 1) Zahlung eines weiteren Betrages von 300.813,23 DM verlangen.
34Der genannte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
35aa) Lizenzgebühren für Lieferungen der Beklagten an die K. GmbH in den Jahren 1971 – 1974 einschl. Zinsen (vgl. Blatt 10 der Anlage F 13) 294.224,51 DM
36bb) Lizenzgebühren für die Zeit von 1977 bis 1981 einschl. Zinsen (vgl. Bl. 7 der Anlage F 13) 2.658,72 DM
37cc) Kosten für den WP-Bericht vom 3.6.1982 3.930,00 DM.
38Die Positionen bb) und cc) sind nach Grund und Höhe unstreitig.
39Auch die Position aa) ist rechnerisch nicht streitig. Soweit die Beklagte zu 1) und die Nebenintervenientin K. (jetzt A.) weiterhin geltend machen, eine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für Lieferungen an die frühere K. GmbH bestehe nicht, ist im einzelnen folgendes festzustellen:
40Die Anregung der Nebenintervenientin K. (jetzt A.), die Frage des Fortbestandes der Nutzungserlaubnis über den Zeitpunkt der Veräußerung des Patents hinaus erneut zu überprüfen, scheitert an § 565 Abs. 2 ZPO.
41Die von der Nebenintervenientin vertretene Auffassung, die Nutzungserlaubnis bestehe jedenfalls dann fort, wenn der Erwerber bösgläubig sei, findet in der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine Stütze. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung der Entscheidung, daß die hier vereinbarte Nutzungserlaubnis rein schuldrechtlicher Natur ist und deshalb Wirkungen nur und ausschließlich im Verhältnis zwischen den damaligen Vertragsparteien entfalten konnte.
42Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Parteien entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Lizenzvertrages vom 6.12.1973 vereinbart hätten, daß Lieferungen an die K. GmbH nicht lizenzpflichtig seien. Der Senat kann hierzu im wesentlichen auf die Ausführungen auf den Seiten 17/18 der Ausfertigung seines Urteils vom 20.1.1981 verweisen. Soweit die Beklagte zu 1) zu dieser Frage nach Schluß der damaligen mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei der Besprechung vom 25.4.1973 wurde der Inhalt eines Lizenzvertrages nicht ausgehandelt. Es ist nicht einmal festzustellen, daß bei diesem Gespräch der Beklagten der Abschluß eines Lizenzvertrages überhaupt konkret in Aussicht gestellt worden wäre. Die angebliche Erklärung des Herrn Dr. S., dann müsse man sich an Herrn Dr. R. halten, konnte deshalb von Herrn L. nicht als Zusage über den Inhalt des später abgeschlossenen Lizenzvertrages verstanden werden.
43Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht auf die Regelungen der §§ 154, 155 BGB (offener oder versteckter Einigungsmangel) berufen. Die Annahme eines versteckten Einigungsmangels scheitert bereits daran, daß der Inhalt des Lizenzvertrages vom 6.12.1973 eindeutig ist. Daß die Beklagte zu 1) – wie sie behauptet – eine Vereinbarung mit diesem Inhalt nicht schließen wollte, ist im Rahmen des § 155 BGB unerheblich (vgl. BGH in NJW 1961, 1668 f). Aber auch ein offener Einigungsmangel ist nicht dargetan, da die Frage der K.-Lieferungen im Vertrag nicht offengeblieben, sondern durch die eindeutige Fassung des Vertrages mitgeregelt ist.
44Das Verlangen der Klägerinnen verstößt auch nicht gegen § 242 BGB. Wenn, wie dargestellt, eine Zusage der Klägerinnen, die K.-Lieferungen von der Lizenzpflicht auszunehmen, nicht feststellbar ist, kann auch die Inanspruchnahme der Rechte aus dem Vertrag vom 6.12.1973 nicht treuwidrig sein.
45Schließlich kann sich die Beklagte aufgrund der durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.3.1982 eingetretenen Situation auch nicht auf einen Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen; denn die Klägerinnen hatten durch die Vorlage des Lizenzvertragsentwurfs eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie die Position der Beklagten, die Lieferungen an die K. GmbH seien durch die Nutzungserlaubnis vom 27.9.1967 gedeckt, nicht teilen.
46b) Außerdem können die Klägerinnen zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer verlangen, soweit nicht Zinsen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich für die Lizenzgebühren aus Ziffer 3.40 des Vertrages und für die Kosten des WP-Berichts daraus, daß die Klägerinnen für diesen Betrag mit Sicherheit auch Mehrwertsteuer bezahlen mußten. Die Höhe der Mehrwertsteuer richtet sich nach dem Zeitpunkt, in welchem die umsatzsteuerpflichtige Leistung bewirkt wurde (§ 13 UStG). Bei Lizenzen ist insoweit in der Regel der jeweils vereinbarte Abrechnungszeitpunkt – hier jedes Quartalsende – maßgebend (vgl. Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, UStG § 13 Rdn. 131). Demgemäß hatten die Klägerinnen die Lizenzgebühren in der Berufungsbegründung auch mit einem Steuersatz von 11 % abgerechnet. Weshalb die Klägerinnen nunmehr für alle Leistungen 13 % verlangen, ist trotz entsprechenden Hinweises des Berichterstatters nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Mehrwertsteuerbeträge sind dementsprechend im Tenor dieser Entscheidung entsprechend abgestaffelt; dabei wurde der unterschiedliche Steuersatz im Jahre 1979 jeweils auf die Hälfte des für 1979 bewirkten Umsatzes angerechnet.
47c) Die Verurteilung der Beklagten zu 1) wegen der vorstehend behandelten noch offenen Forderung erfolgt zu Gunsten der Klägerinnen zu 1) und 3), da die Klägerin zu 2) aus dem Rechtsstreit wirksam ausgeschieden ist.
48II. Die Zwischenfeststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) ist in der Hauptsache abzuweisen, da eine Erledigung nicht eingetreten ist (vgl. BGH in NJW 1982, 767 f).
491. Von der ursprünglichen Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage ist aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auszugehen (vgl. Seite 10 des Urteils vom 23.3.1982), obwohl die Frage der Wirksamkeit der beiden Verträge vom 10.2.1966 und 27.9.1967 für die Entscheidung über die Zahlungsklage nicht präjudiziell ist.
502. Die Zwischenfeststellungsklage war jedoch von Anfang an unbegründet, da ein Verstoß der Verträge gegen § 1 GWB nicht festzustellen ist.
51Der Senat geht mit den Klägerinnen davon aus, daß der Vertrag vom 10.2.1966 in den Ziffern 3) und 6) und auch – nachdem die Klägerinnen hierzu ergänzend vorgetragen haben – in Ziffer 2) Abreden enthält, welche die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Nebenintervenientin R. erheblich einengten. Demgegenüber kann die Regelung nach Ziffer 4) nicht als Wettbewerbsbeschränkung der Firma R. angesehen werden, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen die Zahlungen nach Ziffer 5) aus steuerlichen Gründen als Werbekostenzuschüsse deklariert wurden, was ersichtlich nach den Vorstellungen der Vertragsparteien eine Vereinbarung, wie sie in Ziffer 4) enthalten ist, voraussetzte. Im Ergebnis liefen die getroffenen Vereinbarungen darauf hinaus, daß die Nebenintervenientin K. zwar zusätzlich in den Kreis der V.-Lizenznehmer aufgenommen wurde, gleichzeitig aber eine etwaige Konkurrenz der Nebenintervenientin R. auf dem Gurtmarkt weitgehend entfiel; denn die Nebenintervenientin R. war in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten gegenüber der Nebenintervenientin K. nachhaltig beeinträchtigt, nachdem sie sich verpflichtet hatte, alle Entwicklungen zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen und ihren gesamten Bedarf an Gurtzeug Halb- und Fertigteilen von der Nebenintervenientin K. zu beziehen. Darüber hinaus hatte die Nebenintervenientin K. das Recht, von der Nebenintervenientin R. die Aufgabe des Gurtverkaufs zu verlangen.
52Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, daß die genannten Wettbewerbsbeschränkungen zu einem gemeinsamen Zweck vereinbart wurden. Zwar genügt insoweit, daß die Wettbewerbsbeschränkungen und der durch sie zu bewirkende Erfolg einem gemeinsamen Interesse entsprechen und gemeinsam angestrebt werden (vgl. BGHZ 68, 6, 10 – Fertigbeton). Es ist aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, worin ein solches gemeinsames Interesse bestanden haben könnte. Die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen gehen insgesamt und ausschließlich zu Lasten der Nebenintervenientin R. und entsprachen dem erkennbaren Interesse der Nebenintervenientin K., R. gegen entsprechende Bezahlung an sich zu binden und notfalls gänzlich vom Gurtmarkt zu verdrängen. Das Interesse der Nebenintervenientin R. bestand allein darin, die vereinbarten Zahlungen zu erhalten. Dies reicht aber zur Annahme eines gemeinsamen Zwecks nicht aus. Zwar kann ein gleichgerichtetes Interessse der durch Wettbewerbsbeschränkungen allein belasteten Vertragspartei u.U. dann bejaht werden, wenn sie zumindest indirekt an den durch die Wettbewerbsbeschränkungen erstrebten Marktergebnissen partizipieren soll (vgl. BGH in NJW 1979, 1605 und NJW 1982, 2000 f). Aber auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine irgendwie geartete Beteiligung der Nebenintervenientin R. an den von der Nebenintervenientin K. erstrebten Marktergebnissen war nicht vorgesehen. Auch ist nichts dafür dargetan, daß K. in irgendeiner Weise auf die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen angewiesen war, um in der Lage zu sein, die gegenüber R. versprochenen Zahlungen zu leisten. Die Klägerinnen weisen selbst darauf hin, daß die Nebenintervenientin K. damals wesentlich marktstärker gewesen sei als R.. Außerdem hatte K. schon damals eine Reihe von Niederlassungen oder Tochterfirmen im Ausland. Es erscheint unter diesen Umständen nicht vorstellbar, daß die jährlichen Zahlungen von 50.000,- DM für K. eine spürbare Beschwernis darstellten, die nur erfüllt werden konnte, wenn die Nebenintervenientin R. den übernommenen Verpflichtungen nachkam. Der Sache nach handelt es sich bei dem Vertrag vom 10.2.1966 um einen bloßen "Abkauf" von Wettbewerb, der als solcher nicht gegen § 1 GWB verstößt.
53Soweit in der Literatur (vgl. z.B. Immenga/Mestmäcker, GWB § 1 Rdn. 159) und auch von den Klägerinnen die Auffassung vertreten wird, bei der Beurteilung des Merkmals "zu einem gemeinsamen Zweck" sei auf die Außenwirkungen der Vereinbarung abzustellen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dann nämlich würde jede Fusion und jeder Firmenkauf gegen § 1 GWB verstoßen, was erkennbar nicht den Vorstellungen des Gesetzes entspricht.
54Darüber hinaus ist nach dem bisherigen Vortrag auch nicht feststellbar, daß die Vereinbarung vom 10.2.1966 geeignet war, die Verhältnisse auf dem Gurtmarkt in spürbarer Weise zu beeinflussen. Die Klägerinnen verweisen insoweit auf die starke Rechtsposition der Nebenintervenientin R. vor Abschluß der Vereinbarung. Dieser Hinweis führt aber nicht weiter, da äußerstenfalls – wenn nämlich K. die Option nach Ziffer 6) des Vertrages ausübte – K. die Stelle von R. als V.-Lizenznehmer eingenommen hätte. Es kommt jedoch in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob durch die Ausübung der Option oder durch die sonstigen Bindungen R. an K. die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und die zur Verfügung stehenden Alternativen der anderen Marktbeteiligten merklich beeinträchtigt werden konnten (vgl. BGHZ 68, 6, 11 – Fertigbeton). Hierzu sind jedoch mangels geeigneten Vortrags keine konkreten Feststellungen möglich. Einer weiteren Aufklärung zu diesem Punkt bedurfte es jedoch nicht, da die Klage wegen dieses Vertrages ohnehin wegen des Fehlens eines gemeinsamen Zwecks abzuweisen ist.
55Was vorstehend zu dem Vertrag vom 10.2.1966 hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks ausgeführt wurde, gilt in verstärktem Maße auch für den Vertrag vom 27.9.1967.
56Mit sonstigen Gründen, die die Unwirksamkeit der beiden Verträge zur Folge haben könnten, kann sich der Senat nicht befassen. Die von den Klägerinnen in der letzten mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, die Zwischenfeststellungsklage habe von Anfang an alle geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe zum Gegenstand gehabt, ist mit der eindeutigen Antragsfassung und auch mit der Begründung nicht vereinbar. Die Klägerinnen konnten auch in der letzten mündlichen Verhandlung die Feststellungsklage nicht mehr erweitern, nachdem die Zulässigkeit der Klage entfallen war.
57III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 101, 108, 269 Abs. 3, 546, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die Kosten des gesamten Prozesses; dementsprechend sind die Klägerinnen zu 1) und 3) befugt, die bei der Klägerin zu 2) bis zu deren Ausscheiden entstandenen Kosten bei der Kostenausgleichung mit in Ansatz zu bringen.
59Für die erste Instanz und die Revisionsinstanz wurde über Kosten der Nebenintervenientin R. nicht befunden, da diese an den genannten Instanzen nicht beteiligt war. Die Entscheidungen zur Höhe der Sicherheitsleistungen betreffen nur die Kosten des Verfahrens, da die Hauptsumme nebst Zinsen und Steuern bereits bezahlt ist.
60Die Revision wird hinsichtlich der Abweisung der Zwischenfeststellungsklage zugelassen, da die Frage, wie in Fällen der vorliegenden Art das Handeln "zu einem gemeinsamen Zweck" zu beurteilen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
61Die Zulassung war insoweit erforderlich, da das Interesse der Klägerinnen an der Feststellung der Erledigung – soweit ersichtlich – über das Kosteninteresse nicht hinausgeht, nachdem feststeht, daß es für die Zahlungsansprüche auf die Verträge aus 1966 und 1967 nicht ankommt.
62Beschwer der Klägerinnen zu 1) und 3):
63Zahlungsklage 3.419,29 DM Feststellungsklage 15.000,00 DM 18.419,29 DM
64Beschwer der Beklagten zu 1): 196.727,66 DM
65Beschwer der Nebenintervenientin A.: 196.727,66 DM
66Beschwer der Nebenintervenientin R.: keine
67Dr. W. Dr. N. M.
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