Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 15/85

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.1984 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.084,80 DM nebst 4 % Zin-sen von 1.277,10 DM seit dem 09.05.1984 und von 7.807,70 DM seit dem 30.03.1985 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag A-3000 630/8 vom 3. April 1978 ge-genüber dem Kläger lediglich Rückzahlungsansprüche in Höhe von 27.000 DM zugestanden haben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 1/18 und die Beklagte 17/18.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger zu 1/22 und der Beklagten zu 21/22 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Bundesgebiet ansässigen deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Die Beschwer beträgt für den Kläger 1.277,10 DM und für die Beklagte 27.564,80 DM.


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