Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 15/85
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.1984 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.084,80 DM nebst 4 % Zin-sen von 1.277,10 DM seit dem 09.05.1984 und von 7.807,70 DM seit dem 30.03.1985 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag A-3000 630/8 vom 3. April 1978 ge-genüber dem Kläger lediglich Rückzahlungsansprüche in Höhe von 27.000 DM zugestanden haben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 1/18 und die Beklagte 17/18.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger zu 1/22 und der Beklagten zu 21/22 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Bundesgebiet ansässigen deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beschwer beträgt für den Kläger 1.277,10 DM und für die Beklagte 27.564,80 DM.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger - von Beruf Postbote bei der Bundespost im Beamtenverhältnis - schloß mit der Beklagten am 03.04.1978 einen Darlehensvertrag zu folgenden Konditionen:
3Nettodarlehenssumme 27.000 DM Vermittlungsgebühr 908 DM Restschuldversicherungsprämie 505 DM Antragssumme 28.413 DM Kreditgebühr 0,70 % pro Monat für die Lauf- zeit von 120 Monaten 23.867 DM 2 % Bearbeitungsgebühr 570 DM Antragsgebühr 12 DM Gesamtschuld 52.862 DM.
4Der effektive Jahreszins wurde mit 18,28 % p. a. angegeben.
5Auf das in 120 Monatsraten rückzahlbare Darlehen zahlte der Kläger bis einschließlich Dezember 1984 34.382 DM.
6Auf die gleichzeitig abgeschlossene Restschuldversicherung bei der C. Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einer jährlichen Prämie von 425,70 DM leistete der Beklagte bisher Prämienzahlungen von insgesamt 2.554,20 DM.
7Die Rechte aus dieser Risikolebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seiner Dienstbezüge trat der Kläger an die Beklagte ab.
8Wegen der Darlehensbedingungen im übrigen wird auf den Darlehensvertrag und die Zusatzerklärung für Beamtenkredite vom 03.04.1978 Bezug genommen.
9Der Kläger hat geltend gemacht:
10Der Darlehensvertrag sei wegen eines überhöhten Vertragszinses in Verbindung mit unangemessen belastenden Vertragsbedingungen sittenwidrig. Deshalb schulde er nur die Nettokreditsumme zuzüglich 4 % Zinsen für die Zeit vom 01.05.1978 bis 30.04.1984.
11Der Kläger hat entsprechende Feststellung begehrt (Antrag zu 1).
12Außerdem habe er Anspruch darauf, daß die Beklagte die an sie abgetretene Risikolebensversicherung kündige und ihm zudem die Hälfte der geleisteten Lebensversicherungsprämien zurückerstatte.
13Der Kläger hat deshalb ferner begehrt, die Beklagte zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages (Antrag zu 2) sowie zur Zahlung von 1.277,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.05.1984 (Antrag zu 3) zu verurteilen.
14Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
15Sie hat die Auffassung vertreten, eine Vergleichsrechnung nach der Annuitäten-Methode ergebe kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Außerdem könne der von der Deutschen Bundesbank mitgeteilte Schwerpunktzins nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, weil sie mit dem streitigen Beamtendarlehen einen Sondermarkt bediene. Auch ihre Darlehensbedingungen seien nicht unangemessen belastend.
16Durch Urteil vom 19.12.1984 hat das Landgericht dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
17Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren form- und fristgemäß eingelegten sowie rechtzeitig begründeten Berufungen.
18Der Kläger erweitert seine Klage, indem er Zahlung weiterer 7.382 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Berufungsbegründung sowie eine Abänderung des Feststellungsausspruchs dahingehend begehrt, daß der Beklagten über den Nettokreditbetrag hinaus keine 4 % Zinsen seit dem 01.05.1978 zustehen.
19Seinen ursprünglichen Antrag zu 2 auf Kündigung der an die Beklagten abgetretenen Lebensversicherung verfolgt der Kläger uneingeschränkt weiter.
20Seinen ursprünglichen Antrag zu 3 auf Erstattung der Hälfte der von ihm geleisteten Versicherungsprämien erweitert der Kläger um einen Betrag von 425,70 DM und verlangt nunmehr Zahlung von 1.702,80 DM.
21Der Kläger macht geltend: Die Beklagte habe wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nur Anspruch auf Rückzahlung der Nettokreditsumme von 27.000 DM ohne Zinsen. Da er bis einschließlich Dezember 1984 insgesamt 34.382 DM an die Beklagte gezahlt habe, könne er 7.382 DM zurückfordern.
22Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Restschuldversicherung nur bis zur Rückzahlung des Nettokreditbetrages von 27.000 DM. Dieser Betrag sei im Sommer 1983 zurückgezahlt gewesen. Danach habe die Beklagte die Versicherung kündigen müssen, so daß die Prämienzahlungen mit Ablauf der Versicherungsperiode zum 31.03.1984 beendet gewesen seien. Der Rückforderungsanspruch errechne sich demnach aus der Hälfte der Beiträge für die Zeit von April 1978 bis März 1984 in Höhe von 1.277,10 DM (2.554,20 DM : 2) zuzüglich der für das Versicherungsjahr 1984/1985 entrichteten Prämie von 425,70 DM.
23Der Kläger beantragt,
24unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
251. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.382 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen;
262. den Feststellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils dahingehend zu fassen, daß der Zusatz: "...nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1978 ...", entfällt;
273.
28die Beklagte zu verurteilen, den an sie abgetretenen Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der C. Lebensversicherungs-AG, ....,
29Vers.Nr...... mit sofortiger Wirkung zu kündigen;
304.
31die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 1.702,80 DM nebst 4 % Zinsen von 1.277,10 DM seit dem 9. Mai 1984 und von 425,70 DM seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.
32Die Beklagte beantragt,
33das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.1984 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
34Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
35Beide Parteien beantragen zudem wechselseitig, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Jedoch hat nur das Rechtsmittel des Klägers überwiegend Erfolg. Sein Rechtsmittel ist nur insoweit unbegründet, als er die Verurteilung der Beklagten begehrt, den Lebensversicherungsvertrag bei der C. Lebensversicherung zu kündigen. Insoweit hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
391. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages hat das Landgericht zutreffend bejaht (§ 256 ZPO). Die in zweiter Instanz gemäß dem Antrag zu 2 begehrte Feststellung ist in dem erweiterten Umfang, nämlich ohne 4 % Zinsen von 27.000 DM seit dem 01.05.1978, weiterhin als Zwischenfeststellungsantrag zulässig. Denn der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der Beklagten über den Nettokreditbetrag von 27.000 DM hinaus keine weitere Forderung zusteht. Die Beklagte berühmt sich einer Gesamtforderung aus Darlehen von 52.862 DM, worauf der Kläger bereits 34.382 DM gezahlt hat. Auch wenn mit dem Zahlungsantrag zu 1) incidenter entschieden wird, daß der Beklagten die restlichen 18.480 DM nicht zustehen, erwächst dies nicht in Rechtskraft, wenn der Kläger nur den Zahlungsantrag zu 1) zur Entscheidung stellt.
40Der Antrag des Klägers auf Rückzahlung von 7.382 DM, die er über die Nettokreditsumme von 27.000 DM hinaus an die Beklagte gezahlt hat, ist begründet. Desgleichen ist der Feststellungsantrag begründet, daß die Beklagte nur Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta ohne Zinsen hat, ihr also über den gezahlten Betrag von 34.382 DM hinaus keine weiteren 18.480 DM zustehen.
41Der Rückzahlungsanspruch beruht auf ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat die Zahlungen, welche über den Nettokreditbetrag von 27.000 DM hinausgehen, ohne rechtlichen Grund erhalten, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist.
42Das Landgericht hat die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Darlehnsvertrages unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend bejaht. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, ist ein Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die wirtschaftlich schwächere Lage des Darlehensnehmers und dessen daraus folgende Unterlegenheit bei der Festlegung der Darlehensbedingungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt.
43Dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als objektiv sittenwidrig Handelnder zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einläßt. Ob diese Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vorliegen, ist anhand des Inhaltes und des Zweckes des Darlehensgeschäftes und der gesamten sonstigen Umstände zusammenfassend zu würdigen. Für diese Gesamtwürdigung sind die vertraglich festgelegten Leistungen und Gegenleistungen sowie die sonstigen vertraglichen Regelungen, auch die der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, heranzuziehen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Verhältnis zwischen der Belastung des Kreditnehmers und der Gegenleistung des Kreditgebers, die in der Übertragung der Kapitalnutzungsmöglichkeit auf Zeit liegt, zu (vgl. BGH WM 81, 353; 82, 919; 82, 929; 82, 1021; 82, 1023; 83, 115; und 83, 951). Ergibt sich danach ein objektiv auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, werden die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auf Seiten des Darlehensgebers vermutet mit der Folge, daß dieser sich insoweit entlasten muß (BGH WM 84, 1046, 1048).
44Bei der in erster Linie vorzunehmenden Prüfung, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht, ist die effektive Gesamtbelastung des Darlehensnehmers unter Zugrundelegung des Vertragszinses mit der effektiven Gesamtbelastung unter Zugrundelegung des marktüblichen Zinses zu vergleichen. Hierbei kann der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene Schwerpunktzins als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung anerkannt. Grundsätzliche Bedenken gegen die Aussagekraft der von der Deutschen Bundesbank herausgegebenen Zinsstatistik lassen sich weder daraus herleiten, daß diese Statistik sich nur auf Kredite bis zu 5.000 DM mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten beschränkt, noch damit begründen, daß sie wesentlich durch die Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird. Zwar unterscheiden sich diese Institute in ihrer Kosten- und Risikostruktur von den Teilzahlungskreditbanken, zu denen die Klägerin gehört. Diese Unterschiede begründen aber keinen Sondermarkt, sondern sind nur bei der Würdigung zu berücksichtigen, wann im Einzelfall bei einer Teilzahlungsbank ein Überschreiten des Schwerpunktzinses zu einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt (vgl. BGH WM 1982, 1023, 1024).
45In seinen bisherigen Entscheidungen hat der BGH den von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten Schwerpunktzins als Vergleichsmaßstab auch bei einem Ratenkredit mit einer Laufzeit von 60 Monaten herangezogen (BGH WM 82, 1021), ferner bei Nettokreditbeträgen bis über 44.000 DM (BGH WM 84, 1046, 1048). Dies zeigt, daß der BGH die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank zur Ermittlung des Vergleichswertes auch dann zum Maßstab nimmt, wenn der Nettokreditbetrag ein Mehrfaches von 5.000 DM beträgt und die Laufzeit deutlich über 24 Monate liegt. Dies ist auch gerechtfertigt; denn es geht um einen allgemeinen Marktvergleich, nicht aber um einen Vergleich von bestimmten Gruppen von Ratenkrediten. Ein Sondermarkt für Teilzahlungskreditbanken ist generell nicht anzuerkennen (BGH WM 83, 115), weil anderenfalls die vergleichbaren Belastungen, die Ratenkreditnehmer zu tragen haben, nicht zuverlässig festgestellt werden könnten.
46Ebensowenig kann aber ein Sondermarkt "Spezialdarlehn mit 10-jähriger Laufzeit für die Festbesoldete im öffentlichen Dienst" anerkannt werden. Die Beklagte behauptet selbst nicht, sie habe andere Ratenkredite als diese "Spezialdarlehn" zu niedrigen monatlichen Kreditgebühren gewährt. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Deshalb ist davon auszugehen, daß der dem Kläger gewährte Ratenkredit genauso formularmäßig behandelt wurde wie andere Ratenkredite. Dies zeigt gerade die Zusatzerklärung zum Kreditvertrag (Bl. 63 GA.), die in Nr. 1 den vereinbarten Zinssatz bei dem 120-monatigen Beamtenkredit nur für die erste Hälfte der Gesamtlaufzeit, also für 5 Jahre garantiert. Danach sollten Erhöhungen des Vertragszinses durch die Beklagte bei Änderungen der Refinanzierungskosten oder des Diskontsatzes möglich sein. Diese Zusatzvereinbarung regelt als nicht etwas Spezielles für den Zinssatz selbst sondern nur für dessen Veränderbarkeit. Wenn die Beklagte aber für den dem Kläger gewährten Ratenkredit dieselben Kreditgebühren verlangte und vereinbarte wie für jeden anderen Ratenkredit mit einem erheblich geringeren Nettokreditbetrag und erheblich geringerer Laufzeit, dann muß sie es sich gefallen lassen, daß auch dieser Kredit mit denjenigen Krediten verglichen wird, die die Grundlage für den Schwerpunktzins in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank bilden.
47Zudem weist das Landgericht auf Seite 14 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hin, daß der Darlehenszins nur für eine Laufzeit von 60 Monaten festgeschrieben worden ist und danach Anpassungen seitens der Beklagten möglich sein sollten, so daß auch nur ein Zeitabschnitt von 60 Monaten zu-
48grundezulegen ist, wenn es um die Frage der Vergleichbarkeit des Vertragszinses mit dem Vergleichszins der Deutschen Bundesbank geht. Wie bereits erwähnt hat der BGH auch bei einem Ratenkredit mit einer Laufzeit von 60 Monaten den von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten Schwerpunktzins als Vergleichsmaßstab herangezogen.
49Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe den Kredit in einer Niedrigzinsphase gewährt und deshalb berücksichtigen müssen, daß das Zinsniveau künftig wieder steigen würde.
50Es kommt nicht darauf an, daß und aus welchen Gründen die Beklagte die Anfang 1978 herrschende Niedrigzinsphase bei dem vorliegenden Ratenkredit nicht berücksichtigen konnte oder wollte. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die Wertvorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend (BGH WM 83, 951). Die Entwicklung der Zinsphasen spiegelt sich in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank wider. Wenn die Klägerin sich dieser Marktsituation nicht anpaßte, vereinbarte sie Zinsen (Kreditgebühren), die über dem marktüblichen Niveau lagen. Ob dieses Niveau dadurch zustande kam, daß die Universalbanken und -sparkassen Ratenkredite zu nicht kostendeckenden Zinsen anboten, kann dahinstehen, weil es in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nur darauf ankommt, wie sich der Ratenkreditmarkt tatsächlich den Ratenkreditsuchenden darstellte. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sie nach einer im April 1978 schon etwa 3 Jahre andauernden Niedrigzinsphase voraussehen konnte, daß diese etwa 1 1/2 Jahre später enden und etwa 2 Jahre später in eine Hochzinsphase umschlagen würde.
51Die Beklagte wird auch nicht in ihren Grundrechten verletzt, wenn der Ratenkreditvertrag von April 1978 an Wertvorstellungen gemessen wird, die die Rechtsprechung erst später für diese zurückliegende Zeit feststellt (Bundesverfassungsgericht NJW 84, 2345).
52Somit ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht seiner Vergleichsrechnung, ob zwischen der effektiven Belastung aufgrund des vertraglich vereinbarten Zinses (sogenannter Vertragszins) und der effektiven Belastung aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Zinsen (sogenannter Marktzins) ein auffälliges Mißverhältnis besteht, den für den Monat April 1978 in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins von 0,31 % (Streubreite 0,28 - 0,60 %) je Monat zugrundegelegt ist.
53Ferner ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei seiner Vergleichsrechnung weder die Restschuldversicherungsprämien noch die Kreditvermittlerkosten berücksichtigt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß ein Kredit mit Restschuldversicherung, wie er vorliegend gewährt worden ist, mit Krediten ohne Restschuldversicherung, wie sie in den Markberichten der Deutschen Bundesbank erfaßt sind, nur in der Weise verglichen werden kann, daß entweder die anrechenbare Restschuldversicherungsprämie bei dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder bei dem Marktzins zugeschlagen wird (BGH WM 1981, 353 und WM 1982, 922). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der BGH jedoch ferner ausgesprochen, daß ein Ratenkreditvertrag, bei dem ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherung ein auffälliges Mißverständnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB nicht milder beurteilt werden kann, wenn sich unter Einschluß der Restschuldversicherung ein für den Kreditgeber günstigeres Leistungsverhältnis ergibt. Deshalb kann der Vergleich der vereinbarten Belastung des Klägers mit der marktüblichen Belastung unter Außerachtlassung der Restschuldversicherung erfolgen.
54Die Kreditvermittlerkosten sind in aller Regel nicht in gleicher Weise wie die Restschuldversicherungskosten zu behandeln. In aller Regel liegt die Einschaltung eines Kreditvermittlers im weitaus überwiegenden Interesse der darlehensgewährenden Bank (BGH WM 1981, 356; Olshausen NJS 1982, 909, 910, 912 zu II und V). Der erkennende Senat hat sich in seinen nicht veröffentlichten Entscheidungen 6 U 145/82, 6 U 133/82 und 6 U 13/82 jeweils auf den Standpunkt gestellt, daß die Kosten des Kreditvermittlers bei einem Marktvergleich voll zu Lasten der darlehensgewährenden Bank zu berücksichtigen sind, wenn nicht ersichtlich ist, daß dessen Tätigkeit ausnahmsweise nicht überwiegend im Interesse der Bank lag. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus dem Parteivortrag noch aus den unstreitigen Umständen, daß der eingeschaltete Kreditvermittler überwiegend im Interesse des Klägers tätig geworden ist.
55Im übrigen kann für die Kreditvermittlerkosten im Ergebnis nichts anderes gelten als für die Kosten einer Restschuldversicherung. Ergibt sich bei der Vergleichsrechnung bereits ohne Berücksichtigung der Kreditvermittlerkosten ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, kann der Ratenkreditvertrag im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB nicht milder beurteilt werden, wenn sich unter Einschluß der Kreditvermittlerkosten sowohl bei dem Vertragszins als auch bei dem Marktzins ein für den Kreditgeber günstigeres Leistungsverhältnis ergibt.
56Letztlich aber kann dahinstehen, ob die Kosten der Kreditvermittlung außer Betracht bleiben können oder ob sie bei der Vergleichsberechnung sowohl zu Lasten der darlehensgewährenden Bank als auch zu Lasten des Darlehensnehmers zu berücksichtigen sind. Denn auch wenn man auf beiden Seiten die Kreditvermittlerkosten berücksichtigt, ergibt sich ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vertraglich vereinbarten Belastung und der marktüblichen Belastung, wie nachstehend näher ausgeführt werden wird.
57Zutreffend hat es das Landgericht dahinstehen lassen, ob die Vergleichsrechnung nach der sogenannten Uniformmethode oder nach der bei längerfristigen Darlehen genaueren sogenannten Annuitäten-Methode vorzunehmen ist. Da der vorliegend zu beurteilende Ratenkredit mit 120 Monaten Laufzeit längerfristig ist, dürfte der finanzmathematischen Annuitäten-Methode wegen ihrer größeren Genauigkeit der Vorzug zu geben sein. Letztlich braucht dies jedoch nicht entschieden zu werden, denn nach beiden Berechnungsformeln ergibt sich ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Belastung und der marktüblichen Belastung, und zwar auch dann, wenn die Kreditvermittlerkosten zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden.
58Nach der Uniform-Methode berechnet sich die effektive Belastung des Klägers aufgrund des Vertragszinses unter Einbeziehung der Kreditvermittlerkosten wie folgt:
592400 x Kreditkosten (Laufzeit + 1) x Nettokreditsumme =
602400 x (23.867 DM + 570 DM + 12 DM + 908 DM) = 18,63 % (120 + 1) x 27.000 DM
61Die effektive Belastung des Klägers unter Zugrundelegung des Schwerpunktzinssatzes von 0,31 % je Monat errechnet sich wie folgt:
62Nettokredit 27.000 DM 0,31 % je Monat für 120 Monate 10.044 DM 2 % Bearbeitungsgebühr 570 DM Kreditvermittlerkosten 908 DM 38.522 DM.
63Die Gesamtbelastung hätte dann 11.522 DM betragen. Nach der vorgenannten Formel der Uniform-Methode hätte sich daraus eine effektive Gesamtbelastung von
642400 x 11.522 = 8,46 % (12 + 1) x 27.000 DM
65ergeben.
66Nach der Uniform-Methode übersteigt somit die vereinbarte Belastung einschließlich der Vermittlerkosten die seinerzeit markübliche Belastung um 115,6 %.
67Läßt man die Kreditvermittlerkosten außer Betracht, ergibt sich eine vereinbarte effektive Belastung von 17,96 % gegenüber einer marktüblichen Belastung von 7,8 %, so daß die marktübliche Belastung um 130,26 % überschritten wird.
68Die Vergleichsrechnung nach der von der Beklagten überreichten Zinstabelle der Annuitäten-Methode , errechnet nach dem Gillardon-Ratenkreditprogramm, auf welches sich die Beklagte beruft, ergibt folgendes:
69Vertraglich vereinbarte Belastung: Kreditgebühr 0,70 % für 120 Monate = 14,51 % Bearbeitungsgebühr 2 % bezogen auf 120 Monate = 0,39 % 908 DM Vermittlungskosten entsprechen 3,36 % vom Nettokredit = 0,77 % Gesamtbelastung 7,98 % Belastung ohne Vermittlungsprovision 7,21 %.
70Die prozentuale Belastung für eine Kreditgebühr von 0,31 % je Monat ergibt sich aus der Interpolierung des in der Zinstabelle für 0,30 % je Monat ausgeworfenen Wertes. Entsprechendes gilt für die Vermittlungsprovision.
71Somit übersteigt die vereinbarte Belastung ohne Vermittlungsprovision und Restschuldversicherung die marktübliche Belastung um 7,69 %-Punkte (14,9 % abzüglich 7,21 %), das sind 106,65 %.
72Unter Berücksichtigung der Vermittlungskosten ergibt sich ein Unterschied von 7,85 % (15,83 % abzüglich 7,98 %), das sind 98,37 %.
73Auch der letztgenannte, für die Beklagte günstigste Wert, liegt nur geringfügig unter 100 % und bedeutet ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Belastung und der marktüblichen Belastung. Der BGH hat in seinem Urteil vom 8.7.1982 (WM 1892, 921) bereits Sittenwidrigkeit angenommen, weil der von der Bank verlangte effektive Jahreszins den Marktzins um 91 % überstieg und die Darlehensbedingungen im übrigen weitere unangemessen belastende Regelungen enthielten.
74Auch die Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten zahlreiche, teilweise auch gegen das AGB-Gesetz verstoßende, den Kreditnehmer unangemessen belastende Bedingungen. Dies hat das Landgericht auf den Seiten 15 - 18 des angefochtenen Urteils zutreffend im einzelnen ausgeführt. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen.
75Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß neben den objektiven Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB gegeben sind. Auf diese Ausführungen des Landgerichts, welche sich der Senat ebenfalls zu eigen macht, kann verwiesen werden. Die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung auf den Seiten 13 - 16 (136 - 139 GA) erhobenen Einwendungen sind nicht begründet und geben dem Senat keine Veranlassung, das subjektive Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit anders als das Landgericht zu beurteilen.
76Da somit der Darlehensvertrag nichtig ist, schuldete der Kläger nur die Rückzahlung des Darlehenskapitals, jedoch keine Zinsen. Die Bank kann auch nicht über § 818 BGB die Verzinsung der mit der Bereicherungsklage rückverlangten Darlehensvaluta verlangen. Die sittenwidrige Leistung des Kreditgebers besteht in der Kapitalüberlassung auf Zeit zu wucherischen Zinsen. Deshalb muß er entsprechend § 817 Satz 2 BGB dem Kreditnehmer den Kredit auf die - rechtsunwirksam - vereinbarte Zeit überlassen. § 817 Satz 2 BGB findet auch im vorliegenden Fall eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes nach § 138 Abs. 1 BGB Anwendung. Wie bei einem wucherähnlichen Tatbestand ist auch im Rahmen des § 817 Satz 2 BGB ein leichtfertiges Handeln einem vorsätzlichen Tun gleichzusetzen. Denn wer vor den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, muß es sich gefallen lassen, wie ein bewußt Handelnder behandelt zu werden. Die Beklagte hat deshalb wegen § 817 Satz 2 BGB keinen Wertersatzanspruch in Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages marktüblichen Kreditzinsen (BGH WM 1983, 115, 118 = NJW 1983, 1420).
77Deshalb kann der Kläger alle Beträge, die er über den Nettokreditbetrag hinaus auf das nichtige Darlehen an die Beklagte gezahlt hat, von dieser gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen. Da der Kläger bis einschließlich Dezember 1984 unstreitig insgesamt 34.382 DM an die Beklagte gezahlt hat, beträgt sein Rückforderungsanspruch 7.382 DM (34.382 abzüglich 27.000).
78Gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.
79Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB findet auf Bereicherungsansprüche, die wegen der Nichtigkeit des Ratenkreditvertrages auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Zinsen gerichtet sind, keine Anwendung. Teilweise ist die Anwendung des § 197 BGB auf derartige Bereicherungsansprüche von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum bejaht worden (vgl. Canaris WM 1881, 989). Dieser Meinung vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen.
80Für die sogenannten Ersatz- und Nebenansprüche, die an die Stelle eines vertraglichen Anspruchs treten oder ihn ergänzen, gilt nach herrschender Rechtsprechung dieselbe Verjährungsfrist wie für den vertraglichen Anspruch (BGHZ 48, 125, 127; 50, 25, 29; 70, 389, 3989; 72, 229, 233, 234; 73, 266, 269; 89, 82, 97; BGH NJW 1984, 793, 794). Bei dem Anspruch auf Herausgabe der geleisteten Kreditgebühren fehlt es an diesem entscheidenden Kriterium. Der Kläger hätte bei Gültigkeit des Kreditvertrages einen vertraglichen Kapitalüberlassungsanspruch gehabt. Sein Bereicherungsanspruch ist nicht an dessen Stelle getreten, sondern durch seine - rechtsgrundlos erbrachten - Leistungen, nämlich die Zinszahlungen, entstanden, die eine Vergütung darstellen, selbst aber nicht wieder vergütet werden sollten. Bei der Abwicklung des nichtigen Ratenkreditvertrages geht es um die Rückgewähr beiderseits erbrachter Leistungen. Die Beklagte erhält das ausgezahlte Kapital zurück (wenn auch grundsätzlich nur in Raten), um das der Kläger bereichert ist, der Kläger erhält die gezahlten Zinsen, um die die Beklagte bereichert ist. Der Bereicherungsanspruch der Beklagten unterliegt der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB. Nichts anderes kann für den Bereicherungsanspruch des Klägers gelten.
81Der BGH hat es in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 (WM 1983, 951, 953) ausdrücklich offen gelassen, "ob einem berechtigten Bedürfnis nach Rechtsfrieden nicht durch eine kurze Verjährung Rechnung getragen werden kann", wie vereinzelt vom Schrifttum gefordert wird (Canaris WM 1981, 978, 989; Soergel/Augustin 11. Aufl. § 197 BGB Rdn. 6; vgl. zum Stand der Meinungen ferner Kote NJW 1984, 2316). Der vom Bundesgerichtshof gewählten Formulierung ist nicht eindeutig zu entnehmen, daß er dieser Forderung positiv gegenübersteht. Die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist wäre allenfalls zu rechtfertigen unter den Gesichtspunkten der schnellen Klärung und der Rechtssicherheit und damit des Rechtsfriedens. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß den Ratenkreditbanken dann etwas zurückgegeben würde, was man ihnen durch die Rechtsprechung zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft und zu den §§ 812, 817, 818 BGB versagt. Deshalb ist allein darauf abzustellen, daß der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers nicht an die Stelle des Zinsanspruchs getreten ist. Er ist auch kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung im weitesten Sinne. Der Schuldner soll durch § 197 BGB vor einem Auflaufen von Ansprüchen geschützt werden, die zunächst einmal in ihrem sich immer wieder fortsetzenden Entstehen zeitlich nicht beschränkt sind. Gerade dieser Gesichtspunkt paßt auf den Anspruch auf Herausgabe geleisteter Kreditgeber droht kein Auflaufen von Verbindlichkeiten. Es muß daher bei der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für den Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund gezahlter Kreditgebühren verbleiben.
822. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger ferner Rückzahlung der Hälfte der von ihm bisher geleisteten Restschuldversicherungs-Prämien verlangen. Dies sind unstreitig 1.277,10 DM (6 x 425,70 DM = 2.554,20 DM : 2). Auch dieser Anspruch beruht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH WM 1983, 115, 117). Allerdings ist hier nicht - wie in jenem vom BGH entschiedenen Fall - die Bank sondern der Kreditnehmer - der Kläger - der Versicherungsnehmer der Risikolebensversicherung. Jedoch ist auch im vorliegenden Fall Ziel der Versicherung, die Erben des Klägers bei Eintritt des Versicherungsfalles durch die Zahlung des Versicherers von ihren Leistungsverpflichtungen zu befreien. Zugleich erhielt dadurch die Beklagte, worauf es ihr im Zweifel alleine ankam, eine zusätzliche Sicherung (BGH WM 1981, 353). Die Risikolebensversicherung bezeiht sich zwar in erster Linie auf die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Klägers aus dem Darlehen. In der Regel entspricht es jedoch dem mutmaßlichen Willen der Parteien und des Versicherers, daß die Versicherung bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags auch die bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer umfassen soll. Mangels entgegenstehenden Vortrags der Parteien ist hiervon auch im vorliegenden Falle auszugehen.
83Durch den Abschluß des Versicherungsvertrages und die Zahlung der Prämien hat die Beklagte durch Leistung des Klägers eine zusätzliche Sicherung und damit einen Vermögensvorteil erlangt, dessen Wert die Beklagte nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB ersetzen muß. Dieser Wert ist für die Beklagte nicht mit der vollen Versicherungsprämie gleichzusetzen, weil auch der Kläger als Darlehensnehmer von der Versicherung einen Vorteil hat. Der BGH hat wiederholt anerkannt, daß der Wert einer Restschuldversicherung grundsätzlich für den Darlehensgeber in etwa gleichgewichtig gegenüber dem Wert ist, den die Restschuldversicherung für den Darlehensnehmer hat (BGH WM 1981, 353; 1983, 115, 117). Deshalb ist der Bereicherungsanspruch unter Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO auf die Hälfte der angemessenen Restschuldversicherungsprämie zu begrenzen.
84Solange der Kläger das von hm geschuldete Darlehenskapital noch nicht an die Beklagte zurückgezahlt hatte, bestand noch ein Sicherungsbedürfnis und war die Beklagte nur um die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Versicherungsprämien ungerechtfertigt bereichert. Unstreitig hatte der Kläger bis Sommer 1983 durch seine regelmäßigen Zahlungen an die Beklagte deren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals getilgt. Für die Folgezeit bestand deshalb kein Sicherungsbedürfnis mehr, weil der Kläger der Beklagten nichts mehr schuldete. Dennoch hat die Beklagte auch für das Versicherungsjahr 1984/1985 noch einmal die jährliche Versicherungsprämie von 425,70 DM durch Gehaltsabtretung von dem Kläger erhalten. Um diesen Betrag ist die Beklagte in voller Höhe bereichert, weil sie kein Sicherungsbedürfnis mehr hatte.
85Somit schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Erstattung von Prämien in Höhe von insgesamt 1.702,80 DM (1.277,10 + 425,70 DM).
863. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, daß diese den Lebensversicherungsvertrag kündigt. Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, weil der Darlehensvertrag nichtig ist und hiervon gemäß § 139 BGB auch die Abtretungserklärungen des Klägers erfaßt werden. Da die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte nichtig ist, stehen dem Kläger sämtliche Rechte aus dem Versicherungsverhältnis selbst zu. Er ist daher selbst in der Lage, den Vertrag zu kündigen. Insoweit hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß der Berufung des Klägers in diesem Punkt der Erfolg zu versagen ist.
87Die zuerkannten Zinsen sind aus Verzug gemäß §§ 284, 288 BGB begründet.
88Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. I, 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
89Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob auf Bereicherungsansprüche, die auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Kreditgebühren gerichtet sind, die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB anzuwenden ist, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist.
90Der Streitwert der Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:
91Antrag zu 1) = 7.382,-- DM Antrag zu 2) = 18.480,-- DM Antrag zu 3) = 1.277,10 DM Antrag zu 4) = 1.702,80 DM
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