Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 139/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Mai 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Klägerin und zugleich

Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.190,16 DM.


1 2 3 4 5 6 7

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.