Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 139/96
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Mai 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin und zugleich
Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.190,16 DM.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung hat keinen Erfolg; das Urteil des Landgerichts ist richtig; der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.
3Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
4Die Notwendigkeit und der Nutzen der Begrünung unserer Städte sind heute allgemein anerkannt. Straßenbäume sind Teil einer solchen Begrünung. Die mit dem Wachstum der Bäume verbundenen Veränderungen im Wurzelwerk haben oft Auswirkungen auf die in der Umgebung eines Baumes vorgenommene Versiegelung des Bodens, z. B. Asphaltdecken heben sich oder brechen sogar auf, Plattierungen zeigen Verwerfungen. Diesen Erscheinungen kann nur begrenzt durch Neuasphaltierung und Neuplattierung begegnet werden. In vielen Fällen bleiben auf Dauer Erhebungen im nahen Umfeld des Baumes bestehen, die mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können, wenn der Baum weiteleben soll. Das ist in der Regel hinzunehmen, sofern dadurch keine Gefahrenstelle entsteht, auf die sich ein aufmerksamer Benutzer der Straße oder des Bürgersteigs/Radwegs nicht einstellen kann.
5Ein solcher Regelfall liegt auch hier vor, eine Gefahrenstelle bestand am Unfallort nicht. Die Klägerin hätte bei der gebotenen Sorgfalt die Erhebung im Plattenbelag rechtzeitig erkennen können, zumal derartige Bodenerhebungen im Bereicht von Straßenbäumen nicht selten sind und Verkehrsteilnehmern, insbesondere Fußgängern und Radfahrern daher hinlänglich bekannt sind. Die Tatsache, daß der Fußweg, den die Klägerin ging, von Bäumen gesäumt war, hätte die Klägerin vorwarnen und zu gesteigerter Sorgfalt veranlassen müssen. Der bedauerliche Unfall wäre dann vermieden worden.
6Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
7Die Revision zuzulassen, besteht kein Anlaß.
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