Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 W 60/98

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düssel-dorf vom 22.10.1998 teilweise aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus Düsseldorf Pro-zeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, soweit er gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch in Höhe von 6.304,80 DM verfolgt..

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (KV zum GKG Ziffer 1908 a.E.).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.