Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 W 60/98
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düssel-dorf vom 22.10.1998 teilweise aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus Düsseldorf Pro-zeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, soweit er gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch in Höhe von 6.304,80 DM verfolgt..
Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (KV zum GKG Ziffer 1908 a.E.).
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist Konkursverwalter über das Vermögen der in Kevelaer ansässigen Firma T. GmbH. Die Gemeinschuldnerin unterhielt bei der Antragsgegnerin ein Girokonto, Konto-Nr. ..... .
4Am 04.04.1997 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Kleve (9 N ..... ) die Sequestration über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angeordnet.
5Am 10.04.1997 gingen auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Antragsgegnerin 2.616 DM, am 14.04.1997 6.274,80 DM und am 15.04.1997 12.652,80 DM ein.
6Am 17.04.1997 wurde die Sequestrationsanordnung im Amtsblatt des Regierungsbezirks Düsseldorf öffentlich bekannt gemacht.
7Am 22.04.1997 überwies die Gemeinschuldnerin 6.274,80 DM an die Firma X. und einen Betrag von 5.655,88 DM aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der ihr am 24.03.1997 zugestellt worden war, an den Gläubiger. Außerdem buchte die Antragsgegnerin zu ihren eigenen Gunsten einen Betrag von 30 DM ab.
8Der Antragsteller unterrichtete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.04.1997, das der Antragsgegnerin am 23.04.1997 zuging, von der Anordnung der Sequestration. Am 23.06.1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet.
9Der Antragsteller hat Prozeßkostenhilfe für einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Auszahlung von 11.652,80 DM begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Infolge der §§ 394 BGB, 55 Nr. 1 KO sei die Antragsgegnerin zur Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch nicht berechtigt gewesen. Gutglaubensschutz komme ihr wegen der öffentlichen Bekanntmachung der Sequestration nicht zugute.
10Der Antragsteller hat beantragt,
11ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dieter F. in Düsseldorf ratenfreie Prozeßkostenhilfe für die Klage gegen die Sparkasse N. auf Zahlung von 11.960,68 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14.08.1997 zu bewilligen.
12Die Antragsgegnerin hat beantragt,
13den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
14Die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat dem Antragsteller mit Beschluß vom 22.10.1998 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe verweigert. Die Frage der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Kammer offen gelassen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe: Das Kontokorrentverhältnis habe zwar seit der Anordnung der Sequestration nicht mehr bestanden, der Anspruch des Antragstellers sei jedoch durch Aufrechnung der Antragsgegnerin mit ihrem Aufwendungsersatzanspruch erloschen. Die Antragsgegnerin habe die Überweisung in gutem Glauben und damit gemäß §§ 135 Abs. 2, 407, 408 BGB mit befreiender Wirkung vorgenommen. Die Veröffentlichung der Sequestration im Regierungsamtsblatt vom 17.04.1997 habe den guten Glauben der Antragsgegnerin nicht zerstört, weil die öffentliche Bekanntmachung der Sequestrationsanordnung im Ermessen des Gerichts stehe. § 407 BGB erfordere jedoch positive Kenntnis. Eine Vorverlagerung der Aufrechnungsverbote des § 55 Nr. 1 KO für die Zeit der Sequestration sei nach Ansicht des BGH unzulässig. Andere Ansprüche etwa gemäß §§ 36, 41, 37 KO seien nicht dargelegt.
15Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
16Mit der Beschwerde macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, die Kammer habe die Zustellungsfiktion des § 76 Abs. 3 KO verkannt. Infolgedessen könne sich die Antragsgegnerin nicht mehr auf ihren guten Glauben berufen. § 135 Abs. 2 BGB stelle darüber hinaus nur auf die dingliche Verfügungsmacht ab.
17Er beantragt,
18unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, jedenfalls nicht mit der Begründung zu versagen, die Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
21II.
22Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 22.10.1998 hat in der Sache teilweise Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat in Höhe von 6.304,80 DM hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ein weitergehender Anspruch ist dagegen nicht gegeben.
231.
24Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 116 Abs.1 Nr.1 ZPO liegen vor, weil die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten eine Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann.
25Die Masseverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin übersteigen derzeit die vorhandene Masse. Nur unter Einbeziehung der streitgegenständlichen Forderung ergibt sich eine verteilungsfähige Masse von 4.133,05 DM.
26Eine Kostenübernahme durch die wirtschaftlich Beteiligten kommt nicht in Betracht, weil lediglich der Kläger selbst mit seinem offenen Vergütungsanspruch in Höhe von 17.382,81 DM sowie Sozialversicherungsträger in Rangklasse 1 mit einer Quote von ca.31 % an dem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits partizipieren würden. Weder dem Konkursverwalter noch den Sozialversicherungsträgern ist eine Übernahme der Prozeßkosten zuzumuten.
27Der Konkursverwalter ist wirtschaftlich beteiligt, wenn der Rechtsstreit nur dazu dient, der Konkursmasse Mitteln zur Aufbringung der Verwaltervergütung zu verschaffen. Dem Konkursverwalter ist es aber ebensowenig wie den echten Masse-gläubigern zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen. Der Verwalter nimmt eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr. Sein Amt ist nicht kündbar und mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Er ist darauf angewiesen, aus der Insolvenzmasse seine Vergütung zu entnehmen. Daher wäre die Überbürdung des Prozeßrisikos ein Verstoß gegen Art. 12 Abs.1 GG (BGH, MDR 1998,438; Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 116 Rn.6).
28Sozialversicherungsträgern ist es gleichfalls nicht zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen, weil sie ihrem Auftrag entsprechend ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene öffentliche Mittel im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger verwalten (BGH, NJW 1993,1357). Der Steuerfiskus, dem nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, WM 1998, 877, 879) zuzumuten wäre, die Prozeßkosten aufzubringen, würde in Rangklasse 2 mit einer Forderung von 66.941,48 DM vollständig ausfallen.
292.
30a)
31Gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung des Guthabens aus dem Girovertrag in Höhe von 11.960,68 DM aus §§ 675, 667 BGB, 6, 117 KO kann die Antragsgegnerin ihrerseits mit einem Anspruch in Höhe von 6.274,80 DM bzw. 30,--DM aus § 670 BGB nach §§ 388, 389 BGB nur dann wirksam aufrechnen, wenn sie beweist, daß sie trotz der öffentlichen Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf am 17.04.1997 keine Kenntnis von der Anordnung der Sequestration über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hatte.
32Der Antragsteller hat auch nach Anordnung eines Veräußerungsverbots nach § 106 Abs. 1 KO grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung des auf dem Konto befindlichen Guthabens, weil das Veräußerungsverbot nach § 106 KO und eine damit verbundene Anordnung der Sequestration den Bestand des Girovertrages unberührt läßt. Es handelt sich nur um vorläufige Maßnahmen im Vorfeld des Konkurses. § 23 KO ist vor Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht anwendbar (Canaris, ZIP 1986, 1225; Gerhard, ZIP 1982, 1, 8; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 106 Rdn. 16 a). Durch die mit dem Veräußerungsverbot einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht erlischt allerdings die antizipierte Verrechnungsabrede. Eine automatische Saldierung der Zahlungsein- und -ausgänge findet nicht mehr statt. Die Bank kann aber mit dem ihr zustehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB aufrechnen (OLG Düsseldorf, ZIP 1986, 973; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 106 Rdn. 16 a).
33Der Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung des Guthabens in Höhe von 6.274,80 DM ist durch die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit dem Aufwendungsersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 389 BGB derzeit noch nicht erloschen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob es der Antragsgegnerin insoweit gelingt, die Vermutung des § 8 Abs.3 KO zu widerlegen.
34Die Antragsgegnerin hat in der vorprozessualen Korrespondenz konkludent, im Schriftsatz vom 02.07.1998 auch ausdrücklich die Aufrechnung erklärt. Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind. Dies wäre der 22.04.1997, soweit die weiteren Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen.
35Einer wirksamen Aufrechnung stehen die Aufrechnungsverbote der §§ 55 KO nicht entgegen. Der BGH hat mit Beschluß vom 04.06.1998 (NJW 1998, 2538, 2539) seine Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bestätigt, wonach eine Vorverlagerung der allgemeinen Aufrechnungsschranken auf den Zeitpunkt der Sequestration den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Die Aufrechnungsbefugnisse vor Konkurseröffnung sollen nur in flexibler Weise durch die Anfechtungsnormen beschränkt werden. Sie stellen auf die wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab und schützen damit zugleich den guten Glauben des aufrechnungsbefugten Gläubigers. Diese Intention des Gesetzgebers ergibt sich auch aus der Neuregelung der §§ 21-24, 94, 95, 96 Nr. 3 InsO. Der von den Vertretern der Gegenmeinung gewünschten Verstärkung der Insolvenzmasse hat der Gesetzgeber nicht Rechnung getragen.
36Die Antragsgegnerin hätte gegenüber der Gemeinschuldnerin nur dann einen aufrechenbaren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß §§ 135 Abs. 2, 136, 407, 670 BGB, wenn sie den Nachweis erbringt, daß sie trotz der öffentlichen Bekanntmachung das allgemeine Veräußerungsverbot nicht kannte.
37Die Bank, der gegenüber das Veräußerungsverbot wirksam wird, wird in ihrem guten Glauben geschützt, wenn sie keine Kenntnis von dem Veräußerungsverbot hat (Canaris, ZIP 1986, 1225, 1231; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 106 Rdn. 16 a). Nach herrschender Meinung löst das Veräußerungsverbot die Rechtsfolge der §§ 135, 136 BGB aus. Verfügungen, die dagegen verstoßen, sind nicht insgesamt, sondern nur dem geschützten Personenkreis gegenüber unwirksam (BGH, NJW 1997, 1857; Kuhn/-Uhlenbruck, a.a.O., § 106 Rdn. 4). Die Mißachtung der Verfügungsbeschränkung führt daher nicht generell zur Nichtigkeit der verbotenen Rechtshandlung, sondern nur im Verhältnis zu den potentiellen Konkursgläubigern.
38Nach § 135 Abs. 2 BGB finden aber die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bezieht sich § 135 Abs. 2 BGB nicht nur auf die dingliche Verfügungsmacht. § 407 BGB ist wegen der vergleichbaren Interessenlage im Rahmen des § 135 Abs. 2 BGB analog anwendbar (BGHZ 86, 337, 339; Palandt-Heinrichs, 57. Aufl., §§ 135, 136 Rdn. 9; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 106 Rdn. 5). Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist wegen des Fehlens eines Rechtsscheinsträgers mit Ausnahme des § 405 BGB bei verbrieften Forderungen nicht möglich. § 407 BGB will daher den Schuldner davor schützen, Zahlungen doppelt vorzunehmen und das Insolvenzrisiko desjenigen, an den er gezahlt hat, zu tragen, obwohl ihm der Forderungsübergang unbekannt war. Es entspricht der materiellen Gerechtigkeit, daß alle Rechtshandlungen, die der Schuldner gegenüber dem Altgläubiger vornimmt, auch im Verhältnis zum Neugläubiger wirken. Genau diese Schutzrichtungen weisen auch die Vorschriften auf, die den Erwerb von einem Nichtberechtigten regeln. Der gutgläubige Erwerber soll davor geschützt werden, den erworbenen Gegenstand herausgeben zu müssen, ohne die entrichtete Gegenleistung zu erhalten, obwohl für ihn die fehlende Berechtigung des Veräußerers nicht erkennbar war.
39Schließlich schützt § 135 Abs. 2 BGB entgegen den sonst maßgeblichen Grundsätzen, die mit Ausnahme des § 366 HGB den guten Glauben an die Rechtsinhaberschaft schützen, den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis (MünchKomm-Mayer-Maly, Band I), 3. Aufl., § 135 Rdn. 40; Staudinger-Kohler, Band I), 12. Aufl., § 135 Rdn. 60). Gerade diese Intention entspricht dem Regelungsgehalt des § 407 BGB.
40Die Ausführung der Überweisung in Höhe von 6.274,80 DM durch die Antragsgegnerin war im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin nur wirksam, wenn die Antragsgegnerin keine positive Kenntnis von der Anordnung der Sequestration hatte. Kenntnis im Sinne des § 407 BGB setzt positive Kenntnis voraus. Kennenmüssen genügt nicht (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 407 Rdn. 6).
41Der Antragsgegnerin wurde zwar die Anordnung der Sequestration durch den Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 04.04.1997 erst durch das Schreiben des Antragstellers vom 21.04.1997, der Antragsgegnerin zugegangen am 23.04.1997, mitgeteilt. Allerdings war die Sequestrationsanordnung bereits im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 17.04.1997 veröffentlicht worden.
42Der BGH hat im Urteil vom 12.11.1998 (ZIP 1998, 2162, 2163), erstmals die Auffassung vertreten, daß § 8 Abs.3 KO auf die öffentlich bekanntgemachte Sicherungsmaßnahme des § 106 KO entsprechend anzuwenden ist. Nach Ansicht des BGH enthält der § 8 KO eine Sonderregelung, die die Bedürfnisse eines Verfahrens mit vielen, teilweise unbekannten Beteiligten berücksichtigt. Dies gilt für das Konkursverfahren gleichermaßen wie für die Anordnung eines allgemeinen Veräußerungsverbots. Gerade in Masseverfahren ist die öffentliche Bekanntmachung angebracht und den Betroffenen auch zuzumuten. Gerade hierin unterscheidet sich das allgemeine Veräußerungsverbot von dem Problembereich, der durch § 407 Abs.1 BGB geregelt ist. Da sowohl Abtretungsempfänger als auch Schuldner persönlich unterrichtet werden können, bedarf es einer öffentlichen Bekanntmachung und der daran anknüpfenden Vermutung des § 8 Abs.3 KO nicht. Für die Breitenwirkung des § 106 Abs.1 S.3 KO reicht dagegen eine solche begrenzte Wirkung nicht aus. Nach Ansicht des BGH können und müssen die betroffenen Verkehrskreise allgemeine Verfügungsverbote im Eröffnungsverfahren genauso wie Konkurseröffnungsbeschlüsse zur Kenntnis nehmen (BGH, aaO, S.2164).
43Der Antragsgegnerin obliegt es daher, im Rechtsstreit die Vermutung des § 8 Abs.3 KO zu widerlegen, daß sie Kenntnis von der Anordnung des allgemeinen Veräußerungsverbotes hatte. Da der Erfolg dieser Bemühungen derzeit nicht absehbar ist, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinsichtlich eines Betrages von 6.274,80 DM Aussicht auf Erfolg.
44Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung weiterer 30,--DM.
45b) Die aufgrund eines der Antragsgegnerin am 24.03.1997 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgenommene Zahlung an den Gläubiger in Höhe von 5.655.88 DM ist dagegen wirksam. Der Antragsgegnerin steht insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch zu, mit dem sie wirksam aufgerechnet hat.
46Die Anordnung eines allgemeinen Veräußerungsverbotes am 04.04.1997 steht der Wirksamkeit der Pfändung nicht entgegen. Mit der Zustellung an die Antragsgegnerin am 24.03.1997 wurde die Pfändung gemäß § 829 Abs.3 ZPO wirksam. Das Pfändungspfandrecht wird durch den Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt, auch wenn es sich auf später fällig werdende oder entstehende Forderungen der Gemeinschuldnerin aus dem Kontokorrent bezieht. Der Zweck eines mit einer Sequestration verbundenen Veräußerungsverbotes rechtfertigt es nicht, Vorausverfügungen aus der Zeit davor, die sich erst nach der Anordnung der Maßnahme auswirken, als hinfällig anzusehen. Allein dadurch, daß die Verfügungsbefugnis dem Schuldner entzogen wird, werden bereits abgeschlossene Rechtshandlungen auch insoweit nicht wirkungslos, als es um Rechtsfolgen geht, die erst nach dem Verlust der Verfügungsbefugnis eintreten. Der Sequestrationsbeschluß greift nicht wie der Konkursbeschlag kraft Gesetz in bestehende Rechtsverhältnisse ein. Bei bereits durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen kann die Masse gegen die damit verbundene Schmälerung im Eröffnungsverfahren nur durch die Anfechtungsvorschriften geschützt werden (BGH, BB 1997, 1066, 1067/68).
47Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus §§ 37, 41, 30 Nr. 2 KO sind nicht dargelegt.
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Referenzen
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