Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 38/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuld-ner verurteilt, 3.500 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 21. Februar 1995 an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, weitere 115.754 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 21. Februar 1995 an den Kläger zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) aus beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Im übrigen trägt der Kläger von den Kosten des Rechts-streits in erster Instanz die Gerichtskosten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergericht-lichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 2/3, der Beklagte zu 2) trägt von den Gerichtskosten sowie seinen eigenen außergerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen

Kosten des Klägers 1/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) die Gerichtskosten sowie ihre ei-genen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtli-chen Kosten der jeweils anderen Partei zu 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 153.000 DM abzuwenden, es sei denn, der Kläger leis-tet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.

Der Beklagten zu 3) bleibt nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.100 DM abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.700 DM abzuwenden, es sei denn, der Beklagte zu 1) leistet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.

Die Vollstreckung der Beklagten zu 3) kann der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.100 DM abwen-den, es sei denn, die Beklagte zu 3) leistet zuvor

Sicherheit in entsprechender Höhe.

Schließlich bleibt dem Kläger nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung des Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 9.600 DM abzuwenden, es sei denn, der Beklagte zu 2) leistet zuvor Sicherheit in entsprechen-der Höhe.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinsti-tuts erbracht werden.


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