Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 101/95
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. März 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-fung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 77.415,15 DM zuzüglich
4 % p.a. aus 28.244,80 DM vom 30. September 1992 bis 2. Dezember 1992,
4 % p.a. aus 53.082,37 DM vom 3. Dezember 1992 bis
11. Januar 1993,
4 % p.a. aus 45.032,27 DM vom 12. Januar 1993 bis
20. Januar 1993,
4 % p.a. aus 69.281,37 DM vom 21. Januar 1993 bis
18. Februar 1993,
4 % p.a. aus 76.989,84 DM für den 19. Februar 1993,
4 % p.a. aus 78.789,99 DM vom 20. Februar 1993 bis
24. Februar 1993,
4 % p.a. aus 82.055,99 DM vom 25. Februar 1993 bis
13. Juli 1994 und
4 % p.a. aus 77.485,15 DM seit 14. Juli 1994
an die Klägerin zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagten 7/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/10 der Klägerin und zu 8/10 den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 126.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 9.000 DM abwenden, wenn nicht die Be-klagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinsti-tuts erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, B., auf Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften in Anspruch.
3Der Zedent, der im Hauptberuf im technischen Dienst der T. AG beschäftigt ist und sich nebenberuflich als Finanz- und Versicherungsmakler betätigt, stand im Rahmen seiner letztgenannten Tätigkeit in geschäftlichem Kontakt mit der im Jahre 1992 gegründeten F. Aktiengesellschaft (im folgenden F. AG). Diese stellte sich in ihrer während des Gründungsstadiums erstellten Werbebroschüre (Anl. B 08 zur Klageerwiderung) als zukunftsorientierte Interessengemeinschaft für Versicherungsmakler, Finanzdienstkaufleute und Mehrfachagenten vor, die ihre Aktionäre u.a. bei schwierigen Fragen mit Beratungen durch Fachleute unterstütze, ihnen ein Datenbank-Management-System zur Verfügung stelle, eigene Produkte im Investment- und Immobilienbereich sowie eine eigene Unterstützungskasse für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung anbiete und zudem über ihre Kundenzeitung "........." aktuelle Finanz- und Versicherungstips gebe. Ihre Finanzierung erfolge über einen Bonus der Produktpartner, zu denen auch die Beklagte zu 1) gehörte.
4Aufgrund der Empfehlung eines Mitarbeiters der F. AG nahm der Zedent im Juli 1992 Kontakt zur Beklagten zu 1) auf, um mit deren Hilfe private Geldanlagen zu tätigen. Auf den ersten Kontakt hin antwortete die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 10.07.1992 (Bl. 14, 15 GA), in dem sie u.a. folgendes hervorhob:
5"...
6Die Schwerpunkte unserer Geschäftstätigkeit liegen in den USA, Ungarn und Deutschland.
7Für den US-Aktien- und Aktienoptionshandel steht uns mit P. die größte Abwicklungsstelle in den USA zur Verfügung. P. tätigt beispielsweise über 10 % des Volumens der New Yorker Börse.
8Die Warentermingeschäfte wickeln wir für unsere Kunden über B. Inc. ab. Dieses Unternehmen zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass es keine Eigengeschäfte tätigt und somit völlige Objektivität für seine Kunden garantiert. Das Konto kann ab 20.000 US-Dollar eingerichtet werden. Die Kosten für den An- und Verkauf von Optionen und Kontrakten belaufen sich auf 99 US-Dollar.
9Mit aktuellstem Research, der Erarbeitung individueller Anlagestrategien und der Abwicklung über die genannten Depotstellen, die weltweit zu den renommiertesten zählen, können wir unseren Kunden einen entscheidenden Vorsprung sichern.
10..."
11In der Folgezeit kam es zu mehreren telefonischen und persönlichen Kontakten zwischen dem Zedenten einerseits und Mitarbeitern der Beklagten zu 1) andererseits, in denen verschiedene Anlagemöglichkeiten erörtert wurden. Im Rahmen dieser vorvertraglichen Verhandlungen unterzeichnete der Zedent zahlreiche ihm von der Beklagten zu 1) entweder übermittelten oder vorgelegten Schriftstücke in deutscher und englischer Sprache:
12U.a. unterzeichnete der Zedent das handschriftlich mit dem Datum vom 06.09.1992 versehene Formularschreiben der Beklagten zu 1) mit der Überschrift "Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (Anl. B 02 zur Klageerwiderung), welches den abschließenden Hinweis enthält, nach § 53 Abs. 2 S. 2 BörsenG sei diese Unterrichtungsschrift vom Anleger zu unterzeichnen, wenn er Börsentermingeschäfte abschließen wolle.
13Ferner unterzeichnete der Zedent unter dem handschriftlich eingesetzten Datum vom 06.09.1992 ein weiteres Informationsschreiben der Beklagten zu 1), in welchem der Zedent auf die Höhe der von den Abwicklungs- und Depotstellen üblicherweise in Rechnung gestellten 99 US-Dollar pro Kontrakt/Option sowie die zusätzlichen Provisionen und Börsengebühren von 2 US-Dollar hingewiesen und ihm an Rechenbeispielen die Gewinnchancen erläutert wurden (Anl. B 01 zur Klageerwiderung). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, bei "aktiven Terminkonten" könnten im Extremfall, d.h. bei starken Kursschwankungen mehrmals täglich An- und Verkäufe je Kontrakt getätigt werden, bei 20 Börsentagen pro Monat 20 oder 30 mal und mehr. Die Anzahl der zu leistenden Kommissionszahlungen erhöhe sich mit der Anzahl der getätigten Geschäfte. Dies sei dem Anleger bekannt, er wünsche diese Aktivitäten und erkläre sich damit einverstanden. Abschließend enthält das Schreiben die an den Zedenten gerichtete Bitte zu bestätigen,
14"dass ein ausführliches Beratungsgespräch vor Kontoeröffnung stattgefunden hat, in dem nicht nur über Chancen, sondern insbesondere und ausführlich über die vorhandenen Risiken gesprochen wurde."
15Darüber hinaus bestätigte der Zedent durch Unterschrift jeweils mit den handschriftlichen Datum vom 06.09.1992, weitere Formularerklärungen in englischer Sprache erhalten, gelesen und verstanden zu haben sowie mit dem Inhalt einverstanden zu sein; zusätzlich unterzeichnete er diese in bezug genommenen Erklärungen (Anlagenkonvolut B 03 zur Klageerwiderung).
16Schließlich unterzeichnete der Zedent ebenfalls unter dem Datum vom 06.09.1992 das Formular der Beklagten zu 1) mit dem Titel "Hinweise zur Kontoeröffnung" (Anl. B 05 zur Klageerwiderung), nach deren Inhalt er die Beklagte zu 1) formularmäßig beauftragte, die durch Ankreuzen gemachten Angaben betreffend seine Anlageerfahrung und seine Anlagewünsche sowie zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an die N., Inc. und/oder die Depot- bzw. Abwicklungsstellen weiterzugeben. Gleichzeitig beauftragte er die Beklagte zu 1) formularmäßig zur Weiterleitung seines - gesondert unterschriebenen - Kontoeröffnungsantrages an die Depotstelle als "direkter Vertragspartner". Unter der Überschrift "Meine Anlageerfahrung" sind die Rubriken "Aktien", "Anleihen", und "Börsentermingeschäfte" angekreuzt, wobei ebenfalls durch entsprechendes Ankreuzen bestätigt wird, bereits ein Konto für Aktien, Anleihen, Aktienoptionen und Börsentermingeschäfte unterhalten zu haben. Ferner enthält das Formular folgende vorgedruckte Versicherung:
17"Vor Eintritt in die Geschäftsbeziehungen mit einer der Depotstellen versichere ich, den unten aufgeführten "Risikohinweis zu Börsengeschäften" gelesen zu haben, da sich mir die Risiken von Börsentermingeschäften, insbesondere im Falle von Termingeschäften, deren rechtlicher Bedeutung und der von diesen verlangten Einlagen und Einschüssen ... voll bewusst bin ...".
18Am 23.09.1992 unterschrieben der Zedent und die Beklagte zu 1) sodann den für die streitgegenständliche Geschäftsbeziehung maßgebenden Vermögensverwaltungsvertrag, durch den der Zedent die Beklagte zu 1) beauftragte, in seinem Namen und für seine Rechnung den An- und Verkauf von in- und ausländischen Wertpapieren aller Art sowie von Bezugsrechten zu betreiben und Börsentermingeschäfte zu tätigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 12, 13 GA) Bezug genommen.
19In Vollzug dieser Vereinbarung stellte der Zedent am 30.09.1992 der Beklagten zu 1) einen ersten Anlagebetrag in Höhe von 19.985 US-Dollar zur Verfügung, mit dem diese über das als Depotstelle bezeichnete Brokerhaus B. Inc. in New York Börsentermingeschäfte, insbesondere Termindirektgeschäfte in Devisen und Treasury Bonds (T-Bonds = US-Staatsanlei-hen) tätigte. Diese erbrachten in den ersten Monaten erheblichen Gewinn, was die Beklagte zu 1) zunächst veranlasste, den Zedenten mit Schreiben vom 20.10.1992 (Anl. B 06 zur Klageerwiderung = Bl. 19 GA) u.a. auf folgendes hinzuweisen:
20"...
21Das Konto wird sehr aktiv gehandelt und wir möchten der guten Ordnung halber nochmals darauf hinweisen, dass selbstverständlich auch extrem hohe Risiken im Börsenterminmarkt vorhanden sind.
22..."
23Mit Schreiben vom 28.10.1992 (Anl. B 07 zur Klageerwiderung) wandte sich die Beklagte zu 1) erneut an den Zedenten und wies ihn darin u.a. auf folgendes hin:
24"Gerade in die Vermögensverwaltung bei verwalteten Börsentermin-Konten möchten wir sicher stellen, dass der Anleger über die Risiken der Börsentermingeschäfte informiert ist sowie sichergestellt ist, dass die Auszüge kontinuierlich bei dem Kunden eintreffen und dass der Kunde weiß, dass pro Transaktion (An- und Verkauf) je 48,50 US-Dollar, somit 99 US-Dollar plus Börsengebühren anfallen. Die gesamten Gebühren, die Anzahl der Transaktionen und die Gewinne/Verluste sind auf den Ihnen jeweilig überstellten Kontoauszügen der depotführenden Stelle, B., ersichtlich.
25Ferner ist für uns wichtig, dass Sie uns bestätigen, dass die Anlagestrategie, die Zahl der vorgenommenen Transaktionen (z.B. am 23.10.1992 sechs Kauf- und Verkaufstransaktionen, Kontostand am 23.10. = 27.103 US-Dollar) und die Abwicklung Ihren Zielsetzungen entspricht und Sie auch zukünftig wünschen, dass ein in unserem Ermessen entsprechend aktiver Handel erfolgt.
26Bitte beachten Sie, dass wir uns nicht nur mit der spekulativen Vermögensverwaltung, sondern auch insbesondere mit der Vermögensverwaltung im Aktien- und Anleihebereich befassen.
27Wir bitten Sie, obiges mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen und die Kopie dieses Schreibens an uns zurückzureichen."
28Der Zedent unterzeichnete eine Ablichtung dieses Schreibens am 29.10.1992 und sandte diese an die Beklagte zu 1) zurück.
29In der Folgezeit stellte der Zedent der Beklagten zu 1) bis zum 30.06.1993 weitere Anlagebeträge zur Verfügung, deren Gesamtsumme zwischen den Parteien streitig ist. Unstreitig hat der Zedent jedoch folgende Beträge auf das bei der Depotstelle der Beklagten zu 1), dem Brokerhaus B. Inc., geführten Terminkonto transferieren lassen:
3030.09.1992: US $ 19.985,00 x UK v. 1,4133 = DM 28.244,80 03.12.1992: US $ 15.669,40 x UK v. 1,5851 = DM 24.837,57 21.01.1993: US $ 15.000,00 x UK v. 1,6166 = DM 24.249,00 19.02.1993: US $ 4.700,00 x UK v. 1,6401 = DM 7.708,47 20.02.1993: US $ 1.100,00 x UK v. 1,6365 = DM 1.800,15 25.02.1993: US $ 2.000,00 x UK v. 1,6330 = DM 3.266,00 US $ 58.454,40 DM 90.105,99
31Diese Anlagebeträge gerieten im Rahmen der Börsentermingeschäfte weitgehend in Verlust, wobei wegen der Einzelheiten auf die "Monthly commodity Statements" der B., Inc. (monatliche Kontoauszüge; Bl. 24-53 GA) sowie die "Combined commodity Statements" der B. Inc. (Bl. 187-279 GA) Bezug genommen wird. Von den der Beklagten zu 1) überlassenen Beträgen erhielt der Kläger schließlich nur folgende Zahlungen zurück:
3211.01.1993: US $ 5.000,00 x UK v. 1,6100 = DM 8.050,00 13.07.1994: US $ 2.993,74 x UK v. 1,5267 = DM 4.570,84 US $ 7.993,74 DM 12.620,84
33Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, der der Zedent mit schriftlichem Vertrag vom 06.02.1995 (Bl. 120 GA) alle Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten hat, Schadensersatz, den sie nunmehr in der Berufungsinstanz mit 89.612,66 DM beziffert. In erster Instanz hat sie darüber hinaus noch mehrere Auskunftsansprüche geltend gemacht.
34Zur Stützung ihrer Klageforderung hat die Klägerin folgendes vorgetragen:
35Die Beklagte zu 1) sei zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar insbesondere deshalb, weil sie ihren Ehemann, den Zedenten, nicht sachgerecht über die Risiken der beabsichtigten und auch durchgeführten Börsentermingeschäfte informiert habe. Eine schriftliche Aufklärung sei praktisch nicht erfolgt. Die von den Beklagten vorgelegte Broschüre "Basisinformation über Börsentermingeschäfte des deutschen Bankverlages" (Anl. B 04 zur Klageerwiderung) habe der Zedent gar nicht erhalten. Die übrigen Vertragsunterlagen (Anl. B 01 bis B 03 und B 05 zur Klageerwiderung) seien dem Zedenten vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages vom 23.09.1992 lediglich zur Unterschrift vorgelegt, aber nicht ausgehändigt worden. Diese Aufklärung sei auch nicht etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil er mit Geschäften der vorgenommenen Art vertraut gewesen sei. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall gewesen.
36Ferner hafte die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz, weil der Zeuge Z., ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1), dem Zedenten im Verlauf der Vertragsverhandlungen vorgespiegelt habe, durch das Setzen einer sogenannten "stop-loss-order" lasse sich auf jeden Fall ein Totalverlust der Anlagegelder vermeiden. Trotz der daraufhin erfolgten Vereinbarung einer solchen Risikobegrenzung sei dann der Terminhandel von der Beklagten zu 1) schrankenlos vorgenommen worden. Auch an die im schriftlichen Vertrag enthaltene Weisung, nur nach Absprache Geschäfte vorzunehmen, habe sich die Beklagte zu 1) nicht gehalten.
37Schließlich hafte die Beklagte zu 1) aus unerlaubter Handlung, weil sie dem Zedenten die Höhe der Rückvergütungen auf die Kommissionen verheimlicht und ihn dadurch daran gehindert habe, diese aus Auftragsrecht herauszuverlangen. Wäre er über die überzogenen Kommissionen und die dadurch erfolgte Schmälerung der Gewinnchancen aufgeklärt worden, hätte der Zedent der Beklagten zu 1) die Spekulationsgelder nicht zur Verfügung gestellt und demzufolge auch den Gesamtverlust nicht erlitten.
38Der Beklagte zu 2) hafte als Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) ebenfalls auf Schadensersatz, weil er deren Verhalten veranlasst bzw. jedenfalls nicht verhindert habe, dass der Zedent nicht sachgerecht aufgeklärt worden sei.
39Der Höhe nach belaufe sich der Schadensersatzanspruch auf 102.233,50 DM. Denn neben den von den Beklagten eingeräumten Geldeinlagen seien der Beklagten zu 1) folgende weitere Beträge zur Verfügung gestellt worden:
4004.11.1992: US $ 325,00 x UK v. 1,5685 = DM 509,76 24.11.1992: US $ 200,00 x UK v. 1,6040 = DM 320,80 14.01.1993: US $ 1.835,99 x UK v. 1,6282 = DM 2.989,36 07.04.1993: US $ 493,83 x UK v. 1,6141 = DM 797,09 07.04.1993: US $ 800,00 x UK v. 1,6141 = DM 1.291,28 19.04.1993: US $ 460,53 x UK v. 1,6189 = DM 745,55 19.04.1993: US $ 738,00 x UK v. 1,6189 = DM 1.194,75 26.04.1993: US $ 201,22 x UK v. 1,5746 = DM 127,79 26.04.1993: US $ 314,92 x UK v. 1,5746 = DM 200,00 08.06.1993: US $ 212,00 x UK v. 1,6245 = DM 344,39 30.06.1993: US $ 124,16 x UK v. 1,6922 = DM 210,10 DM 8.730,87
41Der sich insgesamt ergebende Schadensbetrag sei von den Beklagten in Höhe von Anlagezinsen für Festgeldanlagen zu verzinsen.
42Die Klägerin hat beantragt,
431. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, a. welche konkreten Kommissionsbelastungen für die getätigten Käufe und Verkäufe der Options- und Futureskontrakte in Deutschmark und Treasury Bonds auf dem Konto Nr. ....... bei der Depotstelle B. Inc. angefallen sind, b. welche Rückvergütung und sonstige transaktionsunabhängigen Vergütungen die Beklagte zu 1) von B. Inc. direkt bzw. über die N. Inc. erhalten hat und c. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides Statt durch den Beklagten zu 2) zu versichern,
442. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 102.233,50 DM nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 28.244,80 DM seit dem 30.09.1992, aus einem weiteren Betrag von 509,76 DM seit dem 04.11.1992, aus einem weiteren Betrag von 320,80 DM seit dem 24.11.1992, aus einem weiteren Betrag von 24.837,47 DM seit dem 03.12.1992, aus einem weiteren Betrag von 7.879,50 DM seit dem 15.12.1992, aus einem weiteren Betrag von 2.989,36 DM seit dem 14.01.1993, aus einem weiteren Betrag von 24.249 DM seit dem 19.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 7.708,47 DM seit dem 20.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 3.266 DM seit dem 25.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 2.088,37 DM für die Zeit vom 07.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 340,11 DM seit dem 14.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 1.939,55 DM für die Zeit vom 19.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 327,79 DM für die Zeit vom 26.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 344,39 DM für die Zeit vom 08.06.1993 bis zum 13.07.1994 sowie aus einem weiteren Betrag von 210,10 DM für die Zeit vom 30.06.1993 bis zum 13.07.1994 zu zahlen.
45Die Beklagten beantragen,
46die Klage abzuweisen.
47Sie haben folgendes geltend gemacht:
48Vor Durchführung des ersten Anlagegeschäftes sei der Zedent umfassend schriftlich über die Risiken des Börsenterminhandels informiert worden. Die Beklagte zu 1) habe dem Zedenten die im Prozess vorgelegten Vertragsunterlagen und Aufklärungsbroschüren mit Schreiben vom 03.09.1992 übersandt. Dieser habe sie sodann am 06.09.1992 unterzeichnet zurückgesandt. Die schriftlichen Unterlagen enthielten die notwendige Risikoaufklärung, die der Zedent folglich in Ruhe habe zur Kenntnis nehmen können. Außerdem sei der Zedent als Versicherungs- und Finanzmakler börsenerfahren gewesen und habe einer Belehrung nicht bedurft. Dies gelte um so mehr, als der Zedent auch Vertriebspartner der F. AG gewesen sei und in dieser Funktion selbst Anlagegeschäfte vermittelt habe. Jedenfalls habe der Zedent sich als mit Börsentermingeschäften der vorliegenden Art erfahren geriert. Er sei gegenüber der Beklagten zu 1) nicht nur als selbständiger Finanzmakler aufgetreten, wobei er bereits bei den ersten Gesprächen - wie unstreitig ist - auch auf seine diesbezüglichen Geschäftsbeziehungen zur B. GmbH bzw. dem Brokerhaus R. hingewiesen habe. Vielmehr habe der Zedent darüber hinaus auch in Geschäftsbeziehung zur F. AG gestanden und auch in diesem Rahmen Erfahrungen u.a. mit Börsentermingeschäften gesammelt. Auch als Vertriebspartner der I. AG habe der Zedent - wie unstreitig ist - Anlagen vermittelt, darunter auch die von der Beklagten als Initiatorin entwickelten Investmentfonds "Fonds-Select" und "Fonds-Select plus", bei denen es sich um eine Kombination zwischen Investment- und Börsentermingeschäften handele. Im Rahmen dieser aufgrund der Vereinbarung vom 14.08.1993 (Bl. 105 GA) zustandegekommenen Geschäftsbeziehung sei der Kläger sowohl schriftlich (Bl. 104-106 GA) als auch mündlich über die Zusammenhänge sowie die Gefahren und Risiken des Börsenterminhandels unterrichtet worden.
49Auch irgendwelche Zusicherungen in bezug auf eine "stop-loss-order" habe es seitens ihrer Mitarbeiter nicht gegeben. Auch habe sie nicht irgendwelche Rückerstattungen von Kommissionen oder sonstigen Gebühren erhalten, so dass auch insofern eine irgendwie geartete Aufklärung obsolet gewesen sei.
50Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung in bezug auf das jetzt noch streitgegenständliche Schadensersatzbegehren wie folgt begründet:
51Im vorliegenden Fall könne offen bleiben, ob der Zedent über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Börsenterminhandels aufgeklärt worden sei. Eine darauf beruhende Schadensersatzpflicht der Beklagten sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Zedent börsenerfahren und deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Eine Schadensersatzpflicht wegen Nichtbeachtung einer angeblich erteilten "stop-loss-order" oder wegen der angeblichen Verheimlichung von Kommissionsrückvergütungen habe der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargetan.
52Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Berufung, mit der sie unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren teilweise - nämlich hinsichtlich des Zahlungsantrags - weiterverfolgt und - nach einer teilweisen Rücknahme auch des sich darauf beschränkenden Rechtsmittels - nunmehr noch Zahlung in Höhe von 89.612,66 DM verlangt. Dabei führt sie ergänzend zu ihrem früheren Vorbringen insbesondere folgendes aus:
53Der Zedent sei von der Beklagten zu 1) vor Abschluss des in Rede stehenden Anlagevermittlungsvertrages nicht sachgerecht über die Risiken des Börsenterminhandels aufgeklärt worden. Die Broschüre "Basisinformationen über Börsentermingeschäfte" (Anl. B 04 zur Klageerwiderung) habe er gar nicht und alle übrigen von den Beklagten überreichten Unterlagen erst nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung erhalten.
54Zu Unrecht habe das Landgericht auch seine Aufklärungsbedürftigkeit verneint. Er sei bei der T. AG im technischen Dienst beschäftigt und betätige sich nebenberuflich als Finanzkaufmann. An die Beklagte sei er herangeführt worden durch eine Empfehlung eines Vorstandsmitglieds der F. AG. Im Vertrauen auf diese Empfehlung sowie das gewandte Auftreten des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten habe er mit dieser die Geschäftsbeziehung begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er selbst keinerlei berufliche Erfahrungen mit Börsenspekulationsgeschäften gehabt. Persönlich sei er seinerzeit mit Börsenspekulationsgeschäften insofern konfrontiert worden, als er auf Vermittlung der B. GmbH Kontakt zum Brokerhaus R. gehabt und über diese entsprechende Geldanlagen getätigt habe. Bei diesen Geschäften, über die der Zedent jedoch im einzelnen nicht informiert gewesen sei, hätten sich Mitte 1992 Verluste in einer Größenordnung von ca. 20.000 US-Dollar abgezeichnet, die er durch den geschäftlichen Kontakt mit der Beklagten wieder habe ausgleichen wollen. Im Rahmen des geschäftlichen Kontakts zur B. GmbH bzw. zum Brokerhaus R. sei er über die Zusammenhänge bei Börsenspekulationsgeschäften ebenfalls nicht aufgeklärt worden. Vielmehr seien die einzelnen Anlageentscheidungen jeweils von der B. GmbH getroffen worden.
55Ähnliches gelte auch für seine Tätigkeit als Vertriebspartner der F. AG, in deren Auftrag er auch mit der Vermittlung von Anlagegeschäften beschäftigt gewesen sei. Bei den vermittelten Anlagen habe es sich um Fonds-Konstruktionen gehandelt, die jedoch weder dem Kunden noch ihm als Vermittler Einblick in die Funktionsweise der von dem Fonds getätigten Anlagegeschäfte gewährten.
56Die Kontoeröffnungsunterlagen habe er nicht verstehen können, weil er der englischen Sprache nicht mächtig sei. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten ihn veranlasst, die unausgefüllten Formulare zu unterschreiben. Dementsprechend sei auch die Eintragung in dem Formular, die auf seine angebliche fünfjährige Erfahrung mit Optionsgeschäften hinweise, ohne sein Wissen nachträglich in das Formular eingetragen worden. Auch sonst habe der Zedent nichts getan, was den Schluss zuließe, er geriere sich als jemand, der Erfahrung mit Börsenspekulationsgeschäften habe und mit deren Risiken vertraut sei.
57Darüber hinaus sei der Zedent im Vorfeld der Anlagegeschäfte von der Beklagten zu 1) auch über die Existenz und die verlustausschließende Wirkung einer "stop-loss-order" getäuscht worden. Die Anlagegeschäfte hätte der Zedent nicht geschlossen, wenn ihm bekannt gewesen sei, dass solche ihm zugesicherten Mechanismen keineswegs einen Totalverlust des Anlagekapitals verhindern würden. Im übrigen habe die Beklagte zu 1) auch transaktionsabhängige Rückerstattungen von den Provisionen und Gebühren erhalten, die bei Abschluss der einzelnen Terminkontrakte aufgewandt worden seien. Wenn dem Zedenten dies bekannt gewesen sei, hätte er die Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1) ebenfalls nicht begründet.
58Die Beklagte habe darüber hinaus in völlig unangemessener Häufigkeit Termingeschäfte abgeschlossen und wieder beendet, wobei sie nur das Ziel verfolgt habe, möglichst häufig Provisionen und Gebühren zu vereinnahmen. Die getätigten Geschäfte ließen keinerlei Gewinnstrategie erkennen - ein Umstand, der ebenso wie die Tatsache, dass die angefallenen Gebühren mehr als ein Drittel der Anlagebeträge ausmachten, ein Indiz für die praktizierte Gebührenschneiderei sei.
59Die Klägerin beantragt,
60das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 89.612,66 DM nebst 4 % Zinsen p.a. aus einem Betrag von 28.244,80 DM seit dem 30.09.1992, aus einem weiteren Betrag von 509,76 DM seit dem 04.11.1992, aus einem weiteren Betrag von 320,80 DM seit dem 24.11.1992, aus einem weiteren Betrag von 24.837,47 DM seit dem 03.12.1992, aus einem weiteren Betrag von 7.879,50 DM seit dem 15.12.1992, aus einem weiteren Betrag von 2.989,36 DM seit dem 14.01.1993, aus einem weiteren Betrag von 24.249 DM seit dem 19.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 7.708,47 DM seit dem 19.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 1.800,15 DM seit dem 20.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 3.266 DM seit dem 25.02.1993, aus einem weiteren Betrag von 2.088,37 DM für die Zeit vom 07.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 340,11 DM seit dem 14.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 1.939,55 DM für die Zeit vom 19.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 327,79 DM für die Zeit vom 26.04.1993 bis zum 13.07.1994, aus einem weiteren Betrag von 344,39 DM für die Zeit vom 08.06.1993 bis zum 13.07.1994 sowie aus einem weiteren Betrag von 210,10 DM für die Zeit vom 30.06.1993 bis zum 13.07.1994 zu zahlen.
61Die Beklagten beantragen,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Sie verteidigen unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung und treten in diesem Zusammenhang auch den ergänzenden Ausführungen der Klägerin entgegen.
64Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.
65Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z. und B.. Für den Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. September 1998 Bezug genommen.
66E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
67Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Die Beklagten haften der Klägerin wegen unzureichender Risikoaufklärung auf Schadensersatz.
68I.
69Gegen die Beklagte zu 1) steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo in Verbindung mit § 398 BGB zu. Die Beklagte zu 1) hat ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch verletzt, dass sie den Zedenten, den Ehemann der Klägerin, über die mit den getätigten Börsentermingeschäften verbundenen Risiken nicht sachgerecht informiert hat.
701. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Vermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften die mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts aufklären, sofern der Kunde nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf. Diese Grundsätze gelten zum einen sowohl für Warentermingeschäfte (vgl. BGHZ 80, 83 f = WM 1981, 374; BGH WM 1995, 81, 82; BGH WM 1986, 734; BGH WM 1987, 103; BGH WM 1988, 291, 292; BGHZ 105, 108, 110 = NJW 1988, 2882; BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 09.01.1992 - 6 U 192/91 -) als auch für Börsentermingeschäfte (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH NJW 1994, 997; BGH WM 1994, 1746, 1747; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 15.10.1992 - 6 U 18/92 -; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 27.10.1994 - 6 U 172/93 -; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 19.01.1995 - 6 U 287/93 -; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 27.07.1994 - 6 U 12/95 -; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 07.09.1995 - 6 U 166/94 -; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 28.11.1996 - 6 U 216/95 -).
71Nach diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellten Grundsätzen hat der Vermittler solcher Geschäfte, dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen der vermittelten Geschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Käufer seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann. Bei Waren- und Börsentermingeschäften, bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, hat der Anlagevermittler seine mit diesen Geschäften nicht vertrauten Kunden über die wesentlichen Grundlagen des Geschäftes, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die dem Termingeschäft innewohnenden Risiken und deren Verhältnis zu den tatsächlichen Gewinnaussichten auch unter Berücksichtigung der Provisionen umfassend aufzuklären. Er hat dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von Termingeschäften zu verschaffen, ihm vor Vertragsschluss also die Kenntnisse zu vermitteln, die ihn in die Lage versetzen, den Umfang des ihm aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe von Vermittlungsprämien und Gebühren eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einschätzen zu können.
72Was die Form der notwendigen Aufklärung angeht, so ist anerkannt, dass sie, wenn sie ihren Zweck nicht verfehlen soll, grundsätzlich nur schriftlich und nicht ausschließlich mündlich oder fernmündlich erfolgen kann (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f = NJW 1988, 2882 = WM 1988, 1255; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880; OLG Düsseldorf - Senat -, a.a.O.). Dabei muss die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken, dürfen nicht drucktechnisch oder durch ihre Plazierung in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern müssen schriftlich und in einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 455; BGH WM 1994, 492, 493; BGH NJW 1994, 997; BGH NJW-RR 1996, 947, 948 = WM 1996, 1214, 1215 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 24.09.1996 - XI ZR 244/95 -).
73Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt, dass die dem Zedenten tatsächlich oder behauptungsweise überlassenen Unterlagen nicht geeignet sind, einem mit Termindirektgeschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und spezifischen Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln. Das dem Zedenten von der Beklagten zu 1) angeblich übermittelte Informationsmaterial stimmt inhaltlich weitestgehend mit den Unterlagen überein, die dem Senat bereits in den Verfahren 6 U 147/94 OLG Düsseldorf = 8 0 33/94 LG Düsseldorf und 6 U 166/94 OLG Düsseldorf = 6 0 585/93 LG Düsseldorf zur Entscheidung vorlagen. Bereits in jenen Verfahren hat der Senat die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen nicht für ausreichend angesehen um einem mit Termindirektgeschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und spezifischen Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 1995 - 6 U 147/94 = WM 1995, 1710 ff und Urteil des Senats vom 7. September 1995 - 6 U 166/94 -). Diese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof in beiden Verfahren ausdrücklich bestätigt worden (vgl. Urteil des BGH vom 14.05.1996 - XI ZR 188/95 = WM 1996, 1214 ff = NJW-RR 1996, 947 f und Urteil des BGH vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95 -). An dieser Ansicht hält der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung fest, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung sowohl auf die eigenen Ausführungen des Senats in den vorgenannten Urteil sowie auf die bestätigenden und ergänzenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs in den ebenfalls genannten Entscheidungen, die den Beklagten sowie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sämtlich vorliegen, Bezug genommen werden kann.
742. Die vorbeschriebene, grundsätzlich notwendige Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken von Börsentermingeschäften waren vorliegendend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Zedent keiner Aufklärung bedurfte.
75Der Umfang der Aufklärungspflichten hängt im Einzelfall von der Aufklärungsbedürftigkeit des potentiellen Kunden ab. Maßgebend wird er dabei in erster Linie dadurch bestimmt, ob der potentielle Kunde Erfahrungen mit Geschäften der angebahnten Art hat (vgl. BGH WM 1991, 982, 984; BGH WM 1992, 479, 481). Aber auch wenn eine solche Erfahrung objektiv nicht gegeben ist, kann eine Aufklärungspflicht dann entfallen, wenn der potentielle Kunde entweder keine Beratung wünscht oder sich als termingeschäftserfahren geriert. Ein solcher Kunde, der nach eigenen, nicht ersichtlich unglaubwürdigen Angaben umfangreiche Erfahrungen mit Termingeschäften gesammelt hat, dies sogar schriftlich bestätigt und den Abschluss solcher Geschäfte wünscht, ist grundsätzlich nicht schutzwürdig. Er kann nach Treu und Glauben, der Grundlage vorvertraglicher Aufklärungspflichten, berechtigterweise nicht erwarten, gleichwohl über die Funktionsweise und die besonderen Gefahren solcher ihm angeblich vertrauter Geschäfte eingehend aufgeklärt zu werden. Ein Kunde der sich als erfahren geriert, tut vielmehr kund, dass er Aufklärung nicht braucht und nicht wünscht (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1996 - XI ZR 188/95 = WM 1996, 1214, 1216 = NJW-RR 1996, 947, 948; BGH, Urteil vom 28.09.1996 - XI ZR 244/95 -; Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 764 BGB, Rdn. 14 m.w.Nachw.).
76Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte bestand auch im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung.
77Soweit die Beklagten geltend machen, der Zedent habe bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1) bereits über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in Börsentermingeschäften verfügt, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten können solche Vorkenntnisse nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Zedent beruflich bzw. nebenberuflich als Versicherungs- und Finanz- makler tätig war. Dass er in dieser Funktion jemals ein Termingeschäft vermittelt hätte, haben die Beklagten nicht konkret dargetan. Dies gilt auch, soweit die Beklagten auf die Tätigkeit des Zedenten als Vertriebspartner der F. AG hinweisen. Auch wenn jene Gesellschaft in geringem Umfang auch Börsentermingeschäfte sowie Beteiligungen an Anlagefonds anbot, die ihrerseits auch in Börsentermingeschäfte investierten, ergibt sich aus diesen Umständen noch nicht, dass der Zedent durch die Geschäftsbeziehung zu jenem Unternehmen nähere Kenntnisse über die Mechanismen und Risiken von Börsentermingeschäften gewonnen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zedent im Rahmen dieses geschäftlichen Kontakts konkret mit solchen Geschäften zu tun hatte, sind weder von den Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich diesbezüglich etwas daraus herleiten, dass der Zedent bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen, mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Vermittlungsvertrages ähnliche Spekulationsgeschäfte auf Vermittlung der B. GmbH getätigt und dabei rund 20.000 US-Dollar verloren hatte. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, sind auch jene Spekulationsgeschäfte im Detail nicht vom Zedenten selbst abgeschlossen, sondern in seinem Auftrag von der B. GmbH in Zusammenarbeit mit dem Brokerhaus R. vorgenommen worden, ohne dass der Zedent von seinen Geschäftspartnern zuvor über die Zusammenhänge und Risiken des Terminhandels aufgeklärt worden ist. Aus jener Geschäftsbeziehung hat der Zedent also allenfalls die allgemeine Erfahrung gewinnen können, dass solche Geschäfte verlustreich enden konnten; dass er jedoch dabei auch Kenntnisse über die Ursachen der Gefahren und Risiken des Terminhandels gewonnen hätte, dafür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Zedent unmittelbar nach Eintritt jener Verluste sogleich Kontakt zur Beklagten zu 1) aufnahm, um durch gleichartige oder ähnliche Spekulationsgeschäfte seine Verluste wieder auszugleichen, dafür, dass der Zedent die Verluste nicht auf die typischen mit jenen Geschäften verbundenen Gefahren und Risiken, sondern auf eine wenig geschickte Geschäftstätigkeit der B. GmbH bzw. des Brokerhauses R. zurückführte und die Hoffnung hegte, bei der Beauftragung der Beklagten zu 1) ließen sich die Risiken besser beherrschen. Unter diesen Umständen lässt sich aus der Tatsache, dass der Zedent bereits einmal ähnliche Spekulationsgeschäfte getätigt hat, noch nicht auf seine Vorkenntnisse oder Erfahrungen mit Termingeschäften der vorliegenden Art schließen. Nichts anderes gilt im Ergebnis schließlich auch in bezug auf die Tätigkeit des Zedenten für die I. AG, in deren Zusammenhang der Zedent nach der Behauptung der Beklagten über Börsentermingeschäfte aufgeklärt worden sein soll. Dabei kann dahinstehen, ob letzteres tatsächlich in einem solchen Umfang geschehen ist, um den Zedenten anschließend als termingeschäftserfahren ansehen zu können. Denn auf diese Umstände können sich die Beklagten schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil der geschäftliche Kontakt des Zedenten zur I. AG ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst im Herbst 1993 und damit etwa ein Jahr nach Abschluss des streitgegenständlichen Vermögensverwaltungsvertrages vom 23.09.1992 zustandegekommen ist.
78Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Senat schließlich auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Zedent im Rahmen der zur Begründung des im Streit stehenden Vertragsverhältnisses führenden Verhandlungen als termingeschäftserfahren aufgetreten ist, so dass es einer Aufklärung im oben genannten Sinne nicht bedurft hätte. Ein solches Verhalten des Zedenten hat weder der dazu vernommene Zeuge Z. bestätigt noch ergibt es sich aus den Vertragsunterlagen.
79Die Aussage des Zeugen ist insoweit schon deshalb unergiebig, weil er sich an konkrete Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Seine Erklärungen erschöpfen sich in wesentlichen Teilen erkennbar in der Wiedergabe der üblichen Gepflogenheiten bei der Anbahnung geschäftlicher Beziehungen. So hat der Zeuge zwar bekundet, der Zedent sei nach seinem Kenntnisstand als Finanzdienstleister einschlägig tätig gewesen, doch konnte der Zeuge nicht mehr angeben, woher ihm dieser Umstand bekannt war. Insbesondere wusste er auch nicht zu sagen, ob der Zedent selbst Entsprechendes geäußert hat. Gleiches gilt bezüglich angeblicher Erklärungen des Zedenten zu seinen Erfahrungen mit Spekulations- und Termingeschäften. Auch hierzu konnte der Zeuge keine aussagekräftigen Angaben machen, sondern nur auf seine ihm nicht vorliegenden Gesprächsnotizen verweisen.
80Das von den Beklagten behauptete Auftreten des Zedenten als informierter Anleger im Bereich von Börsentermingeschäften lässt sich im Ergebnis auch nicht aus den seitens der Beklagten vorgelegten Vertragsunterlagen entnehmen. Zwar weisen diese den Zedenten als "Financial Consultant" mit fünfjähriger Erfahrung bei "Commodity Futures or Options Trading" (Anl. B 03) sowie Erfahrungen bei Aktien, Anleihen und Börsentermingeschäften (Anl. B 05) aus, doch lässt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass diese Angaben tatsächlich vom Zedenten stammen. Die in analoger Anwendung des § 416 ZPO dahingehende Beweiswirkung ist nämlich widerlegt. Während sich der Zeuge Z. auch hier nicht mehr an die konkreten Vorgänge erinnern konnte, dennoch aber aus grundsätzlichen - wenn auch nicht näher begründeten - Erwägungen nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als ausgeschlossen bezeichnet hat, hat der Zedent, der Zeuge B., erklärt, in beiden in Rede stehenden Formularen seien bei Unterzeichnung lediglich die Personalien in Form von Name und Anschrift ausgefüllt gewesen. Er habe die Unterlagen, obwohl er der englischen Sprache nicht richtig mächtig sei, im übrigen blanko unterschrieben, weil ihm in zahlreichen Telefonaten immer wieder erklärt worden sei, es handele sich nur um Formalitäten, er solle Vertrauen haben. Was den Kontoeröffnungsantrag anbelange (Anl. B 05), könne er nicht ausschließen, dass er darin zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrages als Berufsangabe in seiner Handschrift "Finanzmakler" eingesetzt habe. Er habe sich noch gewundert, was das sei, sich dann aber mit der Erklärung, ohne eine solche Angabe sei eine Kontoeröffnung nicht möglich, zufrieden gegeben und die Eintragung wunschgemäß vorgenommen. Ansonsten stammten die handschriftlichen Ergänzungen in beiden Formularen aber nicht von ihm. Aufgrund dieser Aussage steht aus Sicht des Senats nicht nur fest, dass die die Erfahrungen des Zeugen betreffenden Wissensangaben in den fraglichen Unterlagen bei deren Unterzeichnung nicht enthalten waren, sondern das sie - mit Ausnahme der Berufsangabe im Kontoeröffnungsantrag - auch nicht auf entsprechende Vorgaben des Zeugen zurückzuführen sind. Obwohl der Zeuge wegen seiner unmittelbaren Beteiligung an den fraglichen Geschäften der Sache nach als Partei anzusehen ist, die ihre Zeugenstellung nur wegen der Zession der Ansprüche an die Klägerin erlangt hat, sieht der Senat nämlich keinen Anlas, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen werden nämlich durch sonstige Umstände gestützt. So spricht zunächst auch nach der Aussage des Zeugen Z. alles dafür, dass die handschriftlichen Ergänzungen in den beiden Formularen tatsächlich nicht vom Zeugen B. stammen. Der Zeuge Z. hat es nämlich unter Hinweis auf die üblichen Gepflogenheiten für eher unwahrscheinlich gehalten, dass der Zeuge B. die Unterlagen selbst ausgefüllt hat, da diese regelmäßig von Mitarbeitern der Beklagten so weit wie möglich vorbereitet würden. Im übrigen hat der Zeuge Z. zwar dann eine mögliche Blankounterzeichnung in dem vom Zeugen B. behaupteten Umfang in Abrede gestellt, doch auch hier folgt der Senat der Darstellung des Zeugen B.. Abgesehen davon, dass sich die Erklärungen des Zeugen Z. nicht auf den konkreten Fall des Zeugen B., sondern auf die generelle Handhabung beziehen, belegt vor allen Dingen der Umstand, dass die in der Beweisaufnahme vom Zeugen B. vorgelegte Durchschrift des Kontoeröffnungsantrages (Anl. B 05) ein anderes Aussehen hat als die von den Beklagten vorgelegte Kopie dieses Eröffnungsantrages, dass es nachträgliche Eintragungen in diesem Antrag gegeben haben muss. Ein Vergleich der beiden relevanten Schriftstücke zeigt, dass von den in der Durchschrift unter der Überschrift "Ich habe bereits ein Konto unterhalten für" vorgesehenen Rubriken keine einzige angekreuzt ist, während die Kopie dort bei allen vorgegebenen Möglichkeiten ein Kreuz aufweist. Unabhängig davon, dass schon dieser Umstand allein die eingangs der diesbezüglichen Beweiswürdigung erwähnte Beweiswirkung beseitigt, spricht er insbesondere auch dafür, dass die Dinge im Fall des Zeugen B. eben doch seiner Darstellung gemäß abgelaufen sind, seine Angaben also insgesamt der Wahrheit entsprechen. Dies gilt um so mehr, als der bei der Beweisaufnahme anwesende Beklagte zu 2), der zugleich die Beklagte zu 1) vertritt, keinerlei Erklärung für die aufgetretene Diskrepanz abgeben konnte. Aus den vorgenannten Gründen konnte der Senat auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die für die Entscheidung relevanten Angaben zur Anlagenerfahrung in den Unterlagen auf entsprechende mündliche Äußerung des Zeugen zurückgehen, die dann Eingang in die beiden fraglichen Anlagen B 03 und B 05 gefunden hätten. Wie bereits dargelegt, hat nicht einmal der Zeuge Z. Entsprechendes bestätigt, geschweige denn lässt die Sachdarstellung des Zeugen B. Anhaltspunkte dafür erkennen. Daran ändert auch die im Kontoeröffnungsantrag von ihm selbst stammende Berufsbezeichnung "Finanzmakler" nichts, denn abgesehen davon, dass dieser Bezeichnung wegen der näheren Umstände, die zu ihrer Verwendung geführt haben, vorliegend keine Aussagekraft zukommt, lässt eine solche Berufsangabe ohne nähere Erläuterung der daraus resultierenden Erfahrungen des Einzelnen die Aufklärungspflicht auch ohnehin noch nicht entfallen.
813. Da es sich bei der Beklagten zu 1) um ein im Börsengeschäft tätiges kaufmännisches Unternehmen handelt, dass sich insbesondere auch mit Börsentermingeschäften der vorliegenden Art gewerblich beschäftigt, wussten die vertretungsberechtigten Mitglieder ihres Vorstands um die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen und technischen Zusammenhänge von Termingeschäften sowie um die Auswirkungen der Provisionen und Gebühren auf die Gewinnerwartungen für den Anleger. Da sie gleichwohl dem Zedenten die in Rede stehenden Terminkontrakte, US-Staatsanleihen und Optionen vermittelt haben, ohne ihn zuvor in hinreichender Weise aufzuklären, liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungspflichten vor.
824. Rechtsfolge ist, dass die Beklagte zu 1) Schadensersatz zu leisten hat. Dabei ist vor dem geschilderten Hintergrund darauf rückzuschließen, dass der Zedent von den in Rede stehenden Anlagegeschäften abgesehen hätte, wenn er von der Beklagten zu 1) in der gebotenen Weise aufgeklärt worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 61, 118, 121; BGH NJW 1984, 1688, 1689 = WM 1984, 221 ff; BGH WM 1991, 127, 130; BGH WM 1992, 770, 773 = NJW 1992, 1879; BGH WM 1992, 1935, 1937 = NJW 1993, 257; BGH WM 1993, 1457, 1458; BGH WM 1994, 149, 153 = NJW 1994, 512, 513), der der Senat - ebenfalls in ständiger Rechtsprechung - folgt (vgl. u.a. OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 24.06.1993 - 6 U 198/92 -; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 17.03.1994 - 6 U 283/92 -; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 19.01.1995 - 6 U 287/93 -; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 27.07.1995 - 6 U 12/95 -; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 28.11.1996 - 6 U 216/95 -), ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also dann den Rat oder den Hinweis nicht befolgt hätte. Diese Kausalitätsvermutung ist im vorliegenden Fall weder von der Beklagten zu 1) noch vom Beklagten zu 2) widerlegt worden. An einem entsprechend substantiierten Vortrag der Beklagten des Inhalts, dass der Zedent auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlagegeschäfte getätigt hätte, fehlt es vollständig.
83Nach alledem hat die Beklagte zu 1) den Zedenten und nunmehr aufgrund der Abtretung die Klägerin so zu stellen, wie diese stünde, wenn sie - die Beklagte zu 1) - als Vermittlerin der Anlagegeschäfte die ihr obliegenden Schutzpflichten nicht verletzt, d.h. ihren Vertragspartner von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt hätte (vgl. BGH WM 1985, 81, 82; BGH WM 1991, 1410, 1412). In diesem Fall hätte der Zedent bereits vom Abschluss der streitgegenständlichen Anlagegeschäfte Abstand genommen, so dass ihm alle Verluste zu ersetzen sind, die ihm durch die Börsentermingeschäfte entstanden sind.
84Im Ergebnis kann die Klägerin also den vom Zedenten für die Börsentermingeschäfte aufgewandten Geldeinsatz abzüglich der an ihn ausgezahlten Beträge verlangen. Danach hat die Klägerin einen Schaden in Höhe von 77.485,15 DM erlitten. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats in seinem Hinweis-, Aufklärungs- und Beweisbeschluss vom 27. Mai 1998 hat die Klägerin einen darüber hinausgehenden Schaden nicht schlüssig dargetan.
855. Im Umfang des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin auch eine Verzinsung der der Beklagten zu 1) überlassenen Anlagebeträge in Höhe von 4 % ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Überlassung der Anlagebeträge verlangen. Dieser Anspruch folgt aus §§ 249 Abs. 1, 252 BGB in Verbindung mit § 398 BGB, wonach die Klägerin den entgangenen Gewinn beanspruchen kann.
86Nach den vorgenannten Vorschriften hat die Beklagten zu 1) im Rahmen des von ihr zu leistenden Schadensersatzes dem Zedenten auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen, also die Vermögensvorteile, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Verletzten gehörten, die ihm ohne dieses Ereignis aber zugeflossen wären (vgl. Palandt/ Heinrichs, a.a.O., § 252 BGB, Rdn. 1; MünchKommBGB/Grunsky, BGB, 3. Aufl., § 252 BGB, Rdn. 3). Nach § 252 S. 2 BGB gilt dabei der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im einzelnen dargelegt, dass der Zedent bzw. sie - die Klägerin - den für die getätigten Anlagegeschäfte verwendeten Geldbeträge, hätte der Zedent sie nicht in dieser Weise investiert, anderweitig durch Errichtung eines Festgeldkontos angelegt hätte. Hierfür spricht in der Tat eine Wahrscheinlichkeit, da der Zedent ersichtlich mit den vorgenannten Geldbeträgen eine verzinsliche Anlage erwerben wollte. Kraft der gesetzlichen Vermutung des § 252 S. 2 BGB ist daher davon auszugehen, dass der Zedent die Geldbeträge als Festgeld angelegt und dabei einen Zinsertrag erzielt hätte, der der Marktlage entsprach (zur Rechtsnatur des § 252 S. 2 BGB vgl. BGHZ 29, 393, 398; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 252 BGB, Rdn. 5 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Grunsky, a.a.O., § 252 BGB, Rdn. 9 m.w.Nachw.; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 252 BGB, Rdn. 3 ff). Diese Vermutung ist auch durch die Beklagten nicht widerlegt worden. Sie haben keinerlei Umstände vorgetragen, die die Vermutung entkräften könnten. Den entgangenen Gewinn schätzt der Senat mit einem Durchschnittssatz von 4 % Zinsen p.a. bezogen auf die jeweiligen Zeiträume, in denen der Klägerin die der Beklagten zu 1) überlassenen Beträge nicht zur Verfügung standen.
87II.
881. Gegen den Beklagten zu 2) steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen einer von diesem vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung in gleicher Höhe zu wie gegen die Beklagte zu 1).
89a. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt das Organ einer juristischen Person, die Anlagegeschäfte der vorliegenden Art vermittelt, dem Kunden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in den Einzelheiten nicht eingeweihten Anleger über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Börsenterminhandels nicht ordnungsgemäß aufklärt (vgl. BGH NJW 1982, 2815; BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 19.01.1995 - 6 U 287/93 - m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 04.05.1995 - 6 U 175/94 -). Der Beklagte zu 2) war und ist unstreitig Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) und war als solches dafür verantwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1) entsprechend den rechtlichen Grundsätzen über die mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Er hatte und hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in den Informationsschriften der Beklagten zu 1) umfassend und entsprechend den rechtlichen Anforderungen erfolgte und erfolgt. Diesen letztgenannten Verpflichtungen, denen sich der Beklagte zu 2) als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) unter keinen Umständen entziehen kann, ist er nicht nachgekommen. Hinsichtlich der notwendigen schriftlichen Kundeninformation ergibt sich dies daraus, dass weder die vom Beklagten zu 2) als Verantwortlichem in Verkehr gebrachten Vertragsunterlagen noch die im Kundenkreis verteilte und angeblich auch dem Zedenten übermittelte Broschüre eine sachgerechte und umfassende Risikoaufklärung über die Anlagegeschäfte enthielten, sondern dass - im Gegenteil - in diesen Unterlagen die mit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken verharmlosend und verschleiernd dargestellt wurden.
90b. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte zu 2) es bewusst veranlasst, dass der Vertragspartner der Beklagten zu 1) nicht in gehöriger Weise aufgeklärt worden ist. Er hat damit seinen Wissens- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf Börsentermingeschäfte an den Zedenten als Kunden der Beklagten zu 1) nicht weitergegeben und seine daraus folgende überlegende Stellung auf grob anstößige Weise dadurch missbraucht, dass er im Vertrauen auf die Unkenntnis und unzureichende Aufklärung des Zedenten den Geschäftsabschluss mit ihm veranlasst bzw. nicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, dass er eine Schädigung des Zedenten durch das mit ihm abgeschlossene Geschäft billigend in Kauf genommen hat.
91c. Der Beklagte zu 2) hat deshalb - ebenso wie die Beklagte zu 1) - den Zedenten bzw. - nach Abtretung - die Klägerin so zu stellen, als ob die Geschäfte nicht abgeschlossen worden wären (vgl. BGH NJW 1984, 1688 = WM 1984, 221, 222; BGH WM 1984, 960, 961, BGH NJW 1994, 512, 514 = WM 1994, 149, 153). Im Ergebnis ist deshalb der Beklagte zu 2) ebenfalls verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in der Höhe zu leisten, wie ihn auch die Beklagte zu 1) zu leisten verpflichtet ist.
922. Daneben hat die Klägerin auch Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Auch insoweit kann auf das zuvor bei der Prüfung der Ersatzansprüche der Beklagten zu 1) Gesagte Bezug genommen werden.
933. Die beiden Beklagten haften für den von ihnen angerichteten Schaden nach § 840 BGB als Gesamtschuldner, da zwischen den Verbindlichkeiten ein innerer Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft besteht, so dass § 840 BGB auch auf das hier vorliegende Konkurrenzverhältnis zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung anwendbar ist (vgl. BGH VersR 1956, 160, 161; BGH VersR 1969, 737, 738; Palandt/ Thomas, a.a.O., § 840 BGB, Rdn. 3; MünchKommBGB/Selb, a.a.O., § 421 BGB, Rdn. 26 m.w.Nachw.).
94III.
95Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
96Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
97Die Beklagten sind mit 77.485,15 DM beschwert. Die Beschwer der Klägerin beläuft sich auf 12.127,51 DM. Insoweit liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor (§ 546 Abs. 1 S. 2 ZPO).
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