Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 146/98
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 4. August 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
4.078.894,44 DM nebst 4 % Zinsen
aus 3.252.951,98 DM vom 1. Januar 1993 bis zum
24. Januar 1993,
aus 3.286.629,28 DM vom 25. Januar 1993 bis zum
7. Februar 1993,
aus 3.446.216,08 DM vom 8. Februar 1993 bis zum
15. Februar 1993,
aus 3.510.105,80 DM vom 16. Februar 1993 bis zum
17. Februar 1993,
aus 3.520.905,64 DM vom 18. Februar 1993 bis zum
28. April 1993,
aus 3.612.902,20 DM vom 29. April 1993 bis zum
14. Juni 1993,
aus 3.776.124,82 DM vom 15. Juni 1993 bis zum
11. August 1993,
aus 3.794.339,46 DM vom 12. August 1993 bis zum
17. Oktober 1993,
aus 3.839.998,08 DM vom 18. Oktober 1993 bis zum
1. Dezember 1993,
aus 3.850.963,02 DM vom 2. Dezember 1993 bis zum
16. Dezember 1993,
aus 3.906.354,06 DM vom 17. Dezember 1993 bis zum
2. Februar 1994,
aus 3.928.159,96 DM vom 3. Februar 1994 bis zum
27. März 1994,
aus 3.941.150,44 DM vom 28. März 1994 bis zum
6. April 1994,
aus 3.947.427,30 DM vom 7. April 1994 bis zum
22. Mai 1994,
aus 3.971.673,14 DM vom 23. Mai 1994 bis zum
2. August 1994,
aus 4.002.494,80 DM vom 3. August 1994 bis zum
27. September 1994,
aus 4.024.167,60 DM vom 28. September 1994 bis zum
8. November 1994,
aus 4.054.103,24 DM vom 9. November 1994 bis zum
2. Dezember 1994 und
aus 4.078.894,44 DM seit dem 3. Dezember 1994
zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die
Klägerin weitere 169.415,22 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 21. Januar 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien werden zurückgewie-sen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.650.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin und ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die R. GmbH, sind Tochtergesellschaften der R. Inc. in New York. Diese war bis 1991 alleinige Kommanditistin der Klägerin. Sodann ging ihr Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf ihr Tochterunternehmen R. Ltd., Bermuda, über, das nunmehr auch Gesellschafterin der R. GmbH ist. Die R. Inc. ist ihrerseits eine 100 %ige Tochter der Firma M. in New York, deren sämtliche Geschäftsanteile Herr P. hält. Die Klägerin vertrieb bislang die Produkte des Kosmetikkonzerns R. in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Aufgabe wurde allerdings zwischenzeitlich auf ein anderes Unternehmen übertragen.
3Der am 11. Dezember 1942 geborene Beklagte war vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. März 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in verschiedenen Funktionen bei deutschen Unternehmen des R.-Konzerns tätig. Im Mai 1983 wurde er zum alleinigen Geschäftsführer der R. GmbH bestellt und leitete als solcher auch die Geschäfte der Klägerin. Sein Jahresgehalt belief sich zuletzt auf 390.000,00 DM brutto. Daneben wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Form mehrerer Direktversicherungen gewährt. Das Anstellungsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 ("Severance Agreement") mit Ablauf des 30. Juni 1993. Aufgrund der vom Beklagten und einem Bevollmächtigten der R. Ltd. unterzeichneten Vereinbarung erhielt er eine Abfindung von 1,25 Mio. DM; darüber hinaus finanzierte ihm die R. GmbH bis zum 30. Juni 1994 die Leasingraten und alle Betriebskosten für sein Kraftfahrzeug. Durch weitere Vereinbarung vom 12. März 1993 wurde ihm die Stellung des Versicherungsnehmers für die von der R. GmbH abgeschlossenen Direktversicherungen übertragen. Der Rückkaufswert dieser Versicherungen belief sich zum 1. Mai 1997 auf 429.789,00 DM.
4Ab 1987 belieferte die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten und ihres Controllers K. ohne Rücksprache mit der Konzernleitung die L. GmbH, einen sogenannten "Graumarktanbieter", der außerhalb der üblichen Vertriebssysteme und Bezugsbindungen von Fall zu Fall Waren erwirbt und absetzt, mit R.-Produkten. Die L. GmbH veräußerte diese Produkte mit Gewinn an die Drogeriemarktkette Ro., die ebenfalls in größerem Umfang Graumarktwaren vertreibt. Einen Teil der Erträge leitete die L. GmbH per Scheck an den Beklagten und Herrn K. weiter, die zu diesem Zweck Gewerbeunternehmen auf die Namen ihrer Ehefrauen angemeldet hatten, die über die Firmenkonten eingezogenen Beträge jedoch selbst vereinnahmten. Auf diese Weise flossen dem Beklagten vom 30. September 1987 bis zum 3. Dezember 1994 insgesamt 2.019.663,48 DM und Herrn K. im gleichen Zeitraum 2.059.230,96 DM zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen in der Klageschrift (Bl. 11 bis 15 d. A.) Bezug genommen.
5Nachdem einem späteren Geschäftsführer der R. GmbH Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte mit der L. GmbH gekommen waren, beauftragte die Klägerin die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. GmbH mit der Untersuchung der Geschäftsbeziehung. In ihrem Bericht vom 18. Januar 1995 gelangte die beauftragte Gesellschaft zu dem Schluss, dass zumindest die von 1991 bis in das erste Halbjahr 1993 hinein vorgenommenen Lieferungen aufgrund zahlreicher Preis- und Naturalrabatte, Umsatzboni, Werbekostenzuschüsse, Retourenpauschalen, Gratislieferungen und Gutschriften "letztlich umsonst" erfolgt seien. Darüber hinaus seien bei der Bewertung der Geschäftsbeziehungen die Gewährung langer Zahlungsziele und die Bezahlung von Gutschriften mit entsprechenden Finanzierungsaufwendungen für R. zu berücksichtigen. An diese Untersuchung schlossen sich strafrechtliche Ermittlungen an, in deren Verlauf die Staatsanwaltschaft die Scheckzahlungen der L. GmbH an den Beklagten und Herrn K. aufdeckte. Die R. GmbH und die Klägerin nahmen diese Erkenntnisse zum Anlas, mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 1995 die dem Beklagten erteilte Versorgungszusage zu widerrufen und die gezahlte Abfindung von 1,25 Mio. DM sowie die Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug in Höhe von 62.642,31 DM, insgesamt 1.312.642,31 DM, zurückzufordern. Die strafrechtlichen Ermittlungen haben zwischenzeitlich zur Eröffnung der Hauptverhandlung gegen den Beklagten und Herrn K. vor der X. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf geführt.
6Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen bzw. Erstattung der Rückkaufswerte, Rückgewähr der gezahlten Abfindung und der Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug, Auskehrung der ihm und Herrn K. zugeflossenen Scheckzahlungen der L. GmbH und weiteren Schadensersatz sowie Feststellung einer darüber hinausgehenden Ersatzpflicht in Anspruch. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe jahrelang in kollusivem Zusammenwirken mit Herrn K. die Drogeriemarktkette Ro. als einen der größten Anbieter von Graumarktwaren mit R.-Produkten beliefert und sie - die Klägerin - dadurch der Gefahr von Schadensersatzanprüchen oder Kündigungen ihrer regulären Vertriebspartner ausgesetzt. Dabei habe er die L. GmbH zwischengeschaltet, um die Herkunft der Ware zu verschleiern und einen Teil der Erlöse abzweigen zu können. Der L. GmbH habe er völlig unübliche Preisnachlässe und darüber hinaus nicht autorisierte Boni und Gratislieferungen gewährt. Außerdem habe er Zahlungen für tatsächlich nie erbrachte Dienstleistungen, Werbemaßnahmen und Retouren an sie geleistet. Zu Beginn der 90er Jahre habe die Konzernleitung empfohlen, den Markt nicht mehr allein über Einzelhandelsgeschäfte, sondern verstärkt über Drogeriemarktketten zu versorgen. Die legale Belieferung solcher Ketten sei geeignet gewesen, dem Graumarkt die Grundlage zu entziehen. Gleichwohl habe der Beklagte an dem Umweg über die L. GmbH festgehalten, um sich die dortige Einnahmenquelle zu erhalten. All dies sei der Controlling-Abteilung der Muttergesellschaft und auch Herrn P. nicht bekannt gewesen. Erste Anzeichen für Unregelmäßigkeiten hätten sich erst in der zweiten Januarwoche 1995 für ihren neuen Geschäftsführer ergeben. Daraufhin sei umgehend die A. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der weiteren Untersuchung beauftragt worden.
7Aufgrund dieses Sachverhalts sei der Beklagte verpflichtet, die Rechte aus den Direktversicherungen an sie, hilfsweise an die R. GmbH zurückzuübertragen. In den Verhandlungen über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses habe er auf seine Verfehlungen und den dadurch entstandenen Schaden von über 4,5 Mio. DM hinweisen müssen, da dieser Punkt für die Vereinbarung ersichtlich von Bedeutung gewesen sei. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wären ihm die Rechte aus den Versicherungen nicht übertragen worden. Ebenso wenig wäre die Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen, so dass er auch die Abfindung von 1,25 Mio. DM, die Leasingraten (44.566,62 DM) und die Betriebskosten (18.075,65 DM) für sein Kraftfahrzeug zu erstatten habe. Die von ihm und Herrn K. vereinnahmten Scheckzahlungen der L. GmbH seien nach Bereicherungsrecht, aber auch aus Deliktsrecht herauszugeben. Da es sich um eine Gegenleistung für die Lieferung der Waren zu Billigstpreisen gehandelt habe, stünden diese Beträge ihr - der Klägerin - zu. Tatsächlich sei der Schaden noch weitaus höher. So hätte bei Direktbelieferung der Drogeriemarktkette Ro. ein um 1.450.376,00 DM höherer Erlös erzielt werden können. Hinzu kämen 293.845,50 DM für Gratislieferungen, 1.267.000,00 DM für unübliche Bonuszahlungen sowie Zahlungen an die L. GmbH für nicht definierte angebliche Dienstleistungen in Höhe von 648.000,00 DM, für angebliche Werbemaßnahmen in Höhe von 307.000,00 DM und für angebliche Retouren in Höhe von 650.000,00 DM. Über die vereinnahmten Scheckzahlungen von 4.078.894,44 DM hinaus schulde der Beklagte deshalb weitere 537.327,06 DM. Die Vermögensnachteile aus der Übernahme von Lager- und Finanzierungskosten der L. GmbH seien noch nicht bezifferbar.
8Die Klägerin hat beantragt,
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- den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Rechte aus den zu seinen Gunsten zwischen der R. GmbH und der G. Lebensversicherung geschlossenen Lebensversicherungsverträgen (Versicherungsnummer:.......... bis .... auf sie zu übertragen,
hilfsweise:
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- den Beklagten zu verurteilen, an sie 429.789,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
höchst hilfsweise:
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- den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Rechte aus den zu seinen Gunsten zwischen der R. GmbH und der G. Lebensversicherung ge- schlossenen Lebensversicherungsverträgen (Ver- sicherungsnummer ...................... bis ...) auf die R. GmbH zu übertragen,
- den Beklagten zu verurteilen, an die R. GmbH 429.789,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.312.642,27 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. Juni 1993 zu zahlen,
183. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie weitere 4.616.221,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 28.038,73 DM seit dem 30. September 1987, 14.896,26 DM seit dem 16. November 1987, 50.992,64 DM seit dem 29. Januar 1988, 18.531,00 DM seit dem 29. Januar 1988, 19.267,64 DM seit dem 20. Mai 1988, 20.000,00 DM seit dem 31. Mai 1988, 20.000,00 DM seit dem 26. Juli 1988, 18.056,14 DM seit dem 8. September 1988, 40.000,00 DM seit dem 14. Oktober 1988, 71.767,86 DM seit dem 28. Oktober 1988, 19.432,12 DM seit dem 7. Dezember 1988, 4.092,76 DM seit dem 29. Dezember 1988, 10.000,00 DM seit dem 10. Januar 1989, 20.000,00 DM seit dem 31. Januar 1989, 55.143,78 DM seit dem 10. Februar 1989, 20.637,54 DM seit dem 6. März 1989, 25.920,90 DM seit dem 14. April 1989, 27.362,76 DM seit dem 10. Mai 1989, 32.797,76 DM seit dem 29. Mai 1989, 71.610,74 DM seit dem 27. Juli 1989, 88.623,00 DM seit dem 26. September 1989, 121.722,80 DM seit dem 17. Oktober 1989, 15.984,94 DM seit dem 17. Oktober 1989, 40.045,36 DM seit dem 24. November 1989, 83.538,50 DM seit dem 26. Januar 1990, 8.864,26 DM seit dem 9. März 1990, 20.139,50 DM seit dem 20. März 1990, 26.463,40 DM seit dem 17. Mai 1990, 13.746,46 DM seit dem 27. Juli 1990, 29.390,50 DM seit dem 27. September 1990, 95.760,00 DM seit dem 5. November 1990, 50.143,70 DM seit dem 10. Dezember 1990, 38.143,70 DM seit dem 19. Dezember 1990, 99.006,42 DM seit dem 10. Januar 1991, 144.675,40 DM seit dem 16. Januar 1991, 159.600,00 DM seit dem 31. Januar 1991, 51.870,00 DM seit dem 11. März 1991, 16.577,06 DM seit dem 28. März 1991, 251.313,00 DM seit dem 5. April 1991, 52.593,28 DM seit dem 30. April 1991, 23.256,00 DM seit dem 11. Juni 1991, 26.904,84 DM seit dem 30. Juli 1991, 22.276,88 DM seit dem 3. Oktober 1991, 51.248,70 DM seit dem 5. Oktober 1991, 104.166,12 DM seit dem 15. November 1991, 78.123,00 DM seit dem 7. Januar 1992, 228.374,56 DM seit dem 17. Januar 1992, 456.000,00 DM seit dem 20. Februar 1992, 39.557,49 DM seit dem 7. April 1992, 48.461,59 DM seit dem 21. April 1992, 48.461,59 DM seit dem 24. April 1992, 51.961,52 DM seit dem 27. Mai 1992, 48.348,78 DM seit dem 31. August 1992, 29.061,00 DM seit dem 26. November 1992, 33.677,30 DM seit dem 25. Januar 1993, 159.586,80 DM seit dem 8. Februar 1993, 63.889,72 DM seit dem 16. Februar 1993, 10.799,84 DM seit dem 18. Februar 1993, 91.996,56 DM seit dem 29. April 1993, 163.222,62 DM seit dem 15. Juni 1993, 18.214,64 DM seit dem 12. August 1993, 45.658,62 DM seit dem 18. Oktober 1993, 10.964,94 DM seit dem 2. Dezember 1993, 55.391,04 DM seit dem 17. Dezember 1993, 21.805,90 DM seit dem 3. Februar 1994, 12.990,48 DM seit dem 28. März 1994, 6.276,86 DM seit dem 7. April 1994, 24.245,84 DM seit dem 23. Mai 1994, 30.821,66 DM seit dem 3. August 1994, 21.672,80 DM seit dem 28. September 1994, 29.935,64 DM seit dem 9. November 1994 und 24.791,20 DM seit dem 3. Dezember 1994 sowie 4 % Zinsen aus 537.327,16 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
194. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aufgrund der unberechtigten Lieferungen von in ihrem Eigentum stehenden Waren an die L. Service GmbH in den Jahren 1987 bis 1993 entstanden ist, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.
20Der Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er hat vorgetragen, die Leitung des R.-Konzerns habe insbesondere seit der Übernahme durch Herrn P. im Jahre 1985 eine rein umsatzorientierte Marktpolitik betrieben. Sie habe den Tochtergesellschaften kontinuierliche Umsatz- und Gewinnsteigerungen abverlangt und sie zur Abnahme unangemessen hoher Warenmengen genötigt. Um die gestellten Vorgaben zu erfüllen, hätten sich die europäischen Tochtergesellschaften gezwungen gesehen, die ihnen aufgedrängten Waren mit allen Mitteln in den Markt zu drücken und etwa mit erheblichen Preisnachlässen über Billigkaufhäuser abzusetzen oder zum Nachteil der dort ansässigen Schwesterunternehmen in das Ausland zu verkaufen. Die Konzernmutter habe das im Interesse der Umsatzsteigerung nicht nur geduldet, sondern durch ihre Marktpolitik noch gefördert. Deutschland sei als Hochpreisland in besonderer Weise von dieser Entwicklung betroffen gewesen, so dass sich hier ein florierender Graumarkt mit billigst importierten bzw. reimportierten R.-Produkten gebildet habe. Das habe die regulären Vertriebspartner verärgert und zu Umsatzeinbrüchen bis hin zu Depotkündigungen geführt. Um unter diesen Marktgegebenheiten bestehen und die Umsatzerwartungen erfüllen zu können, habe er sich gezwungen gesehen, ebenfalls Waren an den Graumarktanbieter Ro. abzusetzen, der neben seiner eigenen Kette auch andere Drogeriemarktketten beliefert habe. Die Ro.-Gruppe sei an dieser Zusammenarbeit sehr interessiert und dafür zu der Zusicherung bereit gewesen, bestimmte für den Parfümerie-Fachhandel besonders wichtige Produkte nicht als Graumarktware anzubieten. Dabei habe Einigkeit zwischen der Ro.-Gruppe, der Konzernleitung in New York und ihm bestanden, dass die Lieferungen nicht unmittelbar durch die Klägerin erfolgen sollten, weil für den Fall, dass diese Geschäftsverbindung im Fachhandel bekannt geworden wäre, mit einem vollständigen Wegbrechen dieses Marktsegmentes hätte gerechnet werden müssen. Man sei deshalb übereingekommen, die L. GmbH als Zwischenlieferantin einzuschalten. Dieses als seriös geltende Unternehmen habe mit der Kosmetikbranche nichts zu tun gehabt und sei bis dahin auch noch kein Graumarkthändler gewesen.
23Die L. GmbH sei in keiner Weise bevorzugt worden. Die Preisgestaltung habe der bei anderen Großabnehmern entsprochen. Zwar habe die L. GmbH höhere Naturalrabatte und bessere Barkonditionen als der Fachhandel erhalten; andererseits seien jedoch die im Fachhandel üblichen Aufwendungen für Retouren, Werbungskosten, Zuschüsse für Dekorationen und Schulungen sowie Kosten für Proben und Tester, Kosmetikberaterinnen und den allgemeinen Außendienst der Klägerin im Graumarktbereich nicht angefallen. Aufgrund dieser Umstände, die die A. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht berücksichtigt habe, seien durch die Graumarktverkäufe erheblich höhere Gewinne als im normalen Geschäft erzielt worden. All dies sei der Controlling-Abteilung der Konzernmutter aufgrund der regelmäßigen Berichte und Prüfungen auch bekannt gewesen, ohne dass jemals Beanstandungen erhoben worden seien. Alle Geschäfte seien ordnungsgemäß verbucht und aus der Buchführung jederzeit ersichtlich gewesen. Gelegentlich seien allerdings einzelne Lieferungen vorgezogen worden, um die Umsätze entsprechend den Vorgaben zu verteilen; das Gesamtergebnis sei dadurch jedoch nicht verfälscht worden.
24Die Scheckzahlungen der L. GmbH an ihn und Herrn K. hätten der Klägerin nicht zugestanden. Vielmehr habe es sich um Rückvergütungen bzw. Provisionen dafür gehandelt, dass sie die Klägerin mit der L. GmbH ins Geschäft gebracht hätten. Die Beträge seien zu Lasten der Gewinnspanne der L. GmbH gegangen und hätten die Verkaufskonditionen nicht beeinflusst; die L. GmbH sei weder bereit gewesen, entsprechende Zahlungen an die Klägerin zu leisten noch höhere Preise zu entrichten.
25Im Juni 1991 habe eine Unterredung zwischen Herrn P. und ihm - dem Beklagten - stattgefunden, bei der u. a. auch die Graumarktgeschäfte und die dafür von der L. GmbH gezahlten Provisionen zur Sprache gekommen seien. Herr P., der praktisch Eigentümer des gesamten Konzerns gewesen sei und diesen tatsächlich beherrscht habe, habe dabei erklärt, er wisse, dass die Klägerin sehr gut an den Geschäften mit der L. GmbH verdiene. Er habe auch keine Einwände dagegen, dass der Beklagte und Herr K. von diesen Geschäften profitierten. Solange der Beklagte die Vorgaben erfülle, sei ihm alles andere völlig gleich. Dieses Einverständnis und diese Kenntnis müsse die Klägerin sich zurechnen lassen. Er habe danach weder durch die Graumarktgeschäfte noch durch die Entgegennahme der Provisionen seine Pflichten verletzt und sei schon deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, anlässlich der Verhandlungen über die Abfindungsvereinbarung irgendetwas zu offenbaren.
26Der Klägerin sei schließlich auch kein Schaden entstanden. Die Graumarktgeschäfte hätten das normale Tagesgeschäft nicht beeinträchtigt, insbesondere die dortigen Umsätze nicht verringert. Der Graumarkt hätte sich vielmehr anderweitig aus dem vorhandenen Überangebot eingedeckt, wenn die Klägerin ihn nicht selbst beliefert hätte; ihre Umsätze und Gewinne wären dann erheblich geringer ausgefallen. Scheingeschäfte habe es nicht gegeben. Im übrigen hat der Beklagte die Schadensberechnung der Klägerin bestritten, die Einrede der Verjährung erhoben und im Hinblick auf die Überleitung der Vertriebsaufgaben der Klägerin auf ein anderes Unternehmen deren Existenz in Abrede gestellt.
27Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.312.642,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Juni 1993 sowie - als Gesamtschuldner neben Herrn K. - von weiteren 4.078.894,44 DM nebst den von der Klägerin begehrten Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die dem Beklagten gezahlte Abfindung einschließlich der Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug zu Recht zurückgefordert, weil er unter Verstoß gegen seine Treuepflicht Bestechungsgelder angenommen habe. Sein Vorbringen über entsprechende Kenntnis des Herrn P. lasse nicht erkennen, dass dieser so weitgehend informiert gewesen sei, dass er sich ein Urteil über diese Nebeneinnahmen habe bilden können. Darüber hinaus habe der Beklagte die von ihm und Herrn K. vereinnahmten Scheckzahlungen der L. GmbH an die Klägerin abzuführen, weil diese Beträge durch die Veräußerung von R.-Produkten erzielt worden seien und deshalb aus dem Treueverhältnis zwischen den Parteien der Klägerin zugestanden hätten. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch sei dagegen nicht begründet, weil die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie tatsächlich höhere Einnahmen hätte erzielen können. Auch ein Anspruch auf Rückübertragung der Lebensversicherungen komme nicht in Betracht, weil es sich um eine betriebliche Altersversorgung handele, die aufgrund von Verstößen gegen die Treuepflicht nicht vollständig entfalle. Schließlich sei auch ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich, da der Schadensfall seit langem abgeschlossen sei und der Schaden deshalb beziffert werden könne.
28Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Er wiederholt im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, bei den Scheckzahlungen der L. GmbH habe es sich um Bestechungsgelder gehandelt. Dem stehe schon entgegen, dass die Klägerin die Lieferungen noch eineinhalb Jahre über sein Ausscheiden hinaus fortgesetzt und die L. GmbH auch in dieser Zeit Zahlungen an ihn und Herrn K. über die Firmen ihrer Ehefrauen geleistet habe, obwohl er keinen Einfluss auf diese Geschäfte mehr besessen habe. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, habe es sich vielmehr um Provisionen gehandelt, die zu Lasten der Gewinnspanne der L. GmbH gegangen seien und die Klägerin nicht benachteiligt hätten. Für die Rückforderung der Abfindung und der Kraftfahrzeugaufwendungen bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages, die im übrigen allenfalls durch die R. Ltd. habe erfolgen können, sei vorgerichtlich nicht erklärt worden, jedenfalls aber verfristet. Spätestens Mitte 1994 sei der Geschäftsführung der Klägerin der gesamte Sachverhalt in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Offenbarungspflichten hätten im Zusammenhang mit der Aufhebung seines Anstellungsverhältnisses nicht bestanden.
29Die Vertragsbeziehungen mit der L. GmbH seien ordnungsgemäß abgewickelt worden. Vergleichbare Bonuszahlungen und Gratislieferungen hätten alle Großkunden erhalten. Die abgerechneten und vergüteten Dienstleistungen und Werbemaßnahmen seien zudem tatsächlich erbracht worden, die Retouren erfolgt. Sämtliche Ansprüche der Klägerin seien danach unbegründet. Das gelte auch für die Rückforderung der Lebensversicherungen, deren Übertragung im übrigen an zwischenzeitlichen Pfändungen durch verschiedene Gläubiger scheitere.
30Der Beklagte beantragt,
31unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
351. den Beklagten ferner zu verurteilen,
36a) an sie 341.979,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie einen in das Ermes- sen des Senats gestellten Betrag, mindestens je doch 3/8 aus 78.035,00 DM (Rückkaufswert der Lebensversicherung, Vers.-Nr. ............) sowie aus 9.765,00 DM (Rück- kaufswert der Lebensversicherung, Vers.-Nr. ............) jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
37hilfsweise:
38b) sämtliche Rechte aus den zu seinen Gunsten zwischen der R. GmbH und der G. Lebensversicherung geschlosse- nen Lebensversicherungsverträgen (Vers.-Nr. ...................... bis ...) auf sie zu übertragen;
39weiter hilfsweise:
40c) sämtliche Rechte aus den zu seinen Gunsten zwischen der R. GmbH und der G. Lebensversicherung geschlosse- nen Lebensversicherungsverträgen (Vers.-Nr. ...................... bis ...) auf die R. GmbH zu übertragen;
412. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie weitere 537.327,16 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
423. ferner festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aufgrund der unberechtigten Lieferung von in ihrem Eigentum stehenden Waren an die L. GmbH in den Jahren 1987 - 1993 entstanden ist, soweit der Anspruch nicht auf Dritte überge- gangen ist.
43Sie wiederholt ebenfalls ihr Vorbringen des ersten Rechtszuges und trägt ergänzend vor, die L. GmbH sei in die Graumarktgeschäfte eingeschaltet worden, um die Lieferungen der Klägerin an die Drogeriemarktkette Ro. zu verschleiern. Nach den insoweit getroffenen Vereinbarungen habe sie dafür nur eine Umsatzprovision erhalten sollen, während die darüber hinausgehenden Gewinne an sie - die Klägerin - abgeführt werden sollten. Die entsprechenden Beträge seien nur deshalb über die Ehefrauen des Beklagten und des Herrn K. geflossen, weil diese der L. GmbH vorgetäuscht hätten, den Gewinn intern mit der Klägerin zu verrechnen. Die Beträge hätten deshalb ihr zugestanden und seien vom Beklagten und Herrn K. veruntreut worden. Von diesen Vorgängen sei auch Herrn P. nichts bekannt gewesen; auf seine Kenntnis komme es nach seiner Stellung im Konzern zudem nicht an.
44Die vereinnahmten Scheckzahlungen stellten ihren Mindestschaden dar, weil es sich um ihr zustehende Gewinnanteile handele. Tatsächlich sei indes der bereits in erster Instanz vorgetragene weitergehende Schaden von zumindest 537.327,16 DM entstanden. Da der Beklagte somit schwerste Verfehlungen begangen habe, habe sie schließlich auch die Versorgungszusage wirksam widerrufen.
45Der Beklagte beantragt,
46die Anschlussberufung zurückzuweisen.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
49Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien haben in der Sache teilweise Erfolg. Die Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage, soweit das Landgericht ihn zur Rückerstattung der aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993 erbrachten Leistungen von 1.312.642,27 DM nebst Zinsen verurteilt hat (I.). Der ebenfalls zuerkannte Betrag in Höhe der an den Beklagten und Herrn K. geflossenen Scheckzahlungen von 4.078.894,44 DM nebst den aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen steht der Klägerin dagegen zu (II.). Die darüber hinaus erhobene Schadensersatzforderung in Höhe von 537.327,16 DM (III.) und den Feststellungsantrag (IV.) hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Auf die Anschlussberufung ist der Beklagte jedoch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 169.415,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1998 als anteilige Erstattung der Rückkaufswerte der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen zu zahlen (V.).
50I.
51Der Klägerin, deren Existenz der Beklagte zweitinstanzlich nicht mehr bestreitet, steht weder ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder culpa in contrahendo noch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 oder 2 1. Alternative BGB) auf Rückzahlung der Abfindung von 1,25 Mio. DM und der für das Kraftfahrzeug des Beklagten aufgewandten Leasingraten (44.566,62 DM) und Betriebskosten (18.075,65 DM) zu. Diese Leistungen in einer Gesamthöhe von 1.312.642,27 DM wurden aufgrund des Aufhebungsvertrages ("Severance Agreement") vom 22. April 1993 erbracht. Bei Abschluss dieses Vertrages hat der Beklagte weder aus dem Anstellungsverhältnis oder der Aufnahme von Verhandlungen über dessen Beendigung herzuleitende Pflichten verletzt noch seine Vertragspartnerin in die Anfechtung rechtfertigender Weise arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB), so dass der Vertrag wirksam und der Beklagte nicht gehindert ist, sich auf ihn als Rechtsgrund für die erhaltenen Leistungen zu berufen. Es kann deshalb dahinstehen, wer die zurückgeforderten Beträge zahlte und ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist, obwohl der Anstellungsvertrag zwischen der R. GmbH und dem Beklagten abgeschlossen worden war.
52Die Klägerin trägt nicht vor, dass der Beklagte bei den Verhandlungen unzutreffende positive Erklärungen abgab. Sie lastet ihm lediglich an, nicht auf sein angebliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Geschäften der L. GmbH und die daraus entstandenen Schäden hingewiesen zu haben. Allerdings besteht weder eine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des Vertragspartners von Bedeutung sein können, noch lässt sich aus dem Anstellungsvertrag eine Verpflichtung herleiten, die andere Seite auf Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Bestand und Ausmaß der Aufklärungspflicht hängen vielmehr davon ab, ob der Verhandlungspartner im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., § 123 BGB Rdnr. 5 m.w.N.). Die Offenbarungspflicht findet danach jedenfalls dann ihre Grenze in der Selbstbezichtigung, wenn es sich um die Aufdeckung von strafrechtlichen Verfehlungen handelt, die mit dem Gegenstand des Vertrages in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH BB 1954, 360; Emmerich in Münchener Kommentar, 3. Aufl., vor § 275 BGB Rdnr. 82).
53Gegenstand der Aufhebungsvereinbarung war die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Beklagten bei der R. GmbH. Die dafür gewährte Abfindung honorierte nicht seine bisher erbrachten Leistungen, sondern stellte eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Dieser Vertragszweck stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beklagte seine Treuepflichten in der Vergangenheit verletzt hatte. Zwar war es für die R. GmbH durchaus von Interesse, ob sie sich vom Beklagten im Wege einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund oder nur durch eine hochdotierte Aufhebungsvereinbarung trennen konnte. Ebenso wenig wie der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihr in einem fortdauernden Anstellungsverhältnis von sich aus Kündigungsgründe zu offenbaren, war er indes gehalten, ihr in dieser Situation Wege zur kostengünstigen Beendigung des Anstellungsvertrages aufzuzeigen. Etwas anderes mag gelten, wenn durch den abzuschließenden Vertrag ein Vertrauensverhältnis begründet werden soll und der Aufklärungspflichtige dieses Vertrauen aufgrund vorangegangener Verfehlungen nicht verdient. Vorliegend ging es indes lediglich um eine finanzielle Entschädigung für die Zukunft, die an die Aufgabe des Arbeitsplatzes und nicht an die Zuverlässigkeit des Beklagten anknüpfte.
54Mangels Offenbarungspflicht lässt sich weder eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem Anstellungsverhältnis noch ein Verstoß gegen vorvertragliche Sorgfaltspflichten feststellen. Ebenso wenig ist das Verschweigen der von der Klägerin vorgetragenen Umstände als arglistige Täuschung zu werten. Eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB scheidet damit ungeachtet der Fragen aus, ob es dafür eines - von der Klägerin nicht vorgetragenen - Beschlusses der Gesellschafterin der R. GmbH bedurft hätte und ob das Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 1995 als Anfechtungserklärung ausreichte (§ 143 Abs. 1 BGB).
55II.
56Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch die Herausgabe der von der L. GmbH an ihn geleisteten Scheckzahlungen (2.019.663,48 DM) und Schadenersatz in Höhe der entsprechenden Zuwendungen an den Controller K. (2.059.230,96 DM), insgesamt mithin 4.078.894,44 DM nebst den aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen verlangen. Soweit für seine Inanspruchnahme als früherer Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin eine Entschließung nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich sein sollte, stellt der Beklagte eine solche nicht (mehr) in Abrede. Seinen erstinstanzlichen Vortrag, die Klage sei "von der Konzernmutter weder initiiert noch ... jemals gewünscht" worden, hat er nach der unter Zeugenbeweis gestellten gegenteiligen Darstellung der Klägerin im zweiten Rechtszug nicht mehr aufgegriffen. Im übrigen käme es ohnehin nicht auf eine Entscheidung der "Konzernmutter" R. Inc., sondern auf die Entschließung der R. Ltd. als Alleingesellschafterin der R. GmbH und zugleich alleiniger Kommanditistin der Klägerin an, die gegebenenfalls auch formlos gefasst werden konnte (vgl. BGH MDR 1999, 1145).
571. Die von ihm selbst vereinnahmten Scheckzahlungen in Höhe von 2.019.663,48 DM hat der Beklagte unabhängig von ihrer Qualifizierung als "Bestechungsgeld", "Schmiergeld", "Rückvergütung", "Provision" oder "Ausgleichszahlung" an die Klägerin herauszugeben.
58Dem Geschäftsführer einer GmbH ist es aufgrund seiner Pflicht zu loyalem Verhalten untersagt, persönliche Vorteile aus der geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft für sich abzuleiten. Er darf sich beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und Dritten insbesondere keine Provisionen versprechen lassen oder Schmiergelder entgegennehmen (Scholz/ Schneider, 8. Aufl., § 43 GmbHG Rdnrn. 142 und 148 m.w.N.; vgl. auch Palandt/Putzo, § 611 BGB Rdnr. 44). Nimmt er solche Vorteile an, hat er sie an die Gesellschaft herauszugeben (vgl. BFH FR 1987, 456; Scholz/Schneider, § 43 GmbHG Rdnrn. 142 und 149; Baumbach/Hueck, 16. Aufl., § 35 GmbHG Rdnr. 24). Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Treuepflicht des Geschäftsführers (vgl. Baumbach/Hueck, § 35 GmbHG Rdnrn. 21 ff., 24) und entspricht dem Rechtsgedanken des § 667 BGB (BFH FR 1987, 456; vgl. auch BGH MDR 1987, 825). Auf den Nachweis eines Schadens der Klägerin kommt es insoweit nicht an.
59Auf das angebliche Einverständnis des Herrn P. kann der Beklagte sich demgegenüber nicht berufen. Zwar entfällt der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit, wenn der Alleingesellschafter einer GmbH dem Geschäftsführer die Annahme einer Sondervergütung vom Verhandlungspartner gestattet (vgl. BGH NJW-RR 1991, 483, 484). Herr P. war aber nicht Gesellschafter der R. GmbH oder der Klägerin, sondern lediglich Inhaber aller Geschäftsanteile der Muttergesellschaft der Konzernmutter. Das Weisungsrecht, aus dem sich die Befugnis zur Entbindung des Geschäftsführers von einzelnen Treuepflichten herleitet, steht indes grundsätzlich nur der Gesellschafterversammlung, die darüber durch Mehrheitsbeschluss entscheidet (vgl. Scholz/ Schneider, § 37 GmbHG Rdnr. 31; Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl., § 37 GmbHG Rdnr. 17), gegebenenfalls dem Alleingesellschafter zu. Hier kamen also die Organe der R. Inc. bzw. - später - der R. Ltd. in Betracht. Dass diese möglicherweise ihrerseits wieder Weisungen ihrer Gesellschafter unterlagen, begründet außerhalb eines Beherrschungsvertrages, für den nichts vorgetragen ist, keinen "Durchgriff" des Weisungsrechtes (vgl. Lutter/Hommelhoff, Anh. § 13 GmbHG, Rdnr. 34). Ob der Beklagte darüber hinaus den Weisungen einer "Führungskraft" unterstand (vgl. § 3.2 des auf den 19. März 1991 datierten Geschäftsführervertrages, bei dem es sich nach Darstellung des Beklagten allerdings um einen bloßen Entwurf handeln soll), kann dahinstehen, weil er selbst nicht behauptet, dass Herr P. diese Führungskraft war. Dann war letzterer aber auch nicht befugt, bindende Anordnungen zur Ausgestaltung der Treuepflicht des Beklagten zu treffen, so dass ein etwaiges Einverständnis mit der Entgegennahme von Provisionen unbeachtlich wäre.
60Im übrigen hat der Beklagte eine Befreiung vom Verbot der Annahme solcher Provisionen auch inhaltlich nicht ausreichend dargetan. Zwar hat er zunächst behauptet, Herr P. habe die Provisionen von sich aus angesprochen und erklärt, er wisse schon lange davon und die Controller hätten dies stets im Auge behalten; er habe nichts dagegen, dass der Beklagte und Herr K. von den Geschäften profitierten, solange die Umsatzvorgaben eingehalten würden. An anderer Stelle hat er indes eingeräumt, der Controlling-Abteilung seien die Scheckzahlungen der L. GmbH "natürlich nicht bekannt" gewesen. Demgemäss hat er im zweiten Rechtszug behauptet, er selbst habe Herrn P. "wissen (lassen), dass er zusammen mit dem Zeugen K. selbst ... (an den Geschäften) verdiene, weil ihn die notwendigerweise zwischengeschaltete Firma am Gewinn beteilige". Herr P. habe jede weitere Diskussion über diesen Komplex mit der Bemerkung "abgeblockt", es bleibe dem Beklagten unbenommen, an den Graumarktgeschäften mitzuverdienen, und er - P. - wolle keine Einzelheiten wissen. Daraus ist nicht zu schließen, dass er dem Beklagten einen Freibrief zur Vereinnahmung von Millionenbeträgen ausstellen wollte. Aus dem "Abblocken" der Diskussion und der Erklärung, keine Einzelheiten wissen zu wollen, ergab sich vielmehr, dass er gerade keine verbindliche Zustimmung erteilen und allenfalls "wegsehen" wollte, solange nur die Vorgaben erfüllt würden.
61Obwohl der Anstellungsvertrag mit der R. GmbH geschlossen wurde, steht der Anspruch auf Herausgabe der "Provisionen" auch der Klägerin zu. Besteht die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft, ist die Schutzwirkung des zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses auch auf die Kommanditgesellschaft zu erstrecken; diese kann den Geschäftsführer deshalb aus § 43 Abs. 2 GmbHG unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 76, 326, 337 f.; BGH WM 1980, 593). Entsprechendes muss für unmittelbar aus der Treuepflicht hergeleitete Ansprüche gelten, wenn diese Pflicht gerade in bezug auf die Interessen der Kommanditgesellschaft bestand. Das war hier der Fall, weil der Beklagte die maßgeblichen Vorteile im Zusammenhang mit für die Klägerin abgeschlossenen Verträgen zog.
622. In Höhe der von Herrn K. vereinnahmten Scheckbeträge von 2.059.230,96 DM haftet der Beklagte der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz, wobei auch hier unerheblich ist, dass ein Anstellungsverhältnis nicht zur Klägerin, sondern zur R. GmbH bestand. Die Klägerin war jedenfalls in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen und kann deshalb unmittelbare Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen, soweit sie selbst durch seine pflichtwidrigen Provisionsabreden mit der L. GmbH geschädigt wurde. Dieser Schaden beläuft sich mindestens auf die an ihn und Herrn K. geflossenen Beträge.
63Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass Zuwendungen an den Geschäftsführer oder sonstige Bedienstete der Gesellschaft zu deren Lasten gehen und ohne diese Zuwendungen ein Vertrag mit anderem Inhalt, insbesondere einer höheren Gegenleistung, zustande gekommen wäre. Insoweit spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Schaden mindestens in Höhe des gewährten Vorteils (vgl. BGH WM 1962, 578, 579; Scholz/Schneider, § 43 GmbHG Rdnr. 149). Der Beklagte behauptet zwar, die L. GmbH habe die "Provisionen" zu Lasten ihrer eigenen Gewinnspanne geleistet und sei nicht bereit gewesen, zu anderen als den vereinbarten Konditionen abzuschließen. Hierfür beruft er sich auf das Zeugnis ihres Geschäftsführers B.. Dieser Vortrag reicht indes nicht aus, um den genannten Erfahrungssatz zu erschüttern:
64Das Ergebnis eines Handelsgeschäftes hängt im wesentlichen vom Verhältnis der Selbstkosten zu den Erlösen ab. Einem wirtschaftlich denkenden Kaufmann wird es deshalb in der Regel allein auf die Höhe seiner Einstandskosten, nicht jedoch auf deren Zusammensetzung ankommen. Wenn die L. GmbH bereit war, dem Beklagten und Herrn K. bestimmte Provisionen auf die Einkaufspreise zu gewähren und sich mit der verbleibenden Differenz zu den Veräußerungserlösen zu bescheiden, spricht danach alles dafür, dass sie ohne diese Zuwendungen entsprechend höhere Zahlungen an die Klägerin geleistet hätte. Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, welche Erwägungen dieser wirtschaftlichen Gesetzmäßigkeit entgegengestanden haben sollen. Es mag zutreffen, dass die L. GmbH keinen Anlas hatte, die Klägerin an ihrem Gewinn zu beteiligten. Ebenso wenig Grund bestand allerdings, den Beklagten und Herrn K. daran teilhaben zu lassen. Wenn sie gleichwohl einen Teil der Differenz zwischen den Einstands- und Verkaufspreisen erhielten, lässt das vielmehr darauf schließen, dass diese Aufwendungen durch entsprechende Gestaltung der Einkaufskonditionen ausgeglichen wurden. Soweit der Beklagte sich für seine gegenteilige Darstellung auf das Zeugnis des Geschäftsführers der L. GmbH beruft, ist dieser Beweisantritt schon mangels nachvollziehbaren Sachvortrags unerheblich. Im übrigen ist er auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet, weil nicht ansatzweise dargetan ist, was einem wirtschaftlich vernünftigen, am Gesamtbetrag der Einstandskosten orientierten kaufmännischen Handeln entgegengestanden haben könnte.
65Die Darstellung des Beklagten, die Provisionen seien ausschließlich zu Lasten der Gewinnspanne der L. GmbH gegangen und hätten sich nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt, lässt sich auch durch einen Vergleich mit den der D.-Kette, Kaufhäusern oder anderen Großabnehmern eingeräumten Konditionen nicht stützen. Ein solcher Vergleich verbietet sich schon deshalb, weil es sich um unterschiedliche Marktsegmente handelt, für die nach der eigenen Einlassung des Beklagten verschiedene Regeln gelten. Selbst gleichwertige Konditionen rechtfertigten deshalb nicht den Schluss, dass die Klägerin ohne die Provisionszahlungen keine höheren Verkaufserlöse hätte erzielen können, zumal der Beklagte gerade das Graumarktgeschäft als besonders gewinnträchtig darstellt. Im übrigen ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, dass der L. GmbH durchaus unübliche Vergünstigungen gewährt wurden. So hat er mehrfach hervorgehoben, dass im Graumarkthandel keine Aufwendungen für Retouren, Werbekampagnen, Dekorations- und Schulungszuschüsse, Proben und Tester, Kosmetikberaterinnen sowie den allgemeinen Außendienst anfielen und dadurch höhere Naturalrabatte und bessere Zahlungsbedingungen, die er in der Klageerwiderung auch in bezug auf die L. GmbH ausdrücklich zugestanden, im zweiten Rechtszug allerdings in Abrede gestellt hat, überkompensiert würden. Gleichwohl will er die von der Klägerin ermittelten Beträge für nicht näher spezifizierte Dienstleistungen (648.000,00 DM), Werbemaßnahmen (307.000,00 DM) und Retouren (650.000,00 DM) an die L. GmbH verauslagt haben. An dem Zusammenhang zwischen dieser Sonderbehandlung und den Provisionszahlungen bestehen bei lebensnaher Betrachtung keine durchgreifenden Zweifel. Dann liegt aber ungeachtet der Frage, ob die L. GmbH überhaupt reale Gegenleistungen erbrachte, die Vermutung nahe, dass der Beklagte bei pflichtgemäßer Geschäftsführung auch in anderen Punkten für die Klägerin günstigere Konditionen hätte durchsetzen können. Es widerspricht jedenfalls jeder wirtschaftlichen Vernunft, dass die L. GmbH ihm und Herrn K. treuwidrig erhobene Provisionen in einer Höhe gewährt haben soll, die die eigenen Vorteile aus dieser Abrede überstiegen.
66Im Ergebnis ist der für einen Schaden in Höhe der Scheckzahlungen streitende Anscheinsbeweis danach nicht entkräftet, so dass der Beklagte der Klägerin aus § 43 Abs. 2 GmbHG in entsprechendem Umfang ersatzpflichtig ist. Die Verjährungseinrede steht dieser Haftung schon im Hinblick auf § 43 Abs. 4 GmbHG nicht entgegen. Da es um ein über mehrere Jahre erstrecktes einheitliches pflichtwidriges Handeln geht, begann die Verjährung erst mit der Beendigung dieses Verhaltens frühestens im Jahre 1993 (vgl. Baumbach/Hueck, § 43 GmbHG Rdnr. 31) und wurde durch die Klageerhebung noch rechtzeitig unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB).
673. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 849 BGB. Aus den dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zusätzliche Erlöse mindestens in Höhe der Scheckzahlungen der L. GmbH zugeflossen wären. Das treuwidrige Handeln des Beklagten erfüllt dabei zugleich die Voraussetzungen des § 826 BGB, weil er die ihm eingeräumte Organstellung missbrauchte, um sich und seinem Mitarbeiter K. ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Die entzogenen Beträge sind deshalb gemäß §§ 849, 246 BGB mit 4 % zu verzinsen, wobei im Wege der Schätzung davon ausgegangen werden kann, dass die vorenthaltenen Erlöse sich zum Zeitpunkt der einzelnen Scheckzahlungen jeweils mindestens auf deren Höhe beliefen.
68Der Zinsanspruch bleibt allerdings auf die Zeit seit dem 1. Januar 1993 beschränkt. Die älteren Zinsforderungen sind gemäß § 197 BGB, der auch auf den Zinsanspruch aus § 849 BGB Anwendung findet (Staudinger/Peters, 13. Aufl., § 197 BGB Rdnr. 12), verjährt. Im übrigen wurde die Verjährung durch Einreichung der Klage am 30. Dezember 1997 unterbrochen (§§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO). § 224 BGB führt nicht zu einer weitergehenden Verjährung, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere die an den Beklagten und Herrn K. geflossenen Scheckzahlungen, erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen im Jahre 1995 aufgedeckt wurden und die Klage damit auch die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB (§ 852 Abs. 1 BGB) noch rechtzeitig unterbrach. Für seine Behauptung, die Klägerin habe bereits Mitte 1994 Kenntnis von allen wesentlichen Tatsachen besessen, hat der Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.
69III.
70Einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 537.327,16 DM hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Sie begründet ihre Forderung u. a. damit, dass der Beklagte die Drogeriemarktkette Ro. pflichtwidrig über die L. GmbH beliefert habe und bei unmittelbarer Belieferung ein um 1.450.376,00 DM höherer Erlös hätte erzielt werden können. Ein solcher Ersatzanspruch steht der Klägerin indes schon dem Grunde nach nicht zu, weil dem Beklagten insoweit keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die übrigen Positionen ihrer konkreten Schadensberechnung übersteigen die Summe der dem Beklagten und Herrn K. zugeflossenen, als Mindestschaden zugesprochenen Scheckzahlungen der L. GmbH nicht, so dass die Berechtigung dieser Forderungen keiner weiteren Aufklärung bedarf.
71Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte sich überhaupt auf Graumarktgeschäfte einließ. Zwar mag die Belieferung des Graumarktes in einem Unternehmen, das seine Produkte über feste Vertriebspartner im Fachhandel absetzt, in der Regel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) nicht zu vereinbaren sein und den dafür verantwortlichen Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichten (§ 43 Abs. 2 GmbHG), weil der Fachhandel auf die Dauer kaum bereit sein wird, sich auf besondere Vertriebsbindungen einzulassen, wenn der Produzent dieselbe Ware preisgünstiger auf den grauen Markt bringt und damit die Konkurrenz seiner eigenen Vertriebspartner fördert. Der Beklagte hat jedoch dargelegt, dass der R.-Konzern eine umsatzorientierte Marktpolitik betrieben und es dabei geduldet habe, dass Überbestände auch grenzüberschreitend auf den grauen Markt geworfen worden seien. Die Klägerin ist dem nicht konkret entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargetan, dass es solche Aktivitäten ihrer Schwestergesellschaften nicht gegeben oder dass die Konzernmutter Gegenmaßnahmen getroffen habe. Ihr beiläufiger Hinweis auf eine "Empfehlung" der Konzernleitung zu Beginn der 90er Jahre, den Markt verstärkt über Drogeriemarktketten zu versorgen, bestätigt vielmehr tendenziell die Hinwendung zum Discountmarkt zu Lasten des Fachhandels. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Ro.-Gruppe auch nach dem Ausscheiden des Beklagten - zunächst weiter über die L. GmbH, sodann unmittelbar - belieferte, obwohl es sich dabei nicht nur um eine Drogeriemarktkette, sondern nach ihrer eigenen Darstellung auch um einen Anbieter von Graumarktwaren handelte. Aus alledem ist zu schließen, dass die Muttergesellschaft Graumarktgeschäfte nicht grundsätzlich ablehnte und der Beklagte - auch wenn er nach eigenem Eingeständnis zunächst "eigenmächtig" vorging - sich mit seiner Hinwendung zum Graumarkt innerhalb des ihm durch die Geschäftspolitik gesetzten Rahmens hielt. Im übrigen hat die Klägerin ihren Schaden nicht nach der Preisdifferenz zum Fachhandel oder aus Einbußen innerhalb ihres regulären Vertriebssystems, sondern anhand der Preise für Direktverkäufe an die Ro.-Gruppe berechnet. Für einen so ermittelten Schaden war indes nicht die Durchführung von Graumarktgeschäften als solchen, sondern allein die Zwischenschaltung der L. GmbH ursächlich.
72Auch diese Zwischenschaltung ist im Ergebnis nicht als zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzusehen. Der Geschäftsführer einer GmbH muss sein Handeln zwar am Unternehmensziel und am Unternehmensinteresse ausrichten, die von den Gesellschaftern konkretisiert werden. Er ist deshalb an deren Vorgaben und Weisungen gebunden. Wo solche Maßstäbe fehlen, steht ihm jedoch ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung (vgl. Scholz/Schneider, § 43 GmbHG Rdnrn. 63 und 64).
73Da die Muttergesellschaft der Klägerin und der R. GmbH nach den vorstehenden Erwägungen Graumarktgeschäfte duldete, war in der Zwischenschaltung der L. GmbH eine vertretbare, wenn nicht sogar notwendige Maßnahme zu erblicken, um Gefahren für die Geschäftsbeziehungen mit dem Fachhandel abzuwenden. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin sollte dadurch die direkte Belieferung der Ro.-Gruppe verschleiert werden. Dass sich daraus mit Rücksicht auf die Gewinnerwartungen des Zwischenhändlers gewisse Mindereinnahmen ergaben, liegt in der Natur eines solchen Vertriebssystems und war nach den Überlegungen der Klägerin im Interesse der Geschäftsverbindungen zum Fachhandel hinnehmbar. Die Klägerin hat zudem nicht dargetan, dass der L. GmbH bereits im Ausgangspunkt für den Graumarkt unübliche Konditionen eingeräumt worden seien. Ob eine unangemessene Preisgestaltung durch nachträgliche Boni, Gutschriften oder sonstige Vergünstigungen oder durch Zahlungen auf nicht erbrachte Gegenleistungen zustande kam, ist für die hier erörterte Schadensposition unerheblich; diese Streitpunkte sind Gegenstand selbständiger Schadensposten.
74An dieser Beurteilung änderte sich auch nichts durch die angeblich zu Beginn der 90er Jahre ausgesprochene Empfehlung der Konzernleitung, den Markt verstärkt über Drogeriemarktketten zu versorgen. Abgesehen davon, dass diese - vom Beklagten in Abrede gestellte - Empfehlung weder vorgelegt noch unter Beweis gestellt worden ist, handelte es sich bei der Ro.-Gruppe nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht um eine gewöhnliche Drogeriemarktkette, sondern um einen der größten Anbieter von Graumarktwaren. Damit wurde das Interesse, die Belieferung dieser Kette durch Einschaltung eines Zwischenhändlers zu verdecken, durch eine offizielle Änderung der Marktpolitik nicht gegenstandslos. Zudem belieferte die Klägerin die Ro.-Gruppe auch nach dem Ausscheiden des Beklagten noch einige Zeit über die L. GmbH, bevor sie unmittelbare Geschäftsbeziehungen aufnahm. Auch das zeigt, dass sie selbst diesen Vertriebsweg nicht von vornherein für unvertretbar hielt. Dann kann aber auch dem Beklagten in diesem Punkt keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden und ein Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz zu Direktverkäufen an die Ro.-Gruppe scheidet aus.
75IV.
76Aus denselben Erwägungen erweist sich der Feststellungsantrag der Klägerin als unbegründet. Da die Einschaltung der L. GmbH grundsätzlich nicht zu beanstanden war, kann der Klägerin auch kein Schaden aus der "unberechtigten Lieferung" von Waren an diese Gesellschaft entstanden sein. Soweit der Klägerin von den zuerkannten Ansprüchen noch nicht gedeckte weitere Nachteile aus der Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung erwachsen sein sollten, werden diese von dem konkret erhobenen Feststellungsbegehren nicht erfasst.
77V.
78Der Klägerin steht jedoch ein weiterer Anspruch in Höhe von 169.415,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1998 zu, nachdem sie die dem Beklagten erteilte Zusage einer betrieblichen Altersversorgung wegen seiner Verfehlungen widerrufen hat (§§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB). Dieser Widerruf führt zwar nicht zum vollständigen Wegfall der Versorgungsansprüche. Diese sind jedoch mit der Maßgabe zu kürzen, dass die Zeit der Treuepflichtverletzungen unberücksichtigt bleibt. Da der Beklagte zur teilweisen Rückübertragung der Rechte aus den insoweit abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen nicht in der Lage ist, hat er der Klägerin die entsprechenden Rückkaufswerte anteilig zu erstatten.
79Allerdings waren die Versorgungsanwartschaften des Beklagten zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses am 30. Juni 1993 und des nachfolgenden Widerrufs vom 22. Dezember 1995 grundsätzlich unverfallbar. Der Beklagte hatte vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. März 1970 und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in den Diensten der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin gestanden und damit bereits bei Beginn seiner Verfehlungen im September 1987 eine mehr als zwölfjährige Betriebszugehörigkeit erreicht. Die noch laufenden Versicherungsverträge ............. waren ausweislich der von der Klägerin überreichten Unterlagen in der Zeit von Januar 1977 bis Januar 1987 abgeschlossen worden, so dass die in ihnen verkörperten Versorgungszusagen schon zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses seit mehr als drei Jahren bestanden. Da der Beklagte auch das 35. Lebensjahr vollendet hatte, waren die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, Abs. 2 Satz 1 und 4 BetrAVG für alle Versicherungsverträge erfüllt.
80Auch unverfallbare Versorgungszusagen sind indes nicht schlechthin einem Widerruf entzogen. Zwar schließt die existenzwichtige Bedeutung einer Versorgungszusage es aus, ihre Erfüllung von einem steten Wohlverhalten des Zusageempfängers abhängig zu machen. Nicht jeder wichtige Grund zur Kündigung, der nachträglich bekannt wird, rechtfertigt deshalb die Herabsetzung oder gar den Entzug der Versorgungsansprüche. Schwerste Verfehlungen können jedoch ausnahmsweise die Versagung solcher Ansprüche trotz ausreichend langer Betriebszugehörigkeit begründen, wenn die Berufung auf die Versorgungszusage unter Berücksichtigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich erschiene. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Begünstigte unter Missbrauch seiner Stellung das Unternehmen, aus dessen Mitteln die Versorgung finanziert werden soll, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet, wenn er durch sein Verhalten auf andere Weise, insbesondere durch Ersatzleistung nicht wiedergutzumachende Schäden verursacht hat oder wenn die vergütete Betriebstreue aufgrund langjähriger Pflichtverletzungen rückblickend wertlos erscheint. Auch dann ist allerdings zu prüfen, ob nach Schwere und Dauer des pflichtwidrigen Verhaltens unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der in dieser Zeit erworbenen Verdienste ein völliger Entzug des Versorgungsanspruchs unverhältnismäßig wäre; gegebenenfalls kommt eine Beschränkung auf einen angemessenen Teil des Anspruchs in Betracht (vgl. zu allem BAG BB 1980, 1799 f.; BGH WM 1981, 940 ff.; BGH AG 1984, 150 ff.; OLG Hamm ZIP 1995, 1281 ff.; Scholz/Schneider, § 35 GmbHG Rdnr. 208 f.; alle m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für mittelbare Versorgungszusagen etwa durch Abschluss einer Direktversicherung (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Loseblattausgabe 1999, Rdnrn. 437, 94).
81Der Beklagte hat sich und Herrn K. von September 1987 bis zu seinem Ausscheiden Ende Juni 1993 über fast sechs Jahre hinweg unzulässige Provisionen gewähren lassen und auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit noch fast eineinhalb Jahre weitere Zahlungen entgegengenommen. Dabei hat er die ihm übertragene Organstellung, die ihn in besonderer Weise zur Wahrung der Interessen der Klägerin und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin verpflichtete, missbraucht und durch die Beteiligung des Controllers K. darüber hinaus die zur Überwachung der Geschäftstätigkeit installierte Kontrollinstanz ausgeschaltet. Durch seine langjährigen Pflichtverletzungen entstand der Klägerin ein Schaden von mehr als 4 Mio. DM. Sein Verhalten zielte allein darauf ab, sich über sein großzügig bemessenes Jahresgehalt hinaus persönlich zu bereichern. Anhaltspunkte für eine Notsituation, die ihn zu den Treuwidrigkeiten verleitet haben könnte, sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass er auch im vorliegenden Verfahren keine Einsicht gezeigt, sondern versucht hat, die Verantwortung für sein Handeln der Geschäftspolitik des R.-Konzerns anzulasten und den offenkundigen Missbrauch seiner Vertrauensstellung mit dem angeblichen Einverständnis der Konzernspitze, die nach seiner Einlassung über die Einzelheiten gar nicht unterrichtet war, zu rechtfertigen. Damit hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag über einen erheblichen, auch im Verhältnis zu seiner gesamten Beschäftigungsdauer beachtlichen Zeitraum in schwerster Weise verletzt, so dass seine Betriebstreue trotz seiner möglicherweise erzielten Erfolge rückblickend jedenfalls für den Zeitraum seiner Verfehlungen wertlos erscheint und es insoweit rechtsmissbräuchlich wäre, sich auf die erteilte Versorgungszusage zu berufen.
82Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte von 1967 bis 1970 zweieinhalb Jahre und von 1975 bis 1987 weitere zwölfeinhalb Jahre unbeanstandet bei der R. GmbH beschäftigt war und sich in dieser Zeit ein solches Vertrauen erwarb, dass er 1983 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde. Der verursachte Schaden gefährdete auch nicht die wirtschaftliche Grundlage seiner Arbeitgeberin oder der Klägerin, sondern hielt sich in einem Rahmen, der bei Außenrevisionen über Jahre unentdeckt bleiben konnte. Der angebliche Niedergang der Klägerin ist dem Beklagten nicht anzulasten und steht in keinem Zusammenhang mit seinen Verfehlungen. Es erscheint deshalb unverhältnismäßig, ihm die betriebliche Altersversorgung insgesamt zu entziehen. Die Wirkungen des Widerrufs sind vielmehr auf den Anteil zu begrenzen, der dem Zeitraum seiner Pflichtverletzungen von Ende September 1987 bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des Monats Juni 1993 entspricht. Soweit der Beklagte auch danach noch einzelne Beträge vereinnahmte, handelte es sich um Nachwirkungen seiner früheren Pflichtverletzungen, die eine weitergehende Beschränkung nicht rechtfertigen.
83Ein vollständiger Widerruf der Versorgungszusage lässt sich auch für die Versicherungsverträge ..................... nicht daraus herleiten, dass die Anwartschaften aus diesen beiden Verträgen zu Beginn der Untreuehandlungen noch nicht unverfallbar waren. Zwar kann der Versorgungsberechtigte sich nicht auf die Unverfallbarkeit berufen, wenn er sein den Widerruf rechtfertigendes Verhalten längere Zeit vertuscht und den Widerrufsberechtigten dadurch an einer Entscheidung vor Eintritt der Unverfallbarkeit gehindert hat (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Treuebruch unter I. 3.; Höfer, BetrAVG, Rdnr. 436). Der dem zugrundeliegende Vorwurf der Arglist ist jedoch nur dann begründet, wenn der Versorgungsberechtigte über die den Widerruf rechtfertigenden Verfehlungen hinaus besondere Vorkehrungen getroffen hat, um sein Verhalten zu verdecken. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere reicht die Beteiligung des Controllers K. nicht aus, da sie Teil des Tatplanes und Voraussetzung für die Manipulationen war, nicht jedoch auf eine Verschleierung davon unabhängiger Pflichtverletzungen abzielte. Der Beklagte war aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht verpflichtet, seine Treueverstöße von sich aus zu offenbaren. Es verbleibt deshalb insgesamt bei einer anteiligen Kürzung der Versorgungsansprüche für den Zeitraum der Pflichtverletzungen.
84Die R. GmbH hat den Widerruf auch innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung sicherer Kenntnis von den Widerrufsgründen erklärt (vgl. dazu OLG Hamm ZIP 1995, 1281, 1283). Diese Frist darf nicht zu knapp bemessen werden, um eine sorgfältige Klärung und Abwägung auch der sozialen Folgen zu ermöglichen und den Versorgungspflichtigen nicht aus Gründen der Vorsicht zu einer voreiligen Widerrufserklärung zu nötigen. Da hier die Schwere der Verfehlungen erst durch die Aufdeckung der vereinnahmten Scheckzahlungen auch der Höhe nach offenbar wurde und zwischen der Vernehmung vom 18. Juli 1995, in der der Beklagte den Sachverhalt im wesentlichen einräumte, und dem Widerruf nur etwa fünf Monate lagen, ist der Widerruf noch als rechtzeitig anzusehen. Für den Fall einer arglistigen Täuschung sieht das Gesetz etwa eine Anfechtungsfrist von einem Jahr vor (§ 124 Abs. 1 BGB). Aufgrund der Bedeutung der Entscheidung insbesondere für den Versorgungsberechtigten wäre eine wesentlich kürzere Widerrufsfrist unangemessen.
85Aufgrund des teilweise gerechtfertigten Widerrufs der Versorgungszusage ist der Beklagte verpflichtet, die mit der Übertragung der Versicherungsverträge erhaltenen Leistungen anteilig zurückzuerstatten. Ob das grundsätzlich durch Rückübertragung der Rechte aus den Versicherungsverträgen geschehen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil der Beklagte jedenfalls durch die Pfändungen der Gläubigerinnen K. und S. daran gehindert ist, über diese Rechte zu verfügen. Er hat deshalb gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB Ersatz in Höhe des anteiligen Rückkaufswertes zu leisten. Dieser Anspruch steht aufgrund der - vom Beklagten nicht bestrittenen - Abtretung der R. GmbH, die die Versicherungsverträge abgeschlossen und auf den Beklagten übertragen hatte, nunmehr der Klägerin zu.
86Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf 169.415,22 DM. Die einzelnen Verträge standen ersichtlich in Zusammenhang mit der jeweiligen Stellung und Eingruppierung des Beklagten, so dass bei der anteiligen Kürzung nicht auf die Gesamtdauer seiner Betriebszugehörigkeit, sondern auf die Zeitspanne vom Versicherungsbeginn bis zum Berechnungsstichtag für den Rückkaufswert (1. Mai 1997) abzustellen ist. Dabei geht der Senat im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) von einer gleichmäßigen Entwicklung der Rückkaufswerte entsprechend dem Zeitablauf aus, da die Klägerin abweichende Berechnungskriterien, insbesondere eine etwaige Einstellung der Beitragszahlungen nach dem 30. Juni 1993 nicht dargetan hat. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Aktualisierung der Rückkaufswerte zum 1. November 1999 besteht kein Anlas, weil die Klägerin bereits früher entsprechende Auskünfte hätte einholen können und im übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Zuwächse auf Erträgen der anteilig zu erstattenden Leistungen der R. GmbH oder auf weiteren Beitragszahlungen und den Erträgen der dem Beklagten verbleibenden Anteile beruhen. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin beanspruchten Rückkaufswerte (ohne "verzinslich angesammelte Gewinnanteile") und eines Kürzungszeitraums von 69 Monaten (30. September 1987 bis 30. Juni 1993) ergibt sich danach die folgende Berechnung:
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