Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 166/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leis-tet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft ei-ner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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