Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 166/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfah-rens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leis-tet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft ei-ner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der C. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Beklagten als deren Gesellschafter auf Zahlung der im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen in Anspruch. Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
3Die Gemeinschuldnerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25. März 1994 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet. Die beiden in Wien ansässigen Beklagten übernahmen jeweils Stammeinlagen von 25.000,00 DM, die sie bar erbrachten. Durch Gesellschafterbeschluß vom gleichen Tage wurden die Beklagten zu jeweils einzelvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt.
4Die Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin, die Restau- rants und Cafés in Düsseldorf und Kassel betrieb, gestalte- te sich von Beginn an verlustreich. Bereits am Ende des Rumpfgeschäftsjahres 1994 war die Gesellschaft überschuldet. Die Beklagten stellten ihr deshalb zum Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten erhebliche Eigenmittel zur Verfügung. Am 4. Juli 1995 beschlossen sie die Erhöhung des Stammkapitals um 150.000,00 DM auf 200.000,00 DM und übernahmen neue Stamm- einlagen von jeweils 75.000,00 DM. In der hierüber errichteten notariellen Urkunde erklärten sie, die Stammeinlagen seien bereits bar eingezahlt. Die Kapitalerhöhung wurde daraufhin am 18. Juli 1995 in das Handelsregister eingetragen.
5Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 31. Juli 1996 streiten die Parteien darüber, ob die zusätzlich übernommenen Stammeinlagen tatsächlich wirksam eingezahlt wurden. Der Kläger hat das in Abrede gestellt. Soweit die Beklagten - im einzelnen bestrittene - Zahlungen auf Gesellschaftskonten oder in die Kasse erbracht oder Gläubiger der Gemeinschuldnerin befriedigt hätten, habe es sich nicht um Leistungen auf die Stammeinlagen, sondern um Nachschüsse auf verlorenes Stammkapital in Form eigenkapital- ersetzender Darlehen gehandelt. Bereits zum 31. Dezember 1994 habe sich eine Überschuldung von 455.094,92 DM ergeben, die bei anhaltend defizitärem Geschäftsverlauf bis zum 31. Dezember 1995 auf 1.559.541,88 DM angewachsen sei. Gleichwohl seien entgegen den Kapitalerhaltungsregeln sogar erhebliche Rückzahlungen an die Beklagten geflossen. Einer Anrechnung ihrer Leistungen auf die Stammeinlagen stehe zudem entgegen, daß die Zahlungen zum Teil in österreichischer Währung auf in Wien geführte Auslandskonten erfolgt seien, während die Einlagen in deutscher Währung hätten erbracht werden müssen. Vorleistungen auf künftige Kapitalerhöhungen seien ohnehin unwirksam, hätten vorliegend aber jedenfalls deshalb keine Tilgungswirkung entfaltet, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nicht erfüllt seien.
6Der Kläger hat beantragt,
71. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 75.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1996 zu zahlen,
82. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 75.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1996 zu zahlen.
9Die Beklagten haben beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie haben vorgetragen, die Stammeinlagen aus der Kapitaler- höhung seien durch Bareinzahlungen und Überweisungen auf Geschäftskonten und in die Kasse der Gemeinschuldnerin sowie durch unmittelbare Leistungen an deren Gläubiger erbracht. Seit Frühjahr 1994 hätten sie mehr als 840.000,00 DM geleistet, um der seit 1994 bestehenden erheblichen Überschuldung entgegenzuwirken. Wegen dieser ständigen Kapitalzuführungen hätten sie sodann auf Rat des Steuerberaters der Gemeinschuldnerin die Kapitalerhöhung beschlossen. Im Vorgriff auf diese Erhöhung habe der Beklagte zu 1. vom 14. März 1995 bis zum 2. Juli 1995 Bareinlagen von 105.000,00 DM sowie vom 1. Juni 1995 bis zum 30. Juni 1995 Einzahlungen auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bei der B. AG in Wien (im folgenden: B.) in Höhe von 270.000,00 österreichischen Schillingen (öS) geleistet. Nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß habe er am 9. August 1995 eine weitere Bareinlage von 7.000,00 DM, vom 10. Juli 1995 bis zum 21. August 1995 weitere Einzahlungen auf das Geschäftskonto bei der B. in Höhe von 320.000,00 öS und im Jahre 1996 Leistungen im Gesamtumfang von 1.128.267,29 öS erbracht. Die Einlagen des Beklagten zu 2. beliefen sich für die Zeit vom 10. Januar 1995 bis zum 7. Juni 1995 auf 720.987,10 öS. Nach der Kapitalerhöhung habe er vom 8. Juli 1995 bis zum 17. August 1995 weitere 151.749,80 DM, vom 26. Februar 1996 bis zum 10. Juni 1996 weitere 913.832,00 öS und am 10. und 11. Juni 1996 nochmals 44.000,00 DM gezahlt. Alle Beträge hätten ihnen als Geschäftsführern zur freien Verfügung gestanden. Soweit unmittelbare Zahlungen an Gläubiger der Gemeinschuldnerin geleistet worden seien, hätten sie sich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dazu angewiesen. Ausdrücklicher Zweckbestimmungen habe es nicht bedurft, weil außer den Einlageforderungen keine Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschuldnerin bestanden hätten. Auf die jeweilige Währung komme es nicht an, weil die Zahlungen auf das Auslandskonto der Gemeinschuldnerin dieser durch Einbeziehung in den Geldkreislauf zur freien Verfügung gestanden hätten, jedenfalls aber die nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß geleisteten Zahlungen auch in ausländischer Währung hätten erbracht werden dürfen und die Stammeinlagen damit in jedem Fall gedeckt seien.
12Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß Zinsen erst seit dem 10. Februar 1998 zu zahlen seien. Als Konkursverwalter könne der Kläger den Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlagen aus der Kapitalerhöhung geltend machen. Diese seien noch nicht wirksam erbracht. Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung seien grundsätzlich unzulässig und hätten auch für den Fall eines dringenden Sanierungsbedarfs nicht zur Tilgung der Einlageforderungen führen können, weil die Beklagten zum Teil schon einen hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung, jedenfalls aber eine eindeutige Zweckbestimmung nicht dargetan hätten und eine solche Zuordnung auch nicht in der erforderlichen Weise offengelegt und überprüfbar sei. Zudem seien Zahlungen in ausländischer Währung jedenfalls insoweit nicht erfüllungswirksam, als sie auf die sofort zu leistenden Mindesteinlagen entfielen. Das gelte auch für die nach der Kapitalerhöhung erbrachten Zahlungen. Da die Beklagten nicht dargetan hätten, welche Leistungen auf die Mindest- und welche auf die Resteinlagen erfolgt seien, kämen für alle Beträge die strengeren Bestimmungen für die Mindesteinlagen zur Anwendung, die einer Tilgung entgegenstünden. Zahlungen an Gläubiger der Gemeinschuldnerin seien als Leistungen auf die Mindesteinlagen grundsätzlich ausgeschlossen, so daß sie mangels hinreichender Differenzierung zwischen Mindest- und
13Resteinlagen ebenfalls insgesamt außer Betracht blieben. Im übrigen hätten die Beklagten nicht dargetan, daß die ausgeglichenen Verbindlichkeiten vollwertig, fällig und liquide gewesen seien. Der Beklagte zu 2. habe schließlich nicht hinreichend vorgetragen, welche Rechtsverhältnisse seinen nach der Kapitalerhöhung erbrachten Zahlungen zugrunde lagen und welche an die Gemeinschuldnerin bzw. an deren Gläubiger geleistet worden seien. Zum Teil sei nicht einmal ersichtlich, von wem oder an wen geleistet worden sei. Damit sei auch insoweit eine Tilgungswirkung nicht feststellbar.
14Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten, das Landgericht habe die Voraussetzungen an die Erfüllung der Einlagepflicht überspannt. Aus ihrer maßgeblichen Sicht als Geschäftsführer habe kein Zweifel daran bestanden, daß es sich bei den vor dem 4. Juli 1995 erbrachten Zahlungen um Vorauszahlungen auf die vorgesehene Kapitalerhöhung gehandelt habe. Einer weitergehenden Zweckbestimmung habe es nicht bedurft. Auf einen engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser Erhöhung komme es nicht an, weil die Beträge der Gemeinschuldnerin wertmäßig im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister noch zur freien Verfügung gestanden hätten. Auch den Zahlungen in ausländischer Währung komme Erfüllungswirkung zu. Danach seien die Stammeinlagen bereits durch Vorauszahlungen, spätestens jedoch durch die weiteren Zahlungen nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß erbracht worden. Soweit Zahlungen an Gläubiger der Gemeinschuldnerin erfolgt seien, seien deren Forderungen vollwertig, fällig und liquide gewesen, so daß auch diese auf eigene Weisung als Geschäftsführer erbrachten Leistungen schuldbefreiend wirkten. Im übrigen seien sie nicht in der Lage, für jede einzelne Zahlung darzulegen und nachzuweisen, ob sie an die Gemeinschuldnerin oder unmittelbar an deren Gläubiger geleistet worden sei, weil sich die entsprechenden Unterlagen in der Hand des Klägers befänden. Dieser habe die Kassenbuchhaltung und die Kontoauszüge erforderlichenfalls vorzulegen und dürfe sich nicht auf schlichtes Bestreiten beschränken. Ergänzend wiederholen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen.
15Sie beantragen,
16das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er wiederholt ebenfalls sein Vorbringen des ersten Rechtszuges und tritt den Berufungsangriffen im einzelnen entgegen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung der im Rahmen der Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen von jeweils 75.000,00 DM verurteilt (§§ 19 Abs. 1, 55 GmbHG in Verbindung mit der Übernahmeerklärung vom 4. Juli 1995). Die in den Jahren 1995 und 1996 an die Gemeinschuldnerin oder Dritte gezahlten Beträge wurden nicht wirksam auf die Stammeinlagen geleistet, so daß die Forderungen bislang nicht erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB).
23I.
24Die vor dem 4. Juli 1995 erbrachten Leistungen beider Beklagten kommen schon deshalb nicht als Zahlungen auf die Stamm- einlagen in Betracht, weil die Voraussetzungen für wirksame Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung nicht dargetan sind. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Zuordnung der einzelnen Leistungen zu den Einlageverpflichtungen. Eine spätere Zweckbestimmung oder Verrechnung war nicht möglich. Auf die weiteren Fragen, ob die Zahlungen im einzelnen nachgewiesen sind und inwieweit sie in ausländischer Währung erbracht werden durften, kommt es danach nicht mehr an.
251.
26Zahlungen auf Stammeinlagen, die vor einer beabsichtigten Kapitalerhöhung bewirkt werden, befreien den Leistenden grundsätzlich nur dann von seiner späteren Einlageschuld, wenn sie den Geschäftsführern im Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und deren Durchführung noch zur freien Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1967, 44; BGHZ 51, 157, 159 f.; BGH NJW-RR 1996, 1249 f.). Der entsprechende Betrag braucht zwar nicht mehr "unversehrt" als Bargeld oder auf einem Bankkonto vorhanden zu sein; der Gesellschaft muß jedoch ein Wert zugeflossen sein, den die Geschäftsführer im maßgeblichen Zeitraum noch in Anspruch nehmen können. Das kann auch dann der Fall sein, wenn mit dem Einlagebetrag ein Debetsaldo zurückgeführt wurde, der die eingeräumte Kreditlinie nicht überschreitet, so daß die Gesellschaft in entsprechendem Umfang wieder Kredit in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1249, 1250). Ob und unter welchen Bedingungen darüber hinaus in dringenden Sanierungsfällen Voreinzahlungen auf die Einlageverpflichtung als schuldbefreiend anzuerkennen sind, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen. Voraussetzung hierfür wäre aber jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und der nachfolgenden Kapitalerhöhung. In der Regel wird es erforderlich sein, daß die Gesellschafterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Kapitalerhöhung" bereits unter Beachtung der unter den gegebenen Umständen kürzestmöglichen Frist einberufen worden ist (vgl. BGH WM 1995, 156, 157 f.).
27Die Beklagten haben nicht schlüssig dargetan, daß die in der Zeit vom 10. Januar 1995 bis zum 2. Juli 1995 auf Geschäftskonten eingezahlten Beträge der Gemeinschuldnerin im Zeitraum vom 4. Juli 1995 bis zum 18. Juli 1995 noch unverbraucht zur Verfügung standen. Sie haben dies zwar wiederholt behauptet, jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die einen entsprechenden Schluß rechtfertigen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zur Höhe etwaiger Kreditrahmen, zum Kontostand zum Zeitpunkt der Einzahlungen und zur weiteren Kontenentwicklung bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, denen entnommen werden könnte, ob innerhalb der Kreditlinien ein Debetsaldo zurückgeführt wurde, der im maßgeblichen Zeitraum neu ausgeschöpft werden konnte. Der eigene Vortrag der Beklagten, wonach die Einzahlungen auf die Geschäftskonten dazu bestimmt waren, "an Gläubiger weitergeleitet zu werden" und der seit 1994 bestehenden "Überschuldung entgegenzuwirken", deuten im Gegenteil darauf hin, daß die Kreditlinien zu den jeweiligen Einzahlungszeitpunkten ausgeschöpft waren und die fälligen Verbindlichkeiten deshalb nur noch dadurch bedient werden konnten, daß die Beklagten die erforderlichen, in der Folge sofort verausgabten Mittel zur Verfügung stellten. Wurden die eingezahlten Beträge aber auf Überziehungen der Kreditlinien verrechnet oder die durch sie geschaffenen Liquiditätsspielräume sofort wieder verbraucht, so standen die Gegenwerte der Gemeinschuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr zur freien Verfügung. Die bloße Befreiung von entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten reicht dafür nicht aus.
28Substantiierten Sachvortrag zu diesen Fragen können die Beklagten nicht durch den Antrag, dem Kläger gemäß § 421 ZPO die Vorlage der Kassenbuchführung und der Kontoauszüge aufzugeben, sowie durch die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Klägers als Partei ersetzen. Diese Beweisantritte sind auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Es wäre zunächst Aufgabe der Beklagten, sich die erforderlichen Informationen - gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - zu beschaffen und sodann Einzeltatsachen darzulegen, die ihre Rechtsbehauptung tragen. Erst dann kann sich die Frage stellen, ob der Kläger verpflichtet ist, die - näher zu bezeichnenden - Urkunden zur Beweisführung vorzulegen. Auf diese Gesichtspunkte hat bereits der Kläger unter Bezugnahme auf die Informationsrechte der Beklagten im Konkursverfahren zutreffend hingewiesen. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, was einer solchen Informationsverschaffung entgegenstehen soll. Ihren Behauptungen zur weiteren Verfügbarkeit der Beträge, die zudem in Widerspruch zu der vorgetragenen Motivation für die Einzahlungen stehen, ist deshalb nicht nachzugehen.
29Auch die vom Bundesgerichtshof geforderten Mindestvoraussetzungen für eine mögliche Anerkennung von Voreinzahlungen im Sanierungsfall sind nicht erfüllt. Die behaupteten Einzahlungen gingen dem Kapitalerhöhungsbeschluß um bis zu sechs Monate voraus. Als wirksame Vorleistungen kommen dagegen allenfalls Zahlungen in Betracht, die innerhalb des für die Durchführung einer regulären Kapitalerhöhung unabdingbar erforderlichen Zeitraums erbracht wurden. Andernfalls bestünde die - gerade im vorliegenden Fall offensichtliche - Gefahr, daß wirkliche oder angebliche Stammeinlageleistungen "auf Vorrat" angesammelt werden und zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung bereits verbraucht sind (vgl. BGH WM 1995, 156, 158). Wie sich aus dem Schreiben des Steuerberaters X. vom 4. Juli 1995 an die Notare AA.und BB. und der notariellen Urkunde vom gleichen Tage ergibt, wurde die Gesellschafterversammlung, bei der die Kapitalerhöhung beschlossen wurde, indes erst am Tage der Beurkundung unter Verzicht auf alle Form- und Fristbestimmungen einberufen. Der für die Überlegungen zur Zulassung von Voreinzahlungen in dringenden Sanierungsfällen maßgebliche Gesichtspunkt, daß notwendige Kapitalzuführungen - auch mit Blick auf die kurze Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG - nicht durch das einzuhaltende Verfahren verzögert werden sollen, kommt damit nicht zum Tragen. Schon deshalb besteht kein Anlaß, Vorausleistungen der Beklagten auf die Stammeinlagen befreiende Wirkung beizumessen. Im übrigen reichte die Kapitalerhöhung zur Abdeckung der Überschuldung nicht annähernd aus. Auch deshalb ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die allein die Anerkennung von Voreinzahlungen rechtfertigen könnte, nicht feststellbar.
30Wollte man demgegenüber annehmen, daß die Beklagten - was allerdings nicht substantiiert vorgetragen ist - trotz sofortiger Beurkundung gleichwohl eine gewisse Frist zur Vorbereitung der Kapitalerhöhung benötigten, ergäbe sich keine ihnen günstigere Würdigung. Die bis zum 7. Juni 1995 geleisteten Zahlungen beider Parteien lägen auch dann außerhalb des für die Durchführung der Kapitalerhöhung unabdingbar notwendigen Zeitraums, weil die interne Abstimmung jedenfalls keine Frist von annähernd vier Wochen erforderte. Allenfalls die behaupteten Zahlungen des Beklagten zu 1. vom 30. Juni 1995 in
31Höhe von 100.000,00 öS und vom 2. Juli 1995 in Höhe von 5.000,00 DM könnten dann den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß wahren. Selbst in diesem Fall wäre eine Anrechnung auf die Stammeinlage indes ausgeschlossen, weil diese Leistungen sich ebenso wie alle früheren Zahlungen nicht hinreichend den künftigen Einlageverpflichtungen zuordnen ließen:
322.
33Die Erfüllungswirkung einer Zahlung richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 362, 366 BGB. Voraussetzung für die Tilgungswirkung ist dabei, daß sich die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zuordnen läßt. Soweit dafür eine besondere Tilgungsbestimmung nötig ist, genügt nicht der innere Wille des Leistenden; dieser muß vielmehr nach außen zum Ausdruck gebracht werden. Maßgeblich ist insoweit allein die Sicht des Leistungsempfängers, vorliegend also der Beklagten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Ob der Leistungszweck auch für die Gesellschaftsgläubiger erkennbar ist, ist dagegen unerheblich. Die Erfüllung einer Einlageverpflichtung erfordert deshalb nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Kennzeichnung der Zahlung als Leistung auf die Stammeinlage. Die Leistung muß sich diesem Schuldverhältnis jedoch hinreichend sicher zuordnen lassen (vgl. BGH WM 1992, 1432, 1434).
34Die für vor dem 4. Juli 1995 bewirkte Einzahlungen des Beklagten zu 1. auf Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin überreichten Belege weisen durchgängig keine Zweckbestimmungen aus. Soweit für diesen Zeitraum Nachweise für dem Beklagten zu 2. zugeschriebene Zahlungen vorliegen, sind in aller Regel die Gemeinschuldnerin selbst als Leistende und Dritte als Leistungsempfänger angegeben. Inwieweit diese Unterlagen Zahlungen des Beklagten zu 2. belegen sollen, hat dieser trotz mehrfacher Rügen des Klägers nicht dargetan. Selbst wenn man unterstellt, daß er der Gemeinschuldnerin die entsprechenden Beträge zuvor zur Verfügung gestellt hatte, wäre den Nachweisen nicht zu entnehmen, welche Vereinbarungen und Zweckbestimmungen dem im Innenverhältnis zugrunde lagen. Eine solche Zweckbestimmung ist auch aus den beiden als "Eigenerlag" bezeichneten Schriftstücken, die möglicherweise Zahlungen des Beklagten zu 2. an die Gemeinschuldnerin oder deren Gläubiger vom 28. März 1995 und 7. April 1995 in Höhe von 10.000,00 öS und 70.000,00 öS dokumentieren, nicht ersichtlich. Im übrigen behaupten die Beklagten selbst nicht, diese oder weitere Zahlungen ausdrücklich als Voreinzahlungen auf die Stammeinlagen gekennzeichnet zu haben.
35Die erforderliche Zuordnung ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Die Behauptung der Beklagten, weitere Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschuldnerin hätten nicht bestanden, ist für die angeblichen Voreinzahlungen schon deshalb unerheblich, weil in diesem Zeitraum auch noch keine Einlageverpflichtungen existierten. Eine Zuordnung zu diesen künftigen Verbindlichkeiten bedurfte deshalb einer besonderen Bestimmung. Insoweit kam es zwar grundsätzlich nicht auf die Erkennbarkeit des Leistungszwecks für die Gesellschaftsgläubiger, sondern auf die Sicht der Beklagten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin an. Wie der Wille, Vorauszahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung zu leisten, gegenüber dem jeweils anderen Gesellschafter-Geschäftsführer zum Ausdruck gebracht worden sein soll, läßt sich dem Vortrag der Beklagten indes nicht entnehmen. Insbesondere reicht dafür die "Gesamtfinanzsituation der Gemeinschuldnerin" nicht aus. Diese konnte auch durch Nachschüsse auf das bisherige - zwischenzeitlich verlorene - Stammkapital oder Gesellschafterdarlehen, die tatsächlich weit über das erhöhte Stammkapital hinaus geleistet wurden, verbessert werden. Die Beklagten haben zudem vorgetragen, sich erst wegen der ständigen Kapitalzuführungen auf Rat des Steuerberaters der Gemeinschuldnerin, mithin im Verlauf dieser Zahlungen zu der Kapitalerhöhung entschlossen zu haben. Wann das geschehen ist und weshalb der jeweils andere Geschäftsführer die Einzahlungen seit diesem Zeitpunkt als Vorausleistungen auf die Kapitalerhöhung angesehen haben soll, ist nicht dargetan. Dem jeweils zahlenden Gesellschafter-Geschäftsführer war der Zweck dieser Leistungen aufgrund seiner Eigenschaft als Leistender und zugleich Organ der vorgeblichen Leistungsempfängerin zwar naturgemäß bekannt. Auch insoweit reicht indes allein der innere Wille schon deshalb nicht aus, weil bei derartigen Insichgeschäften zum Schutz der Gläubiger ebenfalls ein nach außen erkennbares Handeln erforderlich ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., § 181 BGB Rdnr. 23 m.w.N.), an dem es in bezug auf eine Tilgungsbestimmung fehlt. Für eine - mangels der entsprechenden Voraussetzungen ohnehin unzulässige - Vernehmung der Beklagten als Partei (§ 448 ZPO) besteht danach kein Raum.
36Im übrigen wird die Einlassung der Beklagten zur Zweckbestimmung ihrer Zahlungen durch die tatsächliche Handhabung widerlegt. Hätte es sich um Voreinzahlungen auf das Stammkapital gehandelt, hätten sie ihre Leistungen auch entsprechend verbuchen bzw. den zuständigen Buchhalter oder Steuerberater hierzu anhalten müssen. Ausweislich des von ihnen überreichten Berichts des Klägers vom 18. September 1996, dessen maßgeblichen Abschnitt dieser in der Berufungserwiderung nochmals hervorgehoben hat, ist das indes nicht geschehen. Die zusätzlich übernommenen Stammeinlagen wurden vielmehr vom Darlehenskonto der Beklagten umgebucht. Die Beklagten sind dieser Darstellung der Buchungsabläufe nicht entgegengetreten. Damit steht fest, daß die Zahlungen zunächst als Gesellschafterdarlehen oder allenfalls mit offener Zweckbestimmung erbracht wurden. Dann konnten sie aber später nicht mehr auf die Stammeinlagen verrechnet oder entsprechend konkretisiert werden:
373.
38Eine Aufrechnung der Beklagten gegen die Stammeinlageforderungen der Gemeinschuldnerin war gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG unzulässig. Eine Aufrechnung der Gesellschaft gegen Darlehensforderungen der Beklagten, die wiederum durch diese als Geschäftsführer zu erklären gewesen wäre, kam - auch für die die Mindesteinlagen nach §§ 56 a, 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG übersteigenden Beträge - ebenfalls nicht in Betracht. Der jeweils zahlende Gesellschafter war an einer Vertretung der Gemeinschuldnerin bei der Aufrechnung schon deshalb gehindert, weil die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens insoweit nicht gilt (vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1993, 292, 293; Baumbach/Hueck, 16. Aufl., § 19 GmbHG Rdnr. 21). Eine Aufrechnung durch den jeweils anderen Geschäftsführer war nur zulässig, soweit die Gegenforderung liquide, fällig und vollwertig war (vgl. BGHZ 125, 141, 143; Baumbach/Hueck, § 19 GmbHG Rdnr. 18; beide m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren ungeachtet der vom Kläger behaupteten Kapitalersatzfunktion der Darlehen nicht erfüllt:
39Der Kläger hat im einzelnen dargetan, daß die Gemeinschuldnerin bereits zum 31. Dezember 1994 überschuldet war. Die Beklagten haben die Richtigkeit seiner angeblich "überschlä- gigen Überschuldungsrechnung" zwar bestritten, im übrigen jedoch eingeräumt, daß ihre Zahlungen der Gemeinschuldnerin den Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten ermöglichen und der bereits seit 1994 bestehenden Überschuldung entgegenwirken sollten. Die Überschuldung als solche ist danach unstreitig. Auf ihre allein angegriffene genaue Höhe kommt es nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger die vorgetragenen Werte aufgrund einer Überschuldungsbilanz, die das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit den Verkehrs- oder Liquidationswerten ausweist, oder anhand der Jahresabschlüsse nach fortgeführten Buchwerten ermittelte (vgl. dazu BGHZ 125, 141, 146), denn mangels konkreter Einwendungen der Beklagten fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß bei Ansatz von Liquidationswerten eine Überschuldung im fraglichen Zeitraum nicht vorgelegen hätte. Im Falle der Überschuldung waren gegen die Gesellschaft gerichtete Forderungen, mithin auch etwaige Darlehensforderungen der Beklagten, aber nicht vollwertig, weil das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht ausreichte, um alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger zu erfüllen (vgl. BGHZ 125, 141, 145 f.). Die Beklagten haben dieses Unvermögen der Gemeinschuldnerin in ihrer Berufungsbegründung eingeräumt, dabei jedoch den Begriff der Vollwertigkeit verkannt. Da jedenfalls dieses Erfordernis nicht gegeben war, konnte auch eine Aufrechnung gegenüber Darlehensforderungen das Erlöschen der Einlageverpflichtungen gemäß § 389 BGB nicht bewirken.
40Sollten die Zahlungen zunächst mit offener Zweckbestimmung erbracht worden sein, käme eine spätere Konkretisierung als Leistungen auf die Stammeinlagen allenfalls in Betracht, wenn sie der Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt noch unverbraucht zur Verfügung gestanden hätten (vgl. BGHZ 51, 157, 161 f.; zum Meinungsstand Baumbach/Hueck, § 19 GmbHG Rdnr. 9 m.w.N.). Das haben die Beklagten - wie bereits ausgeführt - indes nicht dargetan. Die Einzahlungen vor dem 4. Juli 1995 sind danach insgesamt nicht auf die Stammeinlagen anzurechnen.
41II.
42Eine solche Anrechnung kommt im Ergebnis auch für die nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß geleisteten Zahlungen der Beklagten nicht in Betracht. Insoweit gelten zwar nicht die besonderen Voraussetzungen für Voreinzahlungen. Es fehlt jedoch wiederum an der erforderlichen Zuordnung zu den Stammeinlageverpflichtungen. Eine nachträgliche Verrechnung oder Konkretisierung als Leistung auf die Stammeinlagen scheidet aus. Darüber hinaus ist weitgehend nicht ersichtlich, welche Leistungen an die Gemeinschuldnerin und welche unmittelbar an ihre Gläubiger erbracht worden sein sollen; Leistungen an Dritte wären auch deshalb nicht anrechnungsfähig, weil sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gemeinschuldnerin nicht vollwertig waren.
431.
44Wie bei den Zahlungen vor dem 4. Juli 1995 haben die Beklagten auch für den Zeitraum danach eine ausdrückliche Zweckbestimmung als Leistungen auf die Stammeinlagen nicht dargetan. Die für den Beklagten zu 1. überreichten Belege enthalten hierzu keine Angaben. Für die behaupteten Zahlungen des Beklagten zu 2. vom 8. Juli 1995 und 17. August 1995 in Höhe von 20.000,00 DM bzw. 77.275,00 DM liegen zwar handschriftliche Quittungen vor, die die Beträge als "Privateinlage" ausweisen. Dieser untechnische Begriff läßt allerdings schon nicht eindeutig erkennen, ob damit die Stammeinlage oder private Gesellschafterdarlehen gemeint waren. Daß die Beklagten ausweislich ihrer notariell beurkundeten Erklärung am 4. Juli 1995 davon ausgingen, die Stammeinlagen seien bereits gezahlt, deutet eher auf die letztgenannte Auslegung hin. Jedenfalls kommt den Quittungen aber kein Beweiswert zu, weil der Beklagte zu 2. sie sich nach seinem Eingeständnis im Schriftsatz vom 6. Mai 1998 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin selbst ausstellte. Derartige Belege können jederzeit nachgefertigt werden und bieten damit keine Gewähr, daß die Zweckbestimmung bereits anläßlich der Einzahlung getroffen wurde. Die Beweisantritte der Beklagten beziehen sich insoweit nur auf die Tatsache der Zahlungen, die zugunsten des Beklagten zu 2. unterstellt werden können, nicht aber auf die ursprüngliche Zweckbestimmung, die nach der Umbuchung der Stammeinlagen von den Darlehenskonten der Beklagten ohnehin nicht durch die Kassenbuchhaltung belegt werden könnte. Die handschriftlichen Hinweise auf "Pri- vateinlagen" des Beklagten zu 2. auf den Auslandsüberweisungsaufträgen vom 26. Juli 1995 über 24.474,80 DM und vom 28. Juli 1995 über 30.000,00 DM, die nur Zahlungen der Gemeinschuldnerin an ihre Gläubiger dokumentieren, wurden nachträglich einseitig aufgebracht und besitzen deshalb ebenfalls keinen Beweiswert. Der entsprechenden Darstellung des Klägers in der Berufungserwiderung sind die Beklagten nicht entgegengetreten.
45Die erforderliche Zuordnung der geleisteten Zahlungen ergibt sich auch hier nicht aus anderen Umständen. Dabei ist unerheblich, ob neben den noch offenen Einlageverpflichtungen weitere Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin bestanden. Die Beklagten gingen nämlich ersichtlich davon aus, daß die Stammeinlagen bereits gezahlt waren. Sie hatten dies in der notariellen Urkunde vom 4. Juli 1995 zur Vorlage beim Handelsregister erklärt. Die entsprechenden Beträge wurden von ihren Darlehenskonten umgebucht. Das Schreiben des Steuerberaters X. vom 4. Juli 1995, in dem von einer Einzahlung des "erhöhten Kapitals" bis Ende August 1995 die Rede war, steht dem nicht entgegen. Zum einen können den Beklagten und dem beurkundenden Notar, der vom Steuerberater unterrichtet worden war, keine vorsätzlich falschen Angaben gegenüber dem Handelsregister unterstellt werden. Es liegt vielmehr nahe, daß sie aufgrund weiterer Informationen der Beklagten und gegebenenfalls einer rechtlichen Erörterung zu einem - wenn auch unzutreffenden - abweichenden Ergebnis gelangten. Zum anderen halten die Beklagten nach wie vor an der Auffassung fest, die Stammeinlagen seien bereits durch Vorauszahlungen wirksam erbracht worden. Bei dieser Sachlage konnten sie die Zahlungen nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß sowohl als Leistende als auch aus ihrer Sicht als Organe der angeblichen Leistungsempfängerin nur als Gesellschafterdarlehen betrachten. Nur so konnten die Leistungen auch verbucht werden, nachdem die Stammeinlagen bereits durch Umbuchung von den Darlehenskonten der Beklagten abgedeckt waren. Gegenüber diesem übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten kann die abweichende objektive Rechtslage nicht zu einer anderen Zuordnung der ersichtlich als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellten Beträge führen.
462.
47Eine nachträgliche Verrechnung oder Zweckbestimmung kommt aus den bereits dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Soweit eine Aufrechnung oder eine Konkretisierung des Leistungszweckes überhaupt zulässig sein könnten, scheitern sie jedenfalls daran, daß die Darlehensforderungen der Beklagten nicht vollwertig waren und die freie Verfügbarkeit etwa zunächst ohne Zweckbestimmung geleisteter Beträge zum Zeitpunkt der Konkretisierung nicht dargetan ist.
483.
49Im übrigen haben die Beklagten eingeräumt, mit Ausnahme der belegten Zahlungen und der behaupteten Bareinzahlung des Beklagten zu 1. vom 9. August 1995 in Höhe von 7.000,00 DM nicht angeben zu können, ob die Leistungen an die Gemeinschuldnerin oder unmittelbar an deren Gläubiger erbracht wurden. Leistungen des Gesellschafters an Dritte befreien ihn - vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen - indes nur dann von seiner Einlageverpflichtung, wenn die ausgeglichenen Forderungen vollwertig, fällig und liquide waren (vgl. BGH NJW 1986, 989 f.). Vorliegend fehlte es jedenfalls an der Vollwertigkeit der Forderungen, weil die Gemeinschuldnerin - wie bereits im einzelnen ausgeführt - überschuldet und nicht mehr in der Lage war, alle ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen. Als Leistungen auf die Stammeinlagen kamen deshalb von vornherein nur Zahlungen an die Gemeinschuldnerin selbst in Betracht. Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten, die sich die notwendigen Informationen erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen hätten beschaffen können, haben indes nicht substantiiert vorgetragen, welche Zahlungsvorgänge diese Anforderungen erfüllen. Der Antrag, dem Kläger die Vorlage der Kassenbuchhaltung und der Kontoauszüge aufzugeben, sowie die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Klägers als Partei füllen diese Lücken in der Sachdarstellung nicht aus. Auch deshalb ist nicht feststellbar, daß die Einlageforderungen durch Erfüllung erloschen sind.
50III.
51Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
52IV.
53Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 150.000,00 DM (75.000,00 DM für die Berufung jedes Beklagten) festgesetzt.
55Die Beschwer jedes Beklagten beläuft sich auf 75.000,00 DM.
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