Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 159/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. September 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1.

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, unter-sagt,

die nachfolgende Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Krankenversicherungsverträge zu verwenden, ausge-nommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Han-delsgewerbes:

"Ich verpflichte mich, alle Heilbehandlungen (ein-schließlich Beratungen und Untersuchungen), ... alle Veränderungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ..., die bis zur Annahme dieses Antrages eintreten, dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend unter 1. aufgeführte Klausel zu be-rufen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Zwangs-vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer in Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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