Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 168/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.10.1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272.805,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 320.000,00 DM abzu-wenden, falls nicht der Kläger vor der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer in Deutschland ansässigen Großbank o-der öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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