Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 77/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Februar 1999 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert.

Die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18. September 1998 werden für nichtig erklärt:

- Befreiung des Herrn E 2 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung in bezug auf seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH,

- Befreiung des Herrn E 3 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung in bezug auf seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH,

- Ablehnung der sofortigen Abberufung des Herrn E 2 als Geschäftsfüh-rer der Beklagten sowie der Kündigung seines Geschäftsführeranstel-lungsvertrages aus wichtigem Grund,

- Ablehnung der sofortigen Abberufung des Herrn E 3 als Geschäftsfüh-rer der Beklagten sowie der Kündigung seines Geschäftsführeranstel-lungsvertrages aus wichtigem Grund,

- Ablehnung der Geltendmachung von Auskunfts- und Schadenser-satzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 2 betreffend die Ge-schäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, ins-besondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte,

- Ablehnung der Geltendmachung von Auskunfts- und Schadenser-satzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 3 betreffend die Ge-schäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, ins-besondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte.

Es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18. September 1998 die folgenden Anträge durch Gesellschafter-beschluß wirksam angenommen worden sind:

- sofortige Abberufung des Herrn E 2 als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund,

- sofortige Abberufung des Herrn E 3 als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund,

- Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 2 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, insbesondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte,

- Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 3 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, insbesondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe auf-grund der erteilten Auskünfte.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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