Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 90/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. März 1999 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anträge des Klägers, den Rechtsstreit an das Tribunal de Commerce in Paris oder das sonst zuständige Gericht zu verweisen, werden zurückge-wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 80.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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