Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 W 9/00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1999 abge-ändert. Es wird festgestellt, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten gegeben ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.


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