Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-22 U 27/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.12.1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
3Dem Kläger steht aus §§ 463 S. 2, 459 BGB ein Wandelungsanspruch nicht zu. Ein hier allein in Betracht kommendes arglistiges Verschweigen eines Fehlers liegt nicht vor. Der Umstand, daß das vom Kläger erworbenen Gebrauchtfahrzeug als Erstbesitzer eine Autovermietung hatte, ist dem Kläger nicht arglistig verschwiegen worden. Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vortrag ausreichend Möglichkeit, von der Eintragung der E. Autovermietung GmbH im Fahrzeugbrief Kenntnis zu nehmen. Er ist von dem Verkäufer darüber mündlich aufgeklärt worden, daß das Fahrzeug zwei Vorbesitzer hat. Während der Kläger in der Klageschrift noch vorgetragen hat, er habe erst, nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen war, Gelegenheit gehabt, in den Kfz-Brief einzusehen (Bl. 2 GA), so hat er diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 30. November 1999 (Bl. 24 d. GA) dahingehend berichtigt, daß der Beklagte den Kfz-Brief bei den Vertragsverhandlungen in den Händen hatte. Dabei habe er "dem Kläger lediglich gezeigt, daß zwei Vorbesitzer vorhanden waren". Damit steht aufgrund der eigenen Einlassung des Klägers fest, daß der Kfz-Brief im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen eingesehen werden konnte, was im übrigen allein deshalb, weil die Nummer des Kfz-Briefs auf dem Kaufvertrag eingetragen wurde, anzunehmen ist. Weitergehend wurde dem Kläger sogar die Eintragung gezeigt. Bei dieser Sachlage war der Beklagte nicht mehr gehalten, mündlich noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß als Erstbesitzer die E. Vermietung eingetragen war. Der Kläger hätte hiervon ohne weiteres Kenntnis nehmen können, wenn er den ihm vorgelegten Kfz-Brief daraufhin näher betrachtet hätte. Dem Fahrzeugbrief waren die Vorbesitzer ohne Schwierigkeiten eindeutig zu entnehmen.
4Darüber hinaus bestand vorliegend auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Umstandes, daß der Erstbesitzer eine Autovermietung war.
5Die Nutzung durch eine Mietwagenfirma weicht zwar von der normalen, privaten Nutzung ab (vergl. Reinking /Eggert, Autokauf, 6. A. 1998, Rn. 1609,1611). Diese Abweichung führt dazu, daß regelmäßig eine Aufklärungspflicht des Verkäufers bestehen dürfte (vergl. OLG Köln, NJW-RR 1990, S. 1144, 1145 bei entgegenstehender Zusicherung der Nutzung - auch - als Mietwagen). Allerdings stellt nicht jede atypische Vorbenutzung einen Mangel dar (BGH MDR 1976, 1012,1013 zur Vornutzung als Taxe). Es kommt auf die Tauglichkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch an (BGH a.a.O.). Die Aufklärungspflicht besteht, um den Käufer davor zu schützen, daß er von wesentlichen wertbildenden Faktoren keine Kenntnis nimmt. Dann ist vorliegend aber zu berücksichtigen, daß der Wagen nicht aus "erster Hand" verkauft wurde und nur das erste halbe Jahr der insgesamt 2 1/2 Jahre dauernden Vornutzung als Mietwagen betrieben wurde. Zudem hatte er zum Verkaufszeitpunkt bereits eine hohe Laufleistung. Darüber hinaus hatte das Fahrzeug Mängel, die bereits bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden. Dem Käufer war damit klar, daß er hier kein übliches Privatfahrzeug erwarb; hinter der Laufleistung und den Schäden tritt die ursprüngliche Nutzung als Mietfahrzeug deutlich zurück. Darüber hinaus legte die hohe Laufleistung auch die Nachfrage nach den konkreten Nutzern und deren Nutzungsbedingungen nahe. Damit bestand jedenfalls für das konkrete Fahrzeug keine Aufklärungspflicht zu dem Erstbesitzer.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.
9Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 16.800 DM.
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