Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 186/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. August 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Tenor des genannten Urteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß es im Zinsausspruch statt 17.09.1996 richtig 17.09.1997 heißt.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutsch-land ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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