Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 55/98

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. De-zember 1997 verkündete Teil-Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Zahlungsantrag der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) gemäß ihrem Beru-fungsantrag Nr. 1 ist dem Grunde nach gerechtfer-tigt.

Die Klagen gegen die Beklagte zu 2) und den Be-klagten zu 4) gemäß dem Berufungsantrag der Kläge-rin Nr. 2 sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklag-ten zu 3) gegen das vorbezeichnete Urteil werden insoweit zurückgewiesen, als sie die völlige Ab-weisung der Klage begehren.

Die Klagen gegen die Beklagte zu 1) und gegen die Beklagte zu 3) sind, soweit ihnen das Landgericht unter Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils stattgegeben hat, dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, der Klägerin allen weiteren Schadener-satz zu leisten für die Schäden der Firma Gebr. H., M.-Straße 3, H., die dieser aus dem Brand des Flughafen D. vom 11.04.1996 entstanden sind oder noch entstehen werden und soweit diese durch die Klägerin im Rahmen des bestehenden Versicherungs-vertrages Nr. 42.79.75777/9 befriedigt sind und noch befriedigt werden.

3. Die weiteren Entscheidungen über die Berufungen der Klägerin, der Beklagten zu 1) und der Beklag-ten zu 3) und damit die weitere Neufassung des an-gefochtenen Urteils bleiben einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Schluß-Urteil des Senats vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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