Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 58/98
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 1), ihrer Streithelfe-rin und der Beklagten zu 3) gegen das am 16. Dezember 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 4) und auf die Anschluß-Berufung der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Die Leistungsklage gegen die Beklagten zu 1) bis 4) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Wegen des Betrages des Anspruchs wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Land-gericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der des Berufungsverfahrens, übertragen wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht auf sie nach § 67 VVG übergegangene Schadenersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma Blumenhaus M geltend. Dieser Versicherungsnehmerin ist durch den Brand auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf am 11.04.1996 erhebliche Schäden entstanden. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten seien für die Entstehung und/oder Entfaltung dieses Brandes verantwortlich.
3Die Beklagte zu 1) betreibt den R Flughafen D. . Sie unterhält eine Bauabteilung, deren Leiter Diplom-Ingenieur W ist. Er ist seit vielen Jahren für die Beklagte zu 1) tätig und wirkte auch schon bei dem Ausbau des Flughafens im Jahre 1975 mit. Der Beklagte zu 2) ist als Diplom-Bauingenieur und Architekt Mitarbeiter in der Bauabteilung der Beklagten zu 1). Er steht seit Januar 1982 in deren Diensten. Die einzelnen Gebäude des Flughafens wurden in mehreren Baustufen errichtet. Wegen der Einzelheiten, wie die verschiedenen Gebäude gestaltet sind, der Baugenehmigungen, der brandschutztechnischen Auflagen sowie deren teilweise Abänderung im Rahmen der Baustufe II, die im Jahre 1975 ausgeführt wurde und der Brandversuche, die der Abänderung der Brandschutz-Auf-lagen vorausgingen oder sie begleitet haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4 - 14, GA 1227 - 1237) verwiesen.
4In den 90iger Jahren kam es an einer Dehnungsfuge in der Straße, welche als Zufahrt zur Abflughalle im 1. Obergeschoß dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I trennt, zum Eindringen von Feuchtigkeit. Die Beklagte zu 1) beauftragte deshalb mit einem Auftrag vom 15.01.1996 die Beklagte zu 3) mit der Sanierung dieser Dehnungsfuge. Diese bediente sich dabei der Mithilfe des Beklagten zu 4). Der Beklagte zu 4) ist im Ansatz selbständiger Gewerbetreibender und Inhaber eines Schlossereibetriebes mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (der V V ). Er ist Schweißfachmann DVS (Deutscher Verband für Schweißtechnik). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob er in den Fällen, in denen er - wie hier - für die Beklagte zu 3) tätig wird, in deren Betrieb integriert ist. Jedenfalls ist der Beklagte zu 4) in dem großen Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen gemäß DIN 18800 Teil 7 Ziffer 6.2 der Beklagten zu 3) als Hilfsperson ihrer Schweißaufsichtsperson Diplom-Ingenieur K aufgeführt. Zur Sanierung der Dehnungsfuge führten die Schweißer W und J am 11.04.1996 etwa ab 11.00 Uhr Schweißarbeiten aus. Der Schweißer H. W war von dem Beklagten zu 4) eingesetzt worden. Den Schweißer G. J hatte die Beklagte zu 3) bei der E GmbH entliehen und zur Durchführung des Auftrags der Beklagten zu 1) in ihren Betrieb eingegliedert. Am Nachmittag des 11.04.1996 wütete auf dem Flughafengelände ein Brand, der Menschenleben kostete und große Sachschäden verursachte.
5Wegen der Einzelheiten, wie die Dehnungsfuge ursprünglich aufgebaut war, wie sie saniert werden sollte, zum Inhalt der Verträge, welche die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 3) zur Abdichtung der Dehnungsfuge abschloß, der Arbeiten, die am 11.04.1996 an der Dehnungsfuge verrichtet wurden, sowie der Handlungen und Beobachtungen verschiedener Personen im Zusammenhang mit der Entdeckung des Brandes wird ebenfalls auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 15 - 21, GA 1238 - 1244) Bezug genommen. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es entgegen dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beklagte zu 3) seinerzeit im Jahre 1975 die Dehnungsfuge geliefert und eingebaut hat.
6Wegen des Vorbringens der Klägerin, die geltend macht, Ursache des Flughafenbrandes am 11.04.1996 seien die von der Beklagten zu 3) ausgeführten Schweißarbeiten gewesen,
7a) die Beklagte zu 1) sei bewußt von der ursprünglichen Baugenehmigung abgewichen und habe anstelle nur nicht brennbarer Materialien, welche die Baugenehmigung vom 02.12.1974 vorgesehen habe, entflammbare Polystyrolplatten mit aufgeklebter Aluminiumkaschierung verwendet, es jedoch pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte zu 3) in der Baubeschreibung oder in dem Auftragsschreiben für die Fugensanierung auf die Brandgefahren durch diese Polystyrolplatten aufmerksam zu machen, und hafte auch für das Handeln des Beklagten zu 2),
8b) der Beklagte zu 2) habe Kenntnis von dem Inhalt des Hohlraums über der abgehängten Zwischendecke gehabt und sich am Brandtag grob fahrlässig verhalten, indem er den Schweißern erklärt habe, der Funkenflug sei bedeutungslos, und nicht sofort die Einstellung der Schweißarbeiten verfügt sowie die Feuerwehr benachrichtigt habe, als er bemerkt habe, daß die Schweißarbeiten ohne Absicherung des Fugenspaltes gegen herabfallende Funken ausgeführt wurden,
9c) die Beklagte zu 3), handelnd durch ihren Prokuristen H , und der Beklagte zu 4) hätten es pflichtwidrig unterlassen, sich nach Brandgefahren zu erkundigen, und müßten es sich zurechnen lassen, daß die Schweißer, welche die Arbeiten durchgeführt hätten unter Verstoß gegen alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, die Fuge nicht untersucht und keinerlei Schutzmaßnahmen gegen den Funkenflug ergriffen hätten,
10wird ebenfalls auf den ausführlichen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 22 - 27, GA 1245 - 1250) verwiesen, in dem die Behauptungen und Ansichten der Klägerin detailliert wiedergegeben sind.
11Die Klägerin hat beantragt,
12festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr Schadenersatz für die Schäden zu leisten, die der Fa. Blumenhaus M aus dem Brandschaden vom 11.04.1996 entstanden sind und noch entstehen und soweit diese durch die Klägerin im Rahmen des Versicherungsvertrages Nr. 7195015-42 befriedigt worden sind und noch befriedigt werden.
13Die Beklagten und die Streithelferin haben beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen des Vortrags der vier Beklagten und der Streithelferin, die dem Rechtsstreits auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten ist, wird wie schon hinsichtlich der streitigen Ausführungen der Klägerin auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, in dem das Parteivorbringen detailliert wiedergegeben ist (S. 27 - 45, GA 1250 - 1268).
16Die Beklagte zu 1) hat insbesondere vorgetragen: Die eingebauten Dämmplatten hätten seinerzeit den Regeln der Technik entsprochen. Ihr Einbau sei vom Bauaufsichtsamt genehmigt worden. Die verantwortlichen Behörden seien damals von ihren ursprünglich in der Baugenehmigung aufgestellten Anforderungen abgewichen, weil sie nach ordnungsgemäß durchgeführten Versuchen zu der Überzeugung gelangt seien, mit dem Einbau des mit einem Dämmschutzbildner beschichteten Polystyrols sei dem vorbeugenden Brandschutz genüge getan. Sie habe auf die Sachkunde der Beklagten zu 3) vertrauen und davon ausgehen dürfen, daß diese alle zur Schadensverhütung notwendigen Maßnahmen ergreifen werde.
17Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) haben bestritten, daß der Brand durch die Schweißarbeiten entstanden sei. Sie haben, jeder für sich, etwaiges Fehlverhalten in Abrede gestellt. Der Beklagte zu 4) hat außerdem die Ansicht geäußert, er sei nicht eigenverantwortlicher Subunternehmer der Beklagten zu 3) gewesen, sondern bereits seit Jahren vollständig in ihren Betrieb eingegliedert.
18Durch Urteil vom 16.12.1997 hat das Landgericht für Recht erkannt: Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Schaden- ersatz für die Schäden zu leisten, die der Fa. Blumenhaus M aus dem Brandschaden vom 11.04.1996 entstanden sind und noch entstehen und soweit diese durch die Kläge- rin im Rahmen des Versicherungsvertrages Nr. 7195015-42 befriedigt worden sind und noch befriedigt werden.
19Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 4) wird abgewie- sen.
20Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt: Die Beklagte zu 1) hafte der Klägerin nach den §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 Satz 1, 538 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Alternative BGB sowie gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Soweit die Pacht- und Mietverträge der Beklagten zu 1) Freizeichnungsklauseln mit einer Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit enthielten, seien diese wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gepachteten und/oder gemieteten Räumlichkeiten seien teilweise bereits bei Abschluß der Verträge fehlerhaft gewesen, teilweise seien sie aufgrund Verschuldens der Beklagten zu 1) später fehlerhaft geworden. Fahrlässiges Verhalten sei dem heutigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Prof. Dr.-Ing. R und dem heutigen Leiter der Bauabteilung W vorzuwerfen. Das Verschulden von Prof. Dr.-Ing. R müsse sich die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB zurechnen lassen, da er in den Jahren 1975/76, als die Baustufe II ausgeführt worden sei, Prokurist und damit verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 1) gewesen sei. Der heutige Leiter der Bauabteilung W sei 1975/76 Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) gewesen, für dessen Verschulden sie gemäß § 278 Satz 1 2. Alternative BGB hafte. Herr W sei nämlich als Mitglied der Bauabteilung auch bei der Erfüllung der der Beklagten zu 1) obliegenden Instandhaltungspflicht der Mietsache tätig geworden. Die Fehlerhaftigkeit der Pacht- und Mietsache habe darin bestanden, daß im Rahmen der Baustufe II nicht entsprechend der ursprünglichen Baugenehmigung nicht brennbares Dämmaterial der Baustoffklasse A eingebaut worden sei, sondern aluminiumkaschierte Dämmplatten aus Polystyrol, die in Verbindung mit dem Kleber für die Aluminiumkaschierung nach Ansicht des Sachverständigen Universitäts-Professor Dr. Ing. D H als leicht entflammbar nach DIN 4102 einzuordnen seien (vgl. Bl. 26 des Gutachtens von Prof. Dr. H vom 28.06.1996). Soweit die Streithelferin der Beklagten zu 1) geltend mache, das unstreitig mit einem Dämmschichtbildner bestrichene Dämmaterial sei als schwer entflammbar einzustufen, sei diese Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt. Es entlaste die Beklagte zu 1) auch nicht, daß die Bauaufsicht nach Brandversuchen die Wärmedämmung beanstandungsfrei abgenommen habe. Denn diese Brandversuche der Berufs-Feuerwehr der Streithelferin seien in laienhafter, unqualifizierter Art und Weise durchgeführt worden. Für eine zutreffende Beurteilung dieser Brandversuche sei keine besondere Sachkenntnis erforderlich gewesen, welche die Mitarbeiter der Bauaufsicht der Streithelferin den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) vorausgehabt hätten. Der Fehler der Pacht- und Mietsache sei mitursächlich für die streitgegenständlichen Schäden gewesen. Dabei sei der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten zu 1) und dem entstandenen Schaden nicht aufgehoben gewesen. Das könne nur angenommen werden, wenn sich bei wertender Betrachtung im Zweiteingriff, den noch zu behandelnden Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3), nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirkliche, weil dieses Risiko schon gänzlich abgeklungen sei. Dieser Ausnahmetatbestand liege hier jedoch nicht vor. Die Haftung der Beklagten zu 1) sei auch deshalb gegeben, weil sie Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Sie habe zwar mit der Beklagten zu 3) einen zuverlässigen Bauunternehmer mit den Bauarbeiten beauftragt. Als Bauherrin treffe sie jedoch eine "sekundäre Verkehrssicherungspflicht". Sie bleibe verkehrssicherungspflichtig, wenn sie Gefahren sehe oder hätte sehen müssen, weil ihr gefahrträchtige Umstände bekannt sind oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen so offensichtliche Fehler aufweisen, daß eine unmittelbare Gefahr erkennbar wird. Die Betreuung des Beklagten zu 2) mit der Überwachung der Bauausführung an der Fuge habe die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) als Bauherrin nicht entfallen lassen. Die Beklagte zu 1) habe Kenntnis von gefahrträchtigen Umständen hinsichtlich der Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafens mit brennbarem Polystyrol-Platten gehabt. Sie habe die Möglichkeit einer Entzündung des eingebauten Dämmaterials durch die Schweißarbeiten und die Gefahr der weiten Brandausweitung vorhersehen können. Denn das Dämmaterial habe nicht der Baustoffklasse A angehört, und die Brandversuche zur Prüfung der Brennbarkeit der eingebauten Polystyrol-Platten seien erkennbar laienhaft und unqualifiziert gewesen. Der Flughafenbrand wäre verhindert worden, wenn die Beklagte zu 1) die Beklagten zu 3) und zu 4) auf das Vorhandensein des brennbaren Dämmaterials und auf die in die Fuge eingebauten brennbaren Materialien hingewiesen hätte. Dann hätten die Beklagten zu 3) und zu 4) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Fuge abgedichtet. Diese Maßnahme hätte das Entstehen des Brandes verhindert. Denn der Brand sei durch die Schweißarbeiten entstanden. Dafür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Es sei ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Brandes und den Schweißarbeiten gegeben. Die Beklagte zu 3) und der von ihr eingesetzte Beklagte zu 4) hätten zudem objektiv gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Die Beklagten hätten den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Sie - vor allem aber die Beklagte zu 3) - hätten nicht die ernsthafte Möglichkeit dargelegt, daß ein Kabelbrand geeignet gewesen sei, die Polystyrol-Dämmplatten zu entzünden. Der Beklagten zu 1) sei es nicht gelungen, sich von dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu entlasten, der aus den ihr zurechenbaren fahrlässigen Handlungsweisen des Leiters der Bauabteilung W folge. Dieser habe nämlich objektive Pflichten zum Tätigwerden gehabt, weil er ebenso wie der technische Geschäftsführer Professor Dr.-Ing. R Kenntnis von dem Einbau der aluminiumkaschierten Polystyrol-Platten sowie von der schädlichen Auswirkung dieser Tatsache für den vorbeugenden Brandschutz und von dem fehlerhaften Entscheidungsprozeß zur Ausrüstung des Gebäudes mit diesem Dämmaterial gehabt habe. Der Beklagte zu 2) hafte der Klägerin nicht. Ihm könne fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß ihm das Vorhandensein der eingebauten großen Menge des brennbaren Dämmaterials bekannt gewesen sei, das die Ursache der Brandausbreitung gewesen sei. Deshalb sei für ihn auch die Brandgefährlichkeit der von der Beklagten zu 3) auszuführenden Arbeiten nicht erkennbar gewesen, da er die Gefahr der Brandausbreitung durch eine Entzündung der brennbaren Dämmplatten nicht habe voraussehen können und damit auch nicht eine Schädigung der Versicherungsnehmer der Klägerin. Eine Pflicht zur Untersuchung der Baustelle und ihrer Umgebung im Zusammenhang mit den Schweißarbeiten habe er nicht gehabt. Die Unfallverhütungsvorschriften seien von ihm nicht zu erfüllen gewesen. Die Beklagte zu 3) hafte zwar den Versicherungsnehmerinnen der Klägerin nicht aus vertraglicher Grundlage, weil die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich ihres - der Beklagten zu 3) - schuldrechtlichen Vertrages mit der Beklagten zu 1) nicht gegeben seien, wohl aber aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 Abs. 1, 31 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Sie habe im Hinblick auf die Schweißarbeiten die primäre Verkehrssicherungspflicht getroffen. Diese habe sie nicht auf den Beklagten zu 4) delegiert, den sie als Bauleiter eingesetzt habe. Der Beklagte zu 4) sei nur mit der Leitung der Ausführung der Verrichtungen im Sinne von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB betraut gewesen, welche die Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 3) für diese ausführten, dagegen nicht als Subunternehmer für die Beklagte zu 3) tätig geworden. Er sei auch nicht verantwortlicher Bauleiter im Sinne einer "primären" Verkehrssicherungspflicht gewesen. Die Beklagte zu 3) habe sich verschiedener Pflichtverletzungen schuldig gemacht. Sie habe es unterlassen, sich bei der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr durch die Arbeiten an der Dehnungsfuge zu erkundigen und sich Pläne aushändigen zu lassen. Sie habe auch die Baustelle vor Arbeitsbeginn nicht untersucht. Sie habe entgegen den Unfallverhütungsvorschriften, die sich an sie richten, keine Schweißerlaubnis ausgestellt, um in ihr die konkreten Sicherheitsvorkehrungen festzulegen, wozu sie die Brandgefahr hätte klären müssen. Sie habe auch in anderer Art und Weise gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Alle diese Pflichtverstöße seien für den Brand und für die Schäden der Versicherungsnehmer der Klägerin ursächlich. Zwar hätte eine Anzeige der Schweißarbeiten bei der Flughafenfeuerwehr den Brand nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert, da nicht feststehe, welche Maßnahmen die Flughafenfeuerwehr aufgrund ihres unzureichenden Kenntnisstandes über die Brandlasten ergriffen hätte. Auch hätten Erkundigungen bei der Beklagten zu 1) nach Brandgefahren wahrscheinlich nicht den zutreffenden Sachverhalt über die Brandlasten zutage gefördert. Der Brand wäre jedoch vermieden worden, wenn die Beklagte zu 3) die Umgebung der Fuge von unten her untersucht hätte. Denn dabei wären die Installationen in dem und unterhalb des Fugenspaltes entdeckt worden und deren unmittelbare Nähe zu dem Dämmaterial. Die Mitwirkung anderer Ursachen, hier die Brennbarkeit des Dämmaterials, schließe den Zurechnungszusammenhang nicht aus, weil sich im Zweiteingriff der Beklagten zu 3) durchaus noch das Schadensrisiko des Ersteingriffs - des Verstoßes gegen Brandschutzvorschriften - verwirklicht habe. Das Verhalten der Beklagten zu 3) habe den Brand adäquat kausal herbeigeführt. Daß sich die typische Gefahr des Schweißens, Brände auszulösen, hier in ungewöhnlichem, nicht ohne weiteres voraussehbarem Umfang verwirklicht habe, sei rechtlich unerheblich. Durch die aufgezeigten Pflichtverletzungen habe der bei der Abgabe des Angebots und der Durchführung des Auftrags der Beklagten zu 1) maßgeblich beteiligte Prokurist H der Beklagten zu 3) als ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter fahrlässig den streitgegenständlichen Schaden herbeigeführt. Der Beklagte zu 4) hafte der Klägerin weder aus positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrages mit der Beklagten zu 3) mit Schutzwirkung zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin noch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen ihm vorzuwerfender Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Denn er habe in Bezug auf die den Geschädigten entstandenen Eigentumsbeeinträchtigungen nicht fahrlässig gehandelt, weil sie für ihn nicht voraussehbar gewesen seien. Dem Beklagten zu 4) hätte, um seine Einstandspflicht zu begründen, erkennbar sein müssen, daß ein ungesichertes Schweißen an der offenen Fuge geeignet sein könnte, die bei den Geschädigten eingetretenen Sachschäden hervorzurufen. Das treffe jedoch nicht zu, weil der Beklagte zu 4) nicht mit der Ausbreitung des Brandes in dem eingetretenen Ausmaß habe rechnen können. Denn er habe von dem Vorhandensein des brennbaren Dämmaterials nichts gewußt. Ihm habe insoweit auch keine Prüfungspflicht oblegen.
21Der Umfang des Schadensersatzes, den die Beklagten zu 1) und 3) schulden, richte sich nach den §§ 249 ff. BGB. Sie müssten damit alle unmittelbaren und mittelbaren Brandschäden der Fa. Blumenhaus M ersetzen, die adäquate Folge der Beschädigung bzw. Zerstörung der in ihrem Eigentum stehenden Sachen waren, damit auch kausale Vermögensschäden. Das seien die Kosten der Wiederbeschaffung des zerstörten bzw. unbrauchbar gewordenen Inventars und der Warenvorräte sowie diesbezüglich die Kosten der Bergung und Entsorgung (Aufräumkosten), ferner die Kosten der Reinigung und Instandsetzung verbleibenden Inventars und die Schadensermittlungskosten (Gutachter). Schließlich beruhe auch der Betriebsunterbrechungsschaden adäquat kausal auf den von den Beklagten zu 1) und 3) pflichtwidrig herbeigeführten Verletzungen des Eigentums der Fa. Blumenhaus M . Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung und die Anschlußberufung der Klägerin sowie die Berufungen der Beklagten zu 1), ihrer Streithelferin und der Beklagten zu 3).
22Die Klägerin erstrebt mit ihrem Rechtsmittel nach wie vor die Verurteilung auch der Beklagten zu 2) und zu 4). Dabei stellt sie im Berufungsverfahren ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag um. Sie vertritt die Meinung, darin liege keine Klageänderung, § 264 ZPO, und der Übergang vom Feststellungsantrag zum Leistungsantrag sei auch im Berufungsverfahren möglich, zumal sie die Schadenspositionen bereits erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt habe, so daß die Sachdienlichkeit der Antragsumstellung nicht zweifelhaft sei. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 3) sei sie durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert. Wegen der eigenen Berufungen dieser beiden Parteien erfolge ihnen gegenüber die Umstellung von der Feststellungs- zur Leistungsklage im Wege der Anschlußberufung.
23Die Beklagten zu 1) und zu 3) erstreben weiterhin die Abweisung der Klage.
24Zur Begründung ihrer Berufung gegen den Beklagten zu 2) trägt die Klägerin vor: Der Beklagte zu 2) habe eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt und hafte deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB. Er sei nämlich der verantwortliche und fachkundige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) für die streitgegenständliche Sanierungsmaßnahme und der Ansprechpartner bei der Beklagten zu 1) für die Beklagten zu 3) und zu 4) gewesen. Er hätte deshalb die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4) auf die vorhandenen Brandgefahren hinweisen müssen, die Schweißarbeiten ohne Abdichtungsmaßnahmen in der Fuge nicht zulassen dürfen, den Schweißarbeitsauftrag konkret festlegen müssen, die Sicherung des Arbeitsbereichs hinsichtlich Brandgefahren beurteilen, die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen und die Feuerwehr informieren sowie eine Brandwache aufstellen lassen müssen. Vor allem hätte er die Fortsetzung der Schweißarbeiten ohne vorherige Benachrichtigung der Feuerwehr und ohne Anwesenheit einer Brandwache nicht zulassen dürfen. Stattdessen habe der Beklagte zu 2) nichts getan. Auf den Funkenflug beim Schweißen von dem Schweißer W angesprochen, habe er sogar erklärt, das mache nichts. Die Beurteilung seines Verhaltens als pflichtwidrig sei von seiner Kenntnis, ob die eingebauten Polystyrol-Platten entflammbar seien oder nicht, unabhängig. Denn der Beklagte zu 2) habe jedenfalls gewußt, daß der Deckenzwischenraum nicht leer gewesen sei. Ohne eine Überprüfung habe er auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Dämmplatten aus Polystyrol nicht entflammbar seien. Ebenso hätte er nicht davon ausgehen dürfen, daß sich in der Dehnungsfuge nichts und somit auch kein brennbares Material befand. Vom Gegenteil hätte er sich durch das Einführen eines flachen Gegenstandes in die Fuge leicht überzeugen können, da er auf diese Weise die Gummileitbänder hätte erkennen können. Der Umfang des Schadens sei für den Schadensvorwurf unerheblich. Voraussehbar müsse nur die Möglichkeit überhaupt eines Schadens sein.
25Zur Begründung ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 4) macht die Klägerin geltend: Der Beklagte zu 4) sei als Subunternehmer der Beklagten zu 3) tätig geworden. Ihm sei die Leitung der Sanierungsmaßnahme an der Dehnungsfuge übertragen worden, und er habe damit die Bauleitung gehabt. Somit habe ihm eine eigene Verpflichtung zur Verkehrssicherung oblegen. Für seine Verrichtungsgehilfen hafte er nach § 831 BGB. Die UVV wendeten sich unter anderem an ihn und dienten als Maßstab für verkehrsrichtiges Verhalten. Der Beklagte zu 4) hätte die Dehnungsfuge vor dem Beginn der Schweißarbeiten abdichten müssen. Er habe gewußt, daß kein Schweißerlaubnisschein ausgestellt worden sei.
26Die Klägerin beantragt,
27unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,
281. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldnerin 174.915,60 DM nebst 6,5 % Zinsen von 110.000,00 DM seit dem 01.10.1996 sowie von weiteren 64.915,60 DM ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
292. hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin Schadensersatz für die Schäden zu leisten, die der Fa. Blumenhaus M aus dem Brandschaden vom 11.04.1996 entstanden sind und noch entstehen und soweit diese durch die Klägerin im Rahmen des Versicherungsvertrages Nr. 7195015-42 befriedigt worden sind und noch befriedigt werden.
30Die Beklagten zu 2) und zu 4) beantragen,
31die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und stellen hilfsweise Anträge zum Vollstreckungsschutz.
32Der Beklagte zu 2) führt zur Erwiderung aus: Er sehe für eine eigene Verkehrssicherungspflicht keine Grundlage. Er habe über die Baustelle "Fugensanierung" nur insoweit die Oberaufsicht gehabt, daß er Ansprechpartner der Beklagten zu 3) und des Beklagten zu 4) gewesen sei. Der Beklagte zu 4), der aus seiner Sicht zur Beklagten zu 3) gehört habe, sei als Bauleiter vorgestellt worden. Ihm - dem Beklagten zu 2) - fehlten die Spezialkenntnisse für die Durchführung von Schweißarbeiten. Deshalb habe er die dadurch hervorgerufenen besonderen Gefahren nicht erkennen können und sei demgemäß auch nicht verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausbrechen eines Brandes durch Schweißfunken auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Neuerrichtung der Check-In-Schalter in den Jahren 1985/86 habe er die Brandschutztechnischen Bedingungen der Baugenehmigung vom 18.12.1974 eingesehen und festgestellt, daß zur Wärmeisolierung der Betondecke die Verwendung von nicht brennbarem Material vorgeschrieben worden sei. Die Angaben der Zeugen W und J , der Zeuge W habe ihn auf den Funkenflug angesprochen, seien falsch. Zur Benachrichtigung der Feuerwehr habe für ihn keine Eile bestanden, weil die Arbeiter W und J bei seinem Besuch auf der Baustelle am 11.04.1996 mit den Schweißarbeiten noch nicht begonnen gehabt hätten und die von diesen Arbeitern ihm - dem Beklagten zu 2) - zugesagten Arbeiten zur Abdichtung der Fuge noch mehr als eine Stunde Zeit erfordert hätten. Im übrigen hätte die Flughafenfeuerwehr bei einer früheren Benachrichtigung über die Ausführung der Schweißarbeiten nichts veranlaßt. Denn die Unterrichtung der Feuerwehr in Fällen der vorliegenden Art diene nur dazu, Fehlalarme zu vermeiden.
33Der Beklagte zu 4) trägt in Erwiderung zu dem Vorbringen der Klägerin vor: Er betreibe zwar formal seit dem 01.10.1981 ein Gewerbe für Schlosserarbeiten, sie jedoch völlig in den Betrieb der Beklagten zu 3) eingegliedert und deren Prokuristen M und H unterstellt. Er sei faktisch wie ein Arbeitnehmer der Beklagten zu 3) tätig geworden und lediglich die Ansprechperson vor Ort gewesen. Er habe nur die Überwachung der vor Ort tätigen Arbeitnehmer übernommen gehabt. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) getroffenen Vereinbarungen würden die Pflichten der auftraggebenden Beklagten zu 1) und der beauftragten Beklagten zu 3) durch die UVV konkretisiert. Nach § 30 VBG 15 in Verbindung mit § 6 VBG 1 obliege die Ausstellung einer Schweißerlaubnis und damit die Untersuchung des Arbeitsbereichs dem auftraggebenden Unternehmer, der die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen habe, also der Beklagten zu 1). Diese Aufgabenverteilung folge aus den genannten Bestimmungen. Sie sei sachgerecht und von der Verkehrssitte getragen. Da die Ausstellung einer Schweißerlaubnis der Beklagten zu 1) oblegen habe, seien die Mitarbeiter der Beklagten zu 3), zu denen auch er zähle, zur Untersuchung der Fuge nicht verpflichtet gewesen. Das Fehlen der Schweißerlaubnis sei nach § 30 VBG 15 Ausdruck dafür, daß keine der in der Schweißerlaubnis vorzusehenden Maßnahmen habe ergriffen werden müssen. Aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), insbesondere des von der Beklagten zu 1) für die Bauleitung eingesetzten, aber nicht geeigneten Beklagten zu 2), habe für die Mitarbeiter der Beklagten zu 3), insbesondere für ihn als den die Baustelle Leitenden kein Anlaß für anderweitige Annahmen bestanden. Entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben seien sie alle davon ausgegangen und hätten auch davon ausgehen dürfen, daß die durchzuführenden Arbeiten frei von Brandgefährdungen seien, daß diese Arbeiten im Gegensatz dazu ausschließlich von verkehrstechnischer Bedeutung und nur in feuchtigkeitstechnischer Hinsicht problematisch seien. Es habe keine Veranlassung bestanden, an der geltenden rechtlichen, der sachlich vernünftigen und der verkehrsüblichen Aufgabenverteilung zu zweifeln. Ein schuldhafter Pflichtverstoß scheide demnach aus. Gegen die hier einschlägigen und vertraglich vereinbarten Bestimmungen habe die Beklagte zu 1) verstoßen. Sie habe sich verkehrswidrig verhalten und die für die Durchführung maßgeblichen Vorgaben und Pflichten schuldhaft außer Acht gelassen. Er - der Beklagte zu 4) - habe als Fachmann bei der Wahrnehmung der Baustellenleitung erst recht darauf vertrauen können, daß wegen des Fehlens der Schweißerlaubnis besondere Maßnahmen bei der Durchführung nicht erforderlich seien. Gegenteilige Annahmen, insbesondere die Verpflichtung, Fugen generell abdichten zu müssen, ließen sich aus der hier maßgeblichen Bestimmung des § 30 VBG 15 nicht herleiten. Selbst wenn man aber eine Untersuchungspflicht der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) annehmen wolle, sei er - der Beklagte zu 4) - für ihre Wahrnehmung nicht zuständig gewesen. Ihm habe allein die Einrichtung der Baustelle oblegen und die Überwachung der die Schweißarbeiten durchführenden Zeugen. Auch soweit man eine Untersuchung durch den Auftragnehmer für erforderlich halten wollte, fehle es an seinem Verschulden. Die Untersuchungspflicht beschränke sich auf die Wahrnehmung der für einen Schweißfachmann offensichtlich erkennbaren Brandgefahren. Der von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung für die Beklagte zu 3) geforderte Untersuchungsumfang beruhe auf einer Verkennung der Pflichtenverteilung. Im übrigen sei bei einem Blick in die Dehnungsfuge nichts zu erkennen gewesen, insbesondere nicht die Wasserleitbänder. Soweit die Sachverständigen nach dem Brand andere Feststellungen getroffen hätten, beruhe das auf Veränderungen, die erst durch den Brand herbeigeführt worden seien. Auch eine Untersuchung der Zwischendecke hätte nichts ergeben, weil dabei zwar die aluminiumkaschierten Dämmplatten bemerkt worden wären, deren Brennbarkeit jedoch nicht hätte festgestellt werden können. Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit liege ausschließlich auf Seiten der Beklagten zu 1) und ihrer Mitarbeiter. Es sei auf die Gesamtumstände hinzuweisen, für welche die Beklagte zu 1) verantwortlich sei. Sie habe die für die Brandausbreitung ursächlichen brennbaren Materialien verwendet. Sie habe einen über die baulichen Verhältnisse nicht informierten Bauleiter abgestellt, der nach Einsicht in die Baugenehmigung gutgläubig an den baurechtmäßigen Zustand des Gebäudes geglaubt habe. Ihre Mitarbeiter hätten die Ausschreibungsunterlagen verfaßt, in denen allein der Feuchtigkeitsschutz und die Verkehrsregelung als beachtlich hervorgehoben worden seien. Insgesamt hätten sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) so verhalten, daß für abweichende Annahmen der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) und von ihm - dem Beklagten zu 4) kein Raum geblieben sei. Deshalb versuche die Beklagte zu 1) zu Unrecht, sich zum Nachteil der Beklagten zu 3) und zum Nachteil von ihm zu entlasten, indem sie ihnen im Nachgang Pflichten aufzuerlegen versuche, deren Beachtung von ihnen aus keinem Rechtsgrund geschuldet sei. Hilfsweise stelle er in Abrede, daß die Schweißarbeiten die Ursache des Brandes gewesen seien.
34Die Beklagte zu 1) rügt mit ihrer Berufung zunächst Verfahrensmängel des Landgerichts und meint: Das Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen und müsse immer noch ausgesetzt werden, da eine vollständige Klärung des Geschehens nur das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das Strafverfahren leisten könnten. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts sei mit zwei Richtern auf Probe nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Das Landgericht habe verfahrenswidrig nicht darauf hingewiesen, daß es die Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren und die Privatgutachten zur Schadenshöhe verwenden wolle.
35Die Beklagte zu 1) macht weiter geltend: Eine Haftung aus § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB komme nicht in Betracht. Ihre Haftung für Ursprungsmängel sei vertraglich ausgeschlossen. Außerdem sei das Mietobjekt nicht fehlerhaft gewesen. Das Bauaufsichtsamt habe seinerzeit die Gebrauchsabnahme erteilt. Der Brand wäre nicht entstanden, wenn die Dehnungsfuge beim Schweißen abgedichtet worden wäre. Ein Verstoß gegen die brandschutztechnischen Bedingungen VB Nr. 412174, insbesondere gegen 4.1 und 4.10, habe nicht vorgelegen. Die verwendeten Materialien hätten dem Wissens- und Kenntnisstand der damaligen Zeit entsprochen. Die mit einem feuerhemmenden Schutzanstrich versehenen Polystyrol-Platten seien gegen eine Brandbeaufschlagung von unten resistent gewesen. An ein von oben hereinbrechendes Feuer habe damals niemand gedacht. Selbst wenn die Verwendung der Polystyrol-Platten einen Mangel der Mietsache dargestellt haben sollte, sei der Brand durch ein selbständiges Ereignis ausgelöst worden. Außerdem treffe sie als Bauherr an einer etwa fehlerhaften Deckenkonstruktion kein Verschulden, weil selbst die Baugenehmigungsbehörden und die Berufsfeuerwehr die Ausführung der Dämmung durch mit Aluminium beschichteten Polystyrol-Platten, die mit einem Feuerschutzanstrich versehen seien, als korrekt und gefahrlos beurteilt hätten. Sie habe sich zudem auf die mit der Planung der Baustufe II beauftragte Planungsgemeinschaft, die aus der NACO B.V. sowie den Architekten S und P bestanden habe, verlassen dürfen. Diese seien auch nicht ihre Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zu ihren Mietern und Pächtern. Außerdem scheide ihre Haftung als Vermieterin für ein etwaiges Verschulden beauftragter Personen oder ausführender Unternehmer aus, soweit vor dem schadensverursachenden Ereignis - dem Einbau der Polystyrol-Platten - ein Schuldverhältnis zwischen ihr und dem Ersatzberechtigten nicht bestanden habe. Im Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten an der Fuge hafte sie wegen etwaiger nachträglich entstandener Mängel nicht nach § 538 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Eine solche Haftung setze Verzug voraus. Fehlender Verzug dürfe nicht durch eine Haftung wegen positiver Vertragsverletzung umgangen werden. Dieses Rechtsinstitut greife nur ein bei Vertragsverletzungen, die keine Mängel der Mietsache zur Folge haben. Unabhängig davon treffe sie kein Verschulden. Mit der Beklagten zu 3) habe sie einen sachkundigen Spezialunternehmer ausgewählt. Dieser sei im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern der Klägerin nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen.
36Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB treffe sie ebenfalls nicht. Sie habe schon objektiv keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie mit der Beklagten zu 3) eine Fachfirma mit der Reparatur beauftragt habe. Zudem sei Prof. Dr. R als ihr technischer Geschäftsführer nicht in die Entscheidung über die zu verwendenden Dämmaterialien eingebunden gewesen. Der Leiter ihrer Bauabteilung W sei nicht ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter. Sie habe in ihrer Eigenschaft als Bauherrin mit der Beauftragung eines als zuverlässig und sachkundig geltenden Bauunternehmers ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Eine der Ausnahmen, bei deren Vorliegen eine "sekundäre Verkehrssicherungspflicht" des Bauherren gegeben sein könnte, liege nicht vor. Vor allem richteten sich die UVV nicht an sie als Bauherrin. Sie habe auch keine Schweißerlaubnis ausstellen müssen. Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. H sei unbrauchbar und reiche zur Entscheidung nicht aus. Denn der Gutachter habe verkannt. wie nach Baugenehmigung und öffentlichen Baurecht die Wärmedämmung und die zu sanierende Fuge hätten beschaffen sein müssen. Der Brandschutz von unten sei gewahrt worden. Brandschutz von oben habe seinerzeit nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Es sei im übrigen eine Unterstellung, daß ihr Geschäftsführer und vormaliger Prokurist Prof. Dr.-Ing. R und der Leiter der Bauabteilung Dipl.-Ing. W Kenntnis von - angeblich - gefahrträchtigen Umständen bezüglich der Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafengebäudes mit brennbaren Polystyrolplatten gehabt hätten.
37Die Streithelferin führt zugunsten der Beklagten zu 1) aus: Polystyrol-Hartschaumplatten - ohne eine Aluminiumkaschierung - seien schwer entflammbar (B 1.) und in dem Sinne im Jahre 1975 zertifiziert gewesen. Für die Kombination mit einer Aluminiumkaschierung habe im Jahre 1975 eine geprüfte
38Einstufung noch nicht vorgelegen. Nach dem Brand sei festgestellt worden, daß die Aluminium kaschierten Polystyrol-Platten normal entflammbar (B 2.), jedoch nicht leicht entflammbar seien (vgl. S. 17 von Teil 2 des Gutachtens von Prof. Dr. H vom 30.11.1996). Es wäre zu keinem Brand gekommen, wenn die Beklagte zu 3) die Schweißarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt, d.h. in diesem Falle, die Dehnungsfuge abgedichtet hätte. Es wäre auch dann kein Brand entstanden, wenn die Dehnungsfuge - wie in der Baugenehmigung vorgeschrieben und von der Beklagten zu 1) mitgeteilt - mit Steinwolle (ohne brennbare Bindemittel) oder mit einem anderen nicht brennbaren Material verfüllt gewesen wäre. Es wäre auch dann kein Brand entstanden, wenn in der Dehnungsfuge keine Wasserleitbänder gewesen wären. Schließlich wäre es zu keinem Brand gekommen, wenn die unteren Wasserleitbänder keine Berührung mit der darunter befindlichen PVC-Wasserrinne gehabt hätten, sondern geringfügig über ihr geendet hätten. Nur durch diese Berührung hätten sich glühende Schweißpartikel "einnisten" und die unteren Wasserleitbänder entzünden können. Andererseits hätte sich der Brand nach der Brandentstehung in der Dehnungsfuge auch dann ausgebreitet, wenn das eingebaute Dämmaterial einer Prüfung für schwer entflammbares Material im Brandschacht unterworfen worden wäre und ein Prüfzeugnis für die Baustoffklasse B 1 erhalten hätte. Durch den Brand der Wasserleitbänder habe - planungswidrig - eine Entzündung von oben her erfolgen können. Eine solche Brand-entstehung werde durch Prüfungen gemäß DIN 4102 nicht erfaßt. Dahingehende neue Erkenntnisse seien erst aufgrund eines späteren Theaterbrandes in Karlsruhe gewonnen worden. Unabhängig davon seien die Anforderungen an das Dämmaterial nicht durch die Baugenehmigung festgelegt worden, sondern nur mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen gewesen. Denn die hier in Rede stehende Wärmedämmung sei kein Bestandteil der abgehängten Decke und keine Wandbekleidung. Selbst wenn aber dem nicht gefolgt werde, sei eine Änderung einzelner baurechtlicher Anordnungen bei Aufrechterhaltung der übrigen Bestimmungen - insbesondere auch zur Ausgestaltung der Dehnungsfuge - jederzeit, wie geschehen, möglich und rechtlich zulässig gewesen. Eine Vorschrift, daß in einem (öffentlichen) Gebäude nur nicht brennbare Baustoffe verwendet werden dürfen, gab und gebe es nicht. Gemäß § 18 Abs. 2 BauO sei lediglich der Einbau leicht entflammbarer Materialien unzulässig. Für das hier streitgegenständliche Flughafen-Gebäude oder den streitgegenständlichen Bauabschnitt seien verschiedene Befreiungen erteilt worden. Insbesondere sei in Ziffer 1.3.1 Befreiung von § 32 BauO (Bildung von Bauabschnitten) erteilt worden. Zum Ausgleich für diese Befreiungen, insbesondere die Befreiung von § 32 BauO, seien in Ziffer 1.4 zahlreiche Auflagen erteilt worden. Zu diesen Auflagen zählten u.a. - das Vorhandensein der Flughafen-Feuerwehr und eines be- stimmtem Alarmmeldesystems, - die Auflage, daß sämtliche Einbauten einschließlich der ab- gehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, die Flugab- fertigungsschalter und Verkaufsstellen für Zeitungen usw. aus nicht brennbaren Baustoffen zu erstellen waren, - die sorgfältige Trennung der horizontalen Brandabschnitte, insbesondere auch im Bereich der Dehnungsfugen, - Rauchentlüftungsmaßnahmen und - Vorgaben für die Fluchtwege. Es sei sodann nach der Anordnung über die Brandschutzauflagen nur um eine einzige Regelung aus einem umfassenden Bündel zahlreicher Auflagen gegangen, nämlich die Bestimmung der Anforderungen an die Wärmedämmung unterhalb der Stahlbetondecke. Die Feuerwehr habe sich mit dem Einbau einer schwer entflammbaren und mit einer Aluminiumfolie als Dampfbremse versehenen Wärmedämmung einverstanden erklärt. Diese Regelung sei rechtmäßig gewesen. Sowohl die Baugenehmigung als auch die dazu gemachten Auflagen hätten, wie schon angesprochen, keine Bestimmungen für die Wärmedämmung unterhalb der Stahlbetondecke enthalten. Diese hätte aber jedenfalls geändert werden können. Die (neue) Regelung habe nicht gegen § 3 BauO verstoßen. Denn mit ihr sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und insbesondere Leben oder Gesundheit verbunden gewesen. Aufgrund der betriebsbedingten Anforderungen an das Flughafen-Gebäude sei - was unstreitig zulässig gewesen sei - davon abgesehen worden, daß die sonst erforderlichen Brandabschnitte gebildet wurden. Statt dessen seien sehr strenge, miteinander kombinierte Auflagen erlassen worden, die sich gegenseitig ergänzten und teilweise überschnitten. Es sei daher möglich gewesen, einzelne dieser Auflagen abzuändern, wenn die Brandschutzsicherheit insgesamt gewährleistet blieb. Aufgrund der zahlreichen anderweitigen, insbesondere der nochmals hervorgehobenen Auflagen sei so gut wie ausgeschlossen gewesen, daß es überhaupt zu einem Brand kommen konnte. Darüber hinaus war eine Brandgefahr von oben wegen der dicken Stahlbetondecke und der Verfüllung der Dehnungsfugen mit nicht brennbarem Material eindeutig ausgeschlossen gewesen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nach alledem nicht zu erkennen gewesen, so daß die Regelung, wie schon angesprochen, rechtmäßig gewesen sei. Ebenfalls zulässig und rechtmäßig sei die weitere Entscheidung der Feuerwehr der Streithelferin gewesen, aufgrund der Erkenntnisse aus der Rohbauabnahme vom 04.09.1975 eine zusätzliche Beschichtung der Alu kaschierten Dämmplatten zu fordern und zuzulassen. Das Landgericht habe seiner Entscheidung einen unvollständig und unrichtig erfaßten Sachverhalt zugrundegelegt. Ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 50, GA 1273) sei es davon ausgegangen, daß die Streithelferin zunächst einer etwa 1 cm starken Überdeckung der Dämmplatten zugestimmt und dann aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Aufbringung des Produktes der Firma W zugestimmt habe, ohne besondere Anforderungen an die Stärke der Beschichtung zu stellen. Damit habe das Landgericht den Unterschied zwischen einem Thermoschaum und einem Blähanstrich verkannt. Ein Blähanstrich entwickle erst aufgrund der Hitze eines Feuers seine volle Stärke. Der Anstrich erfolge in der Regel zwischen 0,1 und 0,2 mm Stärke und schäume bei Hitzeeinwirkung dann bis zu 1 cm auf. Die Brandversuche seien entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht laienhaft durchgeführt worden, sondern ordnungsgemäß. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Streithelferin dazu wird auf ihre Berufungsbegründung (unter 3., S. 15-18, GA 1668-1671) verwiesen.
39Die Beklagte zu 1) und die Streithelferin der Beklagten zu 1) beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen, und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Hilfsweise stellen sowohl die Beklagte zu 1) wie die Streithelferin Anträge zum Vollstreckungsschutz.
40Die Klägerin beantragt,
41die Berufung der Beklagten zu 1) und der Streithelferin zurückzuweisen.
42Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten zu 1) und ihrer Streithelferin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens zur Begründung ihrer Klage entgegen. Sie erwidert insbesondere: Da der Beklagten zu 1) die Gefahrenlage bekannt gewesen sei, die dadurch entstanden sei, daß in Abweichung von der ursprünglichen Baugenehmigung anstelle von nicht brennbarem Dämmaterial die Aluminium kaschierten Polystyrol-Platten eingebaut worden seien, hätte sie die Beklagte zu 3) bei der Auftragsvergabe auf die Brandgefahr hinweisen müssen, anstatt weder Planungsunterlagen zu übergeben noch einen Schweißerlaubnisschein auszustellen. Daher müsse sie sich das Verschulden der Beklagten zu 3) zurechnen lassen. Der Vorwurf des Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften werde aufrechterhalten. Im Rahmen der Wärmedämmung der Betondecken sei nicht genehmigtes Bau-Material eingebaut worden. Bei der Bewertung der Aluminium kaschierten Polystyrol-Platten auf ihre Brennbarkeit habe die Streithelferin die aufgebrachte Klebeschicht nicht berücksichtigt. Die Aluminium kaschierten Polystyrol-Platten seien leicht entflammbar (B 3.) gewesen (vgl. S. 28 in Teil 4 des Gutachtens von Prof. Dr. H vom 28.02.1997). Die Differenzierungen der Streithelferin dazu, was kein Bestandteil einer abgehängten Decke und keine Wandverkleidung sei, seien Haarspaltereien. Die Wärmedämmung sei baurechtlich als "Einbauten" zu qualifizieren.
43Die Beklage zu 3) meint zur Begründung ihrer Berufung: Das Landgericht habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, die Baustelle nicht gegen Brandgefahr gesichert und vor dem Beginn der Schweißarbeiten keine Untersuchungen zur Feststellung möglicher Brandgefahren unternommen zu haben. Im einzelnen legt sie dar: Da der Beklagte zu 4) als selbständiger Subunternehmer, der am Ende mit einer Pauschale habe bezahlt werden sollen, tätig geworden sei, sei ihre Verkehrssicherungspflicht auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt gewesen. Der Schweißer W , der dort geschweißt habe, wo die ersten Rauchwolken aufgetreten seien, habe für den Beklagten zu 4) gearbeitet. Der Schweißer J sei an sie ausgeliehen und dem Beklagten zu 4) weiter überlassen worden. Der Beklagte zu 4) sei sorgfältig ausgewählt und überwacht worden. Er sei für die Art der auszuführenden Arbeit gut befähigt gewesen und von ihr fortlaufend weiter geschult worden. Wenn aber von einer - an sich nicht bestehenden - Verkehrssicherungspflicht zu ihren Lasten ausgegangen werde, habe sie Dritte nicht vor allen nur denkbaren Gefahren schützen müssen. Die Beklagte zu 1) habe einen Auftrag erteilt, bei dem sie davon habe ausgehen dürfen, daß die Beklagte zu 1) Brandgefahren geprüft und verneint habe. Das Landgericht habe es deshalb zu Unrecht offen gelassen, ob der Beklagte zu 2) den Funkenflug bei den Schweißarbeiten für brandungefährlich erklärt habe. In ihren Vorbesprechungen mit dem Beklagten zu 2) und dem Bauleiter W sei stets nur auf die Gefahr durch in die Fuge eindringende Feuchtigkeit hingewiesen worden, ebenso wie bereits zuvor in der Allgemeinen Baubeschreibung. Das sei irreführend gewesen. Prof. Dr. R und der Bauleiter W , denen die Brandlasten bekannt gewesen seien, hätten dadurch, daß sie trotz ihres Kenntnisstandes keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen gefordert hätten, den Eindruck vermittelt, daß solche nicht notwendig seien. Bei dem letzten Vorbereitungsgespräch am 26.03.1996 sei nur noch der Antrag an das Straßenverkehrsamt wegen der Behinderungen durch die Sanierungsarbeiten offen gewesen. Die Frage des Beklagten zu 4), ob noch weiteres zu veranlassen sei, sei verneint worden. Bei Sanierungsarbeiten in einem eng begrenzten Bereich einer komplexen Gebäudegroßanlage sei der Unternehmer mit der Erforschung der Brandlasten überfordert. Die Beklagte zu 1) habe vor der Erteilung des Auftrags an sie die Decke geöffnet, um die Herkunft der Feuchtigkeit festzustellen. Aufgrund dessen habe sie - die Beklagte zu 3) - davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte zu 1) durch den Bauleiter W , der in die Ausschreibung und Vergabe des Auftrags eingebunden gewesen sei, die Brandlasten geprüft und verneint habe. Wenn sie - die Beklagte zu 3) - sich nach Brandlasten erkundigt oder den Zwischenraum unter der Dehnungsfuge hätte untersuchen wollen, wäre ihr geantwortet worden, im Gefahrenbereich seien keine brennbaren Materialien vorhanden. In der Dehnungsfuge als dem unmittelbaren Schweißbereich seien die Wasserleitbänder nicht zu erkennen gewesen. Die Lage nach dem Brand sei anders gewesen, weshalb die späteren Feststellungen der Brandsachverständigen nicht gegen sie sprächen. Sie habe die Dehnungsfuge im Rahmen der Baustufe II nicht eingebaut, sondern seinerzeit solche Dehnungsfugen nur als Serienprodukt verkauft, allerdings ohne die Besonderheit der Wasserleitbänder und der unten eingehängten Regenrinne. Die Ausführungen des Beklagten zu 4), denen zufolge es der Beklagten zu 1) oblägen hätte, einen Schweißerlaubnisschein auszustellen, seien zutreffend. Unabhängig von alledem hätten die Schweißarbeiten den Brand nicht verursacht, wie die letzte Untersuchung des Sachverständigen H , seine Revision vom 30.05.1997 ergeben habe. Der Großbrand sei wahrscheinlich durch einen Kabelbrand ausgelöst worden. Die Anhörung von Prof. Dr.-Ing. H durch den Senat am 16.06.2000 begründe einen Anscheinsbeweis dafür, daß der Brand des Flughafens Düsseldorf durch ein fehlerhaft installiertes Kabel verursacht worden sei. Eine Brandentstehung in Folge der Schweißarbeiten könne nach der Anhörung des Sachverständigen nicht mehr angenommen werden. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H habe in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.12.1999 und bei seiner Anhörung fälschlich angenommen, daß ein elektrisches Kabel als Zündquelle für den Brand ausscheide. Der von ihr beauftragte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. G habe im Rahmen des von ihm durchgeführten Versuchs den Nachweis geführt, daß ein Lichtbogen in Folge eines Installationsfehlers unabhängig von der Verlegeart des Kabels im Bereich der Regenrinne zu einer Entzündung der Kabelisolierung der Regenrinne und des damit sich etwa in Berührung befindlichen Wasserleitbandes führe. Entsprechend ihrer Behauptung habe somit ein Isolationsfehler den Brand ausgelöst.
44Der streitgegenständliche Schaden könne, was unabhängig von der Brandursache gelte, ihr nicht zugerechnet werden. Im Gegensatz zur Bauaufsichtsbehörde sei ihr der Einbau von kaschiertem Polystyrol abweichend von den Auflagen der Baugenehmigung nicht bekannt gewesen. Da sie somit die Brandlast habe nicht kennen können, seien die streitgegenständlichen Rechtsgutverletzungen für sie nicht vorhersehbar gewesen, zumal sie mit Recht habe annehmen können, die Fuge sei, wie bei solchen Dehnungsfugen üblich, nach unten hin abgeschlossen.
45Die Beklagte zu 3) macht sich schließlich die Besetzungsrüge der Beklagten zu 1) zu eigen. Sie meint weiterhin, die vom Senat beschlossene Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H verstoße gegen das Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs für die Parteien, weil es unzulässig sei, einen Gutachter zu einem in weiten Teilen überhaupt nicht erstatteten Gutachten anzuhören. Schließlich habe der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nicht in den Zivilprozeß eingeführte Sachverhalte berücksichtigt.
46Die Beklagte zu 3) beantragt,
47das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage ge- gen sie abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
48Die Klägerin beantragt,
49die Berufung der Beklagten zu 3) zurückzuweisen.
50Die Klägerin verbleibt bei ihrer Rechtsauffassung, die Beklagte zu 3) habe die primäre Verkehrssicherungspflicht gehabt, und ergänzt ihren bisherigen Vortrag wie folgt: Die Beklagte zu 3) habe es unterlassen, sich vor Inangriffnahme der Schweißarbeiten bei der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr an der Dehnungsfuge zu erkundigen. Ferner habe sie es versäumt, sich bei der Beklagten zu 1) oder dem zuständigen Mitarbeiter der Bauabteilung, dem Beklagten zu 2), Bauunterlagen über die Fugenkonstruktion und über die unterhalb der Fuge gelegenen Zwischendecken geben zu lassen. Bei der Prüfung aller Bauunterlagen seitens der Beklagten zu 3) wäre die Brennbarkeit des Dämmaterials entdeckt worden, weil nämlich bemerkt worden wäre, daß die ursprüngliche Baugenehmigung in brandschutztechnischer Hinsicht hinsichtlich der Art des zu verwendenden Dämmaterials später abgeändert worden sei. Die Beklagte zu 3) habe es insbesondere verabsäumt, die Baustelle vor Arbeitsbeginn zu untersuchen. Der Aufbau der Fuge hätte durch das Einführen eines flachen Gegenstandes ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Zu dieser Untersuchung sei die Beklagte zu 3) verpflichtet gewesen. Nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Maschinenbau- und Kleinindustrieberufsgenossenschaft "Schweißen, Schneiden und verwandte Gefahren" vom 01.04.1990 (VBG 15) habe der Unternehmer vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, daß die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt werden, § 30 Abs. 1. Die Beseitigung etwaiger Brandgefahren setze zunächst die Prüfung der Frage voraus, ob überhaupt ein brandgefährdeter Bereich gegeben sei. Diese Prüfung habe die Beklagte zu 3) als Unternehmerin nicht vorgenommen. Auch habe sie die vorhandene Brandgefahr nicht durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Abdichten der Fuge gegen herabfallende Schweißfunken und Metallpartikel, beseitigt. Der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften stelle zugleich die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar. Denn für Gewerbetreibende werde der Inhalt der bestehenden Verkehrssicherungspflichten durch Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Unerheblich sei, ob für die Beklagte zu 3) oder die ausführenden Arbeiter das Vorhandensein brennbaren Materials unter der Fuge erkennbar gewesen sei. Denn nach der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 1 der UVV müsse bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten mit dem Vorhandensein von brand- und explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. Daher hätte sich der Beklagte zu 3) schon aus diesen allgemeinen Überlegungen das Vorhandensein brennbarer Baustoffe aufdrängen müssen. Dies ergebe sich nicht nur aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sondern aus sämtlichen, das Schweißen betreffenden Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie der Industrie- und Schadensversicherer. Darüber hinaus sei es pflichtwidrig gewesen, daß die Beklagte zu 3) mit den Schweißarbeiten begonnen habe, ohne daß eine Schweißerlaubnis vorlag. Weder habe die Beklagte zu 3) selber eine solche Schweißerlaubnis ausgestellt, noch habe ihr eine von der Beklagten zu 1) ausgestellte Schweißerlaubnis vorgelegen. In § 30 Abs. 2 VBG 15 heiße es: "Läßt sich die Brandgefahr ... nicht restlos beseitigen, hat der Unternehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzuhalten." Nach § 30 Abs. 4 VBG 15 dürfe mit den Schweißarbeiten erst nach der Aushändigung der Schweißerlaubnis und Durchführung der dort festgelegten Maßnahmen begonnen werden. Weder habe die Beklagte zu 3) eine solche Schweißerlaubnis ausgestellt, noch seien irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen festgelegt worden. Die Beklagte zu 3) habe auch nicht etwa davon ausgehen können, daß eine Brandgefahr deswegen nicht bestehe, weil ein Schweißerlaubnisschein von der Beklagten nicht ausgestellt worden sei. Auch ohne Schweißerlaubnisschein hätte die Beklagte zu 3) als Auftragnehmerin Nachforschungen anstellen müssen, wie dies unter den UVV vor Durchführung von Schweißarbeiten verlangt werde. Alles in allem belaste es die Beklagte zu 3), daß weder der Beklagte zu 2), noch der Prokurist der Beklagten zu 3) H , noch der Beklagte zu 4) hinsichtlich einer Brandgefahr irgendetwas veranlaßt haben.
51Der Senat hat in dem zeitweise mit dieser Sache verbundenen Verfahren 15 U 56/98 = 6 O 427/96 LG Düsseldorf Beweis erhoben gemäß dem Beweis-Beschluß vom 09.06.1999, BA 2290 - 2292) mit dem aus dem Ergänzungs-Gutachten vom 03.12.1999 (BA 2355 - 2368) sowie aus der Sitzungsniederschrift vom 16.06.2000 (BA 2488 - 2528) ersichtlichen Ergebnis.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen, insbesondere auch auf die verschiedenen für die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zum Aktenzeichen 111 Js 250/96 erstatteten Gutachten, auf die Sitzungsniederschriften, auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der Akten 15 U 56/98 = 6 O 427/96 LG Düsseldorf, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
53E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
54Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1), ihrer Streithelferin und der Beklagten zu 3) haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß diese Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Schadenersatz zu leisten für die Schäden, die der Firma Blumenhaus M aus dem Brandschaden vom 11.04.1996 entstanden sind und noch entstehen werden.
55Die zulässige Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Feststellungsklage, soweit diese sich gegen die Beklagten zu 2) und 4) richtet, ist begründet. Diese Beklagten müssen ebenfalls für die streitgegenständlichen Brandschäden einstehen. Die Klägerin ist im Berufungsverfahren hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 4) in verfahrensrechtlich zulässiger Weise vom Feststellungs- zum Leistungsantrag übergegangen. Eine solche qualitative Änderung des Antrags ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung, sondern eine Klageerweiterung (vergl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 3 b zu § 264 ZPO in Verbindung mit Rdn. 15 c zu § 256 ZPO). Den Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann die Klägerin auch noch im Berufungsverfahren vollziehen (vergl. BGH in NJW 1992, 2296). Er ist als Klageerweiterung ohne Einwilligung der Beklagten möglich und kann vom Gericht nur zurückgewiesen werden, wenn und soweit die Regelungen der §§ 528 Abs. 2 oder Abs. 2 ZPO eingreifen (vergl. Zöller-Gummer a.a.O. Rdn. 9 zu § 528 ZPO). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen hier jedoch nicht vor.
56Die Klageerweiterung, die in dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage liegt, hat die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 3) in prozessual zulässiger Weise im Wege der Anschlußberufung vorgenommen. Wenn die klagende Partei, wie hier die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und zu 3), durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert ist, kann sie den Wechsel vom Feststellungsantrag zum Leistungsantrag durch Anschließung an die Berufung der beklagten Partei vollziehen (vergl. Zöller-Gummer a.a.O. Rdn. 22 zu § 521 ZPO m.w.N.).
57Wegen der konkreten und damit erheblichen Einwendungen der Beklagten und der Streithelferin gegen die Höhe der Klageforderung entscheidet der Senat nur über den Grund der Klageforderung, mit dem sich auch das Landgericht im Rahmen des Feststellungsantrags der Klägerin befaßt hat, und verweist den Rechtsstreit entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurück, damit den Parteien, insbesondere den Beklagten und der Streithelferin, insoweit nicht eine Tatsacheninstanz genommen wird.
58A. Die Verfahrensrügen der Beklagten zu 1), ihrer Streithelferin und der Beklagten zu 3) greifen nicht durch.
591. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens 111 Js 250/96 StA Düsseldorf besteht entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen keine Veranlassung. Das Ermittlungsverfahren ist mit der bereits vor einiger Zeit erfolgten Vorlage der Anklageschrift an das Gericht abgeschlossen. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für das hier vorliegende Zivilprozeßverfahren nicht vorgreiflich. Die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Angeklagten und der Beklagten dieses Rechtsstreits bemißt sich nach unterschiedlichen Kriterien. Wie im weiteren Verlauf dieser Entscheidungsgründe noch ausgeführt werden wird, hält der Senat zudem die Brandursache für hinreichend aufgeklärt, so daß kein Anlaß besteht, das Ende des Strafverfahrens, das noch nicht abzusehen ist, abzuwarten.
602. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts war in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.1997, aufgrund deren das angefochtene Teil-Urteil ergangen ist, auch mit zwei Richtern auf Probe ordnungsgemäß besetzt. Der Senat hat zur Klärung der Berechtigung dieser Rüge über den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf eine dienstliche Auskunft des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer erbeten (GA 2039 der Beiakten 15 U 56/98), die dieser unter dem Datum des 30.03.1999 (BA 2165 - 2167) abgegeben hat. Danach war die 6. Zivilkammer am 21.10.1997 auf der Grundlage der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 2791/2793) auch mit zwei nicht planmäßigen Richtern verfassungskonform besetzt. Aus den von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht V dargelegten Gründen bestand für die Mitwirkung von zwei Proberichtern eine sachliche Notwendigkeit. Die unterbliebene Mitwirkung des planmäßigen Richters am Landgericht S diente nicht lediglich der "bequemeren" Verteilung und Erledigung der angefallenen Verfahren, sondern war zur Vermeidung einer unzumutbaren Überlastung dieses Richters zwingend geboten. Möglichkeiten, wie das Präsidium des Landgerichts Düsseldorf der 6. Zivilkammer einen höheren Anteil an Planrichtern hätte zuteilen können, ohne entsprechende Lücken bei anderen Spruchkörpern aufzureißen, hat die Beklagte zu 1), die den gesamten richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf hätte einsehen können, nicht aufgezeigt (vgl. Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 12.05.1999). Eine nicht sachgerechte und willkürliche Benachteiligung der 6. Zivilkammer bei der Zuweisung von Planrichtern ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
61B. Alle vier Beklagten haften für die durch den Brand herbeigeführten Schäden wegen Verletzung ihnen obliegender Verkehrssicherungspflichten, § 823 BGB in Verbindung mit § 31 BGB oder § 831 BGB. Auf die Streitfrage, ob die von der Beklagten zu 1) den Versicherungsnehmern der Klägerin, aus deren Rechten die Klägerin die Beklagten in Anspruch nimmt, zur Verfügung gestellten Mieträume einen Fehler aufwiesen und ob deshalb vertragliche Schadenersatzansprüche bestehen, braucht deshalb, weil sie entscheidungsunerheblich ist, nicht eingegangen zu werden.
62Nach der Überzeugung des Senats ist der Brand am 11.04.1996 durch die Schweißarbeiten an der Fuge in der Straße, die als Zufahrt zur Abflughalle im ersten Obergeschoß dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I trennt, entstanden. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H in Teil 4 - Zusammenfassende Bewertung der Brandursachen und - folgen - seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 28.02.1997 ausgeführt:
63"Entzündung und Brandentstehung
64Die Gebäudedehnungsfuge ist ca. 40 mm breit und trennt den Bereich des Parkhauses 1 von der Vorfahrt zur Abflugebene. Wegen der unterschiedlichen Nutzung zu beiden Seiten der Fuge ist auch der Deckenaufbau unterschiedlich. Unter dem Parkhaus ist eine Stahlbetonrippendecke mit quer zur Dehnungsfuge verlaufenden Rippen vorhanden. Die Dicke des Deckenspiegels beträgt ca. 32 cm, die Höhe der Rippen ca. 56 cm. Diese sog. (-Platten liegen auf einem Unterzug, der parallel zur Dehnungsfuge spannt.
65Im Bereich der Vorfahrt wurde eine Massivplatte mit einer Plattendicke von ca. 57 cm ausgeführt. Zur Fuge hin ist die Plattenunterseite angeschrägt, so daß sich dort eine Fugentiefe von ca. 47 cm ergibt (vgl. Bild 5).
66Im Fugeninnern befinden sich zu beiden Seiten der Fuge Neoprene-Wasserleitbänder. Diese sind oben in die Massivdecken einbetoniert und reichen unten bis in eine ca. 50 cm tiefer längs der Fuge verlaufende offene Wasserrinne aus Hart-PVC. Der Abstand zwischen Unterkante Wasserleitband und Boden der Rinne variiert mit dem Gefälle der Rinne um ca. 5 cm, so daß das Wasserleitband teils frei in die Rinne hängt, teils unten aufliegt.
67Im Bereich vor dem Blumenladen unter der Vorfahrt zwischen Achse 56 und 60 (Baustufe 2) sind aluminiumkaschierte Polystyrolplatten (Dicke ca. 60 mm) an die Unterseite der Betondecke geklebt und zusätzlich mit Schießnägeln fixiert worden. Diese Isolierung wurde bis an die Neoprene-Wasser-leitbänder herangeführt. Unter dem Parkdeck (Baustufe 2) sind aluminiumkaschierte Polystyrolplatten (Dicke ca. 80 mm) mittels Metallschienenhalterungen im Abstand von ca. 56 cm zur massiven Decke abgehängt. Sie bilden praktisch eine geschlossene Zwischendecke im Deckenhohlraum.
68In Höhe der Unterkante des Betonunterzuges unter der (-Plattendecke wird der Deckenholraum durch eine abgehängte Lamellendecke abgeschlossen. Auf dieser Lamellendecke liegen Mineralwolleplatten in einer Gesamtdicke von 80 mm. Die Unterseite der Mineralwolle ist mit einem Rieselschutz kaschiert. Im Innern der abgehängten Decke befinden sich u.a. die metallenen Lüftungsleitungen von Zu- und Abluft, Elektrokabel auf Pritschen und als Einzelkabel verlegt sowie Abwasserrohre.
69 70Bei den Arbeiten an der Dehnungsfuge wurde von der Firma M ein Elektroschweißverfahren angewendet, das auch als Lichtbogenschweißen bezeichnet wird. An der Baustelle wurde das Lichtbogenhandschweißen durchgeführt, das sich vereinfacht wie folgt beschreiben läßt: Es werden die Metallstücke in einem Lichtbogen durch das Fließen von Strom so stark erwärmt, daß an der Schweißstelle lokal das Metall dünnflüssig wird und Temperaturen von im Mittel 3500°C auftreten. Während des Schweißprozesses wird eine in einen Elektrodenhalter eingeklemmte Elektrode längs der Schweißfuge geführt. Die umhüllte metallische Elektrode bildet die Schweißnaht. Beim Schweißvorgang können Schweißperlen und Schlackenreste in glühender Form entstehen, deren Menge von der Art der Elektrode, dem Schweißstrom und der Fähigkeit des Schweißers abhängt.
71Beim Lichtbogenschweißen an der Oberseite der Dehnungsfuge spritzten Funken aus flüssiger Schlacke und Metall in die Umgebung. Die Funken fielen auch in die 40 mm breite Fuge und trafen dort zuerst auf die seitlich herauskommenden und nach unten trichterförmig verlaufenden Wasserleitbänder. Durch maßstabsgerechte Versuche an identischen Materialien, die aus der Dehnungsfuge entnommen worden sind, konnte nachgewiesen werden, daß sich das Wasserleitband durch Schweißperlen binnen kurzer Zeit entzünden läßt. Dagegen konnte die darunterliegende Wasserrinne aus Hart-PVC auch bei langanhaltender Beaufschlagung mit Schweißperlen nicht entzündet werden. Daher konzentrierten sich die weiteren Betrachtungen zur Brandentzündung auf die Wasserleitbänder.
72 73Das Wasserleitband besteht aus Neoprene mit innenliegender Gewebeeinlage und weist eine Dicke von ca. 1 mm auf. Im Rahmen der experimentellen Untersuchungen wurden in der Amtlichen Materialprüfanstalt für das Bauwesen an der TU Braunschweig unter anderem normgerechte Brandversuche nach DIN 4102 Teil 1 an Proben des Wasserleitbandes durchgeführt. Sie haben ergeben, daß das Wasserleitband innerhalb der Fugen in die Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar) nach DIN 4102 Teil 1 einzustufen ist. Auch die Unabhängige Sachverständigenkommission beim Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein Westfalen hat das Material der Wasserleitbänder geprüft. Bei dem von ihr als B 3 (leichtent-flammbar) klassifizierten Wasserleitband handelt es sich um die obere Abdichtung der Dehnungsfuge, die zur Durchführung der Schweißarbeiten demontiert war und deshalb nicht für die Brandentstehung relevant war.
74Neben den Normbrandversuchen wurden von uns auch realistische Entzündungs- und Brandausbreitungsversuche an einem Nachbau der Gebäude-Dehnungsfuge durchgeführt. Bei den Versuchen zeigte sich, daß das Neoprene-Wasserleitband, wenn es erst einmal entzündet worden ist, nicht mehr von selbst verlischt. Das Feuer breitet sich vorzugsweise an dem herabhängenden Wasserleitband nach oben aus. Die nach oben gerichteten Flammen gelangen dabei zwangsläufig an die seitlich angrenzende Polystyrolisolierung, die unter der Decke der Vorfahrt bis an die Fuge reicht.
75Zur Klärung des Entzündungsvorgangs wurden vom Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen ergänzende Brandversuche an Materialien aus dem Brandbereich durchgeführt, unter anderem auch an aluminiumkaschierten Polystyrolproben. Dieses Dämmaterial erfüllt nach DIN 4102 Teil 1 die Anforderungen der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar), die Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) wird wegen starker Brandentwicklung nicht erreicht. Es trat eine starke Rauchentwicklung auf.
76Eigene Normbrandversuche an Polystyrolplatten, bei denen die aufgeklebte Aluminiumkaschierung entfernt worden war, aber noch Kleberreste vorhanden waren, ergaben bei Beflammung von der Kleberseite die Baustoffklasse B 3 (leicht-entflammbar). Es zeigte sich, daß der Kleber stark zur Brandentwicklung beiträgt. Dagegen erfüllt das Polystyrol ohne Aluminiumkaschierung und ohne Kleber die Anforderungen der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) nach DIN 4102 Teil 1.
77In natürlichen Brandversuchen wurde das Entzündungsverhalten einer horizontal angeordneten Probe des aluminiumkaschierten Polystyrols untersucht. Dabei wurde über dem Polystyrol eine Probe von 90 mm x 190 mm des Wasserleitbandes auf Normalentflammbarkeit untersucht. Beim selbständigen Weiterbrennen des Wasserleitbandes fielen brennende Teile auf die Polystyrolplatte, die nach kurzer Zeit entzündet wurde und vollständig abbrannte.
78Vergleichbare Ergebnisse wurden durch Schweißarbeiten an einer in realem Maßstab mit Original-Materialien nachgebauten Fuge erzielt. Die herabfallenden Schweißperlen entzündeten nach ca. 3 Minuten das Polystyrol mit Kleber. Dieses bildete eine brennende Schmelze, die sich auf der Unterlage rasch ausbreitete.
79Aus den durchgeführten Untersuchungen kann abgeleitet werde, daß die Schweißarbeiten im Bereich der Dehnungsfuge ursächlich für die Brandentstehung waren. Dabei ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuerst die Entzündung des Neoprene-Wasserleitbandes erfolgt. Danach konnte sich der Brand an der Polystyrolisierung ausbreiten. Dies wurde durch die unterseitig aufgeklebte Aluminiumkaschierung begünstigt. Mit größer werdender Brandfläche löste sich partiell die Kaschierung, flüssiges Polystyrol tropfte brennend herunter und brannte auf der über der Lamellendecke liegenden Mineralwolle weiter. Der Brand des Polystyrols erwärmte den Deckenhohlraum und entzündet auch die in der Nähe liegenden Elektrokabel. Die brennende Polystyrolschmelze ist punktuell durch die Mineralwolleauflage der Lamellendecke auf den Boden im Ankunftsbereich getropft, was von dem Zeugen A um 15.31 Uhr der Flughafenfeuerwehr gemeldet wurde.
80Bei Verwendung von nichtbrennbaren Isoliermaterialien anstelle der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten wäre der Brand mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Fugenbereich beschränkt geblieben. Wäre die Dehnungsfuge durch Einlegen von nichtbrennbarem Material wie Mineralwolle gegen Eindringen von Schweißperlen geschützt worden, so wäre eine lokale Entzündung des Wasserleitbandes verhindert worden. Ohne diese Sicherungsmaßnahme war die Entzündung praktisch zwangsläufig. Das einmal entzündete Wasserleitband brennt nach den durchgeführten Versuchen selbständig weiter und ist aufgrund der Energiefreisetzung auch in der Lage, das Polystyrol zu entzünden.
81Wie soeben begründet, wurden durch das Herabfallen von Schweißperlen in die Dehnungsfuge die dort vorhandenen brennbaren Materialien entzündet.
82Durch die Verwendung des unter der Stahlbetondecke fixierten einseitig mit Aluminiumfolie beklebten Polystyrols anstelle einer nichtbrennbaren Wärmedämmung wurde eine rasche Brandausbreitung im Zwischendeckenbereich ermöglicht. Nach Entzündung des Materials bildete sich eine Schmelze aus Polystyrol und Kleber, die brennend abtropfte und lokal auf der Unterlage (in diesem Fall Mineralwolle) neue Brandherde schaffte. Aufgrund der hohen Energiefreisetzungsrate des brennenden Polystyrols erfolgte eine intensive Vorwärmung aller Materialien im geschlossenen Zwischendeckenbereich, wodurch sich die Brandneigung der Materialien erhöhte.
83 84Im Deckenraum stand in ausreichendem Maße Verbrennungsluft zur Verfügung, zumal über die Schlitze zwischen den Deckenelementen die durch die Abluftanlage abgeführte Luft ständig durch Frischluft aus der Ankunftsebene ersetzt wurde. Die im Brandbereich freigesetzten Rauchgase wurden über die im Zwischendeckenbereich angeordneten Abluftkanäle angesaugt. Dadurch wurde den heißen Rauchgasen eine definierte Strömungsrichtung und damit dem Brand eine bevorzugte Ausbreitungsrichtung aufgeprägt. Der Rauch trat erst relativ spät aus dem Deckenhohlraum in die Ankunftshalle, weil vorher die Leistung der Abluftanlagen für die Rauchgasabfuhr genügte. Aus dem gleichen Grund war auch der Rauchaustritt aus der Dehnungsfuge im Anfangsstadium des Brandes begrenzt. Aufgrund der Absaugung über die Abluftkanäle herrschte im Deckenhohlraum ein Unterdruck, der sowohl Rauch als auch Flammen zurückhielt.
85Nachdem durch das Herabfallen heißer Schweißpartikel das Neoprene-Wasserleitband seitlich der Dehnungsfuge entzündet worden war, hat sich auch die Polystyroldämmung, die bis an das Wasserleitband reichte, binnen kurzer Zeit entzündet. Dies wurde durch reale Brandversuche an einer maßstabsgerechten Nachbildung der Fuge eindeutig nachgewiesen.
86Dieses Gutachten aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 111 Js 250/96 StA Düsseldorf durfte vom Senat als Urkundenbeweis in diesen Rechtsstreit eingeführt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., Rn. 4 zu § 355 ZPO m.w.N.). Dadurch durfte lediglich nicht das Recht der Parteien beschnitten werden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, das auf § 402 ZPO in Verbindung mit § 397 ZPO beruht (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Rn. 5 a zu § 411 ZPO i.V. m. Rn. 2 zu § 397 ZPO und Rn. 4 zu § 355 ZPO). Diesem Erfordernis hat der Senat dadurch genügt, daß er die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.1999 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er werde das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H im Wege des Urkundenbeweises verwerten und die Parteien hätten das Recht, die mündliche Erläuterung oder schriftliche Ergänzung dieses Gutachtens zu verlangen (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Etwaige Mängel des Landgerichts in dieser Hinsicht, welche die Beklagte zu 1) geltend macht, sind durch diesen Hinweis des Senats vom 28.04.1999 und die den Parteien dadurch eröffneten Möglichkeiten geheilt.
87Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H ist überzeugend. Es ist in sich widerspruchsfrei sowie nach Durchführung sachdienlicher Versuche einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Anhand der schriftlichen Ausführungen und der mündlichen Darlegungen des Sachverständigen im Senatstermin vom 16.06.2000 ist der Senat von der überragenden Sachkunde des Sachverständigen unter anderem auf dem Gebiet der Brandentstehung und der Ermittlung von Brandursachen überzeugt.
88Aufgrund des schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H vom 03.12.1999 (BA 2355 - 2368) und aufgrund der mündlichen Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens im Senatstermin vom 16.06.2000 (BA 2488 - 2526) ist der Senat weiterhin davon überzeugt, daß der hier in Rede stehende Brand entgegen vor allem der Meinung der Beklagten zu 3) nicht durch eine Überhitzung von elektrischen Leitungen ohne Einfluß der Schweißarbeiten entstanden ist.
89Der Senat hielt entgegen der Rüge der Beklagten zu 3) die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu seinem Ergänzungs-Gutachten vom 03.12.1999 für sachgerecht und zulässig. Das ausführliche Gespräch mit dem Sachverständigen über Stunden hat gezeigt, daß auf diese Art und Weise alle Zweifelsfragen vor allem der Beklagten zu 3) besser, eingehender und vollständiger erörtert worden sind, als wenn der Senat weiterhin schriftliche (Ergänzungs-) Gutachten in Auftrag gegeben hätte. Der Beklagte zu 4) beanstandet (Seite 2 seines Schriftsatzes vom 04.09.2000) zu Unrecht, daß die Fragen und die von Rechtsanwalt Dr. H als dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 3) jeweils zu ihnen gemachten einleitenden Erörterungen nicht auf dem Tonträger festgehalten worden sind. Bereits bei der ersten Frage mit ihren erläuternden Ausführungen ergaben sich bei ihrer Aufnahme auf den Tonträger Schwierigkeiten. Darauf hat der Senats-Vorsitzende erklärt, er halte es nicht für notwendig, die Fragen an den Sachverständigen auf den Tonträger zu diktieren, weil aus den ausführlichen Schriftsätzen die streitigen Fragen bekannt seien. Dieser Auffassung hat keiner der anwesenden Prozeßbevollmächtigten widersprochen und die Aufnahme der Fragen mit ihren Erläuterungen verlangt, worauf die Protokollierung unterblieben ist.
90Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung, daß der streitgegenständliche Brand nicht durch eine Überhitzung von elektrischen Leitungen sondern allein durch die Schweißarbeiten ausgelöst worden ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. H vom 03.12.1999 und auf seine mündlichen Erläuterungen im Senatstermin vom 16.06.2000 Bezug genommen.
91Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H hat gegen Ende des Termins vom 16.06.2000 erklärt (S. 39 der Sitzungsniederschrift. BA 2526):
92"Ich meine, wir (meine Mitarbeiter und ich) haben den Nachweis geführt, wie die Entzündung an diesen Wasserleitbändern funktioniert. Wir haben diese Situation im Experiment nachgestellt. Wir haben im Experiment zu unserem Erstaunen, wie ich vorhin erläuterte, anfänglich auch den ausschließlich nur von den Wasserleitbändern entstehenden weißen Rauch gesehen, den vorher die Arbeiter zu Protokoll gegeben haben. Ist das nicht eine Argumentationskette, die schlüssig ist und zu Ende geht statt vieler Spekulationen?"
93Mit dieser Meinung des Sachverständigen, daß er in einer schlüssigen Argumentationskette die Brandentstehung erklärt hat, und zwar einleuchtend und überzeugend, stimmt der Senat überein. Nun ist zwar dem von der Beklagten zu 3) beauftragten (Privat-) Gutachter Prof. Dr.-Ing. Ernst G der Nachweis gelungen, daß unter besonderen, von dem Sachverständigen beschriebenen Bedingungen ein Lichtbogen in Folge eines Installationsfehlers im Bereich der Regenrinne zu einer Entzündung der Kabelisolierung, der Regenrinne und des damit sich etwa in Berührung befindlichen Wasserleitbandes führen kann, ein Ergebnis, das der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H mit den Versuchen, die er auf andere Art und Weise durchgeführt hat, nicht erreicht hat. Diese abstrakte, von dem Privat-Gutachter Dr.-Ing. G aufgezeigte Möglichkeit ist jedoch nach der Überzeugung des Senats kein zwingender und überzeugender Anlaß, entgegen der zuvor gemachten Darstellung nicht mehr von der Brandentstehung durch die Schweißarbeiten der Beklagten zu 3) auszugehen. Der Brand ist in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Lichtbogenhandschweiß-Arbeiten entstanden. Wie allgemein bekannt ist, birgt diese Schweißart wegen der hohen Temperaturen der dabei entstehenden Schweißperlen sehr große Brandgefahren, wenn keinerlei Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um der Brandgefahr zu begegnen. In dieser Hinsicht ist am 11.04.1996 nicht das geringste geschehen. Die zwei Kupferdrähte, hinsichtlich deren festgestellt worden ist, daß sie in den Halterungen der Regenrinne eingehängt waren, und hinsichtlich deren davon auszugehen ist, daß sie von elektrischen Leitungen stammen und bei einer Nachinstallation unsachgemäß verlegt worden sind, befanden sich, da über Arbeiten in diesem Bereich nichts (mehr) bekannt ist, schon lange am Ort der Brandentstehung. Nun läßt es sich zwar denkgesetzlich nicht ausschließen, daß es an diesen Drähten nach Jahren gerade zum Zeitpunkt der Schweißarbeiten, aber unabhängig davon zu dem von Prof. Dr.-Ing. G beschriebenen Lichtbogen gekommen ist. Angesichts der extremen, durch die Schweißarbeiten herbeigefügten Brandgefahr ist das jedoch nicht mehr als eine völlig fernliegende, abstrakte Möglichkeit. Im Rahmen einer zivilrechtlichen Beweiswürdigung wird nicht weniger, aber auch nicht mehr als die subjektive Überzeugung von der Wahrheit gefordert. Absolute Gewißheit zu verlangen, hieße, die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Jeder Richter muß sich mit einer "persönlichen Gewißheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Rn. 19 zu § 286 ZPO m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dieses Maß an Gewißheit über die Entstehung des Brandes, das den Zweifeln Schweigen gebietet, ist für den Senat durch die Gutachten von Prof. Dr.-Ing. H und den von ihm durchgeführten Versuchen gegeben.
94Diese Auffassung deckt sich, ohne daß es darauf entscheidungserheblich ankommt, mit der der Brandsachverständigen Heinrich G und Wolfgang K von dem Büro für Brandursachenermittlung S. . Dieses Büro hat für den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 4) ein Privat-Gut-achten erstattet (Anlage 2, BA 606 - 618) und ist darin (vgl. Seite 6 und 7, BA 611 und 612) zu dem Ergebnis gelangt, daß die elektrische Anlage als Brandursache ausscheidet.
95C.
96I.
97Bei einer Brandentstehung gemäß dem Gutachten von Prof. Dr.-Ing. H hat die Beklagte zu 3) mit den Schweißarbeiten die den Brand auslösende Ursache gesetzt. Nach Baubeginn trifft in erster Linie den Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht, da er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und auch die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, um die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen und für geordnete Verhältnisse auf der Baustelle zu sorgen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1846 m.w.N.). Diese Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers bezieht sich auch auf den Schutz Dritter, die mit dem Baustellenbereich in Verbindung kommen, wie auch auf die Mieter des Bauherren (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1847 m.w.N.).
98Der Subunternehmer, der zur Durchführung der Bauarbeiten eingeschaltet wird, ist im allgemeinen kein Verrichtungsgehilfe des Bauunternehmers mit der Folge, daß der Bauunternehmer für dessen Fehlverhalten nicht nach deliktischen Grundsätzen haftet (vgl. BGH NJW 1994, 2256/2257; Pastor/Werner a.a.O. Rdn. 1848). Unter diesem Gesichtspunkt entfällt in diesem Fall jedoch eine Haftung der Beklagten zu 3) nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 831 Abs. 1 BGB nicht. Denn der Beklagte zu 4) ist bei dieser Baumaßnahme als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 3) tätig geworden. Zwar hat der Beklagte zu 4) seit dem Jahre 1981 ein eigenes Gewerbe für Schlosserarbeiten angemeldet und als selbständiger Unternehmer auch eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er hat jedoch, wenn er nicht für sich selber Aufträge ausführt, einen eigenen Arbeitsplatz im Büro der Beklagten zu 3) in Dortmund. Bei Tätigkeiten für die Beklagte zu 3) stellt diese ihm Arbeitnehmer, Werkzeuge, Materialien und Baustellenfahrzeuge. Diese Verflechtungen mit der Beklagten zu 3) hat der Beklagte zu 4) in seinem Schriftsatz vom 19.03.1997 von der Beklagten zu 3) unwidersprochen, § 138 Abs. 3 ZPO, vorgetragen. Damit stimmt überein, daß die Beklagte zu 3) dem Beklagten zu 4) auch für die hier in Rede stehenden Arbeiten an der Dehnungsfuge, weil sie keinen bei ihr angestellten Arbeitnehmer zum Einsatz unter der Leitung des Beklagten zu 4) frei hatte, den bei der E GmbH entliehenen Schweißer G. J überlassen hat. Vor allem aber ist der Beklagte zu 4) unstreitig in dem großen Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen der Beklagten zu 3) als Hilfsperson ihrer - der Beklagten zu 3) - Schweißaufsichtsperson Dipl.-Ing. K aufgeführt. Die Gesamtheit dieser Umstände indiziert die Eingliederung des Beklagten zu 4) in den Betrieb der Beklagten zu 3) jedenfalls für Fälle der hier vorliegenden Art, in denen der Beklagte zu 4) Arbeiten, deren Ausführung vom Auftraggeber vertraglich der Beklagten zu 3) übertragen worden ist, durchführt. Hinzukommt, daß die Beklagte zu 3) nach ihrem eigenen Vortrag den Beklagten zu 4) regelmäßig fortbildet und schult und die ihm übertragenen Baustellen überwacht (S. 4/5 ihres Schriftsatzes vom 30.11.1998, GA 1809/1810). Auch das spricht dafür, daß der Beklagte zu 4) bei für die Beklagte zu 3) ausgeführten Tätigkeiten nicht wie ein eigenverantwortlicher Subunternehmer handelt, der Weisungen des Hauptunternehmers nicht unterworfen ist.
99Maßstab für Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten, die nach alledem der Beklagten zu 3) eigenverantwortlich oblagen, sind - neben den hier nicht einschlägigen DIN-Normen - vor allem auch die Unfallverhütungsvorschriften der einschlägigen Berufsgenossenschaft (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1847 m.w.N.). Diese sind von dem für die Beklagte zu 3) tätig gewordenen Prokuristen H , dem vor Ort eingesetzten Beklagten zu 4) und den Schweißern W und J in kaum nachzuvollziehender Weise unbeachtet geblieben. Nach § 30 UVV 26.0 Schweißen, Schneiden und Verwandte Verfahren (VBG 15) hat der Unternehmer vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, daß die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Diese Unfallverhütungsvorschrift spricht mit dem Unternehmer jedenfalls auch die Beklagte zu 3) an. Denn es ist abwegig anzunehmen, daß sich die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und Verwandte Verfahren" der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft nicht an die Unternehmer wendet, zu deren Unternehmenszweck diese Tätigkeiten gehören und die Mitglied dieser Berufsgenossenschaft sind. Solche Unternehmen haben diese Unfallverhütungsvorschrift vielmehr in erster Linie zu beachten. Ob auch eine Gesellschaft wie die Beklagte zu 1) "Unternehmer" im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist, wenn sie auf ihrem umfangreichen Betriebsgelände Schweißarbeiten ausführen läßt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil die Beklagte zu 3) ihre Sicherungsmaßnahmen auf jeden Fall nach dieser Unfallverhütungsvorschrift auszurichten hat. Nach der Durchführungsanweisung zu § 30 UVV 26.0 (VBG 15) muß bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten - also bei Schweißarbeiten, wie sie die Beklagte zu 3) auf fremden Grund und Boden durchführen ließ - stets mit dem Vorhandensein von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) durften somit nicht ohne eigene Prüfung das Verhalten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) dahin würdigen, es bestehe im Bereich der Dehnungsfuge keine Brandgefahr. Auch der Umstand, daß keine Schweißerlaubnis nach § 30 Abs. 2 UVV 26.0 (VBG 15) vorlag, berechtigte - unabhängig davon, ob die Schweißerlaubnis von der Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 1) auszustellen war - angesichts der klaren Durchführungsanweisung nicht zu der Annahme, es bestünden keine Brandgefahren. Nach dem Sicherheitslehrbrief für Lichtbogenschweißer (ZH 1/101) von 06/94, der ebenfalls den Schweißerlaubnisschein anspricht, muß bei Montage- und Reparaturarbeiten außerhalb der betrieblichen Schweißwerkstätten vor Aufnahme der Schweißarbeiten die Arbeitsstelle und ihre Umgebung besichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch bauliche Verkleidungen die brennbaren Stoffe häufig nicht sichtbar sind.
100Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) hätten somit die Dehnungsfuge untersuchen müssen. Das wäre mit einfachen Mitteln möglich gewesen, wie etwa mit dem Einführen eines flachen Gegenstandes oder einer Sonde. Dann wären die unteren Gummileitbänder entdeckt worden. Daraufhin hätten sie diese und/ oder die oberen Gummileitbänder, welche die zwei Schweißer unstreitig vor dem Beginn der Schweißarbeiten entfernt hatten, auf ihre Brennbarkeit überprüfen können. Schon das Vorhandensein der oberen Gummileitbänder, die sinnlos waren, wenn sich die mit ihnen begonnene Kanalisierung von Feuchtigkeit nicht irgendwie fortsetzte, hätte - losgelöst von allen anderen bereits angesprochenen Umständen - bei den Mitarbeitern der Beklagten zu 3) die Zweifel daran, daß die Fuge leer war, begründen und/oder verstärken müssen. Ebenso durften die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) ohne jedwede eigene Überprüfung der seinerzeitigen Bauunterlagen oder ohne sonstige eigene Überprüfungen nicht davon ausgehen, daß das Dämmaterial unter der Betondecke tatsächlich nicht brennbar war. Es kommt somit nicht einmal entscheidungserheblich darauf an, daß schon das Herauslösen nur eines kleinen Stückchens dieser Dämmung und dessen Beflammung etwa mit einem Feuerzeug der Beklagten zu 3) die Unrichtigkeit ihrer ungeprüften Annahme, daß das Dämmaterial unbrennbar sei, nachgewiesen hätte. Daß die Beklagte zu 1), wie die Beklagte zu 3) vorträgt, selbst die Untersuchung eines kleinen Bereichs der Decke unterhalb der Dehnungsfuge verweigert hätte, ist eine Behauptung, deren Richtigkeit sich heute nicht mehr überprüfen läßt. Sie würde allenfalls dann ein Argument zur Entlastung der Beklagten zu 3) sein, wenn sie dieses Ansinnen tatsächlich gestellt hätte und die Untersuchung von der Beklagten zu 1) abgelehnt worden wäre. Aber auch dann hätte gegolten, daß die Mitarbeiter der Beklagten zu 3), wenn sie schon keine Untersuchungen im Hinblick auf Brandlasten vornahmen, auf jeden Fall die Dehnungsfuge mit nicht brennbarem Material, etwa mit Stein- oder Mineralwolle, gegen das Eindringen von Funken in darunter liegende Bereiche hätten abdichten müssen. Schon durch diese einfache Maßnahme wäre der Brand vermieden worden. Auf die Erörterung der vielen weiteren Maßnahmen, welche die Beklagte zu 3) nach der Ansicht der Klägerin unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften hätten durchführen müssen und die nach dem Vorbringen der Beklagten zu 3) unter den hier gegebenen besonderen Bedingungen angeblich nicht notwendig waren oder den Brand nicht verhindert hätten, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.
101Die Beklagte zu 3) hat sich für das Verschulden ihrer Mitarbeiter nicht entlastet. Für das Versagen ihres Prokuristen H haftet sie ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 31 BGB (vgl. Palandt-Thomas a.a.O. Rdn. 4 zu § 831 BGB i.V.m. Palandt/Heinrichs Rdn. 3-5 zu § 30 und Rdn. 5-8 zu § 31 BGB). Der Prokurist H war zumindest besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er hat die gesamten Verhandlungen mit der Beklagten zu 1) geführt. Nach seinem Auftreten, so wie es von der Beklagten zu 1) ohne Widerspruch der Beklagten zu 3), § 138 Abs. 3 ZPO, vorgetragen worden ist, hat er den Auftrag für die Beklagte zu 3) "hereingeholt" und bis zu der Brandkatastrophe organisatorisch abgewickelt. Ihm war somit ein bestimmter sachlicher Aufgabenkreis übertragen, und er konnte in dessen Durchführung nach außen selbständig handeln. Die Beklagte zu 3) hat nichts dazu vorgetragen, daß die Art und Weise, wie der Prokurist H aufgetreten ist, nicht auf langer Übung und/oder betrieblichen Anordnungen beruhte. Das Gegenteil ist auch sonstwie nicht ersichtlich. Damit stimmt überein, daß die Beklagte zu 3) gegen die Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, der bei der Abgabe des Angebots und der Durchführung des streitgegenständlichen Auftrags maßgeblich beteiligte Prokurist H sei als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 3) anzusehen, im Berufungsverfahren konkrete Einwendungen nicht erhoben hat. Daß der Prokurist H zur Klärung etwaiger Brandlasten weder Zeichnungen und sonstige Unterlagen eingesehen, noch detaillierte Gespräche mit der Beklagten zu 1) geführt hat, noch selber Untersuchungen an Ort und Stelle vorgenommen oder durch den Beklagten zu 4) oder die Schweißer W und J veranlaßt hat, wurde bereits ausgeführt.
102Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, daß die Beklagte zu 3) den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Beklagten zu 4), der - wie begründet, in diesem Fall nicht als selbständiger, keinen Weisungen der Beklagten zu 3) unterworfener Subunternehmer tätig geworden ist - sowie für die beiden Schweißer W und J nicht geführt hat. Wenn der Beklagte zu 4) bei Durchführung des hier in Rede stehenden Auftrags nicht als selbständiger Subunternehmer tätig geworden ist, sind auch die Schweißer W und J mangels einer anderweitigen Zuordnungsmöglichkeit als Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 3) tätig geworden. Es mag sein, daß alle an der Dehnungsfuge vor Ort tätig Gewordenen für die auszuführenden Schweißarbeiten qualifiziert waren und über Zeugnisse zum Nachweis ihrer Qualifikation als Schweißer verfügten. Diese Befähigung hindert jedoch nicht die bereits gemachte Feststellung, daß sich alle von der Beklagten zu 3) vor Ort Eingesetzten zur Vermeidung eines Brandes selbst um die Unfallverhütungsvorschriften nicht gekümmert haben, deren Befolgung mehr als naheliegend war. Diese "unbefangene Sorglosigkeit" steht der Ansicht der Beklagten zu 3) entgegen, das Fehlverhalten vor allem des Beklagten zu 4) sei ein einmaliger "Ausreißer" gewesen. Es erscheint vielmehr die Annahme gerechtfertigt, daß die Mitarbeiter der Beklagten zu 3), weil sie vielfach im Freien an Brückenbauwerken und ähnlichen Bauwerken arbeiteten, in deren Nähe sich keine Baulasten befanden, es mit den Unfallverhütungsvorschriften zur Vermeidung eines Brandes generell nicht so genau nahmen. Jedenfalls reichten unter diesen Umständen die allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu 3) in der Berufungsbeantwortung vom 30.11.1998 (S. 3-5) zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis nicht aus. Ihr allgemeiner und im einzelnen nicht nachprüfbarer Vortrag, bei allen Inspektionen habe das Verhalten des Beklagten zu 4) in der gesamten Zeit der Zusammenarbeit mit ihm keinerlei Anlaß zu Beanstandungen gegeben, insbesondere nicht, was die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf den Baustellen betroffen habe, läßt nicht einmal andeutungsweise erkennen, auf welche Sicherheitsvorkehrungen die Beklagte zu 3) im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen überhaupt geachtet hat. Möglicherweise hat sie in der Vergangenheit auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften genauso wenig Wert gelegt wie in diesem Fall. Zumindest läßt sich das Gegenteil ihrem Vorbringen nicht entnehmen.
103Das Fehlverhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) war für den Brand adäquat kausal. Unterläßt jemand bei erfahrungsgemäß gefährlichem Verhalten - wie es das Schweißen darstellt - gebotene Sicherheitsvorkehrungen, die einen Schaden verhindert hätten, so ist der eingetretene Verletzungserfolg auch dann eine adäquate Folge der Unterlassung, wenn er sich auf eine nicht vorhersehbare Weise verwirklicht hat. Dafür ist die Erwägung maßgeblich, daß bei einem Verhalten, dem ein erhebliches Gefahrenpotential innewohnt, besondere Sorgfalt auch im Hinblick auf im einzelnen nicht vorhersehbare Abläufe angebracht ist (vgl. Mertens bei Soergel, BGB, 12. Aufl., Rdn. 129 vor § 249 BGB). Die Zurechnung der von der Beklagten zu 3) und ihren Mitarbeitern gesetzten Ursache wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß außer dem zum Schadenersatz verpflichtenden Ereignis noch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, in diesem Fall der Einbau von aluminiumkaschierten Polystyrolplatten anstelle von nicht brennbarem Dämmaterial. Denn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand braucht nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn. 66 vor § 249 BGB m.w.N.). Unterstelltes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn. 73 und 74 vor § 249 BGB). Eine andere Beurteilung mag geboten sein, wenn es sich um ganz ungewöhnliche, keinesfalls zu erwartende Verläufe handelt (vgl. Palandt- Heinrichs a.a.O. Rdn. 68 vor § 249 BGB m.w.N.). Diese Ausnahmelage war in diesem Schadensfall jedoch nicht gegeben. Es ist nicht ungewöhnlich, daß sich ein Brand von einem Brandherd aus - hier im Bereich der Dehnungsfuge - weiter ausdehnt. Die Beklagte zu 3) und ihre Mitarbeiter hatten aufgrund von eigenen Überprüfungen, weil sie diese nicht vorgenommen haben, keinen berechtigten Anlaß zu der Annahme, daß sich ein Brand innerhalb der Dehnungsfuge unter keinen Umständen weiter ausdehnen konnte. Sie wußten immerhin, daß unterhalb der Dehnungsfuge von Menschen benutzte Räumlichkeiten lagen, in denen sich sehr feuchtigkeitsempfindliche Geräte befanden. Die aus dem Brückenbau abgeleitete Erwartung, Schweißfunken würden unterhalb der Öffnung der Dehnungsfuge auf einer Abkantung folgenlos verglühen, war eine angesichts der Örtlichkeit durch keine vor dem Beginn des Schweißens getroffene Feststellung begründete Annahme, ebenso wie angesichts des Vorhandenseins von Räumen, die von Menschen benutzt wurden, unterhalb der Dehnungsfuge kein begründeter Anlaß für die Erwartung gegeben war, es befände sich kein brennbares Material in einer solchen Entfernung zu der Dehnungsfuge, die das Übergreifen eines Brandes aus der Dehnungsfuge heraus nicht zuließ. Entscheidend ist, daß bei Schweißarbeiten ohne jedwede Sicherheitsvorkehrungen die Entstehung eines Brandes durch Funkenflug durchaus im Rahmen des Möglichen lag. Entscheidungsunerheblich ist, ob der große Umfang der Brandausbreitung und damit der erhebliche Schadens-umfang voraussehbar waren oder nicht.
104II.
105Neben der Beklagten zu 3) ist auch der Beklagte zu 4) wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, § 823 Abs. 1 BGB, für den streitgegenständlichen Schaden verantwortlich. Daß er unter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften selbst ein Mindestmaß an Sicherheitsvorkehrungen gegen die durch das Schweißen begründeten Brandgefahren nicht getroffen hat, wurde bereits im Rahmen der Würdigung des Verhaltens der Beklagten zu 3) begründet. Der Beklagte zu 4) war bei der Sanierung der Dehnungsfuge entweder als "Bauleiter" der Beklagten zu 3) oder als Subunternehmer tätig.
106Nur diese beiden Möglichkeiten läßt der Vortrag der Parteien zu. Wenn der Beklagte zu 4) Subunternehmer gewesen sein sollte, - wovon der Senat nach den Ausführungen unter C. I. jedoch nicht ausgeht -, fielen ihm die gleichen Pflichtverletzungen zur Last, die zuvor der Beklagten zu 3) vorgeworfen worden sind. Der Beklagte zu 4) hatte jedoch nach seiner eigenen Darstellung die Position eines Bauleiters (vgl. seinen Schriftsatz vom 19.03.1997). Er bezeichnet sich nach seinen Angaben als "Ansprechperson vor Ort". Es kann unentschieden bleiben, was darunter genau zu verstehen ist. Denn der Beklagte zu 4) räumt ein, als solche "Ansprechperson vor Ort" für die Einhaltung der in Nr. 3.3 der "Besonderen Vertragsbedingungen" niedergelegten organisatorischen Modalitäten zuständig gewesen zu sein. Danach hat der Auftragnehmer - also die Beklagte zu 3) - sicherzustellen, daß die Baustelle ständig von einem Deutsch sprechenden und hinreichend qualifizierten Fachbauleiter beaufsichtigt und geleitet wird. Als solchen oblag es dem Beklagten zu 4), wie er selber zugesteht, für die Sicherheit der Baustelle und die Durchführung der Arbeiten - gegebenenfalls auf der Grundlage einer von einer anderen Person zu erteilenden Schweißerlaubnis - zu sorgen (vgl. S. 30 seiner Berufungserwiderung, GA 1786). Als Bauleiter war der Beklagte zu 4) auch nach allgemeinen Grundsätzen verkehrssicherungspflichtig. Denn neben dem Unternehmer, hier der Beklagten zu 3), ist auch ein Angestellter oder Arbeiter des Unternehmers verkehrssicherungspflichtig, wenn er an der Baustelle eine solche Leitungsfunktion ausübt, daß er dadurch in seinem Arbeitsbereich praktisch den Unternehmer ersetzt (vergl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1848). Der Beklagte zu 4) hat entgegen seiner Ansicht gegen ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Denn als verantwortlicher Bauleiter trafen ihn die gleichen Verkehrssicherungspflichten wie die Beklagte zu 3). Auf die in Bezug auf die Beklagte zu 3) gemachten Ausführungen unter C.I. kann daher vollinhaltlich verwiesen werden. Betont werden soll nur nochmals, daß der Senat die Meinung des Beklagten zu 4) nicht teilt, es hätten keinerlei Sicherungsmaßnahmen eingehalten zu werden brauchen, weil keine Schweißerlaubnis erteilt worden sei. Wie schon begründet, mußte der Beklagte zu 4) in Übereinstimmung mit den Regelungen in den UVV mit versteckten Brandgefahren rechnen. Von deren Nichtvorhandensein hätte er erst nach eigener Überprüfung ausgehen dürfen, nicht jedoch schon deshalb, weil ein anderer die Ausstellung einer Schweißerlaubnis unterlassen hatte, was auch - wie hier tatsächlich geschehen - auf einer Pflichtverletzung des an sich Pflichtigen beruhen konnte. Der Beklagte zu 4) hätte zumindest, unabhängig von allen sonstigen Verpflichtungen, dafür sorgen müssen, daß die Dehnungsfuge, an der die Schweißarbeiten durchgeführt wurden, nach unten durch nicht brennbares Material abgedichtet wurde.
107Wenn der Beklagte zu 4) - hilfsweise unterstellt - als selbständiger und damit eigenverantwortlicher Subunternehmer tätig geworden sein sollte, haftet er, was dann keiner besonderen Begründung bedarf, für die einzelnen bereits dargelegten Unterlassungen der nach den UVV erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erst recht. Bei dieser Fallgestaltung gelten, wie soeben bereits erwähnt, die im Hinblick auf die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3) gemachten Ausführungen auch für ihn.
108Den Gesichtspunkt, mit dem das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 4) verneint hat - dieser hätte nicht mit der Ausbreitung des Brandes in dem eingetretenen Ausmaß rechnen können, weil er von dem Vorhandensein des brennbaren Dämmaterials nichts gewußt und ihm insoweit auch keine Prüfungspflicht oblegen habe -, hält der Senat für verfehlt. Denn wie ebenfalls schon dargelegt wurde, reicht es im Rahmen der adäquaten Verursachung zur Bejahung der Zurechnungsfähigkeit einer Ursache zu einem Schaden aus, daß der Handelnde aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens überhaupt mit dem Eintritt eines Schadens rechnen mußte. Die Einzelheiten des möglichen Schadens und seinen Umfang muß er vorab nicht überblicken können.
109III.
110Der Beklagten zu 1) fällt ebenfalls ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten, § 823 Abs. 1 BGB, zur Last, der ihre Haftung begründet.
1111. Bei der Durchführung eines Bauvorhabens, wie es die Sanierung der Dehnungsfuge darstellte, ist grundsätzlich zunächst der Bauherr - hier also die Beklagte zu 1) - verkehrssicherungspflichtig, da er der Veranlasser der Baumaßnahme ist und damit auch die Gefahrenquelle schafft. Schaltet jedoch der Bauherr einen als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer ein, so ist er in der Regel von einer Schadenersatzpflicht befreit. Denn mehr kann einem "unkundigen" Bauherrn nicht zugemutet werden. Er kann als Laie nicht erkennen, ob alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind (vgl. dazu Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1852 und 1853 m.w.N.).
112Wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist, handelt es sich bei der Beklagten zu 3) um eine anerkannte und allseits geschätzte Fachfirma zur Abdichtung von Dehnungsfugen.
113Die Ersatzpflicht des Bauherrn bleibt jedoch dann aufrechterhalten,
114a) wenn der Bauherr Anlaß zu Zweifeln haben muß, ob der Unternehmer den Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung getragen hat (vgl. dazu Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1854 m.w.N.)
115b) oder wenn bei Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, diese auch von ihm erkannt werden können oder erkennbar waren und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 1855 m.w.N.).
1162. Unter dem zuerst genannten Gesichtspunkt ist die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) bestehen geblieben, weil der Beklagte zu 2) am 11.04.1996 erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, daß die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) bei ihren Schweißarbeiten keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen Brandgefahren getroffen hatten und sich dem Beklagten zu 2), die Gefährlichkeit dieser Unterlassung hätte aufdrängen müssen.
117Die Beklagte zu 1) muß sich das Verschulden des Beklagten zu 2) als eines ihrer Mitarbeiter in der Bauabteilung wenn schon nicht nach § 31 BGB so jedoch jedenfalls nach § 831 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Denn der Beklagte zu 2) war für diese Baumaßnahme der fachkundige Vertreter der Beklagten zu 1), der von ihr mit der Kontrolle der von der Beklagten zu 3) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen betraut war (S. 31 seines Schriftsatzes vom 03.03.1997). Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte zu 1) nicht geführt. Sie hat jedenfalls nicht konkret und nachprüfbar vorgetragen, daß und gegebenenfalls wie sie den Beklagten zu 2) bei der Durchführung seiner Aufgaben, die er für sie - die Beklagte zu 1) - als Bauherrin bei den verschiedenen, auf einem Flughafen anfallenden Bau- und Renovierungsarbeiten wahrzunehmen hatte, überwacht hat (vergl. etwa S. 10 ihres Schriftsatzes vom 12.05.1999 und S. 14/15 ihres Schriftsatzes vom 02.06.2000).
118Der Beklagte zu 2) konnte bei seiner Baustellenbesichtigung am 11.04.1996 zwischen und 14.00 Uhr und 15.00 Uhr erkennen, daß die Schweißer W und J bereits mit den Schweißarbeiten begonnen hatten. Nach dem von dem Sachverständigen Paul C für Donnerstag, den 11.04.1996, erstellten Zeitplan (GA 322, jetzt im Sonderband A), dem keiner der Parteien konkret widersprochen hat, § 138 Abs. 3 ZPO, sind von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder 12.30 Uhr erste Schweißarbeiten ausgeführt worden. Ab 13.00 Uhr oder 13.15 Uhr wurden mehrere längere Schweißnähte von "zwei Enden" im Bereich der Fuge durch die Schweißer W und J gezogen. Diese Arbeiten und ihr Ergebnis waren nicht zu übersehen, es sei denn, der Beklagte zu 2) hätte für den Arbeitsablauf keinerlei Interesse gehabt, was angesichts seiner Aufgabenstellung weder ihn noch die Beklagte zu 1) entlasten würde. Wie die Beklagte zu 3) inzwischen zugestanden hat, sind die Vakuumprofile zur Abdichtung gegen Feuchtigkeit nicht in die Dehnungsfuge eingebaut worden, weil, wie die Beklagte zu 3) vorgetragen hat, deren Einbringung wegen der Gefälleverhältnisse nicht nötig und bereits ein Zelt aufgebaut war (Seite 8 der Berufungsbeantwortung der Beklagten zu 3), GA 1813). Es kann also offen und unentschieden bleiben, ob das Vorbringen des Beklagten zu 2) erheblich ist: Die von der Beklagten zu 1) und von ihm geforderte Abdichtung gegen Feuchtigkeit sei als ein umfassendes Kriterium für eine Abdichtung der Fuge gemeint gewesen. Er habe angenommen, daß die Abdichtung mit Vakuumprofilen auch gegen Hitzeeinwirkungen ausreiche, weil das Material, innerhalb dessen sich das Vakuum befinde, nicht brennbar sei. Er habe die Beschaffenheit und genaue Funktion solcher Vakuumprofile nicht gekannt. Der Beklagte zu 2) konnte bei seinem Baustellenbesuch somit wahrnehmen oder hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen können und müssen, daß die Fuge offen war und die Schweißer keinerlei Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Funken getroffen hatten. Denn die Vakuumprofile waren, wie soeben dargelegt, trotz des Beginns der Schweißarbeiten nicht in die Fuge eingelegt worden. Auch wenn der Beklagte zu 2) kein Fachmann für Schweißtechniken ist, konnte er sich als Bauingenieur und Architekt der Erkenntnis nicht verschließen, daß Schweißen, vor allem Lichtbogenschweißen, infolge des damit verbundenen Funkenflugs erhebliche Brandgefahren zu begründen geeignet ist. Es ist dem Beklagten zu 2) zwar nicht zu widerlegen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, daß das Dämmmaterial unterhalb der Decke entgegen den Auflagen in der ursprünglichen Baugenehmigung nicht unbrennbar, sondern entflammbar war. Er konnte aber zumindest nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß der Fugenspalt frei von jedwedem brennbaren Material war. Denn immerhin waren zuvor die oberen Gummileitbänder ausgebaut worden. Da somit der Fugenspalt bis zu deren Entfernung nicht frei von brennbarem Material war, war die Annahme, die Fuge sei nunmehr völlig leer, ohne sachliche Berechtigung. Außerdem befanden sich unter der Fuge die Räumlichkeiten, die unbedingt vor dem Eindringen von Feuchtigkeit geschützt werden mußten. Vergleichbar mußten sie und vor allem die sich darin aufhaltenen Personen vor den Schweißfunken bewahrt werden. Die Vermutung, die Schweißfunken würden spätestens auf einer Abkantung liegen bleiben, war, da Untersuchungen des Deckenaufbaus nicht vorgenommen worden waren, ebenfalls durch nichts gestützt. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 2) aber, wenn er sich in Bezug auf die Brandgefahr durch Lichtbogenschweißen in keiner Weise als sachkundig ansah, vorsorglich, präventiv die Schweißarbeiten bis zum Eintreffen der Feuerwehr und deren Lagebeurteilung untersagen müssen. Als Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der für die Kontrolle der von der Beklagten zu 3) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zuständig war, zu denen unter anderem gehörte,
119daß die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 1) gegenüber für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu treffen und ständig aufrecht zu erhalten hat (unter Nr. 16 des Teils 3 "Arbeitsauftrag"),
120hätte er bei mangelnder eigener Kenntnis über das Ausmaß von Brandgefahren beim Lichtbogenschweißen dafür sorgen müssen, daß mit der Flughafenfeuerwehr die Fachleute beteiligt wurden, welche die Brandgefahren und die zu deren Beseitigung notwendigen Maßnahmen fachkundig beurteilen konnten. Es kann offenbleiben, ob und in welchem Maße angesichts der allgemeinen Überzeugung, auf dem Flughafengelände befänden sich keinerlei Brandlasten, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang, die Vermutung ordnungsgemäßen Verhaltens der Flughafenfeuerwehr bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Schweißarbeiten erschüttert ist. Es läßt sich aber keinesfalls ausschließen, daß die Feuerwehr angesichts der schon angesprochenen Unfallverhütungsvorschriften zumindest gefordert hätte, daß die Fuge nach unten "rein vorsorglich" mit nicht brennbaren Materialien gegen die Schweißfunken abgedichtet wurde, was durch das Einlegen etwa von Steinwolle ohne große Schwierigkeiten und Kostenaufwand möglich gewesen wäre. Der Senat sieht keine stichhaltigen und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, daß sich die Flughafenfeuerwehr angesichts ihrer Kenntnis über Brandgefahren über jedwede Sicherheitsmaßnahmen hinweggesetzt hätte.
121Auf die Streitfrage zwischen der Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 4) einerseits sowie der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) andererseits, ob der Beklagte zu 2) am 11.04.1996 von dem Schweißer W auf den Funkenflug angesprochen worden ist und darauf erwidert hat, das mache nichts, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an, so daß die in diesem Zusammenhang von den Parteien angebotenen Beweise nicht erhoben werden mußten.
1223. Die Beklagte zu 1) haftet auch deshalb unter dem Gesichtspunkt bei ihr als Bauherrin verbliebener und verletzter Verkehrssicherungspflicht, weil sie den Gefahren, die durch die Anbringung der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten unter der Decke entstanden sind und sich bei dem Brand verwirklicht haben, nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet ist.
123Es ist eine Erfahrungstatsache, daß die beim Lichtbogenschweißen entstehenden Schweißfunken einen Brand auslösen können. Der Inhalt der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften belegt die Brandgefährlichkeit solcher Schweißarbeiten. Diese Brandgefahr, die durch die von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen Schweißarbeiten begründet wurde, ist, was durch die Augenfälligkeit dieser Gefahr indiziert wird, zumindest einer Bauherrin wie der Beklagten zu 1) bekannt, die eine eigene Bauabteilung mit Mitarbeitern unterhält, die, auch wenn sie keine Fachleute für Schweißarbeiten sind, jedenfalls auf dem Gebiet des allgemeinen Bauwesens fachkundig und kompetent sind.
124Von diesem Ausgangspunkt her hätte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3) bei der Ausschreibung und der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der Arbeiten an der Dehnungsfuge konkret auf die unter der Betondecke angebrachten aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hinweisen müssen. Denn unabhängig von der zwischen den Parteien heftig umstrittenen Streitfrage, ob die Verwendung dieses Dämmmaterials seinerzeit bauordnungswidrig war oder nicht, ist folgendes von Bedeutung: Nach der Baugenehmigung sollten zunächst, um die Brandbelastung so niedrig wie möglich zu halten, sämtliche Einbauten, einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände aus nicht brennbaren Material der Baustoffklassen A 1 und A 2 erstellt werden (unter 1.4.2). Unabhängig von der rechtlichen Streitfrage, ob diese Anordnung auch für die hier in Rede stehende Dämmung unterhalb der Betondecke galt oder ob sie diese Art der Wärmedämmung nicht erfaßte, ist über das Material für diese Wärmedämmung ab dem 17.02.1975 mit den Dienststellen der Streitverkündeten, der Landeshauptstadt Düsseldorf, ein Schriftwechsel geführt worden. Im Zusammenhang damit sind Brandversuche durchgeführt worden. Zumindest an dem am 16.10.1975 vorgenommenen Versuch hat der Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) namens W teilgenommen (vgl. den Aktenvermerk vom 17.10.1975, Anlage B 3 - 14). Herr W war sodann in die weiteren Versuche jedenfalls eingebunden (vgl. den soeben angesprochenen Aktenvermerk und den Aktenvermerk vom 22.10.1975, GA 914). Der spätere Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Prof. Dr. R hat nach der Aktennotiz vom 30.10.1975 am 28.10.1975 an einer Besprechung teilgenommen, in deren Verlauf die Problematik des Einbaus von Polystyrol im Zusammenhang mit einem Feuerschutzanstrich erörtert worden ist und damit auch, daß nicht brennbare Baustoffe der Baustoffklassen A 1 oder A 2 nicht zum Einbau gelangen sollten. Im Ergebnis hat die Streitverkündete sodann dem Einbau eines Materials zugestimmt, das jedenfalls nicht unbrennbar, sondern der Baustoffklasse B zuzuordnen war, also entflammbar war. Um dieses aktenkundige Geschehen wußten nach dem Vorhergesagten Prof. Dr. R und der Leiter der Bauabteilung W . Damit war ihnen auch bekannt oder hätte ihnen jedenfalls bewußt sein müssen, daß die Auffassung, die nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) allgemein verbreitet war, nämlich daß zu den Bauten des Flughafens kein brennbares Material verwandt worden sei, unzutreffend war. Gerade auf diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3) auf das Vorhandensein dieser jedenfalls entflammbaren - ob schwer, normal oder leicht mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, Polystyrolplatten hinweisen müssen. Zumindest hätte sie aber angesichts der Komplexität des Baukörpers Flughafen, den die Beklagte zu 3) nicht ohne weiteres in allen Einzelheiten hat erfassen können, der Beklagten zu 3) Pläne oder sonstige Unterlagen aus der Zeit der Errichtung der Baustufe II aushändigen müssen, aus denen die Anbringung der Polystyrolplatten in der Nähe der Dehnungsfuge zu ersehen war. Denn gerade der Umfang und die vielen Einzelheiten der Vereinbarungen zu dem erteilten Sanierungsauftrag in den Besonderen Vertragsbedingungen und den Zusätzlichen Vertragsbedingungen legten für die Beklagte zu 3) die Annahme nahe, daß darin alles für sie Wissenswerte angesprochen und weiteres von wesentlicher Bedeutung nicht zu berücksichtigen sei. Die starke Betonung der Notwendigkeit, die Dehnungsfuge wegen der empfindlichen Geräte in den darunter gelegenen Räumen abzudichten, war objektiv geeignet, den Blick der Beklagten zu 3) und des Beklagten zu 4) von anderen Gefahren abzulenken, auch wenn dies jene Parteien letztendlich nicht entschuldigt.
125Das Tatsachenwissen über den Einbau von aluminiumkaschierten Polystyrolplatten bei Prof. Dr.-Ing. R und dem Bauleiter W muß sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen, sei es nach § 31 BGB, sei es nach § 831 Abs. 1 BGB. Prof. Dr.-Ing. R ist seit dem 01.03.1978 einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.05.1999) und war damit in den Jahren, in denen die Beklagte zu 3) mit der Sanierung der Fuge beauftragt wurde und ihr das Wissen über die Verwendung der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hätten vermittelt werden müssen, ihr Organ im Sinne des § 31 BGB.
126Auch der Leiter der Bauabteilung W war, als er den Sanierungsauftrag an die Beklagte zu 3) unterzeichnete, verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 1) im Sinne des § 31 BGB. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, daß die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung vorgesehen ist. Er braucht auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu besitzen. Es genügt, daß ihm durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, und er die juristische Person insoweit repräsentiert. Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis ist unschädlich, sofern - wie hier - der Vertreter nach außen selbständig auftritt (vergl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdn. 6 zu § 31 BGB m.w.N.). Somit stehen die Ausführungen der Beklagten zu 1) in der Berufungsbegründung (S. 35) und im Schriftsatz vom 29.09.1999 (S. 23/24) der hier vertretenen Auffassung über die Stellung des Leiters der Bauabteilung W nicht entgegen.
127Wenn dem jedoch nicht gefolgt wird, haftet die Beklagte zu 1) für die soeben angesprochene, in einer Unterlassung bestehende Handlungsweise des Leiters der Bauabteilung W auf jeden Fall nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie hat nicht in ausreichendem Maße Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich die Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Es mag sein, daß die Beklagte zu 1) mit dem Dipl.-Ingenieur W einen sehr qualifizierten Mitarbeiter eingestellt und beschäftigt hat. Sie trägt jedoch nicht konkret vor, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie mit welchen nachvollziehbaren und nachprüfbaren Einzelmaßnahmen und mit welchem Ergebnis ihre Mitarbeiter W fortdauernd planmäßig mit auch unerwarteten Kontrollen überwacht hat (vergl. dazu Palandt-Thomas a.a.O. Rdn. 14 zu § 831 BGB m.w.N.).
1284. Da bereits aus den soeben dargelegten Gründen die Haftung der Beklagten zu 1) gegeben ist, kann es, weil dieser Umstand nicht (mehr) entscheidungserheblich ist, offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) zusätzlich auch dadurch die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, daß sie keinen "Schweißerlaubnisschein" ausgestellt hat. Der Senat konnte ohne die Hilfe eines Sachverständigen nicht beurteilen, ob nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften die Ausstellung des Schweißerlaubnisscheins der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 3) oblag.
129IV.
130Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) hat das Landgericht zu Unrecht abgewiesen mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß ihm das Vorhandensein der eingebauten großen Menge des brennbaren Dämmaterials bekannt gewesen sei. Von einer fehlenden Kenntnis der Brandlasten des Beklagten zu 2) ist zwar unwiderlegt auszugehen, da er erst nach dem Abschluß der Bauarbeiten der Baustufe 2 in die Dienste der Beklagten zu 1) getreten ist. Dadurch entfällt aber nicht seine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB.
131Der Beklagte zu 2) war der von der Beklagten zu 1) bestimmte Ansprechpartner für die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4) für die hier in Rede stehenden Sanierungsarbeiten an der Dehnungsfuge. Soweit die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer sekundären Verkehrssicherungspflicht durch ihn handelte und der Beklagte zu 2) sich dabei pflichtwidrig verhalten hat, ist er auch selber deliktsrechtlich verantwortlich. Denn im Rahmen der allgemeinen Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen (= Verkehrssicherungspflicht) ist Verpflichteter jeder, der in der Lage ist, "über die Sache zu verfügen" (vergl. Palandt-Thomas a.a.O. Rdn. 59 zu § 823 BGB m.w.N.). Dazu gehört in diesem Fall auch der Beklagte zu 2), da ihn die Beklagte zu 1) bestimmt hat als Ansprechpartner für die Beklagte zu 3) und den Beklagten zu 4), der unter anderem dafür sorgen sollte, daß die Beklagte zu 3) alle gegenüber der Beklagten zu 1) übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und alle Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten auch erfüllte. Diese Aufgabe hat der Beklagte zu 2) schuldhaft in pflichtwidriger Weise verletzt. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Pflichtverstöße wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter C III. 2 verwiesen.
132D. Im Hinblick auf die Regelungen in den §§ 775, 776 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 708 Nr. 10 ZPO.
133Der Wert der Beschwer für jeden der vier Beklagten und für die Streithelferin liegt jeweils über 60.000 DM, § 546 Abs. 2 ZPO.
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