Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 423/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Kostenpunkt und soweit die Antragsgegnerin hierdurch verpflichtet wird, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin 130.660,91 DM nebst 2,75 % Zinsen aus 128.335,50 DM vom 5. März 1988 bis 2. August 1996 und 4 % Zinsen aus 128.335,50 DM seit dem 3. August 1996 zu zahlen, aufgehoben. Die Sache wird inso-weit zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des dritten Rechtszuges - an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 130.660,91 DM
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G r ü n d e :
2I. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft M. in N.. Sie nehmen die Antragsgegnerin als ehemalige Verwalterin der Gemeinschaft auf Schadensersatz in Anspruch.
3Die Wohnungseigentumsanlage wurde in den Jahren 1973 bis 1975 errichtet. Die erste Eigentümerin - die Firma "M." GmbH - veräußerte die Anlage an die in der "Gesellschaft bürgerlichen Rechts M." (im Folgenden GbR genannt) verbundenen Firmen T. GmbH und P. GmbH. Die GbR veräußerte sodann einen Großteil der Einheiten weiter, blieb jedoch Eigentümerin des sogenannten Gewerbetraktes. Dieser bildet kein eigenes Gebäude, sondern umfaßt nahezu die gesamte bebaute gewerbliche Straßengeschossfläche des Komplexes. Im Jahre 1983 beabsichtigte die GbR, ihre Miteigentumsanteile an die Firma P.W. GmbH zu verkaufen. Diese sollte die Ladenlokale an einzelne Interessenten weiterveräußern, bestand jedoch, da die Läden beim Publikum noch keinen hinreichenden Anklang gefunden hatten, auf einer baulichen Veränderung des Gewerbebereichs. Vor diesem Hintergrund fasste die Eigentümerversammlung vom 27.10.1983 mit Stimmenmehrheit die folgenden Beschlüsse:
4"Zu TOP 1: Baulichen Veränderungen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß das Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen werden darf. Basis dafür ist der Plan der Firmen P.W. B. + Partner GmbH und P. GmbH, beide mit Sitz F-Straße ... vom 12.10.1983 (Zeichnungs-Nr. 2), soweit den Interessen der Eigentümer Rechnung getragen wird. Der in der Versammlung vom 30.09.1983 gewählte Beirat erweitert um ... (es folgen mehrere Namen) hat die Einzelplanung ausdrücklich zu billigen. Dabei ist § 6 Ziffer 1 der Teilungserklärung zu beachten. Dieser Beirat wird bevollmächtigt, die zur Durchführung erforderlichen Erklärungen notfalls auch vor einem Notar abzugeben."
5"Zu TOP 2: Kosten und Folgekosten baulicher Veränderungen gemäß Ziffer 1 tragen ausschließlich P.W. und P., soweit diese nicht zu Lasten der Sondereigentümer der gewerblich genutzten Räume gehen. Die Wohnungseigentümer, die Sondereigentümer der Stellplätze des zweiten Parkdecks, der Kreis N. und die Stadtsparkasse N. sowie deren Rechtsnachfolger werden ausdrücklich von der Verpflichtung zur Übernahme von Kosten und Folgekosten im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen aus Ziffer 1 freigestellt. Zur Sicherheit für diese Freistellung hat P.W. der Miteigentümergemeinschaft vor Beginn der baulichen Veränderungen für die Dauer von 10 Jahren eine angemessene Sicherheitsleistung zur Verfügung zu stellen; diese Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik mit dem Hauptsitz ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden, wenn diese auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Einzelheiten hat das in Ziffer 1 bestimmte Gremium mit P.W. und P. abzustimmen."
6"Zu TOP 3: Soweit Sondereigentümern gewerblicher Flächen durch bauliche Veränderungen im Sinne der Ziffer 1 im Gemeinschaftseigentum befindliche Flächen überlassen werden, ist für diese Mehrflächen eine einmalige Entschädigung zu zahlen, deren Höhe das in Ziffer 1 bestimmte Gremium gemeinsam mit den Sondereigentümern festzulegen hat. Die Entschädigung ist 14 Tage vor Baubeginn fällig. Die Überweisung hat vor Beginn der baulichen Veränderungen, längstens jedoch 14 Tage nach Fälligkeit, auf das von der Verwalterin bei der Stadtsparkasse N. zugunsten der Miteigentümergemeinschaft eingerichtete Konto Nr.: X. zu erfolgen. Alle Entschädigungsleistungen fließen der Instandhaltungsrücklage zu."
7"Zu TOP 4: Die Sondereigentümer gewerblicher Flächen, denen durch bauliche Veränderungen im Sinne der Ziffer 1 Mehrflächen aus dem Gemeinschaftseigentum überlassen werden, ohne daß sich die Eigentumsverhältnisse am Gemeinschaftseigentum ändern, sind im Wirtschaftsplan und in der Abrechnung vorweg mit einem Kostenanteil der Gesamtkosten der Miteigentümergemeinschaft (...) zu belasten, der dem Mehr an Nutzfläche im Verhältnis zur bisher vorhandenen gesamten Wohn- und Nutzfläche entspricht."
8In der Sitzung vom 19.03.1984 genehmigte der erweiterte Beirat die von der Firma P.W. geplanten Baumaßnahmen und erklärte sich mit einem Preis von 750,- DM/qm für die Überlassung von Gemeinschaftsflächen einverstanden. Die "genau ermittelte Fläche (nach Vermessung)" sollte Grundlage für die Festlegung des "Gesamtkaufpreises" sein. Der nach dem zu Tagesordnungspunkt 2 zu leistende Sicherheitsbetrag wurde mit 50.000,00 DM vereinbart. Mit den Umbauarbeiten wurde noch im Jahre 1984 begonnen. Am 15./16.07.1985 wurde von der Firma P. ein Betrag in Höhe von 300.000,00 DM auf ein Anderkonto des Notars E. aus Köln überwiesen. Dieser Überweisung lag ein "Treuhandauftrag" der Firma P. zugrunde, den diese dem Notar mit Schreiben vom 15.07.1985 erteilte und in dem es u.a. heißt:
9"Dieser Betrag ist unter nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen wie beschrieben zu verwenden:
101. DM 215.754,-- sind an die Rm. GmbH, Düsseldorf, zu zahlen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß von dieser die am 30.05.1984 von der W., Köln, über DM 300.000,-- herausgelegte Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird und den geschlossenen Kaufverträgen zugestimmt wird.
112. Der Betrag von DM 215.754,- ist folgendermaßen zu verwenden: - DM 153.477,-- bleiben auf dem o.a. Anderkonto hinterlegt und sind an die Rm. GmbH zu Gunsten der Instandhaltungsrücklage Wohnungseigentümer M. auszuzahlen, sobald die im Gewerbebereich in Anspruch genommenen Gemeinschaftsflächen Sondereigentum geworden sind. Der genannte Betrag stellt den Kaufpreis für diese Flächenanteile dar. - DM 12.277,-- sind analog dem zuvor genannten Betrag zu verwenden. Hierbei handelt es sich um 6 % Zinsen für 16 Monate auf den o.a. Betrag. - DM 50.000,-- sind an die Rm. GmbH auf ein bekannt zu gebendes Festgeldkonto zu zahlen. Dieser Betrag dient als Gewährleistung für durch die HK. vorgenommenen Umbauarbeiten und darf erst nach Ablauf der BGB-Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für weitere 5 Jahre in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf der 10 Jahre ist der Betrag zuzüglich sämtlicher aufgelaufener Zinsen an die P. zu erstatten.
12- DM 84.246,-- sind auf Anforderung der Treuhand GmbH KK. auf das Treuhandsammelkonto "Galerie M." in N. zu zahlen. Dieser Betrag soll zum Ausgleich von Umbaukosten herangezogen werden."
Ausweislich einer von der Beteiligten zu 3) vorgelegten Ablichtung des von dem Notar E. geführten Massekarteiblatts wurde der hinterlegte Betrag - einschließlich auf dem Anderkonto aufgelaufener Zinsen - wie folgt ausgezahlt:
14- am 31.07.1985 50.000,00 DM an die Beteiligte zu 2),
15- am 31.07.1985 84.246,00 DM an "die W."
16("Kto Ladencentrum M."),
17- am 07.03.1988 1.118,79 DM an Notar
18- am 07.03.1988 166.849,64 DM an die Beteiligte zu 2).
19Mit ihrem Antrag haben die Antragsteller von der Antragsgegnerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 511.940,04 DM begehrt.
20Sie haben zunächst vorgetragen: In Ausführung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 27.10.1983 sei die für die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsflächen anläßlich des Umbaus zu entrichtende Entschädigung auf 300.000,00 DM festgelegt worden. Der Gemeinschaft sei hiervon - am 07.03.1988 - nur ein Betrag in Höhe von 166.849,64 DM gutgebracht worden. Für den Differenzbetrag in Höhe von 133.150,36 DM habe daher die Antragsgegnerin einzustehen. Außerdem habe sie 1.118,79 DM Notarkosten zu ersetzen, da sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Entschädigung - entsprechend dem Beschluss der Eigentümerversammlung - unmittelbar auf das Gemeinschaftskonto gezahlt wurde. Aus dem gleichen Grunde verlangen die Antragsteller den Ersatz eines mit 65.450,00 DM bezifferten Zinsschadens für den Zeitraum 15.07.1984 bis 04.03.1988 (1309 Zinstage bei 6 % Jahreszinsen aus 300.000,00 DM). Schließlich begehren die Antragsteller von der Antragsgegnerin Ersatz eines Schadens in Höhe von 312.220,89 DM, der sich daraus ergebe, dass die Antragsgegnerin Gewährleistungsansprüche gegen einen Dachdecker schuldhaft habe verjähren lassen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Zahlung einer Entschädigung für die Inanspruchnahme der Gemeinschaftsflächen haben sich die Antragsteller auf den - rechtskräftigen - Beschluss des Landgerichts - 19 T 87/88 - vom 7. März 1989 berufen, in dem auf Antrag der Miteigentümer A. und H. H. u.a. festgestellt wurde, dass die Antragsgegnerin der Gemeinschaft zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der entstanden ist oder noch entstehen wird, weil "der Entschädigungsbetrag gemäß dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27. Oktober 1983 nicht in voller Höhe von DM 300.000,-- sofort bei Fälligkeit dem Gemeinschaftskonto zur Verfügung gestellt wurde".
21Die Antragsteller haben beantragt,
22die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie zu Händen der Verwalterin folgende Beträge (insgesamt 511.940,04 DM) zu zahlen:
23(1.) 133.150,36 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 05.03.1988,
24(2.) 1.118,79 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.1989,
25(3.) 65.450,00 DM sowie
26(4.) 312.220,89 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.06.1992.
27Die Antragsgegnerin, die um Zurückweisung des Antrags gebeten hat, hat zunächst vorgetragen, der Entschädigungsbetrag sei der Gemeinschaft in voller Höhe gutgebracht worden. Sie hat sich zudem auf die Verwirkung eventueller Ansprüche berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.
28Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Teilbeschluss vom 9. Juni 1997 die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller 163.557,15 DM nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 36.162,00 DM hat es den Antrag zurückgewiesen. Der zugesprochene Betrag setzt sich aus den auf dem Anderkonto des Notars E. verwahrten 133.150,36 DM, von denen die Antragsteller behauptet haben, sie seien der Gemeinschaft nicht zugeflossen, den anlässlich der Hinterlegung entstandenen Notarkosten (1.118,79 DM) sowie einem Zinsschaden (29.288,00 DM = 6 % aus 134.246,00 DM für den Zeitraum vom 15.07.1984 bis 04.03.1988) zusammen. Der zurückgewiesene Teil betrifft den weitergehenden als Zinsschaden geltend gemachten Anspruch.
29Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung haben sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
30Die Antragsgegnerin hat beantragt,
31den Teilbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 20. März 1997 (= 9. Juni 1997) aufzuheben sowie die dem Beschluss zugrunde liegenden Anträge der Antragsteller insgesamt abzulehnen.
32Die Antragsteller haben Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin beantragt und mit ihrem Rechtsmittel die teilweise Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 36.162,-DM an Zinsen erstrebt.
33Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K. vom 25. August 1999 mit Beschluss vom 29. Oktober 1999 den Teilbeschluss des Amtsgerichts teilweise geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin 130.660,91 DM nebst 2,75 % Zinsen aus 128.335,50 DM vom 5. März 1988 bis 2. August 1996 und 4 % Zinsen aus 128.335,50 DM seit dem 3. August 1996 zu zahlen sowie das Begehren hinsichtlich eines auf die Anträge zu 1) bis 3) aus der Antragsschrift vom 8. Mai 1996 entfallenden Teilbetrages in Höhe von 69.058,24 DM nebst anteiligen Zinsen abgelehnt.
34Mit der sofortigen weiteren Beschwerde, um deren Zurückweisung die Antragsteller bitten, verfolgt die Antragsgegnerin die Zurückweisung der Anträge der Antragsteller - soweit das Landgericht denselben entsprochen hat - weiter.
35Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
36II. Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des zusprechenden Teiles der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Beschluss des Landgerichts ist verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 550 ZPO und 12 FGG zustande gekommen. Die insoweit fehlenden für die Sachentscheidung aus Rechtsgründen unentbehrlichen Feststellungen kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht nachholen.
371. Das Landgericht hat ausgeführt, den Antragstellern stehe gegen die Antragsgegnerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 130.660,91 DM zu. Nach dem Beschluss der Kammer vom 7. März 1989 (19 T 87/88) habe die Antragsgegnerin den Antragstellern den Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen sei, dass der nach dem Eigentümerbeschluss vom 27. Oktober 1983 ( TOP 3) zu entrichtende Entschädigungsbetrag nicht in voller Höhe sofort bei Fälligkeit dem Gemeinschaftskonto zur Verfügung gestellt worden sei. Dieser Beschluss sei für die Kammer im vorliegenden Verfahren bindend (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG). Auch unabhängig von dem Umfang der Bindungswirkung des Beschlusses vom 7. März 1989 aber seien die von den Antragstellern gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt. Denn die Antragsgegnerin habe davon abgesehen, die der Eigentümergemeinschaft zustehenden Entschädigungsansprüche für die von der GbR in Anspruch genommenen zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Flächen in vollem Umfang einzufordern und die Erteilung der Erlaubnis zum Beginn der Umbauarbeiten von der vollständigen und unbedingten Zahlung des Entschädigungsbetrages abhängig zu machen. Hierdurch habe sie der Gemeinschaft unter schuldhafter Verletzung der ihr nach dem Gesetz (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) und dem Verwaltervertrag obliegenden Pflichten einen Schaden zugefügt. Vorliegend sei die von der GbR zu erbringende Entschädigungszahlung nach dem zu TOP 3 gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27. Oktober 1983 14 Tage vor Beginn der Umbauarbeiten zu entrichten gewesen. Die Antragsgegnerin habe es zum einen zugelassen, dass mit den Bauarbeiten vor Einzahlung der Entschädigung begonnen worden sei, so dass der Betrag nicht - wie vorgesehen - der Instandhaltungsrücklage habe zugeführt werden können, wodurch der Gemeinschaft ein Zinsverlust entstanden sei. Zum anderen habe die Antragsgegnerin nicht für die vollständige Zahlung der der Gemeinschaft zustehenden Entschädigung gesorgt. Hierdurch sei der Gemeinschaft ein Schaden in Höhe von 130.660,91 DM entstanden. Dieser Betrag setze sich zusammen aus einem Teil der von der GbR geschuldeten Entschädigungszahlung in Höhe von 128.335,50 DM, der aufgrund des zwischenzeitlichen Konkurses der an der GbR beteiligten Unternehmen nicht mehr realisiert werden kann und daher verloren ist, sowie einem auf den verspäteten Zufluss des tatsächlich gezahlten Entschädigungsbetrages zurückzuführenden Zinsschaden in einer - kapitalisierten - Höhe von 2.325,41 DM. Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. folge, dass durch die im Jahre 1984 begonnenen Umbauarbeiten tatsächlich Mehrflächen aus dem Gemeinschaftseigentum in einem Umfang von mindestens 375,75 qm in Anspruch genommen worden seien. Der Sachverständige habe die von ihm ermittelten Mehrflächen durch Auswertung der in den amtlichen Bauunterlagen vorgefundenen Erdgeschoßzeichnung vom 29. Februar 1984 (Zeichnungs-Nr.: 3.02) mit Nachtrag vom 3. Mai 1984 hinreichend genau und zuverlässig berechnet. Soweit der Sachverständige ausführe, anhand der von ihm herangezogenen Zeichnung ergebe sich ein Toleranzintervall von +/- 5 %, sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zuletzt nur von in Anspruch genommenen Mehrflächen von 375,75 qm ausgegangen seien, der Sachverständige indes zu einer Mehrfläche von ca. 398 qm gekommen sei. Die von den Antragstellern vorgetragene Fläche liege damit noch unterhalb des von dem Sachverständigen ermittelten Mindestwertes von 378,10 qm (398 qm ./. 5 %), so dass der Vortrag der Antragsteller durch das Sachverständigengutachten jedenfalls bestätigt worden sei. Soweit die Antragsgegnerin beanstande, der Sachverständige habe es bei der Flächenermittlung versäumt, die durch die Umbauarbeiten auf dem Gemeinschaftseigentum entstandenen Passagenflächen in Abzug zu bringen, sei ihr nicht zu folgen, wobei offen bleiben könne, ob durch die Umbauarbeiten überhaupt zusätzliche Passageflächen entstanden sind. Denn wie sich aus der für die Mehrflächenberechnung maßgeblichen Zeichnung (GA Bl. 441) ergebe, habe der Sachverständige bloß die dort rot schraffierten umbauten Flächen berücksichtigt, für die nach TOP 3 des Eigentümerbeschlusses vom 27. Oktober 1983 eine Entschädigung zweifellos zu zahlen sei. Im übrigen ergebe sich aus der Zeichnung nicht, dass überhaupt neue allgemein zugängliche Passagen geschaffen worden seien, für die ursprünglich einzelnen Ladenlokalen zugeordnete Flächen in Anspruch genommen worden seien. Abgesehen davon fehle es hinsichtlich eines von der Entschädigung in Abzug zu bringenden Anteils für eine "Freigabe" von Teilen des zu den Läden gehörenden Sondereigentums als Passagenfläche im Verhältnis zwischen der GbR und der Eigentümergemeinschaft an einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. So sei weder in dem Eigentümerbeschluss noch in der Vereinbarung die Rede von einer Kompensation in Anspruch genommener Gemeinschaftsflächen durch "freigegebene" Flächen des der GbR als Eigentümerin der Läden zugewiesenen Sondereigentums.
38Den Antragstellern wäre daher bei sachgerechter Durchführung des Eigentümerbeschlusses vom 27. Oktober 1983 (TOP 3) ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 281.812,50 DM (375,75 x 750,00 DM) zugeflossen. Gezahlt worden sei aber nur ein Betrag in Höhe von 166.849,64 DM, von dem - so der Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom 14. Januar 1998 - 153.477,00 DM auf die Hauptforderung und 13.372,64 DM auf anteilige Zinsen entfielen. Somit seien die Antragsteller hinsichtlich der für die in Anspruch genommenen Gemeinschaftsflächen zu zahlenden Entschädigung durch deren unterbliebene Geltendmachung sowie durch den anschließenden Konkurs der an der GbR beteiligten Unternehmen (Seite 26 des Beschlusses der Kammer vom 7. März 1989) in Höhe von 128.335,50 DM (281.812,50 DM ./. 153.477,00 DM) ausgefallen, wofür die Antragsgegnerin einzustehen habe. Denn mangels anderer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass die GbR für eine rechtzeitige Zahlung des vollständigen Entschädigungsbetrages Sorge getragen haben würde, wenn die Antragsgegnerin hierauf bestanden und insbesondere ihre Erlaubnis zum Beginn der Bauarbeiten hiervon abhängig gemacht hätte. Hierfür spreche insbesondere, dass die ausstehende Differenz des Entschädigungsbetrages gemessen an dem Gesamtvolumen des von der GbR mit der Weiterveräußerung der etwa 70 Läden erzielten Umsatzes relativ gering und ein Umbau der Läden aufgrund der bis dahin nur geringen Resonanz bei dem Publikum für den Erfolg der Vermarktung wesentlich gewesen sei. Zusätzlich zu dem Schadensbetrag in Höhe von 128.335,50 DM habe die Antragsgegnerin den Antragstellern einen hierauf entfallenden Zinsertrag in Höhe von 2,75 % vom 5. März 1988 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrages (2. August 1996) zu ersetzen. Da der Betrag der Instandhaltungsrücklage zufließen sollte und die hierfür gebildete Festgeldeinlage mit 2,75 % verzinst wurde, sei durch die unterbliebene Geltendmachung des Betrages ein Schaden im entsprechendem Umfang entstanden (§ 252 BGB). Ab Rechtshängigkeit des Zahlungsantrages sei der Ersatzbetrag gemäß § 291 BGB mit 4 % zu verzinsen. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Antragstellern entgangene Zinseinkünfte für den Zeitraum vom 15. Juli 1984 bis 4. März 1988 in Höhe von 2.325,41 DM zu ersetzen. Wäre der Entschädigungsbetrag entsprechend den Vorgaben der Eigentümerversammlung vor Beginn der Bauarbeiten im April 1984 gezahlt worden, hätte die Gemeinschaft bei einer Anlage auf dem Konto der Instandhaltungsrücklage ebenfalls den dort gezahlten Zins von 2,75 % erzielen können. Ausgehend von dem durch die Antragsteller in der Antragsschrift genannten Zinsbeginn (15. Juli 1984) wäre daher bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Teilbetrages in Höhe von 153.477,00 DM ein Zinsertrag in Höhe von 15.698,05 DM (2,75 % aus 153.477,00 DM vom 15. Juli 1984 bis 4. März 1988) entstanden. Die auf dem weisungswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin beruhende Zinsdifferenz habe sich somit in einem Schaden in Höhe von 2.325,41 DM (15.698,05 DM abzüglich tatsächlich gezahlter Zinsen in Höhe von 13.372,64) niedergeschlagen. Dieser Betrag sei den Antragstellern auf ihren Antrag zu 3) zuzuerkennen. Aus angeblich überobligationsmäßigen Anstrengungen der Antragsgegnerin resultierende Vorteile könnten dem Zinsschaden nicht zwecks Verrechnung entgegengehalten werden. Zum einen sei die Antragsgegnerin nach dem insoweit bindenden Feststellungsbeschluss der Kammer vom 7. März 1989 gehindert, Einwendungen vorzutragen, die - wie vorliegend - bereits den Grund ihrer Einstandspflicht für den Zinsverlust der Gemeinschaft beträfen. Denn wie auf Seite 48 des vorgenannten Beschlusses ausgeführt sei, habe sich der Anlass und der Grund für die gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner ausdrücklich auch auf den verspäteten Zufluss des Entschädigungsbetrages und den damit verbundenen Zinsschaden bezogen. Die Antragsgegnerin hätte daher ihre entsprechenden Einwendungen zu einem angeblichen anrechenbaren Vorteil, der sich daraus ergeben haben soll, dass es ihr gelungen sei, die Erwerber der Läden wegen der verspäteten Zahlung des Entschädigungsbetrages zu einem Verzicht auf die von diesen erbrachte Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM zu bewegen, bereits in dem Ausgangsverfahren geltend machen müssen. Im übrigen sei aber auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch die Eigentümerversammlung ermächtigt gewesen wäre, von der Geltendmachung eines Schadens abzusehen, der der Gemeinschaft durch eine verspätete Zahlung des Entschädigungsbetrages entstanden ist. Verjährung bzw. Verwirkung der Schadensersatzforderungen sei nicht eingetreten.
392. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
40a) Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Antragsgegnerin nach dem für die Kammer in seinen tragenden Gründen bindenden Beschluss vom 7. März 1989 - 19 T 87/88 LG Düsseldorf - den Antragstellern bezüglich des Schadens, der darauf zurückzuführen ist, dass der nach dem zu TOP 3 gefassten Eigentümerbeschluss vom 27. Oktober 1983 zu entrichtende Entschädigungsbetrag nicht in voller Höhe sofort bei Fälligkeit dem Gemeinschaftskonto zur Verfügung gestellt wurde, ersatzverpflichtet ist. Diese Ersatzverpflichtung dem Grunde nach ist unter den Beteiligten nicht streitig.
41b) aa) Ebenfalls prinzipiell rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Kammer ihrer Ermittlung des Entschädigungsbetrages das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. zugrunde gelegt hat. Dieses gelangt zu dem Ergebnis, durch die im Jahre 1984 begonnenen Umbauarbeiten seien durch die Erweiterung der Ladenlokale Gemeinschaftsflächen von etwa 398 qm (+-5%) in Anspruch genommen worden. Damit beläuft sich die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsflächen auf zumindest - wie zuletzt von den Antragstellern unter Bezug auf ihre handschriftliche Flächenaufstellung (Stehordner Bl. 5-8 "N.") geltend gemacht und unstreitig - 375,25 qm.
42bb) Ob - worauf die Antragsgegnerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 1999 und zuletzt in ihrer sofortigen weiteren Beschwerde hingewiesen hat - durch den Umbau neue allgemein zugängliche Passagenflächen entstanden, die den einzelnen Ladenlokalen nicht mehr zuzuordnen sind, hat das Landgericht, ohne dass dies zu beanstanden ist, nicht abschließend entschieden. Die Auslegung der Kammer, wonach TOP 3 des Eigentümerbeschlusses vom 27. Oktober 1983 lediglich bestimmt, dass die Sondereigentümer der gewerblichen Flächen, denen aufgrund der genehmigten baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum befindliche Flächen überlassen werden, hierfür eine einmalige Entschädigung zugunsten der Gemeinschaft zu zahlen haben, es allerdings für einen von der Entschädigung in Abzug zu bringenden Anteil für eine "Freigabe" von Teilen des zu den Läden gehörenden Sondereigentums als Passagenfläche im Verhältnis der GbR M. zu der Eigentümergemeinschaft an einer rechtlichen Grundlage fehle, ist nicht zu beanstanden. Bei der mit Stimmenmehrheit zu beschließenden Entschädigungsregelung, die die Eigentumsverhältnisse als solche nicht tangiert, handelt es sich nicht um eine für die Sonderrechtsnachfolger der beteiligten Wohnungseigentümer geltende, nach den Grundsätzen der Grundbuchauslegung zu interpretierende Dauerregelung (vgl. BGH ZMR 1999, 41, 42 f.), sondern um eine nach dem wirklichen Willen der Beteiligten auszulegende Einzelfallregelung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher den Eigentümerbeschluss nicht selbst auslegen, sondern lediglich die Auslegung des Landgerichts auf Rechtsfehler hin überprüfen. Die tatrichterliche Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht solange, als sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - sie muss nicht zwingend sein - mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Regelung nicht widerspricht und alle für die Auslegung wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt hat (BayObLG NJW-RR 1994, 1104; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 § 45 Rdz. 85; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Auflage 1999, § 27 Rdz. 48). In diesem Sinne ist die Auslegung nicht von Rechtfehlern beeinflusst. Insbesondere ist ein Wille der Beteiligten zur Kompensation etwaiger durch die Umbaumaßnahme "frei gewordener" Gemeinschaftsflächen weder aus dem Beschluss noch einer Vereinbarung herauszulesen oder sonst ersichtlich. Ein Ausgleich in dem von der Antragsgegnerin befürworteten Sinne ist auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzes vorzunehmen. Hier geht es nämlich nicht darum, eine einseitige Schadenszufügung zu kompensieren, sondern vielmehr um die Auslegung einer Entschädigungsregelung, bei der sich indes Fragen einer Mitverursachung oder der Vorteilsausgleichung im Verhältnis der GbR M. und der Gemeinschaft nicht stellen. Im übrigen erscheint es auch bei einer von Billigkeitsgesichtspunkten getragenen "Vorteilsausgleichung" keinesfalls als zwingend oder zumindest naheliegend, in etwaigen durch die Umbauarbeiten entstandenen allgemein, also demnach auch für die Sondereigentümer, Betreiber der Ladenlokale und deren Kunden, zugänglichen Passagenflächen eine ausgleichungswürdige bzw. -pflichtige "Bereicherung" (allein) der Gemeinschaft zu sehen.
43c) Soweit das Landgericht die Antragsgegnerin für verpflichtet gehalten hat, den Antragstellern einen sich auf 128.335,50 DM nebst Zinsen stellenden Teil der von der GbR M. geschuldeten Entschädigungsleistung, der aufgrund zwischenzeitlichen Konkurses der an der GbR beteiligten Unternehmen nicht mehr realisiert werden kann, sowie einen auf den verspäteten Zufluss des tatsächlich gezahlten Entschädigungsbetrages zurückzuführenden Zinsschaden in einer kapitalisierten Höhe von 2.325,41 DM, insgesamt also 130.660,91 DM, im Wege des Schadensersatzes zu erstatten, ist hiergegen vom Grundsatz her nichts zu erinnern.
44aa) Allerdings ist es der Antragsgegnerin - entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Entscheidung der Kammer - nicht durch den Beschluss des Landgerichts 19 T 87/88 - vom 7. März 1989 verwehrt, gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Antragsteller Vorteilsausgleichung einzuwenden. Zwar gehören alle anspruchsbegründenden Tatsachen und alle den Anspruchsgrund in vollem Umfang leugnenden Einwendungen ins Verfahren über den Grund (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 22. Auflage 2001 § 304 Rdz. 8). Die Vorteilsausgleichung und andere an sich zum Grund gehörende Fragen können ausnahmsweise dem Nachverfahren vorbehalten werden, wenn sie wie regelmäßig nicht zum vollen Haftungsausschluss führen (Zöller-Vollkommer a.a.O.). Die Grundentscheidung bindet für das Betragsverfahren, soweit es das Vorhandensein des geltend gemachten Anspruchs überhaupt bejaht und soweit dessen Höhe durch den in der Grundentscheidung anerkannten "Klagegrund" gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist für den Umfang der Bindung einer Grundentscheidung das wirklich Erkannte maßgebend (BGH NJW 1961, 1465 f.; BGHZ 35, 248, 252 f.) Was erkannt worden ist, wird durch die Urteils- bzw. Beschlussformel in Verbindung mit den Gründen festgelegt (BGH vom 26.09.1996 VII ZR 142/95). Dies vorausgeschickt, ist die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der Vorteilsausgleichung - da weder im Tenor noch in den Gründen des Beschlusses 19 T 87/88 vom 7. März 1989 erwähnt - nicht bestandskräftig abgehandelt.
45bb) Die Kammer wird also tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die gewerblichen Sondereigentümer nach Verhandlungen mit der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die verspätete Zahlung des von ihnen zu erbringenden Entschädigungsbetrages auf die Rücknahme einer von ihnen geleisteten Sicherheit von 56.000,- DM (50.000,-DM nebst Zinsen) verzichtet haben. Denn eine hierdurch bewirkte vorteilhafte Änderung im Vermögen der Antragsteller stände mit dem auf der Nichteintreibung bzw. der verzögerlichen Geltendmachung der Entschädigung seitens der Antragsgegnerin beruhenden Vermögensnachteil auf Seiten der Antragsteller in einem die Vorteilsausgleichung billigerweise rechtfertigenden inneren Zusammenhang. Der ausgleichsfähige Vorteil wäre den Antragstellern ggf. - unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin durch die Eigentümerversammlung ermächtigt war, von der Geltendmachung eines der Gemeinschaft durch die verzögerliche Zahlung des Entschädigungsbetrages entstandenen Schadens abzusehen (S. 21 des angefochtenen Beschlusses) - erwachsen.
46cc) Dass das Landgericht sich mit der Frage der Anrechnung eines weiteren Betrages von von 84.246,- DM (vgl. Bl. 514 ff.; 272) im Wege der Vorteilsausgleichung nicht auseinandergesetzt hat, begründet keinen Rechtsfehler. Die Kammer hatte hierzu aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.10.1997 (insbes. Bl. 272) keinen hinreichenden Anlass.
47Für die weitere Bearbeitung sei allerdings zu diesem Punkt darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem erst im Verfahren der weiteren Beschwerde ergänzten - und daher vom Senat an sich nicht zu würdigenden - Vorbringen der Antragsgegner eine die Vorteilsausgleichung rechtfertigende innere Verknüpfung zwischen diesem angeblich von der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Sanierung des Parkdecks ersparten Betrag von 84.246, DM und der der Antragsgegnerin abverlangten Schadensersatzleistung zugrunde liegenden Verletzung ihrer Verwalterpflichten nicht erschließt.
483. Da der Senat die erforderlichen Nachforschungen, die unter Umständen Einfluss auf die zuzusprechende Hauptforderung und die Zinsen haben, als Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst vornehmen kann, war die landgerichtliche Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit der Kammer zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.
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