Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 429/00

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss der 4. Kammer des Gerichts von Mailand/Italien vom 23.05.2000 - Aktenzeichen: .... - davon abhängig ist, dass die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Hö-he von 900.000 DM leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kre-ditinstituts erbracht werden.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstel-lerin 1/4, die Antragsgegnerin 3/4.

Wert: 800.000 DM.


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