Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 15 U 181/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Kleve vom 30. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,--DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten jeweils durch eine selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbringen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, eine türkische Stahlproduktionsfirma mit Sitz in ......, bestellte bei der Beklagten am 9.12.1996 zwei Schmelzöfen zum Preis von insgesamt 821.300,-- DM. Die Parteien vereinbarten ferner, ein Mitarbeiter der Beklagten solle gegen ein Entgelt von 23.000,00 DM die Öfen bei der Klägerin in Betrieb nehmen und das Personal der Klägerin einweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie vorliegenden englischsprachigen Vertrag vom 9.12.1996 (Anlage K1 zur Klageschrift, 15 - 20 GA) verwiesen.
3In den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten wurden Schadensersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.
4Am 22.7.1997 versandte die Beklagte die Schmelzöfen an die Klägerin in der Türkei. Nach der Montage wurde die Anlage der Klägerin am 22.9.1997 zur Verfügung gestellt. Am 10.10.1997 unterzeichneten die Parteien ein Übergabe-Protokoll, in dem von der Klägerin vorgebrachte Beanstandungen aufgeführt wurden.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
6Nach Übergabe der Anlage rügte die Klägerin bei der Beklagten Vakuumverluste, die während des Produktionsgangs in der Anlage auftreten und zu Störungen führen sollten. Die Beklagte überprüfte daraufhin die Anlage mehrfach im Betrieb der Klägerin. Zu diesem Zwecke reiste 13mal einer ihrer Mitarbeiter zu der Klägerin nach ..........., um dort Arbeiten an den gelieferten Öfen durchzuführen. Die Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten sind den sog. Kundendienstprotokollen der Klägerin zu entnehmen (Anlagenkonvolut zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 12.9.2000). Die letzten Arbeiten wurden am 27.10.1998 beendet.
7Mit Schreiben vom 2.2.1999 (Anlage K 3 zur Klageschrift, 89 GA) verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen mängelbedingt verspäteter Inbetriebnahme der Anlage in Höhe von 440.000,00 DM.
8Die Klägerin hat behauptet, der Versuch, die Anlage am 22.9.1997 in Betrieb zu nehmen, sei an technischen Mängeln gescheitert, die die Beklagte zu vertreten habe. Die gelieferten Anlagen seien mangelhaft gewesen, da es zu Vakuumverlusten gekommen sei. Die Öfen hätten erst am 27. Oktober 1998 in Betrieb genommen werden können, da während der ein Jahr andauernden Nachbesserungsarbeiten ein Betrieb der Anlage nicht möglich gewesen sei. Der Mangel sei von der Beklagten anerkannt worden.
9Die verspätete Inbetriebnahme habe zu Einnahmeverlusten von 3.168.000,00 DM geführt. Eine alternative Berechnungsweise, über die nicht die Umsatzerwartung, sondern die konkret angefallenen Kosten ermittelt worden seien, führe zu einem Schadensbetrag in Höhe von 884.602,00 DM.
10Die Klägerin, die zunächst Fremdfinanzierungskosten für das erste Jahr in Höhe von 884.000,00 DM, hilfsweise entgangenen Gewinn seit dem 22.10.1997 bis zur Erreichung der Klageforderung begehrt,
11hat im Wege der Teilklage beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie 440.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18. März 1999 zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat behauptet, die gerügten Vakuumverluste seien nicht auf Mängel der gelieferten Öfen, sondern allein darauf zurückzuführen gewesen, dass die Klägerin mit den Öfen und ihrer Bedienung nicht zurecht gekommen sei. Außerdem sei das Umfeld der Öfen am Produktionsort ungeeignet gewesen. Die angeblichen Vakuum-Leckagen hätten innerhalb der zulässigen Toleranzen gelegen.
16Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
17Das Landgericht Kleve hat die Klage mit Urteil vom 30.6.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
18Die Klage sei unbegründet, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch - so er der Klägerin zugestanden haben sollte - verjährt sei.
19Über die Klageforderung sei nach deutschem Recht zu entscheiden. Das deutsche Recht umfasse die Regeln des CISG. Diese seien der Entscheidung zu Grunde zu legen. Zwar sei die Türkei, soweit ersichtlich, bislang nicht Vertragsstaat des Einheitlichen UN-Kaufrechtes, die Anwendbarkeit ergebe sich jedoch aus Art. 1 Abs. I b CISG.
20Die Klage sei unbegründet, denn gegen den gemäß Art. 1 Abs. I, 3 Abs. I, 35, 74 CISG geltend gemachten Anspruch habe die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.
21Gemäß Art. 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (VertragsG) seien bei Geltung deutschen Rechtes auf die Verjährung von Ansprüchen wegen Vertragswidrigkeit einer Ware die §§ 477, 478 BGB entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die in § 477 Abs. I Satz 1 BGB bestimmte Frist mit dem Tage beginne, an dem der Käufer gemäß Art. 39 CISG die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer anzeige (vgl. Art. 3 VertragsG). Hinsichtlich der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung würden die Vorschriften des BGB gelten. Danach sei weder eine Unterbrechung noch eine Hemmung der Verjährung erfolgt.
22Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
23Ergänzend trägt sie vor:
24Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, da der Beginn der Verjährungsfrist mit der Inbetriebnahme der Anlage und somit erst am 27.10.1998 eingetreten sei.
25Es sei auch nicht zutreffend, dass die Mängel der gelieferten Öfen auf das Umfeld am Produktionsort zurückzuführen gewesen seien. Ihr sei von der Beklagten ein niedriger Vakuumverlust, eine sog. Leak-rate von maximal 0.005 Milibar mit Schreiben vom 4.2.1997 zugesichert worden. Dieser Wert sei bis zum 1.11.1998 nicht erreicht worden. Die Werte hätten sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht in der zulässigen Toleranz bewegt, da es sich bei dem Wert von 0.005 Milibar um eine Maximumgrenze gehandelt habe.
26Da in einigen der Rechnungen der Beklagten "kostenlose Nachbesserungen" aufgeführt worden seien, habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Nachbesserungen als notwendig anerkannt habe. Darüber hinaus ergebe sich dies auch aus einem mit Schreiben vom 17.11.1998 an sie gerichteten "Spezialangebot auf 10 %".
27Die Klägerin beantragt,
28die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 30.6.2000 zu verurteilen, an sie 440.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18.3.1999 zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Die Beklagte, die auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, trägt vor, bei den durchgeführten Maßnahmen habe es sich um reine Kulanz gehandelt. Bei dem Hinweis auf die Leak-rate handele es sich keineswegs um eine zugesicherte Eigenschaft, sondern um eine bloße Leistungsbeschreibung. Gegen eine zugesicherte Eigenschaft spreche auch, dass die Einhaltung einer bestimmten Leak-rate keinen Einfluss auf die Betriebstauglichkeit der Anlage sowie die Arbeitsergebnisse habe. Zum Zeitpunkt der Installation hätten die Vakuum-Öfen objektiv die max. Leak-rate von 0,005 Milibar aufgewiesen. Eine höhere Leak-rate als 0,005 Milibar könne zwar ein Zeichen für das Vorhandensein eines Lecks sein, ebenso könne dies aber auf Verunreinigungen im Inneren des Ofens ausgelöst durch äußere Umgebungseinflüsse zurückzuführen sein. Die bei der Klägerin aufgetretene technischen Probleme seien auf die Ofenumgebung, nämlich die in unmittelbarer räumlicher Nähe installierte Stickstoffverdampfungsanlage sowie die unmittelbar unter den Öfen installierte Wasserrückkühlanlage zurückzuführen.
32Soweit kleinere Mängel festgestellt worden seien, habe ein Zusammenhang zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht bestanden.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die von der Klägerin im Senatstermin hinreichend konkretisierte und damit zulässige Teilklage abgewiesen.
36Der Senat legt diese Erklärung zu Gunsten der Klägerin dahin aus, daß die hilfsweise Anspruchsstaffelung nur im Falle der gerichtlichen Entscheidung zur Höhe gelten soll, also nicht, wenn der Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht. In diesem Fall soll nur über einen Teilbetrag von 440.000,-- DM der erstrangig geltend gemachten Fremdfinanzierungskosten entschieden werden. Denn es würde dem Grundsatz interessegerechter Auslegung widersprechen, daß die Klägerin auch dann, wenn die Klage schon dem Grunde nach scheitert, im Rahmen der Teilklage sinnlos und entgegen jeder wirtschaftlichen Vernunft ihre gesamte Forderung von über 3.000.000,-- DM zur Entscheidung stellen und damit aufopfern will.
371.
38Zwar berührt der Rechtsstreit auch den türkischen Rechtskreis der Klägerin, zutreffend hat das Landgericht aber der Entscheidung deutsches Recht zugrunde gelegt. Insoweit kann der Senat sich den landgerichtlichen Ausführungen anschließen, § 543 Abs. 1 ZPO. Aus dem Vorbringen der Parteien in erster und zweiter Instanz ergibt sich im übrigen, dass sie übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen.
39Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des von ihr begehrten Schadensersatzes in Höhe von 440.000,-- DM zu.
402.
41Es kann dahin stehen, ob das zwischen den Parteien zustandegekommene Vertragsverhältnis nach den Vorschriften des Kaufvertrags- oder des Werkvertragsrechtes zu beurteilen ist, denn die Klägerin hat eine Vertragsverletzung durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Deshalb kann auch auf sich beruhen, ob die Forderung verjährt ist.
42a) Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch darauf, dass die von der Beklagten gelieferten Öfen wegen Nachbesserungsarbeiten auf Grund von Vakuumverlusten und hierdurch verursachten Farbveränderungen erst verzögert in Anspruch genommen werden konnten. Dies ergebe sich insbesondere aus der der Klageschrift beigefügten zeitlichen Auflistung (Bl. 82 ff GA), dem von der Beklagten als "Protokoll der Nachbesserungsmaßnahmen" bezeichneten Schriftstück der Klägerin.
43Dass es sich bei den gerügten Erscheinungen um einen Mangel der gelieferten Anlage handelt, bestreitet die Beklagte ausdrücklich und substantiiert unter Darlegung technischer Details. Die aufgetretenen Probleme bei der Benutzung der Öfen seien vielmehr auf die von der Klägerin selbst geschaffenen Arbeitsbedingungen zurückzuführen. Zwar räumt die Beklagte einige kleinere Mängel ein. Diese seien jedoch für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht ursächlich.
44Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht im einzelnen konkret entgegengetreten. Sie hat die von ihr behaupteten Mängel nicht substantiiert vorgetragen. Weder die von der Klägerin im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Ausführungen aus dem anspruchsbegründenden Schriftsatz noch in dem Schriftsatz vom 24.5.2000 genügen den Anforderungen an ein entsprechendes konkret nachvollziehbares Vorbringen. Dies trifft ebenfalls auf das vorgelegte "Protokoll der Nachbessrungsmaßnahmen" zu, das lediglich eine stichwortartige Aufzählung der durchgeführten Maßnahmen ohne weitergehende Erläuterung enthält.
45Gerade im Hinblick auf die detaillierten Darlegungen der Beklagten zu den Ursachen der Farbveränderungen sowie der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten genügt die Klägerin mit ihrem pauschalen Hinweis auf Vakuum-Leckagen nicht ihrer Darlegungspflicht. Selbst wenn - wie von der Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 9.1.2001 ausdrücklich behauptet - eine Leak-rate von maximal 0,005 Milibar von der Beklagten verbindlich zugesichert und dann nicht eingehalten worden sein sollte, wäre eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten nicht entbehrlich. Denn diese verweist als Ursache für die technischen Probleme auf die von der Klägerin zu verantwortende Umgebung der Öfen, nämlich auf die in der Nähe der installierten Öfen befindliche Stickstoffverdampfungsanlage sowie die Wasserrückkühlanlage. Ein ausreichend substantiierter Vortrag hätte eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der Beklagten, die auch bereits in der ersten Instanz auf das Umfeld der Öfen als Ursache für die technischen Probleme verwiesen hat, erfordert. Eine solche konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten zu der Umgebung der Öfen erfolgt durch die Klägerin nicht.
46Diese Substantiierungsmängel gehen zu Lasten der Klägerin, die als Käuferin bzw. Bestellerin der Öfen die Darlegungs- und die Beweislast für das Vorliegen der Mängel trägt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 463 Rn 28 und Palandt-Sprau, a.a.O., § 633 Rn 10).
47Eine detaillierte, unter Beweis gestellte Darlegung der Klägerin ist auch nicht etwa entbehrlich, weil die Beklagte die behaupteten Mängel anerkannt hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann von einem solchen Anerkenntnis nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat bereits nicht konkret vorgetragen, in welcher Form das von der Beklagten bestrittene Anerkenntnis erfolgt sein soll.
48Ein solches Anerkenntnis liegt jedenfalls nicht in dem von den Parteien am 10.10.1997 unterzeichneten Übergabe-Protokoll. Zwar haben die Parteien in dem Protokoll Beanstandungen aufgeführt. Hierbei handelt es sich nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten und ihrer - von der Klägerin ebenfalls nicht in Frage gestellten- Übersetzung des Protokolls (Bl. 105 und Bl. 106 GA) z.T. um Beanstandungen (so Punkt 1) und um Sonderwünsche der Klägerin (so Punkte 4, 5 und 8). Sollte man in der Auflistung der Mängel zu den Punkten 2, 6 und 7 ein Anerkenntnis durch die Beklagte sehen, so wäre dies für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt, inwieweit ein Zusammenhang dieser Mängel mit dem gerügten Vakuumverlust und damit eine Ursächlichkeit für den behaupteten Schaden besteht.
49Ein Anerkenntnis des Vakuumverlustes und der Farbveränderung als Mangel ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Schreiben vom 17.11.1998 oder aus den Kundendienstprotokollen der Klägerin über die in der Türkei durchgeführten Arbeiten. Den Protokollen ist lediglich zu entnehmen, welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden und welche Versuche die Beklagte unternommen hat, um die Ursache für den gerügten Vakuumverlust ausfindig zu machen. Einen Hinweis darauf, dass die Beklagte die gerügten Mängel akzeptiert hat, enthalten die Protokolle gerade nicht. Den in dem Schreiben vom 17.11.1998 angebotenen Kulanznachlass von 10 % hat die Beklagte nachvollziehbar mit einer erhofften Fortführung der Geschäftsbeziehung begründet.
503.
51Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin ihren Vortrag als ausreichend substantiiert ansähe, käme eine Beweiserhebung nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat ihren Vortrag erstmals in ihrem Schriftsatz vom 9.1.2001 konkretisiert und ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Die mit dem anspruchsbegründenden Schriftsatz vom 10.1.2000 in der Anlage vorgelegte Übersetzung des "Protokolls der Nachbesserungsmaßnahmen" (Bl. 82 ff GA), auf das die Klägerin verweist, stellt kein Beweismittel, sondern lediglich eine Behauptung der Klägerin dar. Hierauf hat auch die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 6.4.2000 hingewiesen. Die Vernehmung des Zeugen X. oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens kamen aber nicht in Betracht, da dies zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte. Zur Durchführung der Zeugenvernehmung wäre ein Beweisaufnahmetermin erforderlich geworden. Hierdurch wäre ebenso wie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Verzögerung des - ansonsten entscheidungsreifen - Rechtsstreits eintreten, weswegen das neue Vorbringen der Klägerin gemäß §§ 528 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO verspätet ist. Die Klägerin hätte bei sorgfältiger und auf Förderung bedachter Prozessführung die in ihrem Schriftsatz vom 9.1.2001 enthaltenen neuen Behauptungen und die dort genannten Beweismittel bereits in erster Instanz, spätestens jedoch in der Berufungsbegründungsschrift vorbringen können und müssen. Dies hat sie grob nachlässig unterlassen. Da ihr Schriftsatz vom 9.1.2001 erst einen Tag vor dem Senatstermin eingegangen ist, war der Senat auch nicht in der Lage, der Verzögerung durch prozessleitende Maßnahmen entgegenzuwirken.
52Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sei ein weitergehender Vortrag zu den behaupteten Mängeln nicht erforderlich gewesen, dies ergebe sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2000 sei festgestellt worden, dass nur über den Grund der geltend gemachten Forderung entschieden werden sollte, falls es nicht zu einer Klageabweisung komme. Neuer Sachvortrag zur Höhe der Forderung sei als entbehrlich erschienen. Hinzu komme, dass das Gericht sich nur mit der Frage der Verjährung, nicht aber mit der Frage, ob eine Mangelhaftigkeit des Werkes vorliege, befasst habe.
53Dieser Verfahrensverlauf begründet gerade keinen Vertrauenstatbestand für die Klägerin. Denn schon nach ihrem eigenen Vorbringen war lediglich weiterer Vortrag zur Höhe der geltend gemachten Forderung entbehrlich. Dementsprechend wurde im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2000 (Bl. 125 und Bl. 126 GA) festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt weitere Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Forderungen entbehrlich erschienen. Derartige Feststellungen zum Grund des geltend gemachten Anspruchs enthält das Protokoll nicht und werden von der Klägerin letztlich auch nicht behauptet. Die Frage der Mangelhaftigkeit der von der Beklagten gelieferten Öfen gehört jedoch zu den anspruchsbegründenden Tatsachen.
54Da die Beklagte bereits in erster Instanz detailliert auf das unzulängliche Vorbringen der Klägerin hingewiesen und das Erfordernis einer konkret nachvollziehbaren Darlegung des zen-tralen Streitpunktes, nämlich der von der Beklagten zu verantwortenden Mängeln an den gelieferten Öfen nebst Beweisantritt für die anwaltlich vertretene Klägerin auf der Hand lag, war der Senat auch nicht verpflichtet, die Klägerin rechtzeitig vor dem Senatstermin hierauf hinzuweisen.
554.
56Die Klage ist nicht aus anderen Gründen abweisungsreif.
57a) Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam ausgeschlossen worden, da diese wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sind. Die Regelung des § 6 Abs. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach ".. Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus irgendwelchen Rechtsgründen in jedem Fall ausgeschlossen.." sind, verstößt gegen dieses Verbot der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders. Wegen der Nichtanwendbarkeit der §§ 10 und 11 (vgl. § 24 S. 1 Nr. 1 AGBG) findet § 9 AGBG mit der Ergänzung des § 24 S. 2 AGBG auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr Anwendung. Danach ist § 9 AGBG in den Fällen des § 24 S. 1 AGBG auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in §§ 10, 11 AGBG genannten Vertragsbestimmungen führt. Da die in §§ 10 und 11 AGBG zusammengestellten Klauseltypen ihrerseits Ausprägungen des § 9 AGBG darstellen, sind sie auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr verbotsanfällig (Brandner in : Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 9 Rn 122). Der Haftungsausschluss der Beklagten ist schon deshalb unwirksam, weil er gegen das Haftungsausschlussverbot des § 11 AGBG verstößt. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Haftungsausschluss umfasst auch den nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksamen Haftungsausschluss bei grobem Verschulden des Verwenders. Ein solch umfassender Haftungsausschluss könnte allenfalls dann der Inhaltskontrolle standhalten, wenn seine Benachteiligungswirkung für die Klägerin wegen der Besonderheiten kaufmännischer Geschäftsabwicklung oder Gewohnheiten eher hinnehmbar wäre als im allgemeinen Geschäftsverkehr. Zwar verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die bei Großaufträgen nicht mehr kalkulierbaren Risiken für den Lieferanten. Dies mag eine Haftungsbeschränkung - sei es dem Grunde oder der Höhe nach - rechtfertigen, nicht aber einen umfassenden Haftungsausschluss, der auch grobes Verschulden des Verwenders umfasst.
58b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass die Klageforderung - eine Mangelhaftigkeit der gelieferten Öfen zu Gunsten der Klägerin im folgenden unterstellt - verjährt ist.
59Unstreitig haben die Parteien in dem Übergabeprotokoll vom 10.10.1997 eine einjährige Garantiefrist bis zum 9.10.1998 vereinbart. Hierbei handelt es sich im Zweifel nicht um eine der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegende sogenannte selbständige, sondern um eine sogenannte unselbständige Garantie, wobei die Frist grundsätzlich unabhängig von der Verjährungsfrist läuft (Palandt-Putzo, a.a.O., § 477 Rn 21). Reicht sie über die gesetzliche Verjährungsfrist nicht hinaus, berührt sie diese nicht. Ist die Garantiefrist länger, gilt folgendes: Wird innerhalb der Garantiefrist ein Mangel entdeckt, so beginnt damit die Verjährungsfrist für diesen Mangel zu laufen, bleibt aber bei rechtzeitiger Anzeige des Mangels gehemmt bis der Mangel beseitigt ist(BGH, NJW 1979, 645; Palandt-Putzo, a.a.O., § 477 Rn 21).
60Geht man zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass es sich bei der mit der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarung über die Lieferung der beiden Öfen nicht um einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen und damit nicht um einen Werkvertrag mit den längeren Verjährungsfristen des § 638 BGB handelt, sondern um einen Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen, kommt Kaufvertragsrecht zur Anwendung. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts gemäß § 477 BGB i.V.m. Art. 3 VertragsGesetz i.V.m. Art. 39 CISG ab Mängelanzeige der Klägerin vom 10.10.1997 zwar nur 6 Monate, ist also erheblich kürzer als die vertraglich vereinbarte Garantiezeit. Da die Klägerin jedoch unstreitig zu Beginn der Garantiezeit in erster Linie den Vakuumverlust der Öfen als Mangel gerügt und ausweislich der Kundendienstprotokolle die Beklagte ca. 1 Jahr lang immer wieder versucht hat, den gerügten Mangel, nämlich die auf die Vakuumverluste zurückzuführenden Farbveränderungen zu beheben, war die Verjährung bis zur Beseitigung des Mangels am 27.10.1998 gehemmt. Es kann deshalb dahin stehen, ob man über die analoge Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB zu demselben Ergebnis kommt. Dabei spricht vieles dafür, die 13maligen kostenlosen Nachbesserungsversuche der Beklagten in ......... als eine einheitliche Prüfung mit der Folge durchgehender Hemmung bis zum 27.10.1998, dem Abschluß der Arbeiten, zu werten (vgl. hierzu: BGH NJW 1963, 810, 811; Palandt-Sprau, § 639 Rn 5).
61Bei Verjährungsbeginn am 27.10.1998 endete die 6monatige Ver-jährungsfrist am 26.4.1999. Der Lauf der Verjährung wurde jedenfalls durch den am 6.4.1994 eingegangenen Mahnantrag des vorliegenden Verfahrens rechtswirksam unterbrochen, da die Zustellung des Mahnbescheides am 21.5.1999 und damit "demnächst" i.S.d. § 693 Abs. 2 ZPO erfolgte. Auf das Monierungsschreiben des Rechtspflegers vom 26.4.1999 hat die Klägerin unverzüglich reagiert und die Mängel behoben.
62Da auch in dem für die Beklagte günstigsten Falle der 6monatigen Verjährungsfrist eine Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung nicht eingetreten wäre, kann es dahin stehen, ob in den Nachbesserungsarbeiten der Beklagten ein Anerkenntnis der Gewährleistungsansprüche i.S.d. § 208 BGB zu sehen wäre.
635.
64Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19.1.2001 bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
65Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
66Der Streitwert, dem die Beschwer der Klägerin entspricht, wird auf 440.000,-- DM festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.