Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 9 U 183/00

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 2a O 46/98 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 58.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1998 Zug-um-Zug gegen Einräumung und Bewilligung der Eintragung eines vererblichen Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall bezüglich des im Grundbuch von N., Blatt ... verzeichneten Grundstücks, Flur 21, Flurstück 3210, lfd. Nr. 47, entsprechend den Vorgaben des notariellen Kaufvertrages vom 25.09.1980 des Notars K. aus N. (UR.-Nr. ...) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 4/5 und den Beklagten zu 1/5 auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 DM abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird wiederum nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abzuwenden, sofern die Beklagten nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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