Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 11 U 15/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2000 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist eine Schmuckzwischenhandelsfirma mit Sitz in der Schweiz, die auch im internationalen Handel tätig ist. Die Beklagte betreibt ein behördlich zugelassenes Pfandkredithaus. Sie hat sich auf die Beleihung wertvoller Schmuckstücke und Kunstgegenstände spezialisiert.
3Am 14. Februar 1996 erhielt die Klägerin von einer Firma
4G. S.A. in G. u.a. ein vierteiliges Collier mit Smaragden und Brillanten nebst einem Armband, einem Ring und ein Paar Ohrringen zunächst auf Kommissionsbasis. Ende Juli 1996 erwarb sie dieses Schmuckset neben anderen Schmuckstücken durch Zahlung des ihr von der Firma G. S.A. in Rechnung gestellten Kaufpreises.
5Bereits am 15. März 1996 hatte die Klägerin in M./USA mit einem Herrn H. A. einen Kaufvertrag über drei Schmuckkollektionen geschlossen, unter denen - wie sie behauptet - sich auch das streitgegenständliche Schmuckset befand. Als Kaufpreis für die drei Schmuckkollektionen, die in dem Kaufvertrag nur unter ATA-Carnet-Nummern aufgeführt waren, wurden 4,9 Mio. Schweizer F.en vereinbart. Weiter enthielt der Vertrag die Vereinbarung der Geltung des schweizerischen Rechts (Nr. 9 des Vertrages) sowie einen Eigentumsvorbehalt, der auch ohne Eintragung in ein Register Geltung haben sollte. Zur vollständigen Kaufpreiszahlung seitens A. kam es nicht. Dieser tauchte vielmehr unter und veruntreute die Schmuckstücke. Er ließ das streitgegenständliche Schmuckset in Florida einer Frau H. aushändigen, die es vereinbarungsgemäß nach Deutschland einführte und dort ihrem Mann aushändigte.
6Am 23. Oktober 1996 erschienen Herr H. und ein Herr R. in den Geschäftsräumen der Beklagten, um das Schmuckset zu beleihen. R., der sich als Eigentümer des Schmuckes ausgab, hatte zwei Wochen zuvor die Absicht Schmuck beleihen zu wollen angekündigt, da er einen kurzfristigen finanziellen Engpass überbrücken müsse. Nach Überprüfung der Schmuckstücke war die Beklagte bereit, R. ein Darlehen über 150.000 DM zu gewähren. R. legte seinen Personalausweis vor, dessen Daten in den Pfandkreditschein eingetragen wurden und die Beklagte zahlte ihm zunächst 80.000 DM und ca. eine Woche später weitere 70.000 DM in bar aus.
7Nachdem der Leihvertrag dreimal verlängert wurde, zahlte R. keine weiteren Zinsen und Kosten mehr. Die Beklagte setzte einen Versteigerungstermin auf den 19. Dezember 1998 an. Am 16. Dezember 1998 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft LANDSHUT das Schmuckset bei der Beklagten aus Anlass eines gegen H. und R. gerichteten Ermittlungsverfahrens.
8Die Klägerin begehrt im Hinblick darauf, dass die Beklagte einer Herausgabe der Schmuckstücke an die Klägerin durch die Staatsanwaltschaft LANDSHUT nicht zustimmte, die Feststellung ihres Eigentums an dem Schmuck, hilfsweise die Zustimmung der Beklagten zur Herausgabe an sie, da die Staatsanwaltschaft bei einem Streit über die Berechtigung an beschlagnahmten Gegenständen zu einer Herausgabe an sie nur gegen Vorlage eines Gerichtsbeschlusses bereit ist.
9Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagten stünde ein Pfandrecht an dem Schmuck nicht zu. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagten sei infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass der Schmuck nicht dem Verpfänder gehört habe. Die Beklagte habe keine Recherchen über die Bonität R.s angestellt, gegen den bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Sie habe die Beleihung ohne Vorlage einer Expertise vorgenommen, ohne bis dahin mit dem Einlieferer bereits einmal ein Pfandgeschäft durchgeführt zu haben. Der Wert des Schmucksets betrage 1,5 Mio. DM. Die Verpfändung derart wertvollen Schmuckes sei völlig unüblich und werde von keinem Pfandleihhaus ohne genaue Recherchen durchgeführt. Schon der Wert des Schmuckes im Verhältnis zum gewährten Darlehen habe für die Beklagte Anhaltspunkt dafür sein müssen, dass mit dem Schmuck etwas nicht in Ordnung sei.
10Die Klägerin hat beantragt,
11festzustellen, dass der Beklagten keinerlei Rechte an dem vierteiligen von der Staatsanwaltschaft LANDSHUT zu dem Az. 52 Js 24973/98 beschlagnahmten Collier mit Smaragden und Brillanten, bestehend aus
12einem Collier MS Emerald & diamond necklace 9 Em (Emeralds) 21.36 112 Rd (Round diamonds) 12.41 111 Mq (Marquise diamonds) 23.31
13einem Armband MS Emerald & diamond bracelet 8 Em (Emeralds) 16.42 72 Rd (Round diamonds) 7.32 56 Mq (Marquise diamonds) 15.37
14einem Ring MS Emerald diamond ring 1 Em (Emeralds) 2.93 9 Rd (Round diamonds) 0.95 6 Mq (Marquise diamonds) 1.10
15und einem Paar Ohrringen MS Emerald diamond earrings 2 Em (Emeralds) 4.04 18 Rd (Round diamonds) 1.90 8 Mq (Marquise diamonds) 1.75
16insbesondere kein Pfandrecht, zustehen.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte hat behauptet, sie habe keinen Anlass gehabt, an der Eigentümerstellung R.s zu zweifeln. R. und H. seien ihrem Gesellschafter und ihren Angestellten persönlich bekannt gewesen. Seit 1994 hätten geschäftliche Kontakte bestanden. R. und H. seien regelmäßig drei- bis viermal im Jahr in ihren Geschäftsräumen erschienen. Es habe in unregelmäßigen Abständen auch Telefonate gegeben. Man habe sich gegenseitig Schmuckstücke oder Uhren zum Kauf angeboten. Es sei zum Ankauf bzw. Verkauf einiger Schmuckstücke und Uhren gekommen, deren Preise zumeist zwischen 10.000 und 20.000 DM gelegen hätten. R. und H. hätten bei der Beklagten aber auch des öfteren Schmuckstücke gezeigt, deren Wert zum Teil über 100.000 DM gelegen habe. R. und H. hätten sich in der mehrjährigen Geschäftsbeziehung immer als korrekt und zuverlässig erwiesen. Die Beklagte habe aufgrund von ihr eingezogener Erkundigungen in Kreisen namhafter Schmuckhändler erfahren, dass R., H. und ihre Schmuckfirma als seriös, untadelig und vertrauenswürdig bekannt seien. Beide seien immer sehr gepflegt aufgetreten und hätten hochwertige Kleidungsstücke getragen. Sie hätten bei der Beklagten zu privaten Zwecken für ihre Domizile hochwertige Kunstgegenstände, wie z.B. eine antike Kaminuhr und wertvolle Teppiche gekauft. Es sei auch bekannt gewesen, dass R. einen Porsche gefahren habe.
20Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe aufgrund einer Schadensersatzklage gegen A., R. und H., die sie in Florida erhoben habe, auf ihre Herausgabeansprüche bezüglich des Schmuckes verzichtet.
21Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Februar 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Feststellungsbegehren der Klägerin sei zulässig, da die Staatsanwaltschaft LANDSHUT ohne gerichtliche Entscheidung über die Frage des Erwerbs eines Pfandrechts an dem streitbefangenen Schmuckset durch die Beklagte die Herausgabe des Schmucks an die Beklagte als letzte Gewahrsamsinhaberin beabsichtige. Angesichts des anzuwendenden ausländischen Rechts sei es ausreichend, dass die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass sie Eigentümerin des streitbefangenen Schmucks sei. Die Klägerin sei durch Übereignung des Schmuckes seitens der Firma G. S.A. Eigentümerin geworden und habe ihr Eigentum nicht durch Veräußerung an A. verloren. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung eines ausdrücklichen Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, die nicht erfolgt sei. Selbst bei Annahme der Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich mit A. über den unbedingten Übergang des Eigentums geeinigt habe. Ein Verzicht auf ihr Eigentum oder den Eigentumsvorbehalt sei nicht in der Schadensersatzklage gegen A., R. und H. zu sehen. Die Regelung des § 255 BGB im deutschen Recht, wonach Schadensersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Eigentum zu leisten ist, lasse nicht den Schluss darauf zu, dass mit der Erhebung einer solchen Klage mit ungewissem Ausgang bereits ein Eigentumsverzicht verbunden sein sollte. Auch ein Verlust des Eigentums durch die Übergabe des Schmucks seitens A.s an H. bzw. R. sei nicht anzunehmen. Die Klägerin habe vorgetragen, A. habe das Schmuckset H. ausgehändigt, damit er dieses an einen in Deutschland lebenden Russen verkaufe und den Erlös anschließend an ihn auskehre. Demgegenüber sei der Vortrag der Beklagten, A. habe Schmuckstücke an die Herren R. und H. zu einem Zeitpunkt verkauft, als diese von der Unterschlagung seitens A. noch keine Kenntnis gehabt hätten, zu unsubstantiiert.
22Weiter hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei jedenfalls nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung habe, dass der Beklagten keine Rechte, insbesondere kein Pfandrecht an dem Schmuckset zustünden. Die Beklagte habe ein Pfandrecht am Collier gutgläubig erworben. Die Klägerin habe - wofür sie darlegungs- und beweisbelastet sei - für die Bösgläubigkeit der Beklagten keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Zwar seien an die Sorgfaltspflichten gewerblicher Leihhäuser besonders strenge Anforderungen zu stellen, dies bedeute aber nicht, dass Pfandleiher generell verpflichtet seien, Eigentumsnachweise von ihren Kunden zu verlangen. Von einem Pfandhaus könne eine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse nur dann verlangt werden, wenn aufgrund besonderer Verdachtsmomente Zweifel an der Berechtigung des Verpfänders aufkommen würden. Solche Verdachtsgründe hätten für die Beklagte nicht vorgelegen. Sie habe aufgrund der zur Zeit der Verpfändung bereits seit zwei Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung zu H. und R. keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen gehabt, auch wenn es sich bei der Verpfändung des Schmuckes erstmals um ein Kreditgeschäft gehandelt habe. Außerdem sei durch die Vorlage des Personalausweises zusätzlich die Identität des Verpfänders aufgeklärt worden, wodurch auch eine gewisse Gewähr für die Berechtigung des Verpfänders begründet worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass ein unredlicher Besitzer eine Sache im allgemeinen nicht in einem Pfandhaus versetze, wenn er dort zur Offenlegung seiner Identität gezwungen sei. Auch die Angabe eines kurzfristigen finanziellen Engpasses als Grund für die Verpfändung habe keinen Verdacht begründen müssen. Ebenso könne der Beklagten nicht vorgehalten haben, die Bonität des R. nicht geprüft zu haben, da als Sicherheit gerade das Pfand gedient habe. Eine Nachforschungspflicht habe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt ergeben, dass es sich um besonders wertvolle Schmuckstücke gehandelt habe, da der Umgang mit höherwertigen Gegenständen zum alltäglichen Geschäft von Schmuckhändlern und Pfandkredithäusern gehöre. Die Klägerin selbst habe A. ohne weitere Sicherheit Schmuckstücke im Wert von über 6 Mio. Schweizer F.en übergeben, ohne mit A. zuvor Geschäfte gemacht zu haben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verzicht auf eine Expertise über das Schmuckset, da sich daraus keine Informationen über die Eigentumsverhältnisse ergäben.
23Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt.
24Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die Anforderung für das Vorliegen von Bösgläubigkeit im Sinne von § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB überspannt. Die Beklagte sei aufgrund der besonderen Umstände des Falles gehalten gewesen, die Eigentumsverhältnisse an den Schmuckgegenständen zu überprüfen. Die Beklagte habe von einer ihr nicht näher bekannten Person zweifelhafter Herkunft ("Geschäftspartner" eines "in Florida ansässigen" angeblichen Schmuckhändlers) ein Collier mit exorbitantem Wert im zwielichtigen Düsseldorfer Bahnhofsmilieu unter fadenscheiniger Begründung als Pfand entgegengenommen, ohne sich den Personalausweis dieser Person oder eine Expertise vorlegen zu lassen und - entsprechend den Gepflogenheiten im Pfandleihgewerbe - die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen, und sodann einen geradezu lächerlichen Betrag von 150.000 DM an diese Person ausgehändigt.
25Das Landgericht sei teilweise von unzutreffendem Sachverhalt ausgegangen. Der Vortrag der Beklagten, R. und H. hätten mehrfach über höherwertige Schmuckstücke mit der Beklagten verhandelt, habe nicht berücksichtigt werden dürfen, da dieser Vortrag widersprüchlich und damit unbeachtlich sei. Der Gesellschafter der Beklagten habe in seiner Vernehmung am 17. Dezember 1998 hierzu keine Angaben gemacht. Das Gericht habe unstreitigen Sachvortrag der Klägerin zur mangelnden Seriosität R.s unbeachtet gelassen. Auch der angeblich angekündigte kurzfristige Liquiditätsengpass, habe Zweifel an der Berechtigung R.s hervorrufen müssen. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die verkehrsübliche Geschäftsabwicklung ein wesentliches Indiz für die Beurteilung von Fahrlässigkeit sei. Sie habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass Pfandkreditanstalten üblicherweise die Eigentumsverhältnisse zu verpfändender Gegenstände genau recherchierten.
26Die Klägerin beantragt,
27unter Abänderung des am 9. Februar 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf festzustellen, dass der Beklagten keinerlei Rechte an dem vierteiligen, von der Staatsanwaltschaft LANDSHUT zu dem Az. 52 Js 24973/98 beschlagnahmten Collier mit Smaragden und Brillanten, bestehend aus
28einem Collier MS Emerald & diamond necklace 9 Em (Emeralds) 21.36 112 Rd (Round diamonds) 12.41 111 Mq (Marquise diamonds) 23.31
29einem Armband MS Emerald & diamond bracelet 8 Em (Emeralds) 16.42 72 Rd (Round diamonds) 7.32 56 Mq (Marquise diamonds) 15.37
30einem Ring MS Emerald diamond ring 1 Em (Emeralds) 2.93 9 Rd (Round diamonds) 0.95 6 Mq (Marquise diamonds) 1.10
31und einem Paar Ohrringe MS Emerald diamond earrings 2 Em (Emeralds) 4.04 18 Rd (Round diamonds) 1.90 8 Mq (Marquise diamonds) 1.75
32insbesondere kein Pfandrecht, zustehen;
33hilfsweise,
34die Beklagte zu verurteilen, der Herausgabe der im Hauptantrag im einzelnen bezeichneten Schmuckstücke an die Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht LANDSHUT zuzustimmen.
35Die Beklagte hat beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Die Beklagte bezieht sich auf das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
41Die Klage ist wegen des Vorrangs der Leistungs- vor der Feststellungsklage jedenfalls mit dem Hilfsantrag zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
42Die Klägerin war Eigentümerin der streitgegenständlichen Schmuckstücke. Die Beklagte stellt den Eigentumserwerb der Klägerin von der Firma G. S.A. in der Berufungserwiderung nicht mehr in Abrede. Das Landgericht hat zutreffend aufgrund der Gesamtzusammenhänge und der vorliegenden Vernehmungsprotokolle die Identität des streitgegenständlichen Schmuckes mit dem A. aufgrund des Vertrages vom 15. März 1996 übergebenen Schmuck festgestellt. Soweit die Beklagte die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zwischen der Klägerin und A. in Abrede stellt, steht dem der von der Klägerin vorgelegte Vertrag vom 15. März 1996 (Anlage K 8 zur Klageschrift) entgegen, in dem dieser Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes kann dahinstehen, da bei dessen Unwirksamkeit, die sich eventuell aus der Anwendung schweizerischen Rechtes ergeben könnte, nicht ersichtlich ist, dass die Vertragsparteien eine unbedingte Übereignung des Schmuckes gewollt hätten. Dies steht mit dem schriftlichen Vertrag nicht in Einklang. Weiter hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass auf einen Verzicht der Klägerin auf ihr Eigentum oder den Eigentumsvorbehalt nicht aufgrund von Schadensersatzklagen gegen A., R. und H. geschlossen werden kann. Allein die Inanspruchnahme aller denkbaren Anspruchsgegner mit jeweils ungewissem Ausgang lässt nicht auf einen Verzichtswillen in Bezug auf behauptete Rechte aus Eigentum schließen.
43Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums seitens H. oder R. kann aufgrund des mit dem Vortrag der Klägerin in Einklang stehenden Inhaltes des Vernehmungsprotokolles des F. R. vom 21. Dezember 1998 (Anlage K 13 zur Klageschrift)
44ebenfalls nicht angenommen werden. Der Vortrag der Klägerin ist im Zusammenhang mit diesem Vernehmungsprotokoll, in dem R. angibt, H. und er hätten von der Unterschlagung des Schmuckes seitens A.s gewusst, als sie diesem gegenüber vorgespiegelt hätten, einen in Deutschland lebenden Russen als Käufer für den Schmuck an der Hand zu haben, schlüssig. Die gegenüber diesem Sachvortrag pauschale, ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Beklagten, H. und R. hätten den Schmuck zu einem Zeitpunkt verkauft, als sie von der Unterschlagung A.s noch keine Kenntnis gehabt hätten, ist demgegenüber unbeachtlich. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Umstände der Einführung des Schmuckes mittels ATA-Carnet in die USA.
45Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass der Beklagten keine Rechte an dem von der Staatsanwaltschaft LANDSHUT beschlagnahmten Schmuck zustehen und auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zustimmung zu der Herausgabe der Schmuckstücke an die Klägerin, weil die Beklagte an dem Schmuck gutgläubig gemäß §§ 1205, 1207, 932 Abs. 1 BGB ein Pfandrecht erworben hat. Ihr kann nicht entgegen gehalten werden, beim Erwerb des Pfandrechtes bösgläubig gewesen zu sein, weil ihr das fehlende Eigentum der Verpfänder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei. Bösgläubigkeit in diesem Sinne liegt nur bei besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzungen vor, d.h. dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, weil ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt. Dieser Vorwurf ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das Geschäft nach den besonderen Umständen des Falls ungewöhnlich erscheint oder besondere Gründe in der Person des Veräußerers vorliegen, die einen sorgfältigen Kaufmann zur Vorsicht oder zu weiteren Nachforschungen veranlassen würden (vgLandshut BGH NJW 1994, 2093, 2094 m.w.N.). Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich dabei nach objektiven Kriterien, so dass die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers und Handelsgewohnheiten den Maßstab nicht mindern wohl aber verschärfen können (vgLandshut Palandt/Bassenge, BGB, 59. AufLandshut, § 932, Rdnr. 10; MünchKomm/Quack, BGB, § 932, Rdnr. 36).
46In der Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 1. Juli 1988 (MDR 1989, 66, 67) wurde eine generelle Verpflichtung von Pfandleihern, Eigentumsnachweise von ihren Kunden zu verlangen, verneint und eine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse nur dann für erforderlich erachtet, wenn besondere Verdachtsmomente vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Berechtigung des Verpfänders ergeben. Diese Rechtsprechung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Nachforschungspflicht insbe-
47sondere bei Dritten nicht besteht (BGH NJW 1975, 735, Palandt/
48Bassenge, a.a.O. § 932, Rdnr. 10).
49Ausgehend von dem zuletzt genannten Grundsatz hat das Landgericht mit zutreffender Begründung keine ausreichenden Verdachtsmomente gesehen, die die Beklagte zu einer Nachforschung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an dem Schmuck hätten veranlassen müssen. Insoweit kann auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Insbesondere hat das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast richtig gesehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Bösgläubigkeit der Beklagten liegt bei der Klägerin. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, etwa deswegen, weil die Klägerin außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt ist nicht anzunehmen. Der von dem Bundesgerichtshof (BGH NJW 1990, 3151, 3152) aufgestellte und von der Klägerin zitierte Grundsatz der sekundären Behauptungslast des Gegners der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei, begründet lediglich die Pflicht der Beklagten, zum Geschehensablauf nähere Angaben zu machen. Dieser Pflicht ist die Beklagte mit dem detaillierten Sachvortrag zu den Vorgängen im Vorfeld und aus Anlass der Verpfändung nachgekommen. Es wäre nunmehr Sache der Klägerin, diesen Sachvortrag durch geeignete Beweisantritte zu widerlegen.
50Unabhängig davon, dass ausreichende Verdachtsmomente für die Klägerin aufgrund der gesamten Umstände der Verpfändung nicht anzunehmen sind, kommt die Annahme einer groben Fahrlässigkeit auch nicht deswegen in Betracht, weil es im Gewerbe der Pfandkreditanstalten, wie die Klägerin behauptet hat, einen Handelsbrauch gibt, die Eigentumsverhältnisse an zu verpfändenden Gegenständen grundsätzlich genau zu recherchieren. Die Beweisaufnahme hat einen solchen Handelsbrauch nicht ergeben. Der Sachverständige St. hat in seinem Gutachten vom 28.05.2001 ausgeführt, der Pfandleiher recherchiere bei Verpfändern, die hochwertigen Schmuck verpfänden wollen und dem Pfandleiher schon durch eine problemlose geschäftliche Zusammenarbeit bekannt sind, die Eigentumsverhältnisse nie. Die Erklärung des Verpfänders, der Beleihungsgegenstand sei sein Eigentum, sei dem Pfandleiher regelmäßig ausreichend. Auch bei bisher unbekannten Kunden recherchiere die Pfandleihanstalt bzw. der Pfandleiher die Eigentumsverhältnisse an zu verpfändenden Gegenständen üblicherweise nicht, auch nicht bei der Verpfändung hochwertiger Schmuckgegenstände. Dies habe die Befragung großer Pfandkreditbetriebe, die der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten auch teilweise namentlich benannt hat, ergeben. Nur ein Pfandleiher habe erklärt, dass er mehr als nur eine Erklärung über das vorhandene Eigentum bei der Beleihung wertvoller Schmuckstücke verlange, sofern ihm der potentielle Verpfänder noch nicht durch eine vorhergehende Geschäftsbeziehung bekannt sei. Die Gesamteinschätzung des Kunden werde grundsätzlich bei Pfandleihern höher bewertet als jedweder Eigentumsnachweis. Dies ergebe sich daraus, dass ein in betrügerischer Absicht handelnder Kunde, der einen wertvollen Schmuckgegenstand in seinen Besitz gebracht habe, auch einen gefälschten oder verfälschten Beleg für sein vermeintliches Eigentum werde vorlegen können. Zudem werde die Entscheidung über die Gewährung eines Pfandkredits innerhalb weniger Minuten und auch bei hochwertigen Gegenständen oftmals binnen einer Stunde gefällt, so dass es vielfach aufgrund dieses Zeitablaufs überhaupt nicht möglich sei, Eigentumsnachweise genügend zu verifizieren.
51Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Angriffe der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2001 hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.07.2001 überzeugend ausgeräumt. Er hat sowohl Angaben zu seiner Qualifikation nachgeholt als auch ausgeführt, dass er seine Kenntnis über das Pfandkreditgewerbe, dessen Struktur und Gepflogenheiten in jahrzehntlanger Tätigkeit als Pfandleiher und Verbandsvorsitzender erworben habe und Pfandkreditbetriebe befragt habe, die fast den hälftigen Branchenumsatz repräsentieren und über 30 % der Betriebsstätten des Pfandkreditgewerbes in Deutschland verfügen.
52Diese Ausführungen untermauern die Ausführungen des Sachverständigen weiter, so dass Zweifel an der Vollständigkeit und Brauchbarkeit dieses Gutachtens des Sachverständigen St. vollständig ausgeräumt sind. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist damit kein Raum. Die mit Schriftsatz vom 13.08.2001 seitens der Klägerin erneut erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht beachtlich. Die Behauptung, der Gutachter habe eingeräumt, bei seinen Abklärungen weder systematisch noch grundsätzlich vorgegangen zu sein, ist unzutreffend. Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar angegeben, einen repräsentativen Querschnitt von Pfandleihern befragt zu haben, die Geschäfte in der hier in Rede stehenden Größenordnung tätigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Sachverständige sehr wohl das Unternehmen der Beklagten als größeres Unternehmen eingeordnet. Er hat in seinem Gutachten ausgeführt, Darlehen in der streitgegenständlichen Höhe würden nur von wenigen Pfandkreditbetrieben in Deutschland gewährt. Diese gehörten sämtlich zu den größeren Unternehmen der Branche. Kleinere Betriebe lehnten die Beleihung von einzelnen Gegenständen oder einer Vielzahl von Gegenständen mit einem Darlehen von 50.000 DM, 100.000 DM oder mehr aus Gründen der eigenen Liquidität und absehbaren Verwertungsproblemen im Falle der notwendigen Versteigerung grundsätzlich ab.
53Die Richtigkeit des Gutachtens wird schließlich auch durch den von der Klägerin vorgelegten Bericht aus der "Goldschmiede-Zeitung" von September 1999 belegt. Auch in diesem Artikel ist ausgeführt, dass Pfandhäuser keine lange Wartezeit und keine Bonitätsprüfung böten. Der Kunde brauche lediglich seinen Personalausweis vorzulegen und seine Adresse anzugeben. Gerade mit Schmuck, Uhren und Gold werde der Hauptumsatz in den Leihhäusern gemacht. Häufiges Motiv, Pfandleihhäuser aufzusuchen, sei der dringende Wunsch, einen vorübergehenden Finanzengpass unbürokratisch und schnell zu überbrücken. Auch diese Ausführungen zeigen, dass die Angaben des Sachverständigen, die Entscheidung über die Gewährung eines Pfandkredits werde innerhalb weniger Minuten oder bei hochwertigen Gegenständen oftmals binnen einer Stunde gefällt, ebenso zutreffend sind, wie der Schluss, es sei nicht möglich, innerhalb dieser Zeit Eigentumsnachweise zu verifizieren.
54Auch die weiteren Angriffe der Klägerin auf die landgerichtliche Entscheidung sind nicht geeignet, zu einer Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zu führen. Soweit die Klägerin beanstandet, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, die Beklagte habe gewusst, H. sei seit 1991 Alleinaktionär und Präsident einer in Florida eingetragenen Aktiengesellschaft, die mit hochwertigem Schmuck handele, so liegt eine Ungenauigkeit in der Wiedergabe des vorgetragenen Sachverhaltes vor, die aber nicht zu einer abweichenden Bewertung führt. Entgegen der Behauptung der Klägerin haben die Beklagten vorgetragen, sich nach der Identität und Integrität H.s und R.s erkundigt zu haben (BLandshut 42 GA). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Vortrag der Beklagten, sie habe mit R. und H. vor der Verpfändung mehrfach über höherwertige Schmuckstücke im Wert von über 100.000 DM verhandelt, verwertet hat. Aus den Angaben des Gesellschafters W. anlässlich seiner Vernehmung vom 17. Dezember 1998 kann kein widersprüchlicher Sachvortrag konstruiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, welche konkreten Fragen W. gestellt worden sind, so dass fehlende Angaben W.s dem Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Prozess nicht entgegenstehen.
55Den Sachvortrag der Klägerin zur mangelnden Seriosität des R. konnte das Landgericht bei der Frage der Bösgläubigkeit unbeachtet lassen, da die Klägerin selbst nicht behauptet hat, dass der Beklagten zur Zeit der Verpfändung des Schmuckes das Vorleben des R. bekannt war. Allein die Geschäftsbeziehung zu R. musste nicht dazu führen, dass der Beklagten bekannt wurde, dass R. bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten war.
56Die Behauptung der Klägerin, der Personalausweis R.s habe bei der Verpfändung nicht vorgelegen, hat sich durch Vorlage der Kopie des Pfandscheines (BLandshut 293 GA) erledigt.
57Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass die Beklagte ihr Geschäftslokal mitten im Rotlichtmilieu in der Nähe zum Hauptbahnhof in Düsseldorf betreibe, sind ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt und ebenso unbeachtlich, wie die Schlüsse, die die Klägerin hieraus zieht.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
60Streitwert für die Berufung und Beschwer der Klägerin: 140.000,-- DM.
61O. B. G.
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