Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 21 W 35/01
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12.07.2001 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern aufer-legt.
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G r ü n d e:
2Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den o.g. Kostenbeschluss des Landgerichts ist gemäß § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO analog als sofortige Beschwerde statthaft. Es ist auch zulässig, mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde ebenfalls Erfolg.
3Eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin analog § 269 Abs. 3 ZPO ist im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren derzeit nicht gerechtfertigt. Zwar findet § 269 Abs. 3 ZPO nach zutreffender Auffassung im selbständigen Beweisverfahren entsprechende Anwendung, wenn der Antragsteller seinen Beweisantrag zurücknimmt (ganz h.M. in Rspr. und Lit.; zuletzt: OLG München, BauR 2001, 993f.; zum Meinungsstand: Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91, Rdn. 13, Stichwort: "selbständiges Beweisverfahren", m.w.N.). Das setzt indes eine wirksame Rücknahmeerklärung voraus. Die ist hier nicht erfolgt, und zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht durch schlüssiges Verhalten.
4Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob das schlichte Nichtweiterbeitreiben des selbständigen Beweisverfahrens überhaupt eine isolierte Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach § 269 Abs. 3 ZPO zu rechtfertigen vermag (dafür: OLG Düsseldorf, 5. ZS, OLGR 1993, 345ff. 347; OLG München, BauR 2000, 993f.; OLG Frankfurt, OLGR 1995, 72f.; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 419; a.A. mit beachtlichen Erwägungen: OLG Köln, BauR 2000, 1777f.). Jedenfalls kann im vorliegenden Fall die bloße Nichteinzahlung des mit Beweisbeschluss vom 13.10.2000 angeforderten Vorschusses für die Beauftragung eines Sachverständigen nicht als - konkludente - Rücknahmeerklärung ausgelegt werden. Die denkbaren Beweggründe für die Nichteinzahlung eines Auslagenvorschusses im selbständigen Beweisverfahren sind vielfältig und nicht notwendig von dem Willen des Antragstellers getragen, das Verfahren nicht weiterbetreiben und durch Rücknahme seine Antrages beenden zu wollen. So mögen beispielsweise schwebende Vergleichsverhandlungen die sofortige, fristgerechte Einzahlung des Vorschusses nicht angezeigt erscheinen lassen, oder der einzahlungspflichtige Antragsteller ist (vorübergehend) finanziell nicht in der Lage, den angeforderten Betrag aufzubringen. Also kann in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein gelten Grundsätze allein aus dem - kommentarlosen - Ausbleiben des Vorschusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf den Rücknahmewillen des Antragstellers geschlossen werden. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO kommt mithin allenfalls dann in Betracht, wenn das Gericht sich Klarheit über die Beweggründe des Antragstellers für die Nichteinzahlung verschafft hat oder sonst durch besondere Umstände offenkundig geworden ist, daß dieser das Verfahren nicht weiterbetreiben will.
5Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat - im Gegenteil - schon in der Beschwerdeschrift vom 20.08.2001 (Bl. 35 GA) mitgeteilt, das selbständige Beweisverfahren weiterbetreiben zu wollen und zwischenzeitlich den mit Beweisbeschluss vom 13.10.2000 angeforderten Auslagenvorschuss - durch Vorlage einer Telefaxkopie des Einzahlungsbeleges (Bl. 42 GA) dokumentiert - auch eingezahlt. Für eine isolierte Kostenentscheidung im nunmehr fortzuführenden selbständigen Beweisverfahren ist bei dieser Sachlage kein Raum. Der angefochtene Kostenbeschluss des Landgerichts war deshalb aufzuheben; eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wird vorbehaltlich der Regelung des § 494a Abs. 2 ZPO erst im Hauptsacheverfahren ergehen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
7Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.734,70 DM
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