Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 30/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts W... abgeändert und wir folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die mietweise Überlassung des Grundstücks L.... in W... durch die A.. an die M... für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 1.7.1993 den Tatbestand einer Be-triebsaufspaltung erfüllt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 32.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicher-heit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuld-nerische Bürg-schaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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