Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 192/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Oktober 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen und im üb-rigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter Abweisung des Antrages im übrigen verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 zu zahlen.

Der Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der ärztlichen Inanspruchnahme des Beklagten am 19. Januar 1997 ent-standen sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Wegen der Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung eines Ver-dienstausfallschadens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen zu befinden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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