Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 30/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. November 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Der Beklagten wird untersagt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Be-zug auf Reiseverträge die folgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlossen wird:

"Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Er-höhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistun-gen pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwi-schen dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung und dem verein-barten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt da-von in Kenntnis gesetzt."

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise gegen ihre Ge-schäftsführer zu vollstreckende Ordnungshaft, oder gegen ihre Geschäfts-führer zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.