Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 21 U 92/01

Tenor

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. V., den Richter am Oberlandesgericht J. und die Richterin am Landgericht Dr. S.

auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2001

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. März 2001 teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. März 1999 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zah-lung von 17.844,67 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30.12.1998 verurteilt wurde, im Ãœbrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Kläger allein zu tragen haben.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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