Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I- 2 U 79/00
Tenor
1) Die Verhandlung des Rechtsstreits wird ausgesetzt bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über die anhängigen Löschungsanträge gegen das Klagegebrauchsmuster (Lö I 109/99, verbunden mit Lö II 9/00, Deutsches Patent- und Markenamt).
2) Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000.000,- DM (2.556.459,40 €).
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G r ü n d e :
2Die Verhandlung des vorliegenden Verletzungsprozesses war gemäß § 19 S. 1 GebrMG zunächst bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem anhängigen, das Klagegebrauchsmuster betreffenden Löschungsverfahren auszusetzen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die einzige im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Frage, nämlich die, ob das Klagegebrauchsmuster rechtsbeständig ist, endgültig nur in dem anhängigen Löschungsverfahren geklärt werden wird und dass die Klägerin auch jetzt bereits die Möglichkeit hat, die von ihr im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten durchzusetzen, indem sie aus dem der Klage stattgebenden Urteil des Landgerichts nach Leistung der dort genannten Sicherheit vorläufig vollstreckt (vgl. auch Senat, Mitt. 1997,257 f. – Steinknacker).
3Der Zwischenbescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Februar 2002 gibt dem Senat keinen Anlass, von der Anordnung einer Aussetzung abzusehen.
4S K R
5Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
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