Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 25/02 (V

Tenor

1.

Der Senatsbeschluß vom 4. September 2002 wird folgendermaßen ergänzt:

Die zugunsten der Antragstellerin zu 6. erlassenen einstweiligen Anordnungen gelten auch für die weiteren bis zur Beschwerdeentscheidung ergehenden Verfügungen des Antragsgegners, die die angemeldeten Zusammenschlüsse „E./G.“ und „E./B.“ gemäß § 42 GWB – gegebenenfalls auch unter Auflagen und/oder Bedingungen – erlauben.

2.

Der Senat behält sich vor, diesen Beschluß abzuändern oder aufzuheben, wenn die anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen der Antragstellerin zu 6. vom 18. September 2002 gehabt haben werden, wofür eine Frist bis zum 7. Oktober 2002 gesetzt wird.


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