Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 130/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Duisburg vom 8. August 2001 teilweise abgeän-dert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für Dampfbügeleisen, Kat-zenfutterstationen und Computer-Monitore mit "Aktions"-Preisen, drucktech-nisch herausgestellt, wie in der Formel des landgerichtlichen Urteils bildlich wiedergegeben, zu werben, wenn sie gemäß Werbung am ersten Geltungs-tag oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Gel-tungstag - mindestens zwei Tage später - nicht zur Verfügung stehen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsfüh-rern, angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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