Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 WF 287/01

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 8.10.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 10.09.2001 wird die Vergütung der Verfahrenspflegerin und der Ersatz ihrer Aufwendungen anderweitig auf 1.578,81 DM = 807,23 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.


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