Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 64/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Januar 2001 verkündete

Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die

gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 6.200 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Si-cherheit in derselben Höhe leistet.


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