Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 117/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Mai 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.000 EUR zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 3.604,61 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Beklagten in Höhe von 23 % als Gesamtschuldner; weitere 77 % trägt die Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen werden zu 23 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu weiteren 77 % der Beklagten zu 1) auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 20. August 1938 geborene Klägerin, die unter einer Fehlsichtigkeit - insbesondere einer Weitsichtigkeit - sowie unter "trockenen Augen" (Sicca-Symptomatik) litt, begab sich am 11. März 1996 erstmals in die augenärztliche Behandlung der Beklagten zu 1). Die Patientin klagte darüber, dass sie sich durch das Tragen ihrer Mehrstärken Brille behindert fühle, und erkundigte sich danach, ob die Fehlsichtigkeit durch eine Excimer-Laserkorrektur behoben werden könne. Die Beklagte zu 1) bejahte diese Möglichkeit und empfahl der Klägerin, den Eingriff durch den Beklagten zu 2) durchführen zu lassen, den die Patientin daraufhin zur Vornahme von Voruntersuchungen aufsuchte. Auch er bejahte die Möglichkeit einer Behebung der Weitsichtigkeit durch eine Laserbehandlung. Die Rheinland als Krankenversicherer der Klägerin erklärte sich zu einer Kostenübernahme nur unter der Bedingung eines Erfolges der Behandlung bereit und verwies die Patientin zu einer entsprechenden Begutachtung an den Arzt Dr. K. Dieser untersuchte die Klägerin und teilte ihr mit, dass eine Korrektur der Weitsichtigkeit durch die vorgesehene Laser-Operation nicht erreicht werden könne.
3Die Patientin entschloss sich dennoch zur Durchführung des Eingriffs und suchte am 11. September 1996 den Beklagten zu 2) auf, der zunächst eine Excimer-Laser-Keratektomie zur Korrektur der Hyperopie am rechten Auge vornahm. Am 18. September 1996 erfolgte eine weitere Keratektomie zur Behebung der Weitsichtigkeit am linken Auge. Nach den Operationen besserte sich das Sehvermögen der Klägerin zunächst; später kam es jedoch zu einer Verschlechterung des Zustandes, so dass die Patientin erneut eine Brille tragen musste. Am 5. März 1997 nahm der Beklagte zu 2) deshalb kostenlos am rechten Auge eine erneute Laser-Behandlung vor, um die Restweitsichtigkeit zu beseitigen. Dies führte nicht zum Erfolg; die Sehschärfe ging wieder zurück, so dass die Patientin auf eine Brille angewiesen ist.
4Die Klägerin macht Ersatzansprüche geltend. Sie hat vorgetragen, die Laser-Therapie sei zur Behebung der Weitsichtigkeit nicht geeignet und deswegen nicht indiziert gewesen; es handele sich um ein experimentelles, wissenschaftlich nicht anerkanntes Verfahren, das mit erheblichen Risiken verbunden sei. Über die Komplikationen und die Gefahr eines Misserfolges sei sie von dem Beklagten nicht einwandfrei aufgeklärt worden; die Beklagte zu 1) habe ihr lediglich erklärt, dass sie nach dem Eingriff keine Brille mehr benötigen werde. Nach der Untersuchung bei Dr. K. habe sie, die Klägerin, die Beklagte zu 1) darüber informiert, dass Dr. K. einen Erfolg der Therapie verneint habe. Daraufhin habe die Beklagte zu 1) erwidert, dieser Arzt habe "keine Ahnung"; seine negativen Äußerungen seien nur erfolgt, um sie "schlecht zu machen", weil sie in einem Prozess als Gutachterin gegen ihn aufgetreten sei. In Kenntnis der Risiken sowie der zweifelhaften Erfolgsaussicht hätte sie, die Patientin, von der Durchführung des Eingriffes abgesehen. Aufgrund der Operation hätten sich die Trockenheitsbeschwerden an den Augen verstärkt; sie leide neben jeden Morgen auftretenden Schmerzen unter einer starken Sensibilität und Berührungsempfindlichkeit der Augen und sei seit der Durchführung der Operationen stark blendempfindlich. Die Beklagte zu 1) sei zur Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für die Laser-Behandlung in Höhe von 7.050 DM verpflichtet; beide Beklagten schuldeten des weiteren einen Ausgleich für die entstandenen immateriellen Schäden.
5Die Klägerin hat beantragt,
61.
7die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 7.050 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1997 zu zahlen;
82.
9die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das einen Betrag von 6.000 DM jedoch nicht unterschreiten solle, wegen der fehlgeschlagenen Excimer-Laser-Behandlung beider Augen zu zahlen.
10Die Beklagten haben beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie haben Versäumnisse in Abrede gestellt und vorgetragen, aufgrund des Ergebnisses der bei der Patientin durchgeführten Voruntersuchungen habe sich ergeben, dass ihre Fehlsichtigkeit sich für eine Laser-Therapie geeignet habe; dementsprechend hätten sie, die Beklagten, ihr die Operation empfohlen. Zugleich sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ein Erfolg nicht garantiert werden könne, da jedes Auge auf einen Eingriff anders reagiere und diese Reaktion durch den Arzt nicht vorhergesehen werden könne; es bestehe aber die Möglichkeit, bei einer eventuell nicht ausreichenden Laserung eine Nachkorrektur vorzunehmen, um gegebenenfalls doch noch auf den gewünschten Effekt hin zu arbeiten. Des weiteren sei die Patientin darüber belehrt worden, dass aufgrund der Laser-Behandlung Entzündungserscheinungen sowie eine Narbenbildung auftreten könnten. Über die Risiken sei die Klägerin auch durch Herrn Dr. K. aufgeklärt worden; den Besuch bei ihm habe sie ihnen, den Beklagten, allerdings verschwiegen. Die behaupteten Beeinträchtigungen haben die Beklagten bestritten.
13Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverstän-digengutachtens sowie Vernehmung der Klägerin und der Beklagten zu 1) als Partei abgewiesen.
14Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beruft sich erneut auf ein Aufklärungsversäumnis, bemängelt die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht geltend, die Beklagten seien ihrer - ihnen insbesondere angesichts der zweifelhaften Operationsindikation obliegenden - Pflicht, sie, die Patientin, über das hohe Risiko eines Fehlschlages, sowie darüber, dass sich die Behandlungsmethode noch im klinischen Erprobungsstadium befinde, zu informieren. Auch über das Risiko einer Narbenbildung im Bereich der Hornhaut, das sich bei ihr, der Klägerin, durch Erhöhung der Blendempfindlichkeit ausgewirkt habe, sei sie nicht belehrt worden.
15Die Klägerin beantragt,
16unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
171.
18die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 7.050 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1997 zu zahlen;
1920
2.
21die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das ein Betrag von 6.000 DM jedoch nicht unterschreiten solle, wegen der fehlgeschlagenen Excimer-Laser-Keratomileusis beider Augen zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie behaupten, die Klägerin sei nach dem mit ihnen, den Beklagten, am 22. Mai 1996 geführten Aufklärungsgespräch von dem Mitarbeiter S. der Rheinland wie auch von dem Arzt Dr. K darauf hingewiesen worden, dass die Operationsmethode wissenschaftlich noch nicht in vollem Umfange anerkannt sei. Da Dr. K. die Patientin auch auf die nach seiner Auffassung mangelnde Erfolgsaussicht hingewiesen habe, während sie, die Beklagten, die Auffassung vertreten hätten, dass ein solcher Erfolg möglich sei, hätten der Klägerin alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden; sie habe sich in Kenntnis der unterschiedlichen Einschätzungen für den Eingriff entschlossen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27A.
28Die zulässige Berufung der Klägerin hat im wesentlichen Erfolg. Sie kann nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gemäß den §§ 611, 276, 242, 249 ff BGB sowie aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB von der Beklagten zu 1) den Ersatz materieller Schäden verlangen; auch steht ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß § 847 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu.
29I.
30Die von den Beklagten vorgenommene operative Augenkorrektur war mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagten ihre Patientin nicht in der gebotenen Weise über die Art und Weise der Behandlung sowie über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt haben:
311.)
32Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. ergibt sich, dass es sich bei dem Einsatz einer photorefraktiven Keratektomie zur Korrektur einer Weitsichtigkeit um ein experimentelles, wissenschaftlich noch nicht anerkanntes Verfahren handelt, dessen Erfolgsaussicht als zweifelhaft einzustufen war und ist: Es besteht die Gefahr einer Regression der durchgeführten Korrektur; in 87 % der Fälle sind die Patienten sechs Monate nach einer Laserbehandlung bis zu einer Dioptrie von der angestrebten Korrektur bzw. Normalsichtigkeit entfernt; in 12 % der Fälle verbleibt eine Restweitsichtigkeit von 1-2 Dioptrien; in Einzelfällen kommt es sogar zu einer fast vollständigen Regression, wie sie nach den Ausführungen des Gutachters auch bei der Klägerin eingetreten ist. Zudem führt die Lasertherapie operativ bedingt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Blendempfindlichkeit; des weiteren besteht das Risiko einer Narbenbildung der Hornhaut.
332.)
34An eine sachgerechte Aufklärung über diese Risikosituation sind im Streitfall hohe Anforderungen zu stellen: Zu berücksichtigen ist nämlich, dass eine medizinische Indikation für die Vornahme einer photorefraktiven Keratektomie nicht vorlag; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fehlsichtigkeit der Patientin nicht
35- wie üblich - durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen korrigiert werden konnte. Angesichts dessen rückt die Laser-Therapie in die Nähe einer kosmetischen Operation, für die eine intensive und schonungslose Aufklärung des Patienten zu fordern ist. Dies gilt um so mehr, wenn ein im Experimentierstation befindliches, wissenschaftlich noch nicht anerkanntes Verfahren mit zweifelhaften Heilungsaussichten angewandt werden soll. Um dem Patienten das Gewicht des Austauschrisikos, auf das er sich mit der Therapie einlässt, zutreffend vor Augen zu führen, muss er sowohl über die Tatsache der mangelnden wissenschaftlichen Anerkennung als auch die erhöhte Gefahr des Misserfolges und die möglichen Komplikationen mit hinreichender Deutlichkeit und Offenheit informiert werden.
363.)
37Diesen Anforderungen sind die Beklagten nicht gerecht geworden:
38a) Dafür, dass sie die Klägerin über das Experimentierstadium der Therapie bei der Beseitigung einer Weit- und Alterssichtigkeit belehrt haben, bestehen keine Anhaltspunkte; diesbezügliche Hinweise haben weder die Beklagte zu 1) anlässlich ihrer Parteivernehmung noch der Beklagte zu 2) bei seiner informatorischen Anhörung bekundet.
39Ob die Klägerin gemäß dem Vorbringen der Beklagten durch den Krankenkassenangestellten Schmitz auf diesen Umstand hingewiesen worden ist, mag dahinstehen. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellt, ersetzt eine derartige Information nicht die diesbezügliche Aufklärung durch den Arzt, weil der Patient den Ansichten eines "bloßen" Mitarbeiters einer Versicherung, der sich in erster Linie mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Arztkosten befasst, nicht die Kompetenz des ausgebildeten Mediziners zubilligt und entsprechendes Vertrauen entgegenbringt mit der Folge, dass er seinen Äußerungen auch kein entsprechendes Gewicht beimessen wird. Soweit die Beklagten behaupten, die Patientin sei von Dr. K. sowohl über die fragliche Erfolgsaussicht der Laser-Therapie sowie darüber, dass die Behandlung wissenschaftlich noch nicht in "vollem Umfang" anerkannt sei, belehrt worden, kann dies ebenfalls unterstellt werden. Gleichwohl können die Beklagten sich nicht darauf berufen, der Patientin hätten alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden, um ihr Selbstbestimmungsrecht sachgemäß auszuüben und wirksam in die Augenoperationen einzuwilligen:
40Zwar war die Klägerin unstreitig durch Dr. K. darauf hingewiesen worden, dass nach seiner Auffassung die Hyperopie durch die Keratektomie nicht erfolgreich beseitigt werden konnte; zugleich hatte die Patientin aber nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten von ihnen eine Empfehlung zu einer Operation erhalten, weil die Beklagten diese nach ihrer eigenen Darstellung für genügend aussichtsreich hielten. Die notwendige Abschätzung, auf wessen Rat sie sich verlassen sollte, wäre der Klägerin bei dieser Situation nur möglich gewesen, wenn ihr auch seitens der Beklagten als den behandelnden Ärzten die Gefahr eines Misserfolges und die mit dem Eingriff verbundenen Risiken wahrheitsgemäß und schonungslos dargestellt worden wären. Dies erforderte zwar nicht die Information über die vom Sachverständigen aufgeführten zahlenmäßig erfassten Misserfolgsquoten; der Patientin hätte aber ein ungefähres Bild der Erfolgsraten vermittelt und vor Augen geführt werden müssen, dass bei der weit überwiegenden Anzahl von Patienten letztlich keine Behebung der Hyperopie erreicht werden kann, sondern eine Fehlsichtigkeit im Bereich bis zu einer Dioptrie verbleibt; bei einer geringeren Anzahl der Fälle eine Fehlsichtigkeit im Bereich von 1 bis 2 Dioptrien nach der Operation festzustellen ist und in Einzelfällen eine vollständige Regression eintritt. Zugleich waren diesen Erfolgsaussichten die Risiken - insbesondere Narbenbildung und Erhöhung der Blendempfindlichkeit - gegenüberzustellen.
41b) Die der Patientin zuteil gewordene Information hat sich nicht an diesen strengen Maßstäben orientiert: Ihr ist kein zutreffendes Bild vom möglichen Ausgang der Eingriffe vermittelt worden; vielmehr haben die Beklagten sich darauf beschränkt, die Klägerin "beschönigend" lediglich darauf hinzuweisen, dass keine Erfolgsgarantie übernommen werden könne. Wie die Beklagte zu 1) anlässlich ihrer Parteiver-nehmung erklärt hat, soll dies damit begründet worden sein, dass man den Erfolg nicht voraussagen könne, weil jedes Auge anders reagiere. Dies ist eine nichtssagende Äußerung, die nichts anderes ausdrückt als die ohnehin jedem Patienten bekannte Tatsache, dass der Erfolg eines medizinischen Eingriffes niemals sicher vorhergesagt werden kann. Darüber hinaus wurde durch den von der Beklagten zu 1) bekundeten Hinweis an die Klägerin, es sei möglich, den Eingriff zu wiederholen, falls sich der gewünschte Erfolg nicht einstelle, der Eindruck erweckt, ein eventueller Misserfolg könne jedenfalls durch eine Zweitoperation behoben werden. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hornhaut durch Narbenbildung und eine Erhöhung der Blendempfindlichkeit ist schließlich nach den eigenen Bekundungen der Beklagten nicht erörtert worden; ihre Aussagen enthalten hierzu keinerlei Angaben.
42II.
43Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens der Beklagten davon abgesehen hätte, sich der Behandlung zu unterziehen, besteht der materielle Schaden der Klägerin darin, dass die Laser-Therapie überhaupt durchgeführt wurde mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) die hierfür an sie geflossene Vergütung von 7.050 DM (3.604,61 EUR) zu ersetzen hat.
44III.
45Der Klägerin steht des weiteren ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Sie hat sich mehreren mangels Einwilligung rechtswidrigen operativen Eingriffen, die mit Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbunden waren, unterzogen und leidet seitdem gemäß den Feststellungen des Sachverständigen unter einer dauernden erhöhten Blendempfindlichkeit. Für diese Beeinträchtigung erscheint ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR angemessen und ausreichend.
46IV.
47Das Zinsbegehren der Klägerin ist in Höhe von 4 % seit dem 31. Dezember 1997 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt; einen weitergehenden Zinsschaden hat sie nicht dargelegt.
48B.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 100 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
50Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51Die Beschwer jeder der Parteien liegt unter 20.000 EUR.
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