Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 8 U 76/01
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der erstinstanzlichen Zivilkammer vom 10. Februar 2000 wird aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 12.191,04 DM (= 6.233,18 EUR) nebst 4 % Zinsen aus 9.623,70 DM (= 4.920,52 EUR) seit dem 15. Oktober 1997 und aus weiteren 2.567,34 DM (= 1.312,66 EUR) seit dem 8. Januar 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erstinstanzlichen Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 30 % und der Beklagten 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 4. März 1916 geborene Beklagte ließ sich im Jahre 1994 von dem Zahnarzt Dr. G. einen neuen Zahnersatz eingliedern (vgl. Rechnung vom 14. Dezember 1994, Bl. 67 ff GA). Da ihr anschließend die Oberkieferprothese Schmerzen und Beschwerden bereitete, suchte sie den niedergelassenen Zahnarzt Dr. M. (künftig: Dr. M.) auf. Dieser traf mit der Patientin am 17. Mai 1995 eine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütungshöhe (Bl. 9 GA), in der für alle zahnärztlichen Leistungen ein erheblich über den 3,5-fachen Steigerungssatz hinausgehendes Honorar vorgesehen war. In dem Formblatt werden die Multiplikatoren mit dem "voraussichtlichen Zeitaufwand und dem Praxisaufwand für die einzelnen besonders schwierigen und/oder besonders zeitaufwendigen Leistungen" begründet; darüber hinaus ist vermerkt, dass sich "die Höhe der Gebühren entsprechend § 5 Abs. 2 GOZ insbesondere nach der voraussichtlichen Schwierigkeit und dem voraussichtlichen Zeitaufwand der einzelnen Leistungen richtet". Nach vorbereitenden diagnostischen, parodontologischen und konservierenden Maßnahmen fertigte Dr. M. am 14. November 1995 einen Heil- und Kostenplan zur Neuanfertigung der Oberkieferprothetik an, in dem das zahnärztliche Honorar auf 14.861,99 DM und die Materialkosten auf 10.000 DM veranschlagt waren (Bl. 81 f GA). Bei dieser Gelegenheit unterzeichnete die Beklagte am 21. November 1995 eine weitere - auf die prothetische Versorgung bezogene - Vereinbarung hinsichtlich der Vergütungshöhe (Bl. 134 GA). Dr. M. gliederte einen provisorischen Zahnersatz ein, konnte seine Behandlung aber nicht abschließen, da die Patientin letztlich den Zahnarzt Dr. K. mit der endgültigen prothetischen Versorgung beauftragte (vgl. Rechnung vom 7. September 1997, Bl. 75 ff GA). Die Klägerin, mit deren Hinzuziehung die Patientin sich ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (vgl. Bl. 20 GA), erteilte über die Leistungen des Zahnarztes Dr. M. am 29. Juli 1997 eine Rechnung über insgesamt 32.389,15 DM (Bl. 10 ff GA), auf welche die Beklagte 15.000 DM zahlte.
3Die Klägerin verlangt den offenstehenden Restbetrag. Sie hat vorgetragen, die beiden Honorarvereinbarungen seien wirksam zustande gekommen und deshalb mit Recht Grundlage der zutreffenden Abrechnung. Dr. M. habe bei der Erstuntersuchung vom 17. Mai 1995 sein Behandlungskonzept erläutert und die Höhe der Vergütung erklärt; dabei habe die Patientin Gelegenheit gehabt, ihre eigenen Vorstellungen zu äußern und gegebenenfalls auf eine Abänderung einzelner Positionen hinzuwirken. Die zahnärztlichen Leistungen seien ausnahmslos notwendig gewesen und einwandfrei erbracht worden.
4Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat der auf Zahlung von 17.389,15 DM nebst 12,25 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1997 gerichteten Klage in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2000, in der die Beklagte anwaltlich nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Sodann hat die Klägerin beantragt,
5das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
6Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
7das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8Sie behauptet, die Vereinbarungen über die Vergütungshöhe seien nicht wirksam, da Dr. M. zuvor bereits mit der Behandlung begonnen gehabt habe. Das Formblatt vom 17. Mai 1995 sei ihr zudem kommentarlos von einer Arzthelferin vorgelegt worden; den Inhalt und den Sinn dieser Absprache habe niemand mit ihr erörtert. Die Klägerin müsse sich zudem die beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vom 14. November 1995 entgegenhalten lassen. Ferner seien verschiedene Rechnungspositionen zu beanstanden: Dr. M. habe mehrfach abgelöste Kronen wieder befestigen müssen; die damit verbundenen Leistungen seien auf Behandlungsfehler zurückzuführen und deshalb nicht zu erstatten. Auch sei die wiederholte Entfernung weicher und harter Zahnbeläge unnötig gewesen. Schließlich habe die Behandlung durch Dr. M. nicht zu dem erstrebten Erfolg geführt; erst Dr. K. sei es gelungen, sie von ihren Schmerzen und Beschwerden zu befreien; wegen der Unbrauchbarkeit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen sei ihr ein Betrag von mindestens 5.000 DM gutzuschreiben. Vorsorglich hat die Beklagte die Zinshöhe bestritten.
9Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils am 8. März 2001 abgewiesen.
10Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beruft sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 17. Mai 1995 und macht geltend, die diesbezügliche Absprache sei mit der Patientin eingehend erörtert worden; jedenfalls sei für die in Rechnung gestellten Leistungen wegen der in der Berufungsinstanz im einzelnen erläuterten Schwierigkeit und Zeitaufwendigkeit der zahnärztlichen Tätigkeit und unter Berücksichtigung des von Dr. M. betriebenen Praxisaufwands der 3,5-fache Steigerungssatz der Gebührenordnung zugrundezulegen.
11Die Klägerin beantragt,
12das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2000 aufrechtzuerhalten.
13Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.
14Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, niemand habe mit ihr vor der Unterzeichnung über die Gebührenvereinbarung vom 17. Mai 1995 gesprochen.
15Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18A.
19Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Beklagte hat nach § 611 BGB für die von Dr. M. erbrachten zahnärztlichen Leistungen über den bereits gezahlten Betrag hinaus eine weitere Vergütung in Höhe von 12.191,04 DM nebst Zinsen zu entrichten:
20I.
21Die von den Beteiligten im Laufe der Zeit getroffenen Honorarvereinbarungen sind nur teilweise wirksam: Während gegen die Absprache vom 17. Mai 1995 im Ergebnis keine Bedenken bestehen, ist die am 14./21. November 1995 getroffene Regelung nicht verbindlich:
221.)
23Die die Vergütungshöhe betreffende Absprache vom 17. Mai 1995 ist entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung letztlich nicht zu beanstanden:
24a) Die Vereinbarung genügt den in § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte im einzelnen festgelegten Anforderungen. Sie wurde von den Beteiligten beim ersten Besuch der Patientin in der zahnärztlichen Praxis unterzeichnet, also "vor Erbringung der Leistung" getroffen; allerdings erstreckt sie sich nicht auf die an diesem Tage durchgeführte Untersuchung und die anschließende Beratung; diese Maßnahmen, die den Zweck hatten, dem Zahnarzt einen Überblick über die vorliegende Problematik und den Umfang der von ihm zu erbringenden Tätigkeiten zu verschaffen, sind deshalb nach den normalen Gebührensätzen der GOZ zu vergüten.
25Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ darf das die Vereinbarung betreffende Schriftstück keine über die Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, hinausgehende Erklärung enthalten. Der Auffassung des Landgerichts, die Absprache sei wegen des Zusatzes "die Höhe der Gebühr richtet sich entsprechend § 5 Abs. 2 GOZ insbesondere nach der voraussichtlichen Schwierigkeit und dem voraussichtlichen Zeitaufwand für einzelne Leistungen" unwirksam, ist nicht zu folgen. Durch die gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass ein Patient in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird; Erklärungen, die ihn von der Tragweite der Vergütungsvereinbarung ablenken können, sind deshalb untersagt. Es ist aber nicht verboten, Hinweise zu geben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung der Vergütungshöhe stehen oder in angemessener Weise über den Inhalt und die Folgen der Absprache aufklären sollen. Vor diesem Hintergrund ist der begleitende Text nicht zu beanstanden: Dr. M. hat lediglich deutlich gemacht, dass er darum bemüht ist, die Höhe der vereinbarten Steigerungssätze an der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Behandlung zu orientieren.
26b) Die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass die Honorarabsprache nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Zwar hat Dr. M. keine auf die konkreten Gebissverhältnisse der Patientin abgestimmte Individualvereinbarung getroffen; er hat nämlich anlässlich seiner Vernehmung selbst eingeräumt, die handschriftlich eingetragenen Steigerungssätze wegen des Fehlens jeglicher Vorkenntnisse von der zur erwartenden Behandlungsproblematik an dem durchschnittlichen Normalfall ausgerichtet zu haben; die Differenzierung der Multiplikatoren beruhte ausschließlich auf dem Zeitaufwand, den er aufgrund seiner präzisen Arbeitsweise für die einzelnen Leistungen der Gebührenordnung üblicherweise benötigt; um eine den Praxisaufwand deckende Vergütung zu erhalten, hat er bei den einzelnen Leistungspositionen den Steigerungsfaktor ermittelt, der einen seinen Fähigkeiten angemessenen Stundenlohn gewährleistet. Obgleich also die von Dr. M. vorgegebene Vergütungsregelung auf eine Vielzahl von Patienten angewendet wurde, unterliegt sie nicht den Beschränkungen des AGB-Gesetzes; die Vernehmung der von den Parteien genannten Zeugen hat nämlich ergeben, dass der Beklagten die ernsthafte und reale Möglichkeit eingeräumt wurde, Einfluss auf den Inhalt der Regelung zu nehmen und die Höhe der Vergütung im einzelnen auszuhandeln. Die Darstellung der Beklagten, sie habe das Formblatt erst im Anschluss an die zahnärztliche Untersuchung ohne einen erläuternden Kommentar im Wartezimmer der Praxis unterzeichnet, ist widerlegt. Zwar hat die Zeugin Wilden, die die Patientin seinerzeit begleitet hatte, bestätigt, dass die Beklagte in ihrer Gegenwart ein von einer Arzthelferin vorgelegtes Formular unterzeichnet hat; sie konnte aber zu Einzelheiten des Vorgangs und zu dem Inhalt des Schriftstücks keine weiteren Angaben machen. Demgegenüber haben sowohl der Zahnarzt Dr. M. als auch die Zeugin H. betont, dass die Vergütungsvereinbarung bei dem ersten Gespräch vom 17. Mai 1995 ausführlich erörtert wurde. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Schilderung. Zwar mag Dr. M., um dessen Vergütung es letztlich geht, ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben; ein ähnlicher persönlicher Konflikt liegt aber bei der Zeugin H., die bereits seit einigen Jahren nicht mehr in der zahnärztlichen Praxis tätig ist, nicht vor. Entscheidend kommt hinzu, dass die Richtigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Darstellung durch die vorhandene zahnärztliche Dokumentation bestätigt wird: Dort ist zum einen vermerkt, dass der Patientin vor dem ersten Kontakt mit dem Zahnarzt die Vergütungsvereinbarung mit einem Merkblatt ausgehändigt wurde; zum anderen ist den Behandlungsunterlagen zu entnehmen, dass während des ersten ausführlichen Gesprächs auch die Vergütungsregelung erörtert und im einzelnen zur Disposition gestellt wurde. Dass die Zeugin H., die den Zahnarzt Dr. M. ausschließlich zur Protokollierung des Gesprächsinhalts begleitete, von sich aus Vorgänge eingetragen haben könnte, die tatsächlich nicht stattgefunden hatten, ist angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Senat von der früheren Zahnarzthelferin gewonnen hat, auszuschließen. Der Umstand, dass die Beklagte die von Dr. M. vorgegebenen Gebührensätze akzeptiert und davon abgesehen hat, von der ihr eingeräumten Änderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, vermag die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nicht zu begründen; der Zahnarzt war als Verwender des Formblatts lediglich verpflichtet, der Patientin maßgebenden Einfluss auf den Vertragsinhalt einzuräumen; zur konkreten Ausübung dieses Gestaltungsrechts konnte und musste er sie nicht veranlassen.
272.)
28Die Honorarabsprache vom 14./21. November 1995 ist demgegenüber unwirksam. Die die prothetische Versorgung auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans betreffende Vereinbarung wurde nämlich entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ vor Erbringung der zahnärztlichen Leistungen getroffen. Den vorgelegten Behandlungsunterlagen und der von der Klägerin erteilten Rechnung ist zu entnehmen, dass Dr. M. die von dem früher tätigen Zahnarzt eingesetzte Prothetik bereits am 8. November 1995 entfernt und sodann unverzüglich mit der Herstellung und Eingliederung von Interimskronen begonnen hat. Angesichts dessen war es der Beklagten am 21. November 1995 nicht mehr möglich, sich unbeeinflusst für oder gegen die ihr durch den Heil- und Kostenplan vorgeschlagene prothetische Versorgung zu entscheiden; wegen der Entfernung des alten Zahnersatzes war eine Neuversorgung unumgänglich; da Dr. M. die ersten Maßnahmen zur Herstellung einer einwandfreien Gebisssituation bereits ergriffen hatte, musste es der Beklagten am 21. November 1995 schwer fallen, sich aus Kostengründen für die Inanspruchnahme eines anderen Zahnarztes zu entscheiden; ein solcher Konflikt soll durch die in § 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ getroffene Regelung gerade verhindert werden. Der Darstellung der Klägerin, die Honorarvereinbarung sei nicht "zur Unzeit" getroffen worden, da Dr. M. lediglich mit dem selbständigen Behandlungsabschnitt einer Interimsversorgung, nicht aber mit der Herstellung der in dem Heil- und Kostenplan vorgesehenen endgültigen Prothetik begonnen habe, ist nicht zu folgen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass von der Vergütungsvereinbarung vom 14./21. November 1995 ausdrücklich die Leistungsposition 708 (Interimskrone) der GOZ erfasst wird.
29II.
30Das in Rechnung gestellte Honorar ist wegen der Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung um 5.198,11 DM zu kürzen:
311.)
32In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass die Klägerin berechtigt ist, die nicht von einer wirksamen Vergütungsabsprache erfassten Leistungspositionen nach dem 3,5-fachen Steigerungssatz abzurechnen. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind innerhalb des in der Verordnung vorgesehenen Rahmens die Gebühren "unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen". Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Klägerin berechtigt, den gesetzlichen Gebührenrahmen in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Klägerin hat durch eine exakte Aufstellung (Bl. 316 ff GA) belegt, dass die Behandlung der Beklagten für den Zahnarzt Dr. M. außerordentlich zeitaufwendig war; der gegenüber einer normalen Behandlung erhöhte Zeitbedarf ist dabei nicht darauf zurückzuführen, dass der Zahnarzt besonders ungeschickt oder langsam gearbeitet hat; die Dauer der Tätigkeit beruht vielmehr auf dem Praxiskonzept von Dr. M., der sein besonderes Augenmerk auf eine ungewöhnlich präzise und deshalb komplizierte und zeitaufwendige Tätigkeit richtet. Darüber hinaus hat Dr. M. in seiner unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 (Bl. 298 ff GA) im einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Behandlung der mit den Leistungen des zuvor tätigen Zahnarztes unzufriedenen Beklagten besonders schwierig war. Bei der gebotenen Beurteilung sämtlicher Aspekte entspricht die Ausschöpfung des gesetzlichen Gebührenrahmens billigem Ermessen. Im einzelnen ist die von der Klägerin erteilte Rechnung deshalb auf folgende Weise zu korrigieren:
33Behandlungstag GOZ-Ziffer Rechnungsbetrag 3,5-facher Satz
3417.5.95 001 90,20 DM 38,50 DM
35Ä1b 135,30 DM 57,75 DM
368.11.95 517 162,25 DM 96,25 DM
37517 162,25 DM 96,25 DM
38708 1.752,30 DM 1.039,50 DM
3913.11.95 517 649,00 DM 385,00 DM
40801 116,82 DM 69,30 DM
41517 162,25 DM 96,25 DM
42517 162,25 DM 96,25 DM
43710 778,80 DM 462,00 DM
44517 162,25 DM 96,25 DM
45802 259,60 DM 154,00 DM
46804 129,80 DM 77,00 DM
47808 129,80 DM 77,00 DM
4821.11.95 705 116,82 DM 69,30 DM
494.12.95 509 142,78 DM 84,70 DM
5014.12.95 517 162,25 DM 96,25 DM
51509 142,78 DM 84,70 DM
5220.12.95 517 162,25 DM 96,25 DM
53708 1.752,30 DM 1.039,50 DM
5427.12.95 706 266,09 DM 157,85 DM
552.1.96 705 116,82 DM 69,30 DM
568.1.96 517 162,25 DM 96,25 DM
57705 116,82 DM 69,30 DM
589.1.96 701 519,20 DM 308,00 DM
5931.1.96 710 129,80 DM 77,00 DM
60706 266,09 DM 157,85 DM
611.4.96 710 129,80 DM 77,00 DM
6223.5.96 517 486,75 DM 288,75 DM
63517 162,25 DM 96,25 DM
6430.5.96 710 259,60 DM 154,00 DM
65526 175,23 DM 103,95 DM
662.12.96 517 324,50 DM 192,50 DM
67517 162,25 DM 96,25 DM
68706 266,09 DM 157,85 DM
69710 778,80 DM 462,00 DM
7021.1.97 517 324,50 DM 192,44 DM
71509 142,78 DM 84,70 DM
7228.1.97 710 259,60 DM 154,00 DM
73710 129,80 DM 77,00 DM
74526 175,23 DM 103,95 DM
7512.686,30 DM 7.488,19 DM
762.)
77Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte ferner gegen die medizinische Indikation einiger der in Rechnung gestellten Leistungen. Die Klägerin hat im einzelnen dargelegt und erläutert, weshalb die mehrfache Wiederherstellung des Interimsersatzes erforderlich war und aus welchen Gründen die "Entfernung harter und weicher Zahnbeläge" verhältnismäßig häufig erfolgen musste; dieser nachvollziehbaren Schilderung ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass ihre diesbezüglichen Beanstandungen nicht aufrechtzuerhalten sind.
78III.
79Der in der ersten Instanz geltend gemachte Gesichtspunkt einer "Minderung" des Honorars um wenigstens 5.000 DM steht der Durchsetzung der Vergütung nicht entgegen. Dabei kann zugunsten der Patientin unterstellt werden, dass sie während der Behandlung durch Dr. M. niemals völlig beschwerde- und schmerzfrei war; die von dem Zahnarzt eingegliederte Interimsprothetik hatte gerade den Zweck, die Ursachen vorhandener Missempfindungen zu ermitteln und auf Dauer zu beseitigen. Das Anhalten von Unzuträglichkeiten lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des verantwortlichen Zahnarztes schließen; angesichts dessen hat die Beklagte die Voraussetzungen eines eigenen Ersatzanspruchs nicht dargelegt.
80IV.
81Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen sind nur teilweise berechtigt. Ein Rechtsgrund für die Erstattung von Mahnkosten ist nicht ersichtlich. Auch ist die zu den Akten gereichte Bankbescheinigung (Bl. 221 GA) nicht hinreichend aussagekräftig; sie belegt insbesondere nicht den Umfang der angeblichen Inanspruchnahme von Bankkredit. Angesichts dessen ist ein über den Zinssatz von 4 % hinausgehender Schaden nicht substantiiert dargelegt. Bei den wegen der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung zu beanstandenden Positionen ist bezüglich der über den 2,3-fachen Steigerungssatz hinausgehenden Vergütung Verzug erst mit Zugang der mit Schriftsatz vom 4. Januar 2002 vorgelegten detaillierten Erläuterung eingetreten.
82B.
83Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 344, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
84Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
85Die Beschwer beider Parteien liegt unter 20.000 EUR.
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Referenzen
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