Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-8 U 48/01
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Januar 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden, die aufgrund ihres Selbst-tötungsversuches am 6. Juni 1998 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprü-che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreites - beider Instanzen - hat die Beklagte zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 60.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 4. Juni 1966 geborene Klägerin leidet seit 1996 an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, in deren Folge sich bei ihr suizidale Gedanken und Wünsche entwickelten. Seit März 1996 kam es zu stationären Aufenthalten in der Nervenklinik der Beklagten:
3- 1.3.1996 - 23.4.1996, nachdem die Klägerin in Selbsttötungsabsicht von einer
4Brücke gesprungen war;
5- 18.1.1997 - 18.3.1997, nachdem die Klägerin versucht hatte, sich im Bett
6anzuzünden;
7- 16.6.1997 - 18.8.1997, nachdem die Klägerin erneut Suizidabsichten geäußert
8hatte;
9- 17.4.1998 - 15.5.1998, nachdem die Klägerin unter starken Depressionen litt
10und die Einnahme von Medikamenten verweigerte.
11Am 2.6.1998 wurde die Klägerin notfallmäßig in die Klinik der Beklagten eingeliefert, nachdem sie am Vorabend mit dem Pkw in den Wald gefahren war und dort - angeblich in Selbsttötungsabsicht - eine Flasche Rum getrunken hatte. Die Klägerin wurde auf der geschlossenen Station untergebracht und mit den Neuroleptika "Lyogen 10 mg" und "Truxal 120 mg" täglich behandelt. Die Klägerin war - auch wegen des voherigen hohen Alkoholkonsums - zunächst müde und schlief überwiegend. Ausweislich der Behandlungsdokumentation hatte sie sich am 5.6. von - noch am 3.6. geäußerten - Suizidgedanken distanziert und weitere Behandlungsperspektiven entwickelt. Ihr war daher eine Verlegung auf die offene Station zum 8.6.1998 in Aussicht gestellt worden.
12Am Morgen des 6.6.1998 bat die Klägerin mit der Begründung, sie habe sich bei der Pediküre am Zeh verletzt, um ein Pflaster. Tatsächlich hatte die Klägerin eine Verletzung am Handgelenk, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie groß die Verletzung war und ob die Klägerin sie sich in Selbsttötungsabsicht zugefügt hatte.
13Im Laufe des Vormittags des 6.6.1998 entdeckte der Pfleger B. zufällig, wie die Klägerin in dem zu ihrem Krankenzimmer gehörigen Bad mit einem von ihr ersichtlich nicht benötigten Gurt hantierte. B. erkannte suizidale Absichten, ließ sich den Gurt aushändigen, durchsuchte das Zimmer nach weiteren möglichen gefährlichen Gegenständen und ging danach mit ihr über den Flur in Richtung des Stationszimmers. Er betrat das Zimmer allein und informierte den zuständigen Arzt und den Bezugspfleger der Klägerin über den Vorfall. Als der Bezugspfleger P. nach der Klägerin sehen wollte, war sie weder auf dem Flur noch in dem Aufenthaltsraum oder im Raucherzimmer anzutreffen. Er fand sie schließlich im Bad ihres Krankenzimmers, wo sie sich mittels eines am Fensterrahmen befestigten Trageriemens aufgehängt hatte. Die Klägerin konnte zwar reanimiert werden, hat jedoch irreparable Hirnschäden davon getragen.
14Die Klägerin macht das Personal der Klinik der Beklagten dafür verantwortlich, ihren Selbsttötungsversuch nicht verhindert zu haben. Sie hat behauptet, ihre medikamentöse Versorgung sei nicht ausreichend gewesen, um sie ruhig zu stellen; bereits am Morgen des 6.6.1998 hätten weitere Sicherungsmaßnahmen erfolgen müssen, weil ihr Verlangen nach einem Pflaster ein deutlicher Hinweis auf eine erfolgte Selbstverletzung war. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Pfleger B. ihr Hantieren mit einem Gurt feststellte, wäre ihre sofortige Fixierung erforderlich gewesen. Keinesfalls hätte er sie jetzt - wie geschehen - alleine lassen dürfen.
15Die Klägerin, die neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt, hat beantragt,
161.
17die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
182.
19festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immaterielle Schäden, die aus dem Schadenvorfall vom 6. Juni 1998
20entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte hat Fehler in der Behandlung und Beaufsichtigung der Klägerin bestritten; sie hat vorgetragen: Dem Personal der Klinik sei die erhöhte Suizidgefahr der Klägerin bekannt gewesen; unter Beachtung dieses Umstandes sei die Klägerin angemessen medikamentös behandelt worden. Am 5.6.1998 seien die suizidalen Absichten allerdings abgeklungen gewesen; die Klägerin habe geäußert, sie wolle behandelt werden. Hinweise auf einen Suizidversuch nach der stationären Aufnahme und vor dem 6. Juni 1998 habe es nicht gegeben. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Pfleger B. die Klägerin am 6.6. trotz des Vorfalles mit dem Gurt auf dem Stationsflur kurz alleine gelassen habe. Die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt wieder kooperativ gezeigt, so dass Anlass zu der Annahme, sie könne unmittelbar einen (weiteren) Suizidversuch begehen, nicht bestanden habe.
24Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens des damaligen Direktors der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der R.-W. T. H. A. Prof. Dr. S. und die Klage sodann durch Urteil vom 30.1.2001 abgewiesen.
25Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
26Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. wiederholt die Klägerin ihren Vorwurf, es sei objektiv fehlerhaft und entgegen der Beurteilung des Landgerichts auch subjektiv vorwerfbar gewesen, dass der Pfleger B. sie am 6.6.1998 unbeaufsichtigt gelassen habe. Im übrigen beanstandet sie, dass der Sachverständige bei seiner Stellungnahme zu der Frage der ausreichenden Medikation die Möglichkeit eines bereits am 5.6. begangenen Suizidversuches durch Aufschneiden der Pulsadern nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin verweist auf einen angeblichen Zwischenfall am 4.6.1998, wo sie leblos aufgefunden worden sei. Sie bestreitet, am 5.6.1998 ihre suizidalen Gedanken aufgegeben zu haben.
27Die Klägerin beantragt,
28in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
31Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
32Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2002 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. P., V. B. und B. N. sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. S.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 5. Februar 2002 (GA 294-315) Bezug genommen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die beigezogenen Behandlungsunterlagen verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35A.
36Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte ist als Trägerin der Nervenklinik der S. T. für eine den dortigen Mitarbeitern zur Last fallende, zu dem Selbsttötungsversuch der Klägerin führende Verletzung von Schutzpflichten verantwortlich. Sie ist daher nach §§ 823, 831, 847 BGB zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet; ferner hat sie für den der Klägerin entstandenen materiellen Schaden haftungsrechtlich einzustehen.
37I.
38Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Bediensteten einer Nervenklinik die Pflicht haben, ihre Patienten vor Selbstschädigungen zu bewahren, die ihnen durch einen Suizidversuch drohen können (BGH VersR 1994, 50, 51). Diese Verpflichtung besteht - aus der Sicht ex ante - allerdings nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren (BGH a.a.O.) und muss darüber hinaus dem eigentlichen Ziel einer erfolgversprechenden Behandlung Rechnung tragen.
39Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind dem Personal der Nervenklinik der S. T. schwerwiegende Versäumnisse vorzuwerfen, die den Selbsttötungsversuch der Klägerin am 6. Juni 1998 ermöglicht haben: Die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat - entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten - ergeben, dass die Klägerin am Vormittag dieses Tages nach einem bereits unmittelbar in Angriff genommenen aber entdeckten Selbsttötungsversuch ersichtlich hochgradig suizidgefährdet war und in keinem Fall - wie geschehen - vorübergehend alleine gelassen werden durfte.
401.)
41Aufgrund der Bekundungen der in der Klinik seinerzeit als Pfleger tätigen Zeugen A. P. und V. B. sowie des damaligen Stationsarztes B. N. ist von folgendem Geschehensablauf am Vormittag des 6. Juni 1998 auszugehen:
42Der Zeuge B. bemerkte zufällig, dass die Klägerin in dem zu ihrem damaligen Zimmer gehörenden Waschraum im Begriff war, sich mittels eines Trageriemens zu erhängen; sie hatte - so der Zeuge B. - bereits einen Stuhl geholt, stand schon etwas höher und suchte - den Riemen in der Hand - nach einer Möglichkeit, um sich zu erhängen. Der Pfleger B. konnte den Suizid durch sein Eingreifen verhindern; er nahm der Klägerin den Träger ab, suchte nach weiteren gefährlichen
43Gegenständen und begleitete sie sodann über den Stationsflur bis zu dem dort gelegenen Mitarbeiterraum, in dem sich die Zeugen P. und N. aufhielten, die Herr B. über den Vorfall unterrichten wollte. Ohne mit der nach Darstellung des Zeugen B. im Anschluss an den entdeckten Suizidversuch hoch erregten Klägerin, die auf ihn einen schockierten und gebrochenen Eindruck machte, ein Gespräch aufzunehmen, betrat Herr B. das Mitarbeiterzimmer und ließ die Klägerin - ohne Absprache, was sie in seiner Abwesenheit machen sollte - zurück. Herr B. berichtete dem Bezugspfleger der Klägerin P. und dem Stationsarzt N. von dem Vorfall und verließ daraufhin das Mitarbeiterzimmer, wobei er die Klägerin auf dem Flur nicht mehr antraf. Die Zeugen P. und N., die ihrer Darstellung zufolge davon ausgingen, dass keine akute Gefährdung der Klägerin bestand, weil der Pfleger B. ihr möglicherweise gefährliche Gegenstände weggenommen hatte und sie freiwillig mit ihm auf den Stationsflur gegangen war, hielten die weitere Überwachung der Klägerin nicht für besonders eilbedürftig und unterhielten sich zunächst über ihre bisherige gesundheitliche Entwicklung und die Frage des weiteren Vorgehens im Hinblick auf den von dem Pfleger B. geschilderten Vorfall. Sodann verließ der Zeuge P. das Zimmer, der nunmehr absprachegemäß nach der Klägerin sehen sollte. Er konnte sie allerdings trotz entsprechender Suche zunächst nicht entdecken und fand sie schließlich aufgehängt im Waschraum ihres Zimmers vor.
442.)
45Aufgrund dieser auf den glaubhaften Angaben der Zeugen B., P. und N. beruhenden Tatsachenfeststellungen ist dem Klinikpersonal vorzuwerfen, die nach dem von dem Pfleger B. entdeckten Suizidversuch bei der Klägerin weiter bestehende akute Selbstmordgefährdung verkannt und nicht die in jedem Falle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, die den weiteren Suizidversuch zweifelsohne verhindert hätten, ergriffen zu haben.
46Prof. Dr. S., der als bisheriger Direktor einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie über umfassende wissenschaftliche und praktische Erfahrung
47verfügt, hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der von dem Zeugen B. entdeckte ernsthafte (harte) Suizidversuch der Klägerin und ihr danach andauernder hocherregter Zustand, der keinerlei Zeichen für eine erneute Kooperationsbe-reitschaft erkennen ließ, ein höchst dringliches Alarmsignal für eine weitere akut andauernde Suizidgefahr war, in der die Patientin keinesfalls auch nur vorüber-gehend hätte alleine gelassen werden dürfen. Danach wäre es in jedem Falle erforderlich gewesen, dass die Zeugen P. oder N. unmittelbar nach Kenntniserlangung von dem Vorfall durch den Zeugen B. sich sogleich um die Klägerin gekümmert hätten, und zwar nach Darstellung des Sachverständigen zunächst im Gespräch, um die Notwendigkeit des weiteren Vorgehens angesichts der abzuklärenden Frage der Suizidalität entscheiden zu können.
48Diesem aufgrund des Zustandes der Klägerin ohne weiteres erkennbaren Erfordernis von Sicherungsmaßnahmen wurde nachhaltig zuwidergehandelt, indem der Pfleger P. erst nach einer weiteren Unterhaltung mit dem Stationsarzt N. nach der Klägerin sah. Sämtliche Zeugen haben beschrieben, dass seinerzeit keine Eile an den Tag gelegt wurde. Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass von dem Zeitpunkt, als er die Klägerin auf dem Flur zurückließ bis zu der Entdeckung ihres zweiten Selbsttötungsversuches - er hörte einen Mitarbeiter laut schreien - rund 10 Minuten vergangen sein dürften. Jedenfalls war es ein so großer Zeitraum, dass er nach seiner Rückkehr von den Zeugen P. und N. noch die Mittagsmedizin für die Patienten bereitstellen konnte. Damit war die Klägerin über einen Zeitraum unbeobachtet, welcher unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. beschriebenen akuten Gefährdung als unakzeptabel anzusehen ist.
49Dabei kommt es nicht darauf an, ob die dringend erforderliche Überwachung der Klägerin deshalb nicht stattgefunden hat, weil die Zeugen P. und N. eine akute Suizidgefährdung wegen einer zwischenzeitlich angenommenen Besserung ihres Zustandes als eher fernliegend ansahen - der Zeuge P. hat hierzu bekundet, er habe sich gegenüber Herrn N.
50überrascht über ein solches Verhalten der Klägerin gezeigt, weil sie sich nach dem Bericht der Stationsärztin von suizidalen Gedanken gelöst haben sollte und er sie selbst an diesem Tag als unauffällig empfunden habe; der Zeuge N. hat ausgesagt, er habe eine Notwendigkeit, schnell handeln zu müssen auch deshalb als unwahrscheinlich angesehen, weil man nicht davon ausging, die Klägerin werde in der Klinik einen ernsthaften Suizidversuch unternehmen - oder ob der Zeuge B. die sich nach seiner Darstellung eindeutig abzeichnende Gefahrenlage bei seiner Schilderung gegenüber dem Zeugen P. und N. nicht ausreichend deutlich gemacht hat. Beide wollen ihrer Darstellung zufolge davon ausgegangen sein, dass eine akute Gefahrenlage der Klägerin auch deshalb nicht vorlag, weil der Pfleger B. ihr Gegenstände, die gefährlich hätten sein können weggenommen und mit ihr gesprochen hatte.
51Jedenfalls muss sich die Beklagte als Krankenhausträger das als erheblich zu bezeichnende Fehlverhalten ihres Personals zurechnen lassen, unabhängig davon ob dies in einer unzureichenden Weiterleitung von relevanten Informationen oder in einer falschen Einschätzung in der Gefahrenlage zu sehen ist.
52II.
53Es bestehen keinerlei Zweifel daran, dass das den Klinikmitarbeitern zur Last fallende Fehlverhalten für den zu der Schädigung der Klägerin führenden Selbsttötungsversuch verantwortlich war. Hätte der Pfleger B. die Klägerin nicht alleine auf dem Stationsflur zurückgelassen oder hätten der Kläger P. oder der Stationsarzt N. unverzüglich nach Kenntnis von dem Geschehen gehandelt und die Klägerin in ihre Obhut genommen, wären weitere Schädigungshandlungen unterblieben. Denn der von dem Pfleger B. beschriebene Zustand der Klägerin hätte bei sachgerechter Einschätzung und folgerichtigem Handeln weitergehende Sicherungsmaßnahmen oder jedenfalls eine pflegerische Beobachtung der Klägerin zwingend erforderlich gemacht.
5455
III.
56Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 847 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, das der Senat angesichts der Folgen des von der Beklagten haftungsrechtlich zu vertretenen Suizidversuchs mit 50.000 EUR als angemessen bewertet. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich des für das Amtsgericht Wuppertal gefertigten nervenärztlichen Gutachtens der Nervenklinik der S. T. vom 20. Dezember 1999 infolge des Strangulationsversuches einen hypoxischen Hirnschaden mit der Folge einer leicht linksbetonten spastischen Tetraparese mit Bewegungsstörungen sowie unterschiedlich ausgeprägter Harn- und Stuhlinkontinenz erlitten hat. Die Klägerin benötigt aufgrund der eingetretenen Behinderung bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens pflegerische Hilfe. Dabei ist aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. S. in seinem schriftlichen Gutachten davon auszugehen, dass die psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr grundlegend bzw. in alltagsrelevantem Ausmaß zurückbilden werden und es als extrem unwahrscheinlich anzusehen ist, dass die Klägerin jemals wieder ein unabhängiges Lebens wird führen können.
57Unter Abwägung dieser Gesamtumstände erscheint der Betrag von 50.000 EUR angemessen aber auch erforderlich, um einen finanziellen Ausgleich für die von der Klägerin erlittenen immateriellen Schäden zu gewährleisten.
58IV.
59Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist, soweit es sich auf die Entstehung materieller und - so legt der Senat das Klagebegehren der Klägerin aus - zukünftiger immaterieller Schäden erstreckt, gerechtfertigt. Angesichts des dargestellten Schadenbildes kann die Entstehung auch künftiger, weiterer Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden.
60B.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
63Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR.
64- S. S.-B.
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