Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 54/01

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des am 12. Juli 2001 verkündeten Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln die einstweilige Beschlussverfügung desselben Gerichts vom 21. Juni 2001 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.


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