Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 150/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehen-den Rechtsmittels das am 9. August 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 4.615,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 54 % der Klägerin und zu 46 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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