Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 199/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Land-gerichts Wuppertal abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die im Hauptgebäude M. Str. in S. gelegenen Keller- und Erdgeschossräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nach gelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleichem Umfang.


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