Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 82/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2001 wird dieser Beschluss aufgehoben.
Die nach Maßgabe der nachfolgenden Gründen erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat.
Der Beschwerdewert beträgt 1.094,45 DM.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) hat einen vorläufigen Erfolg.
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht anstelle der beantragten Reisekosten für den Anwalt der Klägerin und die Partei selbst nur eine Informa- tionspauschale von 50,-- DM festgesetzt. Die Klägerin hatte beantragt, sowohl die tatsächlich entstandenen Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten festzusetzen, dessen Kanzlei Büros u.a. in B. und M. unterhält, als auch die Kosten einer fiktiven Informationsreise der Klägerin von P. nach D., hilfsweise von P. nach M..
4Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Verhandlungstermin vor dem Landgericht Düsseldorf am 15. August 2001 für die Klägerin (von B. aus) wahrgenommen. Nach § 78 Abs. 1 ZPO n.F. können nunmehr vor einem Landgericht alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte auftreten. Das bedeutet aber nicht, dass eine Partei kostenrechtlich in der Auswahl ihres Prozessbevollmächtigten völlig frei wäre. Vielmehr muss sie insoweit wegen etwaiger Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten Rücksicht auf die Gegenseite nehmen. Zwar braucht sich die Klägerin nicht mehr entgegen halten zu lassen, sie habe einen in D. ansässigen Anwalt mit der Vertretung beauftragen können mit der Folge, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Verhandlungstermins nicht angefallen wären. Seit Anfang 2000 sind auch die Reisekosten eines in der Nähe der Partei ansässigen Rechtsanwalts für die Wahrnehmung eines auswärtigen Verhandlungstermins zu erstatten (vgl. OLG Düsseldorf, Kostensenat, NJW-RR 2002, 497). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war aber nicht in der Nähe von P., dem Sitz der Klägerin ansässig, sondern in B.. Insoweit muss weiterhin gelten, was früher für die Kosten des Verkehrsanwalts entschieden wurde, das nämlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, der am Wohnort der Partei oder in dessen nächster Nähe ansässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Kostensenat, NJW-RR 97, 190).
5Die Klägerin hätte also entweder die Kosten eines Anwalts in P. oder eines Anwalts in D. geltend machen können. Bei Beauftragung eines D. Anwalts wäre weiter zu berücksichtigen gewesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Partei in Sachen, die für sie nicht einfach gelagert sind, grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den Prozessbevollmächtigten persönlich kennen zu lernen und die Angelegenheit mit ihm zu besprechen, und zwar unabhängig davon, ob an sich eine schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten möglich wäre (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91, Rdnr. 220). Deshalb sind im vorliegenden Fall die geltend gemachten Reisekosten als fiktive Kosten bis zu der Grenze erstattungsfähig, bis zu welcher entweder Reisekosten des Prozessbevollmächtigten oder der Partei von P. nach D. hätten geltend gemacht werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Kostensenat, NJW-RR 2001, 1000, 1001).
6Da Reisekosten bislang noch gar nicht festgesetzt worden sind, hielt es der Senat für angemessen, gem. § 575 ZPO a.F. die erforderlichen Anordnungen dem Landgericht zu übertragen.
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