Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 31/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.


1 2 3 4 5

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.