Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 31/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
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Die nach § 252 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26. März 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2002 hat in der Sache keinen Erfolg.
2Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem vor dem Landgericht Duisburg anhängigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung umgekehrten Rubrums (25 O 25/02) abgelehnt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 19. März 2002 (Bl. 37 d.A.) Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen der Beklagten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Beschwerde der Beklagten keinen Erfolg hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens hiernach ihr aufzuerlegen. Soweit z. B. von Greger (in Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 252 Rdnr. 3) die Ansicht vertreten wird, das Beschwerdegericht habe keine Kostenentscheidung zu treffen, die entstandenen Kosten seien Teil der Prozesskosten und ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Zutreffend ist, dass eine Kostenentscheidung bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Aussetzung nicht getroffen werden kann. Hat die Beschwerde hingegen – wie hier - keinen Erfolg, weil sie zurückgewiesen oder verworfen wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. auch OLG Frankfurt, OLGR 1994, 34, 35; Feiber in: Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Auflage, § 252 Rdnr. 28). Denn der Grundsatz des § 97 Abs. 1 ZPO gilt auch für die Beschwerdeinstanz, und zwar sowohl bei Beschwerden in selbständigen Beschlussverfahren, in denen auch über die Kosten eine Entscheidung ergeht, als auch bei Beschwerden gegen Beschlüsse, die als unselbständige Maßnahmen in einem laufenden Verfahren ihrerseits eine Kostenentscheidung nicht enthalten können (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 97 Rdnr. 6; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 575 Rdnr. 10). Davon zu unterscheiden ist der Fall der erfolgreichen Beschwerde (vgl. auch Gubelt, MDR 1970, 895, 896 unter II. 1 a) einerseits und unter II. 1 c) andererseits). Hier gilt allgemein, dass die der Beschwerde stattgebende Entscheidung über die Kosten nur befinden darf, wenn in der angefochtenen Entscheidung eine Kostenentscheidung getroffen wurde bzw. eine solche hätte getroffen werden müssen, d. h. nur in den Fällen des selbständigen Beschlussverfahrens, und nur für die gesamten Kosten des Verfahrens und auch nur, wenn eine Gegenpartei vorhanden ist (Stein/Jonas/ Bork, a.a.O., § 97 Rdnr. 6). Ist die Beschwerde also begründet, ist für eine sich lediglich auf die Kosten der Beschwerdeentscheidung beziehende Kostenentscheidung kein Raum; es kommt in diesem Falle nur eine Entscheidung über die Kosten des ganzen Verfahrens in Betracht. Ob eine solche ergehen kann, hängt hier davon ab, ob die mit der Beschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung ihrerseits einen Ausspruch über die Kosten enthielt bzw. enthalten durfte, was nur bei einem selbständigen Verfahren der Fall ist (Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 575 Rdnr. 11). War dagegen in der angefochtenen Entscheidung, wie im Falle der Entscheidung über eine Aussetzung, für einen Kostenausspruch kein Raum, darf das Beschwerdegericht bei begründeter Beschwerde keine Kostenentscheidung treffen; die durch die Beschwerde entstandenen Kosten bilden in diesem Fall vielmehr einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits, die nach §§ 91 ff. ZPO die mit den Prozesskosten belastete Partei treffen (Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 575 Rdnr. 11). Eine begründete Beschwerde lag auch der von Greger (in Zöller, a.a.O. § 252 Rdnr. 3) in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom 6. Januar 1998 (OLGR 1998, 90) zugrunde, weil dort die vom Landgericht getroffene Aussetzungsanordnung aufgehoben wurde. Hier hat die Beschwerde der Beklagten jedoch keinen Erfolg.
4Den Beschwerdewert hat das Gericht gemäß § 3 ZPO auf 1/5 des von der Klägerin angegebenen Hauptsachestreitwertes beziffert; damit wird der Gegenstandswert der Beschwerde ausreichend bemessen (vgl. OLG Köln, MDR 1973, 683; OLG Frankfurt, OLGR 1994, 34, 35; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496, 497; Feiber in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 252 Rdnr. 28; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Aussetzungsbeschluss").
5F.
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