Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-8 U 5/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2000 verkündete Ur-teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 3) und zu 4) durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 6.000 € und die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € ab-wenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Aus Anlass einer beabsichtigten Reise nach Australien stellte sich der am 24. November 1936 geborene Kläger im Juli 1989 in der medizinisches Klinik und Poliklinik der H.-H.-Universität in D. vor, um seine körperliche Konstitution überprüfen zu lassen. Der damalige Chefarzt der Klinik war der Beklagte zu 1); der Beklagte zu 2) war als Oberarzt tätig. Nach dem Inhalt der Bescheinigung seines Hausarztes Dr. B. vom 19. Januar 1994 (GA 110) waren bei dem Kläger seit März 1989 Herzrhythmusstörungen aufgetreten, die medikamentös behandelt wurden. Ausweislich der dokumentierten Anamnese in den in Fotokopie auszugsweise vorliegenden Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 6) war es seit etwa 5 Monaten zu einer Zunahme von Herzbeschwerden gekommen.
3Am 6. Juli 1989 wurde der Kläger in der Klinik für Kardiologie ambulant untersucht. Neben einer klinischen Untersuchung durch den Beklagten zu 2) erfolgte eine EKG-Untersuchung, eine Ergometrie, Echokardiographie, Röntgenuntersuchung sowie Sonographie und Laboruntersuchungen. Die Untersuchungsergebnisse wurden am 1. August 1989 von dem Beklagten zu 2) mit dem Kläger besprochen. Der Beklagte zu 2) erklärte hierbei, dass für eine genaue Diagnose die Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung erforderlich sei. Der Kläger erbat sich zur Entscheidung hierüber einen Tag Bedenkzeit. Danach stimmte er dem Vorschlag zur Durchführung einer solchen Untersuchung zu.
4Am 21. August 1989 wurde der Kläger absprachegemäß stationär aufgenommen. Zunächst wurden weitere Untersuchungen durchgeführt. Sodann führte der Beklagte zu 5), der seinerzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten zu 6) tätig war (GA 192, 196), ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger hinsichtlich der Durchführung der Herzkatheteruntersuchung und holte die schriftliche Einverständniserklärung des Klägers zu diesem Eingriff ein. In der schriftlichen Einverständniserklärung des Klägers vom 21. August 1989 werden als Komplikationen (1:1000) genannt: Embolie, Herzrhythmusstörungen, Herzkammerflimmern, Herzinfarkt, Blutung, Kontrastmittelunverträglichkeit.
5Die Herzkatheteruntersuchung wurde am 22. August 1989 von dem Beklagten zu 2) vorgenommen. Als Untersuchungsergebnis ist in den Behandlungsunterlagen vermerkt:
6"Koronare Herzkrankheit Grad I mit Wandunregelmäßigkeiten im Bereich der LAD und RCA. Deutliche Myokardhypertrophie bei arteriellem Hypertonus mit beginnender linksventrikulärer Funktionsstörung bei erhöhtem LVEDP und einer Kontraktionsstörung im Bereich der Hinterwand."
7Bei Beendigung der Untersuchung fiel dem Kläger ein Schatten auf, der sich auf die untere und kurze Zeit später auch auf die obere Hälfte des rechten Auges legte. Als der Kläger darauf hinwies, wurden sofort - zwischen den Parteien umstrittene - Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Es wurden 10.000 IE Heparin I.V. verabreicht; darüber hinaus erfolgte über 4 Tage eine intravenöse Gabe von Nimodipin, eine High-Dose Heparinisierung mit 40.000 I.E./24 Stunden und eine rheologische Therapie mit Hydroxyäthylstärke. Die Behandlung führte dennoch nicht zum Erfolg. Das rechte Auge des Klägers ist erblindet.
8Der Kläger wurde nach einer weiteren stationären Behandlung am 28. August 1989 aus der Klinik entlassen.
9Der Kläger hat die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler um Überprüfung gebeten, ob dem Beklagten zu 2) sowie den nachbehandelnden Ärzten Behandlungsfehler vorzuwerfen sind. Durch Bescheid vom 30. November 1991 hat die Gutachterkommission festgestellt, dass die Behandlung lege artis war und den behandelnden Ärzten Fehler nicht vorgeworfen werden können (GA 72-77).
10Mit seiner Klage ist der Kläger der Bewertung der Gutachterkommission entgegengetreten. Er hat behauptet, die Herzkatheteruntersuchung sei nicht indiziert gewesen; angesichts seines nicht gravierenden Beschwerdebildes hätten weitere weniger invasive Untersuchungsmaßnahmen genügt. Im übrigen hat der Kläger geltend gemacht, die Katheteruntersuchung selbst sei offenbar fehlerhaft durchgeführt worden. Auch sei der bei im eingetretene Visusverlust zu spät festgestellt und sodann falsch behandelt worden. Über die Risiken der Herzkatheteruntersuchung sei er zudem nur unzureichend aufgeklärt worden. Hätte man ihm die Gefahr einer möglichen Erblindung genannt, hätte er diese Untersuchung nicht durchführen lassen. Der Kläger hat die Zubilligung von Beweiserleichterung auch wegen des Fehlens der Original-Behandlungsunterlagen aus dem Hause der Beklagten zu 6) verlangt.
11Der Kläger hat behauptet, er leide aufgrund des Visusverlustes auf dem rechten Auge unter starken psychischen Beeinträchtigungen und befürchte die Gefahr der Erblindung auch auf dem linken Auge. Der Kläger hat geltend gemacht, dass unter Berücksichtigung seiner Beeinträchtigung die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000,00 DM angemessen sei.
12Der Kläger hat beantragt,
131.
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit ab einschließlich 22. August 1989 nebst 4 % Zinsen seit dem 15. September 1993 zu zahlen;
152.
16festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie ihm nach Klageerhebung zusätzlich entstehen, aus dem mit der Herzkatheteruntersuchung und dem Visusverlust am 22. August 1989 verbundenen Geschehen zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
17Die Beklagten haben beantragt,
18Die Klage abzuweisen.
19Die Beklagten zu 1), 2) und 3) haben auf ihre Beamteneigenschaft verwiesen und ihre Passivlegitimation damit aus Rechtsgründen in Abrede gestellt. Die Beklagten zu 4) und 5) haben sich im übrigen darauf berufen, mit der Behandlung des Klägers nicht befasst gewesen zu sein. Im übrigen sind die Beklagten dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung oder unzureichender Risikoaufklärung entgegengetreten. Sie haben behauptet, die von dem Beklagten zu 2) durchgeführte Herzkatheteruntersuchung sei angesichts des Beschwerdebildes des Klägers indiziert gewesen und dem Standard entsprechend durchgeführt worden. Die sich dabei ergebende Komplikation einer vermutlich embolischen Schädigung sei unverzüglich und sachgerecht behandelt worden. Der Visusverlust des Klägers sei als schicksalhaft anzusehen. Im Übrigen haben die Beklagten sich darauf berufen, dass der Kläger ausführlich über die möglichen Risiken der Herzkatheteruntersuchung aufgeklärt worden ist. Das von ihm geforderte Schmerzensgeld haben sie als übersetzt angesehen.
20Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des leitenden Arztes der medizinischen Klinik 1 des Klinikums L., Prof. Dr. T. (GA 346). Durch das am 16. November 2000 verkündete Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
21Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt seine Behauptung, die Herzkatheteruntersuchung sei nicht indiziert gewesen, weil er sich seinerzeit bei bester Gesundheit befunden und nur leichte Herzrhythmusstörungen gehabt habe. In jedem Fall hätte es vor Einleitung dieser invasiven Diagnostik weiterer ambulanter Untersuchungen bedurft. Der Kläger behauptet erneut, er sei von dem Beklagten zu 5) über keine einzige Komplikation der Herzkatheteruntersuchung aufgeklärt worden. Die Einwilligungserklärung habe er unterzeichnet, ohne deren Inhalt zu kennen. Bei entsprechender Kenntnis hätte er die Untersuchung nicht durchführen lassen. Der Kläger wirft dem Beklagten zu 2) vor, beim Eintreten des Visusverlustes die falsche Diagnose gestellt zu haben. Der Beklagte zu 2) habe eine Zentralarterienembolie angenommen und deshalb eine Behandlung mit Heparin angeordnet, obwohl es sich um einen kontrastmittelindizierten Gefäßspasmus gehandelt habe. Wäre rechtzeitig ein Augenarzt hinzugezogen worden, hätte dieser die richtige Diagnose stellen und die indizierten Behandlungsmaßnahmen einleiten können. Der Kläger ist der Auffassung, ihm seien Beweiserleichterungen zuzubilligen, weil das Versagen des Beklagten zu 2) als grob fehlerhaft anzusehen sei und weil die Originalbehandlungsunterlagen nicht vorliegen.
22Der Kläger beantragt, nachdem er die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) zurückgenommen hat,
231.
24die Beklagten zu 1), 2), 5)und 6) zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit ab einschließlich 22.8.1989 nebst 4 % Zinsen seit dem 5.9.1993 zu zahlen;
252.
26festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem mit der Herzkatheteruntersuchung und dem Visusverlust am 22.8.1989 verbundenen Geschehen zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
27Die Beklagten beantragen,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
30Im Berufungsverfahren ist ergänzend Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Beklagten zu 5) als Partei sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. G.. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 28. Februar 2002 (GA 596-618) verwiesen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33A.
34Die gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) zurückgenommene und alleine gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) weiter verfolgte zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagten sind nicht nach § 847 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Auch kann der Kläger weder nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung gemäß den §§ 611, 242, 276, 249 ff BGB noch aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB einen Ausgleich seiner materiellen Schäden verlangen. Die Beklagten haften weder für ein ärztliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Durchführung der am 22. August 1989 erfolgten Herzkatheteruntersuchung und der sich anschließenden Behandlung des einseitigen Visusverlustes noch für ein Versäumnis im Rahmen der gebotenen Patientenaufklärung, ohne dass es hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) auf die Frage ihrer von ihnen in Abrede gestellten Passivlegitimation ankommt.
35I.
36Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat ein Kläger in einem Prozess zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt oder Krankenhausträger ein für eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung ursächlicher diagnostischer oder therapeutischer Behandlungsfehler anzulasten ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht. Sowohl die von dem Kläger vorprozessual eingeschaltete Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler als auch der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. T. sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die indizierte Behandlung des Klägers einwandfrei durchgeführt worden ist. Auch der von dem Senat mit der ergänzenden Begutachtung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. G. hat keinerlei Anhaltspunkte für eventuelle Versäumnisse gefunden; nach seiner Darstellung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger in der kardiologischen Klinik der Beklagten zu 6) in jeder Hinsicht einwandfrei behandelt worden ist und sich der Visusverlust auf dem rechten Auge als schicksalhaft darstellt.
371.)
38Die Durchführung der Herzkatheteruntersuchung bei dem Kläger war aus medizinischer Sicht sinnvoll und ihre Indikation im Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
39a)
40Prof. Dr. G., der als Direktor der Kardiologischen Klinik des Herzzentrums W. zur gutachterlichen Bewertung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhaltes in besonderem Maße befähigt ist, hat erläutert, dass die Frage nach der Indikation der Herzkatheteruntersuchung – sofern nicht von der als gleichwertig anzusehenden Möglichkeit einer Myokardszintigraphie Gebrauch gemacht wird – in erster Linie aufgrund eines zuvor durchzuführenden Belastungs-EKG zu beantworten ist. Bei hierdurch nicht ausreichend sicherer diagnostischer Befundabklärung ist dem Patienten die Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung zu empfehlen. Daran, dass im Falle des Klägers aufgrund der erhobenen Befunde eine solche Empfehlung ausgesprochen werden durfte, hat der Sachverständige keinen Zweifel gelassen:
41Anhand der in dem Arztbrief der Beklagten zu 1) und 2) vom 3. August 1989 dokumentierten Untersuchungsbefunde, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, hat Prof. Dr. G. deutlich gemacht, dass sich bei dem Kläger Hinweise auf Risikofaktoren und der Verdacht einer möglichen Herzerkrankung ergaben, die es diagnostisch weiter abzuklären galt. Von besonderer Bedeutung war dabei der Ergometriebefund; danach kam es nach einer zweiminütigen Belastung bis 175 W wegen eines Blutdruckanstieges auf 240/110 mm/Hg und gleichzeitiger körperlicher Erschöpfung bei einer Herzfrequenz von 155/min. zu einem Abbruch der Untersuchung. Angesichts einer im EKG angedeuteten deszendierenden ST-Strecksenkung hat Prof. Dr. G. den Befund als nicht normal und damit abklärungswürdig bezeichnet. Angesichts der weiterhin beschriebenen linksthorakalen Beschwerden des Klägers sowie der dargestellten Laborwerte, die auf eine Hyperlipoproteinämie als eigenständigen Risikofaktor für eine Arteriosklerose hinwiesen, hat der Sachverständige die Sinnhaftigkeit der – aus damaliger Sicht von ihm selbst befürworteten – abschließenden klärenden Diagnostik durch eine Herzkatheteruntersuchung hervorgehoben und deutlich gemacht, dass die Frage der Durchführung einer solchen Untersuchungsmaßnahme letztlich vom Willen des Patienten abhängt, eine genaue Diagnose zu erfahren.
42Dass dem Kläger vor seiner entsprechenden Einwilligung eine nicht zutreffende Darstellung von der Notwendigkeit dieser Untersuchungsmaßnahme gegeben worden war, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht die ihm zugebilligte und von ihm wahrgenommene Überlegungszeit – der Kläger entschied sich erst am Tage nach der Unterredung mit dem Beklagten zu 2) für die Untersuchung – dafür, dass ihm die tatsächlichen Gründe für die Entscheidung zur Durchführung der Untersuchung bewusst waren.
43b)
44Ohne Erfolg versucht der Kläger die im Krankenhaus der Beklagten zu 6) erhobenen Untersuchungsbefunde durch Hinweis auf seine damalige körperliche Leistungsfähigkeit und die von den Ärzten Dr. B. und Dr. B. dokumentierten früheren Untersuchungsbefunde zu entkräften. Prof. Dr. G. hat darauf hingewiesen, dass die von diesen Ärzten als funktionell beschriebenen Herzbeschwerden des Klägers keine eindeutige Aussage über die tatsächliche Befundlage zuließen, und dass unabhängig davon für die Frage der Indikation der Herzkathederuntersuchung maßgebend auf die in der Universitätsklinik selbst erhobenen Befunde abzustellen war, zumal der Kläger ausweislich der handschriftlich dokumentierten Anamnese in der Klinik der Beklagten zu 6) über seit fünf Monaten zunehmende linksthorakale Beschwerden sowie unter anderem auch über ein ringförmiges Engegefühl klagte.
45c)
46In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachterkommission sowie dem Sachverständigen Prof. Dr. T. hat Prof. Dr. G. im übrigen eindeutig und überzeugend der Darstellung des Klägers widersprochen, es hätten vor Durchführung der Herzkatheteruntersuchung jedenfalls weitergehende nicht invasive Untersuchungsmaßnahmen erfolgen müssen. Prof. Dr. G. hat deutlich gemacht, dass die bei dem Kläger durchgeführten Voruntersuchungen umfassend waren und es keine weiteren Diagnosemaßnahmen gab, die eine Herzkatheteruntersuchung hinfällig machen konnten. Nach der Durchführung sämtlicher Voruntersuchungen war alleine die Herzkatheteruntersuchung geeignet, eine genaue Aussage über eine mögliche ernsthafte Herzerkrankung zu machen.
47d)
48Der Kläger kann die in dem Arztbrief der Beklagten zu 1) und 2) vom 3. August 1989 dargestellten Untersuchungsbefunde nicht unter Hinweis auf das Fehlen der Behandlungsunterlagen im Original in Frage stellen und in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen einfordern. Es bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die in dem Arztbrief dargestellten Befunde den Tatsachen entsprachen. Dem von dem Kläger erhobenen Vorwurf einer möglichen Fälschung wird bereits deshalb der Boden entzogen, weil die Dokumentation vor der Herzkatheteruntersuchung erfolgt war und es keinerlei Anlaß dafür gab, die Untersuchungsergebnisse unzutreffend wiederzugeben.
492.)
50Fehler bei der Durchführung der Herzkatheteruntersuchung durch den Beklagten zu 2) haben der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. T. ebenso wie die Gutachterkommission überzeugend verneint. Auch Prof. Dr. G. vermochte einen entsprechenden Vorwurf, auf den der Kläger mit der Berufung auch nicht mehr ausdrücklich zurückkommt, nicht zu bestätigen.
513.)
52Den Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, erforderliche Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung oder unverzüglichen Behebung von Komplikationen im Zusammenhang mit der Herzkatheteruntersuchung, wie sie bei dem Kläger letztlich aufgetreten sind, unterlassen zu haben.
53a)
54Dass die von Prof. Dr. G. als obligat anzusehende prophylaktische Gabe von 5.000 Einheiten Heparin erfolgt war, ist – obwohl die Beklagten eine entsprechende schriftliche Dokumentation nicht (mehr) vorlegen können – nicht zu bezweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers bei der Durchführung der Untersuchung nicht dem medizinischen Standard entsprechend vorgegangen worden ist, liegen nicht vor. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür und es ist nach Ansicht des Senates als fernliegend anzusehen, dass eine solche bei jeder Herzkatheteruntersuchung üblichen Vorsorgemaßnahme, die der Beklagte zu 2) im Verhandlungstermin selbst als damals absoluten Standard in seiner für die Untersuchung speziell ausgerüsteten Klinik bezeichnet hat, nicht erfolgt sein soll. Daher verbietet es sich, den Kläger alleine im Hinblick darauf, dass die Beklagten nicht mehr in der Lage sind, die gesamte aus dem Jahr 1989 stammende Behandlungsdokumentation vorzulegen und die entsprechende prophylaktische Heparingabe damit nachzuweisen, von der ihm obliegenden Verpflichtung zum Nachweis entsprechender Behandlungsfehler zu entbinden und ihm Beweiserleichterungen zuzubilligen.
55Die von dem Beklagten zu 2) im Beweisaufnahmetermin beschriebene prophylaktische Heparingabe mit dem Herzkatheter ist im übrigen nicht zu beanstanden. Prof. Dr. G. hat zu dieser Vorgehensweise keine Einwände erhoben, wobei sich entgegen der Bewertung des Klägers die Infusion durch den Herzkatheter durchaus als "prophylaktische" Maßnahme darstellte, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine emboliebedingten Komplikationen eingetreten waren.
56b)
57Weiterer Vorsorgemaßnahmen – wie z.B. der Bereithaltung anderweitiger Fachärzte – bedurfte es nicht. Prof. Dr. G. hat deutlich gemacht, dass bei dem Kläger eine äußerst seltene Komplikation eingetreten war, deren Ursache – Embolie oder Komponente eines Spasmus – weder damals noch heute als sicher bekannt gilt. Jedenfalls wurden bei dem Kläger die in einem solchen Fall unmittelbar erforderlichen Behandlungsmaßnahmen eingeleitet, indem einerseits gerinnselauflösende und andererseits spasmuslösende Infusionen verabreicht wurden. Prof. Dr. G. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Behandlung der sich abzeichnenden Erblindung auf dem rechten Auge dem medizinischen Standard entsprechend erfolgte und er selbst auch heute keine andere Behandlungsalternative wüsste. Weiteres ärztliches Personal war – so der Sachverständige – nach dem geltenden Standard vorher nicht bereitzustellen. Dies wird verständlich, wenn man berücksichtigt, dass eine Komplikation wie sie bei dem Kläger eingetreten war, nicht entfernt voraussehbar war. Im übrigen wurden bei dem Kläger die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen ergriffen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass auch sofort bereitstehende Arzte anderer Fachrichtungen eine andere oder eine weitergehende Behandlung unmittelbar veranlasst hätten.
584.)
59Versäumnisse bei der Behandlung des im Anschluss an die Herzkatheteruntersuchung auftretenden Visusverlustes sind nicht feststellbar: Es konnte angesichts der unklaren Ursache alleine der Versuch unternommen werden, eine vermutliche Embolie aufzulösen oder einen auch in Betracht kommenden Spasmus zu beheben. Dabei kam zur Behandlung einer Embolie alleine die erfolgte Verabreichung von zunächst 10.000 i.E. Heparin mit einer sich anschließenden High-Dose Heparinisierung
60mit 40.000 i.E. in 24 Stunden sowie zur Behandlung eines möglichen Spasmus die über vier Tage erfolgte intravenöse Gabe von Nimodipin sowie eine rheologische Therapie mit Hydroxyäthylstärke in Betracht. Prof. Dr. T. hat dieses Vorgehen als lege artis bewertet und darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen bei entsprechenden Komplikationen auch heute als Therapie der Wahl anzusehen ist. Diese Bewertung hat Prof. Dr. G. bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass es angesichts der Unklarheit der Komplikationsursache keine Alternative zur Gabe von einerseits gerinnselauflösenden und andererseits spasmuslösenden Substanzen gab.
61Die Behauptung des Klägers, man sei zu Unrecht von einer Embolie ausgegangen und habe das tatsächliche Vorliegen eines Spasmus fehlerhaft verkannt, beruht auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen und wird aufgrund der gutachterlichen Feststellungen, wonach es keinerlei greifbare Hinweise darauf gibt, dass bei dem Kläger seinerzeit ein Spasmus aufgetreten war, nicht bestätigt: Prof. Dr. G. hat darauf hingewiesen, dass es weder damals noch heute geeignete diagnostische Mittel gibt, um festzustellen, ob die eingetretene Komplikation auf einen Spasmus oder eine Embolie zurückzuführen war. Seiner Darstellung zufolge geht die allgemeine medizinische Vorstellung dahin, dass – gerade weil nur ein Auge betroffen war und es nicht bekannt ist, dass eine solche Komplikation durch einen Spasmus bewirkt werden könnte – vermutlich ein embolisches Ereignis im Vordergrund stand. Unter diesen Umständen hat Prof. Dr. G. die sich anschließende medikamentöse Behandlung als dem medizinischen Standard entsprechend bezeichnet, um den möglichen Ursachen der Komplikationen umfassend entgegenzuwirken.
62Entgegen der Darstellung des Klägers ergibt sich aus dem Arztbrief vom 28. August 1989 (GA 96) nichts gegenteiliges; insbesondere geht daraus nicht hervor, dass bei dem Kläger seinerzeit ein Gefäßspasmus vorlag. Dort wird lediglich ausgeführt, dass während der Herzkatheteruntersuchung ein protrahierter Visusverlust des rechten Auges auftrat, wobei der Verdacht auf eine Zentralarterienembolie der rechten Arteria zentralis retinae geäußert wurde, differentialdiagnostisch allerdings an einen kontrastmittelinduzierten Gefäßspasmus, der in seltenen Fällen eintreten kann, gedacht werden muss. Diese Darstellung entspricht der Beurteilung der Sachverständigen, wonach der Gefäßspasmus nur eine mögliche Ursache der Komplikation darstellt. Sichere Feststellungen lassen sich insoweit – wie dargestellt – nicht treffen.
63Es ist auch nicht festzustellen, dass die medikamentöse Behandlung des Klägers in unzulässiger Weise verzögert erfolgte: In der handschriftlichen Dokumentation zu der durchgeführten Herzkatheteruntersuchung ist vermerkt, dass nach Bekanntwerden der Sehstörung auf dem rechten Auge sofort die Gabe von 10.000 Einheiten Heparin und danach die Gabe von Nimodipin erfolgte, die über 4 Tage beibehalten wurde. Ein solch abgestuftes Vorgehen hat Prof. Dr. G. nachvollziehbar mit der Begründung, es sei zunächst die Wirkung des zunächst verabreichten Medikamentes abzuwarten, als einwandfrei bewertet.
64II.
65Die Beklagten haften ferner nicht für ein präoperatives Aufklärungsversäumnis. Dabei ist davon auszugehen, dass die Aufklärung dem Patienten im wesentlichen einen Überblick über die mit dem geplanten Eingriff verbundenen Risiken geben muss. Sie muss Art und Schwere des Eingriffs kennzeichnen. Die Risiken müssen dabei allerdings nicht medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden; vielmehr genügt ein allgemeines Bild von der Schwere und der Richtung des konkreten Risikospektrums.
66Diesen Anforderungen wird die Aufklärung über die Risiken der Herzkatheteruntersuchung, wie sie dem Kläger zu Teil geworden ist, gerecht: Durch die von ihm am Vorabend der Untersuchung unterschriebene Einverständniserklärung, in der ausdrücklich auf die "Komplikationen (1 : 1000): Embolie, Herzrhythmusstörungen, Herzkammerflimmern, Herzinfarkt, Blutung, Kontrastmittelunverträglichkeit" hinwiesen wird, hat der Kläger bestätigt, "über die ernsthaft ins Gewicht fallenden typischen Risiken des geplanten Eingriffs, die nicht auszuschließenden denkbaren Nebenfolgen, ..." aufgeklärt worden zu sein. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 5) bei seiner Parteivernehmung keinen Zweifel daran gelassen, im Rahmen seines mit dem Kläger am 21. August 1989 geführten Aufklärungsgespräches detailliert auf mögliche
67Komplikationen wie Embolie, Schlaganfall, Herzinfarkt und Herzrhythmusstörungen bis hin zum Kammerflimmern eingegangen zu sein. Im übrigen zeigt die eigene Einlassung des Klägers im Beweisaufnahmetermin, dass er bereits aufgrund der zuvor erfolgten Unterredung mit dem Beklagten zu 2) über die mit der Herzkatheteruntersuchung verbundenen Risiken ausreichend informiert war: Danach hatte der Beklagte zu 2) bei seiner Beschreibung von Komplikationen auf die Möglichkeit eines Schlaganfalls oder einer Thrombose durch sich bei der Untersuchung lösenden Plaque hingewiesen und sogar auf einen ihm bekannten – allerdings bei einem Patienten mit erheblich vorgeschädigtem Herz eingetretenen – Todesfall hingewiesen. Angesichts dieser deutlichen Darstellung kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger seinerzeit entsprechend seiner schriftlichen Bestätigung eine weitere Informationsschrift über den geplanten Eingriff ausgehändigt worden ist.
68Ohne Erfolg beanstandet der Kläger im übrigen, nicht auf die Gefahr einer teilweisen Erblindung hingewiesen worden zu sein. Prof. Dr. G. hat nachvollziehbar dargestellt, dass es zwar des Hinweises auf die Möglichkeit der Entstehung einer Embolie bedarf; wegen ihrer vielschichtigen Auswirkungen ist allerdings die Darstellung der hiervon im einzelnen betroffenen Organe und die Einzelheiten der in Frage kommenden Beeinträchtigungen nicht erforderlich. Diese Sichtweise wird auch durch den Umstand gerechtfertigt, dass es sich bei dem Visusverlust um eine äußerst seltene Komplikation handelt. In dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten von Prof. Dr. T. wird darauf hingewiesen, dass bei einer Nachfrage in fünf Katheterlabors mit einer Übersicht über rund 150.000 Herzkatheteruntersuchungen keine solche Komplikation bekannt geworden ist.
69B.
70Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
71Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
72Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.