Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 182/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Juli 2001 verkündete Ur-teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 9.534,06 EUR nebst Zinsen seit dem 2.8.2000 in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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