Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 154/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am

15. Juni 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 8.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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